Im Einzelfall ist bei deutlich unterdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch Synegieefekte bei der Bearbeitung neun paralleler Klageverfahren eine Verfahrensgebühr von einem Drittel der Mittelgebühr angemessen. Die Terminsgebühr ist im Einzelfall bei neun gleichzeitg verhandelten Verfahren in Höhe der Mindestgebühr angemessen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
In dem seit dem 10. Juli 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 14 AS 1523/15 vertrat die Beschwerdeführerin eine Klägerin im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verurteilung des beklagten Jobcenters zur Gewährung höherer Leistungen in der Zeit von Mai bis Oktober 2015 ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) der Klägerin mit einer weiteren Person.
Die Beschwerdeführerin erhob die Klage zunächst fristwahrend und begründete diese am 6. November 2015 nach Akteneinsicht auf vier Seiten (ohne Rubrum). Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 bewilligte das SG PKH ab dem 18. Dezember 2015 und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Am 23. März 2016 wurde antragsgemäß ein PKH-Vorschuss in Höhe von 410,55 € an die Beschwerdeführerin angewiesen. Unter dem 13. Juni 2017 fertigte die Beschwerdeführerin eine weitere kurze Stellungnahme.
Der gemeinsame Erörterungstermin vom 9. Mai 2018 dauerte 46 Minuten und umfasste neun Klageverfahren. Die Klageverfahren betrafen jeweils die Klägerin oder die weitere Person und die Frage, ob zwischen diesen eine Bedarfsgemeinschaft vorlag. Die Beteiligten einigten sich auf die Durchführung eines „Mustererfahrens“ und beantragten im hiesigen Verfahren das Ruhen, welches das SG mit Beschluss vom 14. Mai 2018 anordnete.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung aus der PKH wie folgt:
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Terminsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG |
280,00 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Dokumentenpauschale |
Nr. 7000 VV RVG |
25,00 € |
Zwischensumme |
|
625,00 € |
Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
118,75 € |
Abzüglich Vorschuss |
|
- 410,55 € |
Kostenforderung |
|
333,20 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte die PKH-Vergütung mit Beschluss vom 11. April 2019 auf insgesamt 232,05 € fest und forderte die Beschwerdeführerin zur Erstattung von 178,50 € auf.
Verfahrensgebühr |
Nr. 3102 VV RVG |
100,00 € |
Terminsgebühr |
Nr. 3106 VV RVG |
50,00 € |
Dokumentenpauschale |
Nr. 7000 VV RVG |
25,00 € |
Post- und Telekom. Pauschale |
Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
|
195,00 € |
Mehrwertsteuer |
Nr. 7008 VV RVG |
37,05 € |
Kostenforderung |
|
232,05 € |
Abzüglich Vorschuss |
|
- 410,55 € |
Überzahlung |
|
178,05 € |
Zur Begründung führte sie aus, die anwaltliche Tätigkeit habe sich nach der PKH-Bewilligung auf einen kurzen Schriftsatz beschränkt. Zudem seien Synergie- und Rationalisierungseffekte durch die parallele Bearbeitung mehrerer Klageverfahren angefallen, die sich auf die Gebührenhöhe auswirkten. Diese sei am unteren Gebührenrahmen anzusiedeln und mit einem Drittel der Mittelgebühr (100 €) zu bemessen. Da die Terminsdauer am 9. Mai 2018 lediglich sechs Minuten pro Verfahren gedauert habe, sei die Mindestgebühr von 50 € angemessen und billig.
Am 20. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt: Die in Ansatz gebrachten Gebühren seien vollumfänglich gerechtfertigt. Insbesondere sei die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen, denn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen.
Mit Beschluss vom 1. November 2021 hat das SG auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen: Die Verfahrensgebühr sei lediglich mit einem Drittel der Mittelgebühr und damit in Höhe von 100 € zu berücksichtigen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2014 drei Klagen und im Jahr 2015 vier Klagen für die weitere Person, die mit der Klägerin zusammengelebt habe, erhoben, die allesamt den gleichen Klagegegenstand beinhaltet hätten. Die Unterdurchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergebe sich aus der Vertretung in sieben weiteren älteren Verfahren mit gleichem streitigen Inhalt. Zudem sei PKH erst ab dem 18. Dezember 2015 bewilligt worden, als Akteneinsicht und Klagebegründung bereits zuvor erfolgt seien. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerin durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin jedoch unterdurchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei nur in Höhe von 50 € entstanden, da im Erörterungstermin zeitgleich acht weitere Verfahren mit jeweils denselben rechtlichen und tatsächlichen Problemen und Fragen erörtert worden seien. Im Hinblick darauf, dass neunmal 50 € für den unter eine Stunde dauernden Termin festgesetzt worden seien, sei die Reduzierung wegen des Umfangs des Termins zutreffend. Für das einzelne Verfahren sei nur von einem weit unterdurchschnittlichen Umfang des Termins auszugehen.
Gegen den ihr am 18. November 2021 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2021 Beschwerde beim SG eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei mit einer vierseitigen Klagebegründung und zwei weiteren kurzen Stellungnahmen durchschnittlich gewesen. Zudem habe sie Einsicht in die umfangreiche Verwaltungsakte genommen und es habe eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Auch wenn Synergieeffekte aufgetreten seien, dürfte dies nicht die Zugrundelegung einer um zwei Drittel reduzierten Mittelgebühr rechtfertigen. Im Erörterungstermin vom 9. Mai 2018 seien alle Verfahren voneinander getrennt besprochen worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) vorgelegt.
Der Beschwerdegegner hat am 21. Januar 2022 erwidert, die Beschwerdeführerin übersehe, dass die PKH-Bewilligung erst ab dem 18. Dezember 2015 erfolgt sei.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG mit Beschluss vom 11. April 2019 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 1. November 2021. Aufgrund des Rechtsbehelfs der Beschwerdeführerin ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das SG hat die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen richtig festgesetzt. Insbesondere steht der Beschwerdeführerin keine höhere Verfahrens- und Terminsgebühr zu.
Grundlage des Erstattungsbegehrens der Beschwerdeführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren.
Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, das heißt die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und ggf. noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten.
Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat und die angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, L 6 SF 1611/15 B, juris).
Die Forderung der Beschwerdeführerin, ihr stünde für die Verfahrensgebühr ein Betrag in Höhe von 300 € zu, ist nicht berechtigt. Die Verfahrensgebühr ist lediglich in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr (100 €) entstanden. Nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. August 2013) ist die Gebühr aus den Spannwerten (50 € bis 550 €) zu bestimmen. Aus der Vorgabe von Spannenwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert.
Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nach der PKH-Bewilligung lediglich eine weitere kurze inhaltliche Stellungnahme gefertigt hat, ergibt sich ein deutlich unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Zudem hat das SG zurecht darauf abgestellt, dass es im vorliegenden Klageverfahren ebenso wie in den parallel geführten Verfahren vor dem SG jeweils um das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft der Klägerin und der mit ihr zusammenlebenden Person ging. Der daraus resultierende „Synergieeffekt“ hat den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren erheblich gemindert (vgl. auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 27; LSG Thüringen, Beschluss vom 4. März 2019, L 1 SF 258/17 B, juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2022, L 4 AS 498/19 B, juris Rn. 31). Überzeugend hat das SG ausgeführt, auch die unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin sowie die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für diese führen zu keiner Erhöhung der Vergütung. Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Terminsgebühr hat das SG zurecht festgestellt, dass diese lediglich in Höhe der Mindestgebühr entstanden ist. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021, L 4 AS 457/20 B, juris Rn. 38; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2016, L 15 SF 386/13 E, juris). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht zu berücksichtigen. Bei der Verfahrensdauer handelt es sich nur um ein Kriterium für die Bemessung der zutreffenden Terminsgebühr. Der Termin am 9. Mai 2018 mit neun Verfahren dauerte 46 Minuten. Daraus ergibt sich eine anteilige Termindauer pro Verfahren von sechs Minuten, was eine Herabbemessung der Terminsgebühr auf die Mindestgebühr rechtfertigt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von weniger als zehn Minuten weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, das heißt die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris), war - ausgehend von einem objektiven Maßstab - und unter Berücksichtigung, dass auch die Parallelverfahren verhandelt wurde, erheblich unterdurchschnittlich.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).