Im Einzelfall ist bei unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Verfahrensgebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr angemessen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Januar 2021 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Oktober 2017 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 764,90 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 562,60 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
In dem seit dem 7. März 2017 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 4 AS 651/17 vertrat der Beschwerdeführer einen Kläger im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Verurteilung des beklagten Jobcenters zur Übernahme der vollen Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Dieses hatte im angegriffenen Widerspruchsbescheid nur eine Kostenquote von 28 % verfügt.
Der Beschwerdeführer begründete die Klage in einem halbseitigen Schriftsatz (ohne Rubrum). Er fertigte eine weitere halbseitige Stellungnahme vom 4. August 2017. Mit Beschluss vom 14. August 2017 bewilligte das SG PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 22. September 2017 wurde antragsgemäß ein PKH-Vorschuss in Höhe von 202,30 € an den Beschwerdeführer angewiesen.
Im Erörterungstermin vom 27. September 2017 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach das beklagte Jobcenter nunmehr 70 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens und 50 % der Kosten des Klageverfahrens übernahm.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH wie folgt:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Terminsgebühr Einigungsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG Nr. 1006, 1005 VV RVG |
280,00 € 300,00 € |
Fahrtkosten (122 km) zu 1/6 |
Nr. 7003 VV RVG |
6,10 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld zu 1/6 |
Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG |
6,67 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
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912,77 € |
Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
173,43 € |
Kostenforderung |
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1.086,20 € |
Abzüglich Vorschuss |
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- 202,30 € |
Erstattungsbetrag Landeskasse |
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883,90 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 die noch aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten für das hiesige Verfahren auf insgesamt 645,90 € fest:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
200,00 € |
|
Terminsgebühr Einigungsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG Nr. 1006, 1005 VV RVG |
280,00 € 200,00 € |
|
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
|
Fahrtkosten (1/6) |
Nr. 7003 VV RVG |
6,10 € |
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Tage- und Abwesenheitsgeld (1/6) |
Nr. 7005 VV RVG |
6,67 € |
|
Zwischensumme |
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712,77 € |
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Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
135,43 € |
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Kostenforderung |
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848,20 € |
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Abzüglich Vorschuss |
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- 202,30 € |
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Erstattungsbetrag Landeskasse |
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645,90 € |
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Zur Begründung führte sie aus, Aufwand, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren nicht als durchschnittlich zu beurteilen. Die Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr erscheine angemessen.
Am 29. Januar 2018 machte die UdG einen Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend und forderte das beklagte Jobcenter zur Erstattung von 424,10 € auf. Hiergegen legte das beklagte Jobcenter am 6. August 2018 Erinnerung ein und führte aus, die angesetzte Verfahrensgebühr sei unbillig. Es sei lediglich eine Verfahrensgebühr abzüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren von 100 € zu rechtfertigen.
Am 13. August 2018 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt: Die in Ansatz gebrachten Gebühren seien vollumfänglich gerechtfertigt. Insbesondere sei die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen. Es seien mehrere Stellungnahmen gefertigt worden.
Zudem hat der Beschwerdegegner für die Landeskasse unter dem 10. Dezember 2018 Erinnerung gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss eingelegt und ausgeführt, bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr seien tatsächlich geleistete Zahlungen auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr - hier in Höhe von 70 € - anzurechnen. Die Vergütung betrage daher insgesamt 562,60 €.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die von diesem an den Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung auf 562,60 € festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen: Die Verfahrensgebühr sei mit zwei Drittel der Mittelgebühr und damit in Höhe von 200 € zu berücksichtigen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen seien unterdurchschnittlich gewesen. Daher seien auch die auch die Einigungsgebühr lediglich in Höhe einer um ein Drittel reduzierten Mittelgebühr (200 €) entstanden.
Gegen den ihm am 17. März 2021 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am nächsten Tag Beschwerde beim SG eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Antrags- und im Erinnerungsverfahren verwiesen. Er begehre eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr. Zudem sei dem SG offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Unter Berücksichtigung der im Beschluss angegebenen Gebühren ergebe sich ein Vergütungsanspruch von 764,90 €.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner hat am 28. April 2021 erwidert, die festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr sei angemessen. Allerdings sei der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung korrekt. Es ergebe sich ein Vergütungsanspruch von 764,90 €. Nach Abzug des erhaltenen Vorschusses sei noch ein Betrag von 562,60 € an den Beschwerdeführer zu erstatten.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 28. Januar 2021. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung aus der Landeskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 4 AS 651/17 in Höhe von 764,90 €. Die Entscheidung des SG war insoweit abzuändern.
Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren.
Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, das heißt die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und ggf. noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten.
Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat und die angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, L 6 SF 1611/15 B, juris).
Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünde für die Verfahrensgebühr ein Betrag in Höhe von 300 € zu, ist nicht berechtigt. Die Verfahrensgebühr ist lediglich in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (200 €) entstanden. Nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. Januar 2016) ist die Gebühr aus den Spannwerten (50 € bis 550 €) zu bestimmen. Aus der Vorgabe von Spannenwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert.
Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer neben der Klageschrift lediglich eine weitere kurze inhaltliche Stellungnahme gefertigt hat, ergibt sich ein deutlich unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Überzeugend hat das SG ausgeführt, auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen sind hier nur unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass eine höhere Verfahrensgebühr als zwei Drittel der Mittelgebühr zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht kommt.
Die unstreitig nach Nr. 1005, 1006 VV RVG entstandene Erledigungsgebühr ist in Höhe der Verfahrensgebühr entstanden.
Die unstreitig nach Nr. 1005, 1006 VV RVG entstandene Erledigungsgebühr ist in Höhe der Verfahrensgebühr entstanden.
Unter Zugrundlegung der angesprochenen Gebührenpositionen sowie der weiteren Kostenfestsetzung, die nicht zu beanstanden ist, ergibt sich folgende Berechnung:
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Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer noch einen Betrag von 562,60 € zu erstatten.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).