L 4 AS 315/20 B

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 34 SF 161/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 315/20 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Synergieeffekte durch die parallele Bearbeitung mehrerer Klageverfahren mindern den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erheblich.

Die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. 

 

In dem seit dem 23. Dezember 2015 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 30 AS 2587/15 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) vertrat der Beschwerdeführer einen durch eine Betreuerin vertretenen Kläger im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger begehrte mit seiner Klage höhere Leistungen von November 2014 bis April 2015 unter Berücksichtigung der an den Verein B. e.V. zu zahlenden Abschläge für Strom und der Zahlungen für den Erwerb von Messblättchen als Mehrbedarf, welche das beklagte Jobcenter ablehnte.

 

Bereits im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt vertrat der Beschwerdeführer den Kläger für den Monat Mai 2014 (S 30 AS 3324/14) und für die Zeit von Juni bis Oktober 2014 (S 30 AS 3341/14) bezüglich der Geltendmachung der begehrten höheren Leistungen im Klageverfahren.

 

Der Beschwerdeführer begründete die Klage S 30 AS 2587/15 mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 auf einer Seite (ohne Rubrum) und nach Akteneinsicht im Februar 2016 mit Schriftsatz vom 15. April 2016 auf einer halben Seite.

 

Mit Beschluss vom 29. April 2016 bewilligte das SG PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei.

 

Nach Durchführung eines Erörterungstermins zu allen drei Klageverfahren am 25. Januar 2017 (Dauer: 55 Minuten) übersandte der Beschwerdeführer mit halbseitigem Schreiben vom 24. Februar 2017 weitere Unterlagen zu allen drei Klageverfahren und erwiderte unter dem 3. April 2017 auf eine Stellungnahme des beklagten Jobcenters kurz (halbe Seite) zu allen drei Klageverfahren.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 zu allen drei Klageverfahren (Dauer: 2 Stunden 42 Minuten) verurteilte das SG das beklagte Jobcenter in den drei Verfahren zur Zahlung geringfügiger weiterer Leistungen (Verfahren S 30 AS 2587/15 insgesamt 1,69 €).

 

Unter dem 6. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben - für das hier streitige Verfahren - wie folgt:

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

  360,00 €

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

  280,00 €

Geschäftsreise, Benutzung eines eigenen Kfz - anteilig zu 1/3

Nr. 7003 VV RVG

    6,40 €

Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 h - anteilig zu 1/3

Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

    8,33 €

Geschäftsreise, Benutzung eines eigenen Kfz - anteilig zu 1/3

Nr. 7003 VV RVG

    6,40 €

Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 h - anteilig zu 1/3

Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

    8,33 €

Post- und Telekom.Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

    20,00 €

Dokumentenpauschale (54 Kopien)

Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

25,60 €

Anrechnung Widerspruchsverfahren

 

- 175,00 €

Zwischensumme

 

540,06 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

   102,61 €

Kostenforderung

 

  642,67 €

 

Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte die PKH-Vergütung am 13. Juni 2018 auf insgesamt 392,06 € fest. Sie berücksichtigte unter Verweis auf Synergieeffekte durch die parallelen Klageverfahren lediglich eine Verfahrensgebühr von 150 € (halbe Mittelgebühr) und strich die Dokumentenpauschale, da in dem Verfahren keine Akteneinsicht erfolgt sei und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag mit. Am 11. Juli 2018 wies sie den Betrag an den Beschwerdeführer an.

 

Der Beschwerdeführer hat dagegen am 29. Juni 2018 Erinnerung (S 34 SF 161/18 E) eingelegt und ausgeführt, die Herabsetzung der Verfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Das SG verkenne den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit. Der Kläger sei nach Klageerhebung erkrankt und pflegebedürftig gewesen, so dass Rücksprachen sowohl mit dem Kläger als auch der Betreuerin zu führen waren. Zudem habe er eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, die das Pachtverhältnis beträfen und vom Gericht aufbereitet worden seien. Es liege keine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Eine besondere Rechtsfrage habe sich dadurch gestellt, dass der begehrte Mehrbedarf ggf. durch den Krankenversicherer zu gewähren gewesen wäre. 

 

Mit Schreiben vom 26. Oktober hat der Beschwerdegegner im Erinnerungsverfahren erwidert, die Feststellungen der UdG zur Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Bewertung in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr unangemessen hoch, da aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit des Verfahrens eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr mehr als angemessen sei.

 

Mit Beschluss vom 9. März 2020 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr (100 €) entstanden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Die Klage sei erhoben worden, es sei keine Akteneinsicht genommen worden und die Klagebegründung sei mit einseitigem Schriftsatz erfolgt. Durch die vorherige Erhebung zweier Klagen mit gleichem Streitgegenstand seien erhebliche Synergieeffekte beim Umfang und bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe keine eigene Berechnung der begehrten Kosten der Unterkunft vorgenommen, sondern lediglich Leistungen in gesetzlicher Höhe begehrt. Die Bedeutung des Klageverfahrens sei weit unterdurchschnittlich gewesen, da das Klagebegehren die Übernahme der hälftigen Stromkostennachzahlung von 15 € sowie der monatlichen Abschläge für Strom umfasst habe. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei lediglich in Höhe von 140 € entstanden, da zeitgleich jeweils drei Verfahren terminiert worden seien und der Beschwerdeführer bei der Urteilsverkündung nicht anwesend gewesen sei, so dass die Dauer der mündlichen Verhandlung nicht bestimmt werden könne. Auch hier wirkten sich erhebliche Synergie- und Rationalisierungseffekte aus. Es ergäben sich festzusetzende Kosten von 344,48 €:

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

  100,00 €

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

  140,00 €

Post- und Telekom.Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

    20,00 €

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

Nr. 7003, 7005 VV RVG

    29,46 €

Zwischensumme

 

289,46 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

   54,99 €

Kostenforderung

 

  344,48 €

 

 

Eine Abänderung zu Gunsten des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.

 

Gegen den ihm am 24. Juni 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht auf lediglich 100 € festgesetzt worden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seinen mindestens durchschnittlich gewesen. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass keine Akteneinsicht genommen worden sei. Die Akte sei studiert und ausgewertet worden. Für die Prüfung eines Mehrbedarfs seien medizinische Fragen zu behandeln und Unterlagen hierzu auszuwerten gewesen. Neben den Leistungsansprüchen nach dem SGB II seien auch der ungeklärte (Kranken-)Versicherungsstatus und etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Krankenversicherer zu prüfen gewesen. Mit dem Kläger bzw. seiner Betreuerin seien Terminsvorbereitungen für zwei Termine erfolgt. Die Bemessung der Terminsgebühr erfolge nach den gleichen Kriterien wie die Verfahrensgebühr. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass zwei Termine stattfanden, was den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertige.

 

Der Beschwerdegegner hält die Vergütungsfestsetzung im angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend. Medizinische Sachverhalte lägen sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig zu Grunde. Der Vortrag des Beschwerdeführers lasse keine höhere Verfahrensgebühr als die hälftige Mittelgebühr zu.

 

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

 

Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 9. März 2020. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag.

 

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. 

 

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse, als ihm bislang für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 30 AS 2587/15 in Höhe von 392,06 € ausgezahlt worden ist. Die Kostenfestsetzungsentscheidung der UdG vom 13. Juni 2018 ist rechtmäßig.

 

Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren. Die geltend gemachten Betragsrahmengebühren sind vom Beschwerdeführer nicht nach den maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG angemessen bestimmt worden und daher herabzubemessen.

 

Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, das heißt die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und ggf. noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten.

 

Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat und die angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, L 6 SF 1611/15 B, juris).

 

Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Terminsgebühr ein Betrag in Höhe von insgesamt 640 € zu, ist nicht berechtigt.

 

Die Verfahrensgebühr ist lediglich in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (140 €) entstanden. Nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. August 2013) ist die Gebühr aus den Spannwerten (50 € bis 550 €) zu bestimmen.

 

Aus der Vorgabe von Spannenwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert.

 

Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Zwar wird regelmäßig angenommen, bei Streitigkeiten nach dem SGB II liege eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber vor, die sich dann aber mit den unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers aufhebt (so BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 37 f.).

 

Die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lagen im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich. Dabei ist einzustellen, dass es im vorliegenden Klageverfahren ebenso wie in den parallel geführten Verfahren S 30 AS 3324/14 und S 30 AS 3341/14 allein um die anteilige Übernahme der Stromabschläge und einen Mehrbedarf (für den Erwerb von Messblättchen) nach dem SGB II ging. Der daraus resultierende „Synergieeffekt“ hat den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren erheblich gemindert (vgl. auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 27; LSG Thüringen, Beschluss vom 4. März 2019, L 1 SF 258/17 B, juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2022, L 4 AS  498/19 B, juris Rn. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen hat, rechtfertigen die Klagebegründung und die weiteren kurzen Stellungnahmen (die für alle drei Verfahren übersandt worden waren) keine höhere Gebühr als die der hälftigen Mittelgebühr. Angesichts der knappen rechtlichen Ausführungen und den erheblichen Arbeitserleichterungen, die sich aus der parallelen Bearbeitung von drei Klageverfahren mit identischer Sachverhaltskonstellation und rechtlicher Interessenlage für aufeinanderfolgende Bewilligungszeiträume ergeben, war der für das hier streitige dritte, d.h. zeitlich nachfolgende, Klageverfahren zu betreibende Aufwand des Beschwerdeführers nicht annähernd einem sog. normalen Durchschnittsverfahren entsprechend.

 

Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend angesichts der Klageforderung nicht ersichtlich.

 

Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ kompensieren sich. Da - wie dargelegt - sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich waren und nicht wenigstens eines dieser beiden Kriterien durchschnittlich ausgeprägt war, kommt eine höhere Verfahrensgebühr als die Hälfte der Mittelgebühr zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht.

 

Die vom SG angesetzte Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (140 €) ist nicht zu beanstanden. Der Erörterungstermin am 25. Januar 2017 mit drei parallelen Verfahren dauerte 55 Minuten. Die mündliche Verhandlung am 11. April 2018 dauerte zwar 2 Stunden und 42 Minuten. Allerdings war der Beschwerdeführer während der Beratung und Verkündung nicht mehr anwesend, so dass sich die gebührenrechtlich relevante Dauer des Termins nicht bestimmen lässt. Da sich auch hier durch die parallele Terminierung der drei Klageverfahren erhebliche Arbeitserleichterungen ergeben, war der während der Termine zu betreibende Aufwand des Beschwerdeführers nicht annähernd einem sog. normalen Durchschnittsverfahren entsprechend.

 

Unter Zugrundlegung der angesprochenen Gebührenpositionen sowie der weiteren Kostenfestsetzung, die nicht zu beanstanden ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Berechnung:

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102, 1008 VV RVG

  140,00 €

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

  140,00 €

Geschäftsreise

Nr. 7003 VV RVG

    12,80 €

Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV RVG

    16,66 €

Post- u. Telekom.Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

    20,00 €

Zwischensumme

 

  329,46 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

    62,60 €

Gesamtsumme

 

  392,06 €

bereits gezahlt

 

  392,06 €

 

 

Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer bereits ausgezahlt worden. Auch wenn die Gebührenfestsetzung des SG zu beanstanden ist, hat es die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer kein höherer Gebührenanspruch, als mit Entscheidung der UdG vom 13. Juni 2018 festgesetzt, zusteht.

 

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Rechtskraft
Aus
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