L 5 AS 34/20

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 1364/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 34/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Gewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen ist nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II durch den Gesetzgeber begrenzt worden. Für übersteigende Aufwendungen ist die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vorgesehen.
2. Liegen die Gesamtkosten einer Instandhaltungsmaßnahme über dem zuschussfähigen Bedarf und ist die Finanzierung des verbleibenden Bedarfs nicht sichergestellt (hier: ausdrückliche Ablehnung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II), kommt die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme unteilbar ist (hier: Erneuerung der Heizungsanlage).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) streitig.

 

Die 1962 geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im weiteren Klägerin) bewohnt ein Eigenheim in der Gemeinde M., Ortsteil D.. Dieses wird mit Gas beheizt. Das Grundstück hat ausweislich des Grundbuchauszugs eine Fläche von 1.000 m². Nach den Angaben der Klägerin liegt eine Wohnfläche von 68,54 m² vor. Das Grundstück steht im Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und Frau L..

 

Die Klägerin bezog im Jahr 2018 bis laufend Leistungen als Einzelbedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagter). Dieser berücksichtigte im Bescheid vom 30. November 2017 und in den Änderungsbescheiden vom 7. Dezember 2017, 25. Januar, 16. Februar, 7. Mai, 12. Oktober und 7. Dezember 2018 die nachgewiesenen und fälligen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für das Eigenheim.

 

Am 13. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass die Heizungsanlage nicht mehr repariert werden könne. Sie beantragte am 11. Dezember 2018 die Reparatur/Erneuerung der Heizung. Die eingereichten Kostenvoranschläge wiesen Beträge i.H.v. 5.424,35 €, 6.179,08 € und 7.690,08 € aus. Vorgesehen war jeweils der Einbau eines neuen Gas-Brennwertheizgeräts. Am 18. Januar 2019 reichte die Klägerin drei Reparaturrechnungen des Heizungsmonteurs ein, in denen mitgeteilt wurde, dass für die bestehende Heizungsanlage keine Ersatzteile mehr erhältlich seien.

 

Mit der Zwischenmitteilung vom 23. Januar 2019 teilte der Beklagte mit, dass für die Erneuerung der Heizungsanlage ein Zuschuss nach § 22 Abs. 2 SGB II i.H.v. 2.800 € bewilligt werden könne. Für den übersteigenden Betrag könne ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden solle. Es werde um Mitteilung gebeten, ob eine Ratenzahlung mit der Heizungsbaufirma ausgehandelt oder ein Darlehen beantragt werde. Die Klägerin teilte telefonisch mit, dass eine dingliche Sicherung nicht in Betracht komme und sie kein Darlehen beantrage. Dies bekräftigte sie nochmals mit Schreiben vom 4. Februar 2019.

 

Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 lehnte der Beklagte die Übernahme der gesamten Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage als Zuschuss ab. Nach § 22 Abs. 2 SGB II komme nur ein Zuschuss i.H.v. 2.800 € in Betracht. Für den Restbetrag könne nur ein Darlehen infrage kommen, welches die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen wolle. Sie habe zudem die dingliche Sicherung des Darlehensbetrages abgelehnt.

 

Am 4. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Heizungserneuerung sei dringend erforderlich. Es werde die vollständige Übernahme der Kosten beantragt.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da die vorgelegten Kostenvoranschläge befristet gewesen seien. Der angefochtene Bescheid vom 7. Februar 2019 habe sich daher auf andere Weise erledigt.

 

Die Klägerin hat am 21. Mai 2019 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie hat sich weiterhin auf die vorhandenen Kostenvoranschläge und einen Anspruch auf die komplette Übernahme der Kosten berufen. Ein Darlehen und insbesondere die Eintragung einer Sicherung ins Grundbuch lehne sie ausdrücklich ab.

 

Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle zwar die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II. Sie könne jedoch die Kosten für die neue Heizungsanlage nicht vollständig als Zuschuss erhalten. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 22 Abs. 2 SGB II. Instandhaltungskosten seien auf die Höhe der für zwölf Monate angemessenen Unterkunftskosten abzüglich der bereits geleisteten Aufwendungen gedeckelt. Der Beklagte habe daher zurecht nur einen Teil der voraussichtlichen Aufwendungen von ca. 5.500 € als Zuschuss in Aussicht gestellt. Die Übernahme des Restbetrages als Darlehen habe die Klägerin jedoch ausdrücklich abgelehnt.

 

Gegen das am 20. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Januar 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie habe in den letzten Jahren die maximalen Unterkunftskosten nie ausgeschöpft. Daher sei eine Einzelfallprüfung erforderlich und die Gesamtkosten seien als Zuschuss zu gewähren. Ein Darlehen, insbesondere dessen Abzahlung, würde unzulässig in das Existenzminimum eingreifen. Sie habe die Heizungsanlage aufgrund ihrer finanziellen Situation bisher nicht reparieren lassen können.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für Instandsetzung der Heizungsanlage insgesamt als Zuschuss zu erbringen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verweist auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Zudem ergebe sich aus dem Grundbuchauszug, dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Wohngrundstücks sei.

 

Die Klägerin hat Kostenvoranschläge vom 3., 8. und 11. Februar 2022 eingereicht. Diese weisen Gesamtkosten für die Erneuerung der Heizungsanlage von 6.715,77 €, 7.908,18 € bzw. 8.569,80 € aus.

 

Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 9. Februar 2022 und die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahren sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

 

1.

 

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist auch statthaft, da der Beschwerdewert von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wird, da die Klägerin Instandhaltungskosten von mehr als 6.000 € geltend macht. Dies ergibt sich aus den im Februar 2022 eingereichten Kostenvoranschlägen.

 

2.

 

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

 

Der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Dies hat das SG zurecht festgestellt.

 

a)

 

Streitgegenständlich ist hier allein die Bewilligung von weiteren Leistungen für die KdUH in der Form einer vollständigen Kostenübernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

 

Insoweit ist der Rechtsstreit von der Klägerin auf einen Zahlbetrag für die beabsichtigte Erneuerung der Heizungsanlage beschränkt worden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris, Rn. 32). Dabei sind die zunächst eingereichten Kostenvoranschläge (geringster Betrag 5.424,35 €) zwischenzeitlich überholt. Maßgeblich sind vielmehr die im Februar 2022 eingereichten Kostenvoranschläge (geringster Betrag 6.715,77 €). Die Maßnahme selbst ist bisher von der Klägerin nicht durchgeführt worden. Einwände hinsichtlich der laufenden Bewilligung von Leistungen seit der Antragstellung im Jahr 2018 hat die Klägerin auch im Klage- und Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Das SG hat sich daher zu Recht auf die Prüfung der Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Instandhaltungskosten beschränkt.

 

b)

 

Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der vollständigen Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage gegenüber dem Beklagten.

 

Da bisher keine tatsächlichen Kosten auf Seiten der Klägerin angefallen sind, kommt es für die Frage der Erteilung einer Zusicherung nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Vielmehr ist zu prüfen, ob die SGB II-Leistungen den Zweck der Bedarfsdeckung aktuell noch erfüllen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die frühere Leistungsablehnung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist (BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, juris, Rn. 23). In diesem Fall sind die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend.

 

Insoweit ist festzuhalten, dass die Klägerin weiterhin im Leistungsbezug steht. Der Beklagte hat Leistungen mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 (und weiteren Änderungsbescheiden) für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 bewilligt. Hierbei hat er auch die laufenden KdUH nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt.

 

c)

 

Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Bedarfe für die Unterkunft (Erneuerung der Heizungsanlage) kommt jedoch in der von der Klägerin geltend gemachten Form nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sich der Umstand auswirkt, dass die Klägerin nach dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht Alleineigentümerin des Wohngrundstücks ist. Es besteht offenbar eine Erbengemeinschaft mit Frau L.. Die Klägerin hat gleichwohl die vollen Kosten der Heizungserneuerung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

 

aa)

 

Nach § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Eine Verbesserung des Wohnstandards oder eine Wertsteigerung ist insoweit nicht zulässig (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, juris, Rn. 17). Die geltend gemachten Aufwendungen müssen vielmehr unabweisbar sein. Maßstab dafür ist, dass diese notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft wiederherzustellen oder zu erhalten (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, juris, Rn. 20).

 

Anhand der eingereichten Reparaturrechnungen der Heizungsfirma ist ersichtlich, dass die bisherige Heizungsanlage nicht mehr repariert werden kann, da Ersatzteile nicht mehr auf dem Markt erhältlich sind. Die Erneuerung der Heizungsanlage ist daher für die Erhaltung der Bewohnbarkeit der Unterkunft der Klägerin notwendig. Dies wird auch durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat dieser Übernahme der Aufwendungen – teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen – in Aussicht gestellt.

 

bb)

 

Eine Übernahme der Kosten von ca. 6.700 € allein als Zuschuss – wie von der Klägerin geltend gemacht – ist jedoch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 2 Satz 1 vorgegeben, dass ein Zuschuss maximal bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbracht werden kann. Abzuziehen sind die (prognostisch) im Antragsmonat und den nächsten elf Monaten tatsächlich anfallenden KdU. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Eigenheimbesitzer nicht bessergestellt werden als Mieter (Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22, Rn. 205). Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für laufende KdU daher bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II erbracht (BT-Drs. 17/3404, S. 98). Soweit mit dem ermittelten Zuschuss die Instandhaltung und Reparatur nicht abgedeckt werden kann, kann der kommunale Träger zur Deckung des übersteigenden Teils ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

 

Im Fall der Klägerin übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage den Betrag, den der Beklagte maximal als Zuschuss erbringen darf. Dabei ist unerheblich, welcher zwölfmonatige Zeitraum für die Betrachtung der anfallenden laufenden Aufwendungen herangezogen wird. Es kommt zudem auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der Vergleichsbetrachtung die Werte der Unterkunftskostenrichtlinie des Beklagten oder die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) mit Sicherheitszuschlag von 10 % bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts herangezogen werden (vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 34 m.w.N.).

 

Die Richtlinie des Beklagten sieht für die Gemeinde M. in einem Einpersonenhaushalt einen Maximalbetrag für die Unterkunftskosten i.H.v. 309,50 €/Monat vor (Konzept 2018, Fortschreibung 2020). Bei Berücksichtigung der Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % ergäbe sich ein Betrag i.H.v. 431,20 €/Monat. Selbst wenn daher ein maximal denkbarer Betrag für zwölf Monate von 5.174,50 € zugrunde gelegt würde, läge der Betrag für die Erneuerung der Heizungsanlage erheblich darüber (zumindest 6.700 €). Ohne weitere Mittel als einen Zuschuss könnte daher der Zweck einer Instandsetzung der Heizungsanlage nicht erreicht werden. Die Klägerin hat bereits keine Alternativen benannt, wie mit der Bewilligung des maximal möglichen Zuschusses die Maßnahme gleichwohl umgesetzt werden könnte. Sie hat insbesondere nicht auf die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit einer Ratenzahlung gegenüber dem Heizungsinstallateur reagiert, noch Zahlungen aus dem Vermögen oder anderen Mitteln (Privat- oder Bankdarlehen, Zahlungen der Miteigentümerin) in Aussicht gestellt. Sie hat vielmehr durchgehend auf der vollständigen Übernahme der anfallenden Kosten bestanden.

 

Es handelt sich zudem um eine Maßnahme, die nicht teilbar ist, so dass auch eine Verteilung der Kosten auf mehrere 12-Monatszeiträume von vornherein ausscheidet. Die Klägerin hat ausdrücklich die Gewährung eines ergänzenden Darlehens durch den Beklagten abgelehnt. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Umsetzung der Erneuerung der Heizungsanlage zulasten des Beklagten nicht möglich.

 

3.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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