Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB IV aF zu § 7a SGB IV in der am 01.04.2022 in Kraft getretenen Fassung für vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 7a SGB IV von Seiten des Rentenversicherungsträgers abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren, wenn die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nach dem 01.04.2022 stattfindet.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Februar 2015, soweit dieses die Beigeladenen B1, B2 und B3 betrifft, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit diese nicht den Verfahren S 8 R 280/12 und L 3 BA 12/22 zuzuordnen sind. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für die Tätigkeit der Beigeladenen als Fahrzeugüberführer streitig, ob der Beigeladene zu 1. auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin in der Sozialversicherung versicherungspflichtig und die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei waren.
Die Klägerin ist eine am 13. August 2009 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist nach der Eintragung im Handelsregister (Amtsgericht Stendal HRB 9***): „Planung, Organisation, Steuerung und Durchführung der Überführung von Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen und Fahrzeugen aller Art von und nach verschiedenen Standorten, Zwischenlagerung und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie Handel mit Fahrzeugen aller Art.“
Der Internetauftritt der Klägerin präsentiert folgenden Text (mit Ergänzung bzw. Streichungen durch den Senat in Kursivschrift in Klammern): „Unser Unternehmen erb[r]ingt spezialisierte Logistikdienstleistungen für gewerbliche Fahrzeugüberführer auf eigener Achse, Fahrzeughersteller und -ausrüster, Autohäuser und Autovermietunternehmen. Ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2008, geprüfte Partner, eine dem Auftragsumfang ausreichend gegenübergestellte Versicherungsleistung und eine lückenlose[-n] Dokumentation, das[-s] alles bietet Ihnen, als Auftraggeber, die erforderliche Sicherheit im Bereich europaweiter Fahrzeugüberführungen.“
Von der Klägerin wurden in den Jahren 2010 bis 2013 als Arbeitnehmer zwischen zwei und fünf kaufmännische Mitarbeiter*innen zur Sozialversicherung angemeldet.
Fahrzeugüberführungen für die Klägerin hat der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben bis November 2012 durchgeführt. Der Beigeladene zu 2. war nach der von ihm erstellten Übersicht der Einzelaufträge bis Juli 2011, der Beigeladene zu 3. nur in zwei Aufträgen im Dezember 2010 und Januar 2011 für die Klägerin tätig. Dem jeweiligen Beigeladenen sind die ihn betreffenden Verwaltungsakten im Folgenden durch den Zusatz „B 1“, „B 2“ und „B 3“ zugeordnet.
Die Auftragsannahme für die Fahrzeugüberführungen erfolgte in der Weise, dass die Fahrzeugüberführer sich in einem Internetportal mit Gewerbeanmeldung, persönlichen Daten, Personalausweis und Führerschein zunächst registrieren ließen. Teilweise erfolgten dort auch Ausschreibungen, die allgemein zugänglich waren. Die Fahrzeugüberführer hatten der Klägerin ein amtliches Führungszeugnis und einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vorzulegen. Soweit eine Nachunternehmervereinbarung geschlossen war, erhielten die Fahrzeugüberführer Auftragsangebote per E-Mail oder telefonisch. Sie konnten innerhalb von 10 Minuten (§ 1 Abs. 5 der Nachunternehmervereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1.) bzw. 15 Minuten (Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Februar 2013, Blatt 34 der Gerichtsakte aus dem Verfahren S 8 R 189/12 - L 3 BA 53/18 im Folgenden: „der Gerichtsakte“ ohne Angabe eines Az.) von der Klägerin unterbreitete Angebote für eine Fahrzeugüberführung annehmen. Die Details zu Zeit, Ort, Inhalt und Nebenleistungen wurden den Fahrzeugüberführern von der Klägerin per E-Mail übermittelt. Teilweise erfolgten telefonisch ergänzende Absprachen. Die Fahrzeuge waren bei Übernahme durch die Fahrzeugüberführer einer eingehenden Kontrolle (u.a. Verbandskasten, Warndreieck, Sauberkeit von Handschuhfach) zu unterziehen und ggf. bestehende Mängel an die Klägerin vor Antritt der Fahrt zu melden. Die Fahrt wurde nach Kilometern auf der Grundlage der Luftlinienentfernung zwischen Abhol- und Abgabeort zuzüglich 15 Prozent vergütet. Sämtliche Kosten für Anreise, Rückreise etc. waren von den Fahrzeugüberführern selbst zu tragen. Bei Überschreitung eines Toleranzzuschlags von 10 Prozent, d.h. insgesamt 125 Prozent der Luftlinienentfernung, hatte der Fahrzeugüberführer seinerseits der Klägerin einen nach Fahrzeugtyp gestaffelten Betrag von mindestens 0,50 € pro Kilometer zu zahlen (s. auch Nr. 5.2. der Anlage 1 zur Nachunternehmervereinbarungen der Beigeladenen zu 1. und 2.). Die Vergütung für die Fahrzeugüberführungen wurde ohne Rechnungstellung der Fahrzeugüberführer von der Klägerin in einer Monatsgutschrift abgerechnet. Ein Versicherungsschutz war obligatorisch und wurde insoweit mit einem Prozentsatz von der Vergütung in Abzug gebracht. Im Übrigen konnte ein Versicherungspaket von dem jeweiligen Fahrzeugüberführer gegen einen weiteren Abzug von der Vergütung gewählt werden. Die Mitnahme von Personen während der Fahrt, das Essen, Trinken oder Rauchen im Fahrzeug und das Einbringen von Gegenständen in das Fahrzeug war den Fahrzeugüberführern untersagt.
Der E-Mail-Verkehr der Klägerin mit den Beigeladenen und die Abrechnungen sind dem Senat mit dem Hinweis auf die abgelaufene Aufbewahrungsfrist auf Anfrage nicht übermittelt worden. Hierzu wird auf Blatt 556 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 1. wurde am ... 1964 geboren. Er schloss mit der Klägerin die Nachunternehmervereinbarung vom 3./15. Februar 2011 mit Laufzeit von einem Jahr. Hierzu wird im Übrigen auf Blatt 9 bis 12 der Verwaltungsakte B 1 Bezug genommen. Aus der dem Sozialgericht vorgelegten Verdienstausfallbescheinigung und Gehaltsabrechnung von März 2014 ergibt sich die Tätigkeit als angestellter Taxifahrer seit Dezember 2013. Der Beigeladene zu 1. hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für diese Tätigkeit aus eigenen Mitteln ab Dezember 2012 an einer Ausbildung teilgenommen und ist seit dem 1. November 2018 als Busfahrer bei der S - GmbH angestellt. In der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 1. ausgeführt, nur für die Klägerin circa 20 Monate gefahren zu sein. Ende November 2012 habe er das Gewerbe abgemeldet. Die Tätigkeit als solche, die er aus familiären Gründen aufgegeben habe, habe er sehr gemocht. Es sei durchaus vorgekommen, dass er Aufträge abgelehnt habe. Er habe so circa 15 bis 20 Aufträge im Monat gehabt. Er sei in dem maßgebenden Zeitraum nicht krank gewesen. Er habe der Klägerin vorab mitgeteilt, ob er verfügbar sei oder ggfs. Urlaub geplant habe. Er habe über eine Bahncard 100 verfügt und einen Klapproller ohne Motor. Insoweit seien seine Kosten etwas geringer gewesen, aber es seien die Kosten für Hotelübernachtungen und Verpflegung angefallen. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht vom 25. April 2014, Blatt 73 bis 75 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Nach seinen Angaben im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 9. Januar 2019 bestanden seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin in den Kosten „der Verwaltung“, den Kosten für An-, Ab- und ggfs. Weiterreise zu den unterschiedlichen Standorten der Fahrzeuge, in den ggfs. notwendigen Übernachtungskosten und den Kosten für Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail). Es habe ihm in jeder Hinsicht freigestanden, ein Angebot zu bewerten und teilweise nachzuverhandeln. Für die Klägerin als Vermittler habe im Gegensatz zu anderen Vermittlern gesprochen, dass man dort als Unternehmer „jegliche Entscheidungen selber treffen und Verantwortung für sich übernehmen“ habe müssen. Zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu sechs sämtlich von Unternehmen der A Gruppe veranlassten Transferaufträgen am 1., 2., 3. und 4. Oktober 2012 nebst Gutschrift einer Gesamtvergütung von 549,02 € (netto) durch die Klägerin wird auf Blatt 42 bis 52 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beigeladene zu 1. mitgeteilt, aus seiner Sicht Dienstleistungen (Anzahl in Klammern) für die „Auftraggeber“ ... B Group (18), S GmbH (45), W GmbH (33), H (247), L (197), U GmbH (3: Dresden -Rotterdam) .... (1) erbracht zu haben. Insgesamt habe er in 21 Monaten 175.281 km mit verschiedenen Fahrzeugen zurückgelegt. Die Dienstleistungen seien ihm entweder über das Webportal der Klägerin oder als direktes E-Mailangebot von der Klägerin zugegangen. Er habe auf Grund des Einsatzes der BahnCard 100 weniger als die monatlich anfallenden circa 2500.00 € ohne deren Einsatz aufgewendet. Er habe für die Kennzeichen für die Überführungsfahrten 40,00 € bis 60,00 € pro Fahrt bezahlen müssen. Auf Grund der Anschaffung von Tretroller, Handy, Arbeitsbekleidung, Digitalkamera, Rucksack und Ähnlichem habe einen monatlichen Betrag im erhöhtem dreistelligen Bereich aufwenden müssen. Es sei durchaus möglich gewesen, durch Rücksprachen eine Modifizierung des Annahme- und Abgabezeitpunkts zu erreichen, wenn das für die Anschlussaufträge günstig gewesen wäre. Die Modifikationen habe er im direkten Gespräch mit den Auftraggebern erreichen können. Ihm sei nicht bekannt, ob die von ihm gefahrenen Fahrzeuge über ein GPS hätten geortet hätten werden können. Er sei als der „..... der immer pünktlich und zuverlässig gewesen sei und nie ein Auto kaputtgefahren habe, wahrgenommen worden. Der Beigeladene zu 1. hat hervorgehoben, sich nicht in Kleidung der Klägerin, sondern witterungsabhängig gekleidet und teilweise in den Fahrzeugen übernachtet zu haben. Bezüglich der Ausführungen des Beigeladenen zu 1. wird im Übrigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2022, Blatt 669 bis 671 Bd. IV der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Der am ... 1949 geborene Beigeladene zu 2. ist am 17. September 2022 verstorben. Er war vor Aufnahme der Tätigkeit für die Klägerin gesetzlich krankenversichert. Eine Witwenrente aus seiner Rentenversicherung ist nach Angaben der Beklagten nicht beantragt worden. Er schloss mit der Klägerin die Nachunternehmervereinbarung vom 29. November/9. Dezember 2010 auf unbestimmte Zeit. Hierzu wird im Übrigen auf Blatt 9 bis 14 der Verwaltungsakte B 2 Bezug genommen. Nach der im Verwaltungsverfahren übersandten Liste der Einzelaufträge, Blatt 33 Verwaltungsakte B 2, erhielt er als Nettovergütung für vier Fahrten im Januar 2011 278,00 €, für fünf Fahrten im Februar 2011 178,00 €, für eine Fahrt im März 2011 40,00 €, für eine Fahrt im April 2011 100,00 €, für 14 Fahrten im Juni 2011 1.244,00 € und für drei Fahrten im Juli 2011 308,00 €. In der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 2. ausgeführt, gelernter Chemielaborant zu sein und zuletzt als Arbeitnehmer EDV-Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Als Rentner habe er ein Gewerbe angemeldet, das er zum 1. März 2013 wieder abgemeldet habe. Er sei insgesamt vier Monate und auch noch für einen anderen Auftraggeber gefahren. Auch bei ihm seien es 15 bis 20 Fahrzeuge im Monat gewesen, teilweise aber auch für kürzere Strecken. Die Anfrage der Klägerin sei noch telefonisch erfolgt. Er habe dann telefonisch zugesagt, teilweise auch abgesagt. Die Bestätigung durch die Klägerin sei per E-Mail erfolgt. Er habe zunächst nur über eine Bahncard 50 verfügt, sodass pro Auftrag Kosten für die Bahnfahrt und das Taxi angefallen seien, und sei erst später aus Vereinfachungsgründen mit einer Bahncard 100 gereist. Ob er einen Auftrag angenommen habe, habe er nach Lust und Laune entschieden, da er Rentner gewesen sei. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht vom 25. April 2014, Blatt 73 bis 75 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Mit dem am ... 1957 geborenen Beigeladene zu 3. wurde nach seinen Angaben keine schriftliche Vereinbarung von Seiten der Klägerin geschlossen. Er hat Rechnungen über die beiden von ihm durchgeführten Fahrzeugüberführungen im Dezember 2010 (130,00 € zzgl. MwSt.) und Januar 2011 (125,00 € zzgl. MwSt.), Blatt 12 und 13 Verwaltungsakte B 3, eingereicht. In seinem Schreiben vom 11. März 2014, Blatt 33 der Gerichtsakte S 8 R 330/12 , in dem er mitgeteilt hat, an der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht nicht erscheinen zu können, hat er bestätigt, nur zweimal für die Klägerin gefahren zu sein. Er sei Unternehmer und nicht nur für die Klägerin tätig gewesen. Nach allgemein zugänglichen Informationen im Internet ist er unter der seit dem Verwaltungsverfahren gleichen Adresse als Gewerbetreibender mit „O Garten- und Landschaftsbau “ tätig.
Die Klägerin beantragte für die drei Beigeladenen am 7. März 2011 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des jeweiligen Beigeladenen mit dem Ziel, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt. Nach Angaben der Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle S 1 R 694/16 ER sind seit dem Jahr 2011 insgesamt 82 Statusfeststellungsverfahren von ihr eingeleitet worden. In dem Fragebogen gab die Klägerin an, Inhalt der von den Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit seien Fahrzeugüberführungen zugelassener und nicht zugelassener Fahrzeuge auf eigener Achse. Die Auftragsübermittlung erfolge elektronisch per E-Mail nach vorheriger telefonischer Absprache zu Auftragspreis und Auftragsdetails, die Rückmeldung (nach Erledigung) erfolge per SMS/E-Mail. Es bestehe keine Eingliederung in etwaige Arbeitsabläufe. Es seien eigene Preisverhandlungen im Rahmen der zugrunde liegenden Wegstrecken und Aufträge möglich. Ein Unternehmerrisiko ergebe sich für die Fahrzeugüberführer daraus, dass der Auftragswert immer alle zugrunde liegenden Kosten für Anfahrt und Weiterfahrt enthalte. Das Feld 3.1. zum Punkt „Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit“ ist jeweils nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2012 stellte die Beklagte für den Beigeladenen zu 1. seit dem 3. Februar 2011 die Versicherungspflicht in der Kranken-/Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit bei der Klägerin fest. Die Tätigkeit sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) ausgeübt worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Auftragnehmer sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Der Auftraggeber erteile dem Auftragnehmer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Der Beigeladene zu 1. setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Selbst wenn er Aufwendungen für die anfallenden Reisekosten und sonstige Auslagen habe, sei der Kapitaleinsatz hierfür nicht so hoch, dass er, auch wenn die Materialien ausschließlich für die ausgeübte Tätigkeit angeschafft würden, als Kapitaleinsatz im Sinne eines Unternehmerrisikos zu deuten wäre. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. bei der Klägerin seit dem 4. Januar 2011 (im Widerspruchsbescheid nach der Begründung versehentlich 4. Januar „2010“) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Beigeladene zu 2. habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Selbst wenn er Aufwendungen für die anfallenden Reisekosten und sonstige Auslagen habe, sei der Kapitaleinsatz hierfür nicht so hoch, dass dieser, auch wenn die Materialien ausschließlich für die ausgeübte Tätigkeit angeschafft worden seien, als Kapitaleinsatz im Sinne eines Unternehmerrisikos zu deuten wären.
Mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. bei der Klägerin seit dem 18. Dezember 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung. Die Beschäftigung sei versicherungsfrei, weil sie nur in geringfügigem Umfang (kurzfristig) ausgeübt werde. Eine kurzfristige Beschäftigung liege vor, da die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im Voraus vertraglich begrenzt sei und nicht berufsmäßig ausgeübt werde bzw. berufsmäßig ausgeübt werde, aber das Entgelt des Beigeladenen zu 3. 400,00 € nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Im Widerspruchsbescheid ist nur noch auf „Geringfügigkeit“ abgestellt worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Beigeladene zu 3. habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Selbst wenn er Aufwendungen für die anfallenden Reisekosten und sonstige Auslagen habe, sei der Kapitaleinsatz hierfür nicht so hoch, dass dieser, auch wenn die Materialien ausschließlich für die ausgeübte Tätigkeit angeschafft worden seien, als Kapitaleinsatz im Sinne eines Unternehmerrisikos zu deuten wären.
Mit ihrer am 8. März 2012 vor dem Sozialgericht Halle (S 8 R 189/12) erhobenen Klage hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „16. April 2012“ [gemeint: 16. Februar 2012] angefochten und beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Nachunternehmer bei ihr - der Klägerin - nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Mit ihrer am 23. April 2012 vor dem SozialgerichtHalle (S 8 R 329/12) erhobenen Klage hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2012 angefochten und beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als Nachunternehmer bei ihr - der Klägerin - nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Mit ihrer weiteren am 23. April 2012 vor dem Sozialgericht Halle (S 8 R 330/12) erhobenen Klage hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 angefochten und beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. als Nachunternehmer bei ihr - der Klägerin - nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Zur Begründung der Klagen hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, von entscheidender Bedeutung seien die unternehmerischen Erwägungen, die der jeweilige Fahrzeugüberführer (von Seiten der Klägerin als „Nachunternehmer“, „Unternehmer“ oder „gewerbliche Fahrzeugüberführungsdienstleister“ bezeichnet) während der Angebotsphase zu fällen habe. In dieser Phase bestehe für diesen die Möglichkeit zu prüfen, ob sich die Annahme des Auftrags für ihn überhaupt lohne. Die Beigeladenen seien nicht verpflichtet gewesen, einen Auftrag anzunehmen.
Mit Beschluss vom 8. August 2012 hat das Sozialgericht die Beiladung in den Verfahren S 8 R 189/12, S 8 R 329/12 und S 8 R 330/12 vorgenommen und mit Beschluss in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. April 2014 die Verfahren S 8 R 280/12, S 8 R 329/12 und S 8 R 330/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem führenden Verfahren S 8 R 189/12 verbunden..
Das Sozialgericht hat - nachdem die Klägerin, die Beklagte und der Beigeladene zu 2. jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten - die Klagen im Verfahren S 8 189/12 mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Die Klagen seien unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer in den von der Klägerin eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin gestanden hätten. Bewertungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Das Gesamtbild der von den Beigeladenen tatsächlich geleisteten Arbeit spreche nach Auffassung der Kammer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Den Kriterien, die für eine Beschäftigung sprächen, komme vorliegend mehr Gewicht zu, als denjenigen, die für Selbstständigkeit sprächen. Die Beigeladenen würden planmäßig zur Erfüllung der von der Klägerin am Markt übernommenen Transportleistungen eingesetzt. Die Klägerin sei alleinige Ansprechpartnerin der jeweiligen Autovermieterfirmen, Autohäuser und Fahrzeughersteller. Die Beigeladenen seien nach außen nur im Namen der Klägerin aufgetreten und würden im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Hatten sich die Beigeladenen bereit erklärt, eine Fahrzeugüberführung an einem bestimmten Tag zu übernehmen, hätten sie diese Fahrt entsprechend den Vorgaben der Klägerin frist- und sachgerecht ausführen müssen. Den Beigeladenen seien bei der Ausführung der Überführungsfahrten keine Freiheiten mehr geblieben. Sie hätten weder Einfluss auf die Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Autovermietungsunternehmen noch einen ins Gewicht fallenden Einfluss auf die Gestaltung ihrer eigenen Vertragsverhältnisse, insbesondere auf die Höhe des Preises der Überführungsfahrt, gehabt. Sie hätten die Fahrten tatsächlich höchstpersönlich ausgeführt und weder über eigenes Personal noch über sächliche Betriebsmittel verfügt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche ein hier geringes aus den selbst zu tragenden Kosten resultierendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen. Die Nutzung der Bahncard 100 sei nicht auf die berufliche Tätigkeit beschränkt gewesen. Durch ein eigenes Unternehmerwagnis hätten die Beigeladenen den für ihren Gewinn maßgebenden Umsatz nicht beeinflussen können. Da nach der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ein Überwiegen zu Gunsten einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen festzustellen sei, habe die Beklagte zu Recht die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. sowie die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2. wegen Geringfügigkeit und des Beigeladenen zu 3. wegen Kurzfristigkeit festgestellt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. März 2015 zugestellte Urteil am 1. April 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, die zunächst unter dem Az. L 1 R 149/15, dann unter dem Az. L 11 BA 53/18 registriert worden ist, mit einer Senatsumver-teilung nun als Az. L 3 BA 53/18. Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 hat der Senat den Be-schluss des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2014 über die Verbindung des Verfahrens S 8 R 280/12 aufgehoben und dieses Verfahren von dem Verfahren L 3 R 53/18 abgetrennt (in dem abgetrennten Verfahren L 3 BA 12/22 hat der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2022 entschieden).
Zur Begründung des Rechtsmittels hat die Klägerin ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Die Beigeladenen hätten bei ihr nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV gestanden. Maßgebend sei insbesondere, dass die Durchführung der Einzelaufträge grundsätzlich in deren Eigenregie erfolgt sei, ohne dass sie - die Klägerin - die Einzelheiten hierzu gekannt habe, „geschweige denn irgendwelche konkreten Weisungen zur konkreten Durchführung zur Verbringung des Fahrzeugs von A nach B unter Beachtung der Details zum Einzelauftrag“ erteilt habe. Der Fahrzeugüberführer habe keinen Verpflichtungen unterlegen, nach außen hin den Namen T. kenntlich zu machen, z.B. durch Tragen bestimmter Kleidung. Die Fahrzeugüberführer hätten auch die Organisation der Fahrten in eigener Verantwortung durchgeführt und Wegstrecken und Beförderungsmittel frei wählen können. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass Statusentscheidungen für Mitbewerber anders ausgefallen seien (die Quelle dieser, personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form enthaltenden, Informationen und die Grundlage der Verwendung dieser Daten ist von der Klägerin nicht mitgeteilt worden; teilweise beziehen sich die Unterlagen anscheinend auf Unternehmen mit eigenen Mitarbeitern). Maßgebend sei unter Berücksichtigung dieser Umstände, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarungen mit den Beigeladenen unter Ausnutzung einer akuten Zwangslage bzw. Notsituation oder auf Grund deren geschäftlicher Unerfahrenheit geschlossen worden seien. Die tatsächliche Abwicklung der Transfertätigkeit durch die Beigeladenen entspreche auch den in den einzelnen Phasen geschilderten Modalitäten und könne somit als gelebte Vertragsrealität bezeichnet werden. Maßgebend sei im Übrigen die weitere Geschäftstätigkeit der Beigeladenen. Ihre - der Klägerin - Tätigkeit beziehe sich auf die Vermittlung von Überführungsaufträgen verschiedener Auftraggeber sowie das Angebot einer Gruppenversicherung für die Fahrzeugüberführer. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen spreche auch, dass diese nicht „auf Abruf“ tätig gewesen seien, weil insoweit die Ablehnung eines Auftrags nicht möglich sei. Die Beklagte habe hier eine ununterbrochene Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin festgestellt. Einer abhängigen Beschäftigung stehe insoweit schon entgegen, dass sich die Beigeladenen nicht in ständiger Dienstbereitschaft befunden hätten. Es liege in der Natur des Auftrags, dass sowohl Ort, Zeit als auch geografisch kalkulierte Entfernung der Überführung vorgeben seien, sodass es nicht vertretbar sei, insoweit am Maßstab des § 7 SGB IV von Weisungen des Arbeitgebers auszugehen. Das Unternehmerrisiko liege in der Anschaffung von Arbeitskleidung, Kommunikationsmitteln und den Aufwendungen für die Rückfahrten, z.B. durch Kauf einer Bahncard 100. Im Übrigen sei insoweit der Selbstbehalt bei einem Unfall zu berücksichtigen. Sie stützt sich für ihre Rechtsansicht insbesondere auf eine Entscheidung des Hessischen LSG vom 28. August 2008 - L 1 K 251/06 -, juris. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 hat die Klägerin die Auffassung dargelegt, auf das vorliegende Verfahren sei § 7a SGB IV in der ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Die Beklagte habe hier im Rahmen dieser Neuregelung rechtswidrig eine auftragsübergreifende Feststellung für eine Tätigkeit als Kraftfahrzeugführer oder als Transferfahrer für Fahrzeugüberführungen getroffen. Die Klägerin hat insoweit auf einen Beitrag des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes des Prozessbevollmächtigten „Das neue Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV“, Blatt 571 bis 575 (insoweit Blatt 573) der Gerichtsakte, verwiesen. Die Beklagte habe telefonisch vor der mündlichen Verhandlung angedeutet, sich auf einen Hinweis des LSG der Auffassung anschließen zu wollen, dass es den angefochtenen Bescheiden sämtlich an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Februar 2015, soweit dieses die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. betrifft, und
betreffend den Beigeladenen zu 1. den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012,
betreffend den Beigeladenen zu 2. den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012,
betreffend den Beigeladenen zu 3. den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 aufzuheben
sowie für den Beigeladenen zu 1. festzustellen, dass dieser nicht seit dem 3. Februar 2011 auf Grund der Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen ist, und
für die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils festzustellen, dass diese in ihrer Tätigkeit für die Klägerin, betreffend den Beigeladenen zu 2. seit dem 4. Januar 2011 und betreffend den Beigeladenen zu 3. seit dem 18. Dezember 2010, nicht auf Grund einer Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung gewesen sind,
hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. ihre Erwerbstätigkeit für die Klägerin nicht als Beschäftigung, sondern als selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin sei nicht lediglich eine Vermittlungsagentur. Sonst wäre hier die Frage einer Arbeitnehmerüberlassung relevant. Vielmehr erfülle die Klägerin mit Mitarbeitern wie den Beigeladenen die von der Klägerin übernommenen Aufträge. Es spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass die Vorgaben zu Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit in der Natur der Sache lägen. Die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin begründeten kein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen im Sinne der Rechtsprechung. Sie stütze sich für ihre Rechtsansicht insbesondere auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. März 2015 (- L 4 R 3714/14 -, juris; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Februar 2016 - B 12 R 11/15 B -, juris). Eine unständige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 3 [Nr. 1] Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) liege hier nicht vor, da es an einer vorherigen zeitlichen Beschränkung der Tätigkeit fehle.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
In dem durch Berufungsrücknahme der Klägerin erledigten Verfahren L 3 BA 11/19 ist zur Frage des Ergebnisses von Betriebsprüfungen ermittelt worden, dass erst nach der Erhe-bung der Klagen in den Verfahren S 8 R 189/12, S 8 R 329/12 und S 8 R 330/12, beginnend am 5. November 2014, Betriebsprüfungen bei der Klägerin durch die Deutsche Rentenver-sicherung Mitteldeutschland durchgeführt und mit Bescheiden vom 7. November 2014 und 15. November 2016 (jeweils Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 (Nachforderung 682.340,84 €) so-wie Bescheid vom 25. September 2019 (Prüfzeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017) in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 23. Juni 2020 und des Widerspruchsbe-scheides vom 17. November 2020 (Nachforderung 320.953,55 €) beendet worden sind. Zu der Bescheidübersicht und den Bescheiden wird auf Blatt 228 bis 293 der Gerichtsakte aus dem Verfahren L 3 BA 11/19 Bezug genommen. Der Bescheid vom 7. November 2014 enthält den Hinweis, dass in Ergänzung zu dem Ergebnis der Betriebsprüfung die Feststellungen aus den Statusfeststellungsverfahren von der Klägerin mit Meldungen zur Sozialversicherung nach rechtskräftigem Abschluss der Klageverfahren eigenständig umzusetzen sind (in der Anlage hierzu sind insbesondere die Beigeladenen aufgeführt). In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle S 1 R 694/16 ER ist in Bezug auf den Bescheid vom 15. November 2016 auf Antrag der Klägerin (insoweit auf der Grundlage zu § 7a SGB IV in der im Jahr 2016 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2016 - L 1 R 153/16 B ER -, juris) mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festge-stellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 3 BA 53/18, L 3 BA 11/19 und S 1 R 694/16 ER sowie der Verwaltungsakten B 1, B 2 und B 3 der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Nachlasspfleger des Beigeladenen zu 2. im Verhandlungstermin nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist. Dieser hatte Kenntnis von dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem entsprechenden Hinweis in der Ladung (§§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beigeladene zu 2. hat - anders als die beiden anderen Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesend gewesen sind - auch sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Senat hat keine hinreichende Grundlage gesehen, nach Maßgabe des § 75 SGG hier weitere Sozialversicherungsträger am Verfahren zu beteiligen. Die Regelung in § 75 Abs. 2b Satz 1 SGG in der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Fassung des Art. 10 Nr. 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1248) bezieht sich auf Verfahren „gegen Entscheidungen nach „§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV“. Zwar mag es sich insoweit um einen Redaktionsfehler handeln und eine Beiladung nach § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31. März 2022 oder am 1. April 2022 in Kraft getretenen Fassung gemeint gewesen sein. Es bleibt aber Raum auch für eine Auslegung dahingehend, dass nur die Verfahren gemeint sein sollten, in denen von Seiten der Einzugsstelle ein Antrag zu stellen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F./n.F.). Vor dem Hintergrund der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Senat es nicht für geboten erachtet, in Abweichung von dem Gesetzeswortlaut Anfragen bei anderen Sozialversicherungsträgern vorzunehmen, ob eine Beiladung beantragt wird. Es ist insoweit an dem Gesetzgeber, ein klare Gesetzesgrundlage für die Einbeziehung Dritter in das Verfahren zu schaffen, denen mit der Beiladung insbesondere Akteneinsicht zusteht (§ 120 Abs. 1 Satz 1 SGG: „Die Beteiligten…“), und die bereits in der Anfrage zum Antrag auf Beiladung über die wesentlichen Umstände des Verfahrens zu informieren sind.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Der Senat hat keine Bedenken, den im Berufungsverfahren modifizierten Antrag der Klägerin im Hauptantrag seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da sich die Beklagte insoweit rügelos eingelassen hat, kann dahinstehen, dass erst diese Anpassung des Antrags das wirklich Gewollte wiedergibt. Erkennbar hat die Klägerin die Bescheide der Beklagten nicht nur teilweise mit einer Klage gegen die Feststellung der abhängigen Beschäftigung angreifen wollen. Die Klagen haben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Neufassung des § 55 Abs. 3 SGG mit Wirkung ab dem 1. April 2022 durch Art. 2f des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und anderer Gesetze vom 16. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2970) auf die Feststellung, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, beschränken können, weil diese den Regelungsgehalt der Bescheide der Beklagten nicht vollständig erfassen würde. Nachdem die Beklagte sich mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden an der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgerichtet und sich auf die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen nur als Begründung gestützt hat, kann dieses Begründungselement nicht auf Grund der Änderung der Rechtslage mit Wirkung zum 1. April 2022 zum Verfügungssatz „hochgestuft“ werden.
Auch die die Beigeladenen zu 2. und 3. betreffenden Klagen sind mit der Maßgabe zulässig, dass die diese Beteiligten betreffenden Klagen vor dem Sozialgericht dahingehend ausgelegt werden, dass nicht nur die Feststellung der Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. und 3. bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch die Feststellung der Versicherungsfreiheit nur auf Grund der Geringfügigkeit der Beschäftigung angegriffen worden ist. Soweit die Beklagte die Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 2. und 3. eine Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin, die ein Rechtsschutzbedürfnis begründet (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 - L 7 R 105/16 -, juris RdNr. 60).
Die zulässigen Anfechtungs- und Feststellungsklagen der Klägerin sind unbegründet. Der Beigeladene zu 1. ist in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 3. Februar 2011 versicherungspflichtig in der Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen. In ihrer Tätigkeit für die Klägerin waren der Beigeladene zu 2. seit dem 4. Januar 2011 und der Beigeladene zu 3. seit dem 18. Dezember 2010 auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei.
Der den Beigeladenen zu 2. betreffende Bescheid der Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2012 und der den Beigeladenen zu 3. betreffende Bescheid der Beklagten vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 begegnen keinen formalen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass vor dem Hintergrund einer abhängigen Beschäftigung im Ergebnis eine Versicherungsfreiheit festgestellt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bezieht sich die Feststellung im Antragsverfahren nach § 7a SGB IV in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht auf den Erwerbsstatus als solchen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, juris, RdNr. 20). Soweit § 7a SGB IV a.F. damit einer isolierten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht, ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung sich auf die Versicherungspflicht beschränkt. Vielmehr kann auch eine Versicherungsfreiheit in Bezug auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 -, juris, RdNr. 14ff.). Vor dem Hintergrund der für eine geringfügige Beschäftigung abzuführenden Pauschalbeiträge bietet diese Regelung auch die Grundlage für das Statusfeststellungsverfahren für die Beigeladenen zu 2. und 3. Für dieses Verständnis spricht auch, dass für den Beitrag des Arbeitgebers der Dritte Abschnitt des SGB IV sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 SGB IV nach § 249b Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) und § 172 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) entsprechend gelten.
Grundlage der Feststellung, ob die Beigeladenen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin im Sinne des § 7 SGB IV versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei gewesen sind, ist § 7a Abs. 1 SGB IV in der vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung (vgl. im Ergebnis auch LSG B.-B., Urteil vom 29. Juni 2022 - L 28 BA 23/19 -, juris, RdNr. 35, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2022 - L 4 BA 3707/20 -, juris, RdNr. 44). Das BSG hat z.B. in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2022 (- B 12 R 3/20 R -, betreffend eine Statusfeststellung für die Jahre 2013 bis 2015; - B 12 R 4/20 R -, betreffend eine Statusfeststellung ab dem 1. Januar 2012 und für einen Beteiligten anscheinend über den 1. April 2022 hinausgehend) keine Fragen zur Anwendung von § 7a SGB IV a.F./n.F. aufgeworfen.
Die Änderung des § 7a SGB IV zum 5. April 2017 hat hier keine Bedeutung, da mit Art. 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626) lediglich der elektronische Rechtsverkehr als Kommunikationsmittel Regelungsgegenstand war.
Eine Anwendung von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung des Art. 2c Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und anderer Gesetze vom 16. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2970) (Überschrift nun: „Feststellung des Erwerbsstatus“) auf das vorliegende Verfahren findet keine Grundlage im Gesetz oder dem maßgebenden intertemporalen Recht.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1953 (- III ZR 214/50 -, BGHZ 9, 101) ist die Grundlage geschaffen worden, bis in das Revisionsverfahren jedes nach Erlass eines vorinstanzlichen Urteils ergangene Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst, zu berücksichtigen. Insbesondere für Anfechtungs- und Feststellungsklagen ist diese Rechtsprechung auch für die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt worden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 1 KR 4/00 R -, juris, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 35/07 R -, juris, RdNr. 11). Die Bewertung hängt aber vom Einzelfall und insbesondere davon ab, ob es ich um die Ausgestaltung des Verfahrens (wie bei § 7a SGB IV) oder um Anspruchsnormen handelt.
Das intertemporale Verwaltungsverfahrensrecht folgt weitgehend dem intertemporalen Prozessrecht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris, RdNr. 13). Die Bindung des Gesetzgebers ist insoweit eher schwach ausgestaltet (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris, RdNr. 58ff.). Lässt sich dem Gesetz ein objektiver Wille des Gesetzgebers zu den erfassten Verfahren nicht entnehmen, ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der verfassungsrechtlich dem Rechtsstaatsprinzip zugeordnete Vertrauensschutz die Anwendung des Gesetzes auf bereits vorgefundene Sachverhalte erlaubt.
Art. 2c Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 ist nach Art. 3 Satz 2 des Gesetzes ohne Übergangsregelung am 1. April 2022 in Kraft getreten. In Bezug auf den zeitlichen Geltungswillen lässt das Gesetz selbst nur Rückschlüsse zu, als in Art. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes hiervon abweichend für andere Regelungen ein In-Kraft-Treten am Tag nach der Verkündung, d.h. am 23. Juli 2022, geregelt wurde.
Das Verfahren in § 7a SGB IV n.F. ist bereits unter dem Gesichtspunkt wesensverschieden von dem Verfahren nach der vorausgehend geltenden Fassung dieser Norm, weil nicht nur eine Beschäftigung in Fällen festgestellt werden kann, in denen eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung - z.B. bei Geringfügigkeit der Beschäftigung, Versicherungsfreiheit etc. - nicht in Betracht kommt, sondern nach § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV n.F. auch andere Unternehmen in das Verfahren einbezogen werden. Die Anwendung der Neufassung des § 7a SGB IV im Rahmen noch offener Klageverfahren hätte zur Konsequenz, dass sämtliche bereits erlassenen Bescheide aufgehoben werden müssten, da diesen der unzutreffende Prüfungsmaßstab zugrunde läge. Für diesen Gestaltungswillen lässt sich dem Gesetz vom 16. Juli 2021 nichts entnehmen. Insbesondere gab es keinen Korrekturbedarf in Bezug auf die alte Gesetzeslage auf Grund von Vorgaben des BVerfG oder des BSG. Vielmehr ergibt sich aus der begrenzten Geltungsdauer der Neuregelung nach Maßgabe des § 7a Abs. 7 SGB IV n.F., dass der Versuch einer Optimierung des Verwaltungsablaufs für die Zukunft unternommen werden sollte. In den finanziellen Auswirkungen für die Sozialversicherung ist die Neuregelung vom Gesetzgeber mit einem neutralen Saldo angesetzt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestags-Drucksache 19/29893, S. 36), was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber nicht sämtliche noch offenen Statusfeststellungsverfahren einer erneuten Bearbeitung zuführen wollte. Denn dies hätte insbesondere bedeutet, dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Beitragspflicht für Jahre (unter Berücksichtigung der begrenzten Geltungsdauer der Neuregelung auch auf ewig) aufgeschoben werden könnte (§ 7a Abs. 5 SGB IV n.F.).
Nach dem hier anwendbaren § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV a.F. können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, d.h. die Beklagte. Nach § 7a Abs. 2 SGB IV a.F. entscheidet diese auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Den angefochtenen Bescheiden mangelt es hier nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit im allgemeinen Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) oder im Sinne der Vorgaben des § 7a SGB IV. Würde man der Klägerin folgen, hätte sie für den Beigeladenen zu 1. ausgehend von dessen Mengenangaben entweder sieben (B Group, S GmbH, W GmbH, H, L, U GmbH und R) oder 544 Statusfeststellungsanträge für den jeweiligen Auftrag stellen müssen, wenn sie insoweit maßgebende Differenzierungskriterien gesehen hätte. Der Senat sieht hier für die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. keine Gesichtspunkte, die eine Statusfeststellung für jeden Auftrag erforderlich machen könnten. Vielmehr lag für jeden der drei Beigeladenen ein Antrag vor, der mit einem diesen betreffenden Bescheid zu bearbeiten war.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI]). Versicherungsfrei sind nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB III Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung nach Satz 2 dieser Vorschrift, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt, oder im Voraus im Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV bestand seit ihrem Beginn am 15. Juli 2009 Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung mit einer Pflicht des Arbeitgebers, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI abzuführen. Eine geringfüge Beschäftigung lag nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der vom 22. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vor, wenn (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt oder (Nr. 2) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 € im Monat übersteigt.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. statt aller BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.).
Hier überwiegen in Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls die Merkmale der abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1., 2. und 3.
Die Tätigkeit der Beigeladenen beschränkte sich auf das Bewegen von Fahrzeugen, d.h. Gegenstände von hohem Wert, die im Eigentum Dritter standen. Die Verträge über die Überführung kamen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber der Klägerin und der Klägerin zustande, sodass keine Vermittlung von Aufträgen an die Beigeladenen von Seiten der Autovermieter etc. vorlag. Es gibt auch keine Gesichtspunkte dafür, dass diese unbekannten Personen die Fahrzeuge übergeben hätten, wenn nicht die Klägerin die Alleinverantwortung für die Überführung im Außenverhältnis übernommen hätte. Die Fahrzeuge wurden von einem und zu einem jeweils von dem Auftraggeber der Klägerin festgelegten, gegenüber den Beigeladenen von der Klägerin vorgegebenen Ort gefahren. Die Wegstreckenvorgabe ergab sich bereits daraus, dass bei einem Abweichen von der kürzesten Route eine Strafzahlung von dem Fahrzeugüberführer an die Klägerin drohte. Stichproben der gefahrenen Strecken ergeben regelmäßig, dass bereits die Entfernung Luftlinie zuzüglich von 15 Prozent regelmäßig nicht die tatsächliche Fahrstreckenentfernung abdeckt, geschweige denn erzwungene oder freiwillige Umwege.
In Bezug auf die Fahrzeugüberführung selbst unterlagen die Beigeladenen einer eingehenden Überwachung durch die Klägerin, welche dieser von den jeweiligen Auftraggebern, regelmäßig bekannte Autovermieter, vorgegeben war. Die bereits auf Grund des hohen Wertes erforderliche Überwachung der Fahrzeuge schließt eine freie Entscheidung der Fahrzeugüberführer über Zeit und Ort der Arbeitsleistung aus. Die Notwendigkeit der Überwachung ergibt sich auch daraus, dass die Fahrzeuge in den Einsatz des Auftraggebers der Klägerin, z.B. als Mietfahrzeug, integriert waren. Die Verträge mit dem Auftraggeber der Klägerin sind dem Senat nicht vorgelegt worden. U.a. der Nachunternehmervereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1. ist indes zu entnehmen, dass die Auftraggeber der Klägerin die Fahrzeugherausgabe selbst während der Überführung des Fahrzeuges jederzeit verlangen konnten. Die häufige Wiederholung von Fahrzeugüberführungen durch die Klägerin für dieselben Auftraggeber (häufig Unternehmen der H oder A ) und die von der Klägerin verlangte unmittelbare Haftung bei Schäden an den Fahrzeugen gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber der Klägerin lässt aber erkennen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen ein Outsourcing der Überführungstätigkeit durch deren Auftraggeber darstellt. Die Tätigkeit der Beigeladenen dient im Wesentlichen dem Interesse der Auftraggeber der Klägerin, hohe Kosten für die Abdeckung unregelmäßiger Einsatzzeiten bei verschiedenen Einsatzorten durch eigene Arbeitnehmer zu vermeiden. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. wurden zulässige Höchstarbeitszeiten überschritten und sogar Übernachtungen im Fahrzeug durchgeführt. Im Ergebnis findet eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers der Klägerin statt, die durch Vertragsverhältnisse auf die Klägerin als Arbeitgeberin verlagert ist und Züge einer Arbeitnehmerüberlassung, indes ohne die insoweit garantierte soziale Absicherung in Bezug auf erlaubte Arbeitszeiten, Haftungsbeschränkungen etc. trägt. Die Organisation der Fahrzeugüberführungen erfolgte ausschließlich durch die Klägerin. Die Dokumente zur Fahrzeugüberführung bestanden in den Fahrzeugüberführern vorgegebene Vordrucken. Soweit die Klägerin meint, es seien keine Weisungen zur konkreten Durchführung der Verbringung des Fahrzeugs erfolgt, erschließt sich für den Senat nicht, welche weitergehenden Vorgaben, die neben einer Positionskenntnis des Fahrzeuges und damit auch des Fahrers, das Verbot des Rauchens, des Essens oder Trinkens im Fahrzeug und der Aufnahme von Personen und des Einbringens von Gegenständen in das Fahrzeug beinhalteten, bei dem Bewegen eines Fahrzeuges denkbar sind. Dass die Beigeladenen nicht „nach außen hin“ im Namen der Klägerin auftraten, ergab sich bereits daraus, dass diese keine Aufgaben gegenüber unbekannten Kunden wahrnahmen. Denn die Klägerin wickelt im Regelfall keine Fahrzeugüberführungen für Privatkunden ab, was sich bereits aus ihrem Internetauftritt entnehmen lässt. Soweit die Klägerin meint, dass ein sich aus der Natur der Sache ergebendes Fehlen von Abweichungsmöglichkeiten einer freien Entscheidung des Auftragnehmers über Ort, Zeit und Durchführung der Tätigkeit gleichzusetzen ist, findet sich dafür kein Anknüpfungspunkt in Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall fehlte es für die Beigeladenen im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Auftrags nach dessen Annahme vollständig an einem relevanten Gestaltungsspielraum. Da sich die Tätigkeit auf das Überführen des Fahrzeugs beschränkte, wird diese Beschränkung auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beigeladenen auf sich gestellt die Rückfahrt organisieren mussten. Diese Art von Planung ist z.B. allen Beschäftigungsverhältnissen mit wechselnden Arbeitsorten, z.B. bei so genannten Arbeiten auf Montage, immanent.
Eigene Betriebsmittel setzten die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht ein. Soweit ihnen die Kosten der Rückfahrt nach Überführung des Fahrzeuges nicht erstattet wurden, entstanden mit dem Erwerb von Fahrkarten Auslagen. Dies stellt ggf. einen Abrechnungsposten, nicht indes den Einsatz von Betriebsmitteln dar. Entscheidend für den Begriff des Betriebsmittels ist, dass dieses als Gebrauchsgegenstand wiederholt einsetzbar ist, wie z.B. Maschinen, Werkzeuge etc. als materielle Betriebsmittel. Die von den Beigeladenen dargelegten Aufwendungen unterscheiden sich nicht von solchen, die regelmäßig ein Arbeitnehmer hat und für die, wenn man die steuerrechtliche Behandlung zugrunde liegt, selbst für diese kein hinreichender Bezug zur Arbeit besteht, wie z.B. für witterungsentsprechende Kleidung, selbst wenn diese nur bei der Arbeit getragen wird (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. März 2022 - VIII R 33718 -, juris).
Einem typischen Unternehmerrisiko unterlagen die Beigeladenen nicht. Sie konnten lediglich einen Auftrag ablehnen. Die in der Klagebegründung aufgeführten „unternehmerischen Erwägungen“ „während der Antragsphase“ sind der Tätigkeit vorgelagert und betreffen nicht die Ausgestaltung der Tätigkeit selbst. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist indes nur relevant, wenn diesem Gestaltungschancen auf der Einnahmenseite gegenüberstehen (vgl. für „Ausbeiner“ BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris, RdNr. 20; verneint für Fahrzeugüberführer in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2015, a.a.O.). Schon ein Spielraum für die Erzielung eines unternehmertypischen Überschusses ergab sich hier angesichts des Stundenlohns im Verhältnis zu der einzusetzenden Arbeitszeit nicht. Vielmehr betreffen insbesondere die vom Beigeladenen zu 1. geschilderten Umstände mit teilweise sogar dem Übernachten in Fahrzeugen der Kompensation einer finanziellen Notlage, bilden aber kein typisches Unternehmerrisiko ab. Denn bei der von der Klägerin gezahlten Vergütung blieb erkennbar kein Raum für eine spätere deutliche Überschusserzielung, mit der anfängliche Verluste hätten ausgeglichen werden können. Es handelte sich bei dem Überführen der Fahrzeuge um eine ungelernte, durch andere Arbeitskräfte ersetzbare Tätigkeit ohne eine echte Verhandlungsposition der Beigeladenen über die maßgebenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Vergütung. Bereits der zeitliche Ablauf der Auftragsübermittlung belegt, dass ein echtes „Verhandeln“ regelmäßig nicht möglich war. Eine auskömmliche eigene Absicherung, die Grundlage einer Verhandlungsposition des Selbstständigen ist, war angesichts der geringen Vergütung nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris RdNr. 50). Exemplarisch ist insoweit darauf zu verweisen, dass sich aus der von dem Beigeladenen zu 2. vorgelegten Übersicht zu Einzelaufträgen (Blatt 33 der Verwaltungsakte B 2) z.B. für Fahrten a) Bonn - Zülpich (11. März 2011, circa 53 km Fahrstrecke/32 km Luftlinienentfernung) und b) Eschwege - Düren (27. April 2011, circa 334 km Fahrstrecke/254 km Luftlinienentfernung) eine Vergütung netto von a) 40,00 € und b) 100,00 € gezahlt wurde. Nach den im Internet zugänglichen Routenplanern beträgt die geschätzte Fahrzeit für die Strecke a) 56 Minuten und b) 3 h 55 Minuten. Die Rückfahrt dauert nach der aktuellen Fahrplanauskunft der DB AG a) 1 h 12 Minuten und b) 4 h 53 Minuten. Damit ergibt sich allein bei Berücksichtigung der reinen Fahrzeiten ein Stundenlohn von a) 18,75 € und b) 11,36 €. Der Senat bezieht sich auf diese Berechnung nur als Näherungswert in Anknüpfung an das Vorbringen der Klägerin zu den in Bewertung der Tätigkeit in den Blick zu nehmenden Rückfahrten. Nicht abschließend zu beurteilen ist insoweit, ob es sich bei den Rückfahrten im Sinne des Arbeitsrechts um Arbeitszeit handelt (vgl. für Dienstreisen z.B. BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, juris). Die Berechnung lässt indes erkennen, dass bei Berücksichtigung des aufwändigen Procederes der Übernahme der Fahrzeuge, der Übergabe der Fahrzeuge und Fahrzeit vom Ort der Übergabe zum Bahnhof ein nachhaltiger Gewinn nicht zu erzielen war, da der Fahrzeugüberführer selbst die Kosten der Rückfahrt und einer ggfs. anfallenden Übernachtung tragen musste. Das ist von dem im abgetrennten Verfahren beigeladenen A auch so bestätigt worden, was diesen veranlasst hat, darauf hinzuweisen, er sehe die Tätigkeit auch als Hobby an. Die Beigeladenen zu 2. und 3. des vorliegenden Verfahrens bestritten ihren Lebensunterhalt während des streitigen Zeitraums nicht im Wesentlichen aus der Tätigkeit als Fahrzeugüberführer. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der auch das Schadensrisiko erheblich ins Gewicht fällt (vgl. zur Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 -, juris), was im Rahmen einer frei ausgehandelten Vergütung berücksichtigt worden wäre.
Die Beigeladenen beschäftigten jeweils keine eigenen Arbeitnehmer, was zudem vor dem Hintergrund der notwendigen personenbezogenen Eignungsnachweise insbesondere in Bezug auf einen Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes auch Vertragsbestandteil war. Die gezahlte Vergütung ließ auch keine Marge für die Beigeladenen, im Rahmen der Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts selbst Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Für die Beigeladenen lag bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin die Situation einer Aushilfstätigkeit vor, wie sie z.B. auch für die tageweise Vermittlung von Arbeitslosen, Studenten etc. auch durch öffentliche Stellen wie die Bundesagentur für Arbeit, Studentenreferate etc. angeboten wird, ohne dass diese Aushilfskräfte hierdurch den Status eines selbstständig Erwerbstätigen erlangen. Die Beklagte hat hier, anders als die Klägerin meint, in tatsächlicher Hinsicht eine durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen über einen bestimmten Zeitraum hinweg weder ausdrücklich noch nach dem Kontext der Bescheide festgestellt. Es gibt auch in rechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur im Rahmen einer kontinuierlichen Arbeitsleistung vorgenommen werden kann, zumal die Klägerin mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. vertragliche Vereinbarungen für den Zeitraum von jeweils einem Jahr getroffen hat, was hinreichend darauf schließen lässt, dass beide Vertragsparteien von einer wiederholten Tätigkeit ausgingen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Tätigkeit auf Abruf ist im Wesentlichen der Problematik der Verteilung des Arbeitsentgeltes im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV zuzuordnen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, juris), die nicht zwingend mit der Statusfeststellung zu klären ist.
Die Feststellungen anderer Rentenversicherungsträger zu dem Senat nicht näher bekannten Tätigkeiten bei Mitbewerbern der Klägerin unterliegen keiner Beurteilung durch den Senat. Vor dem Hintergrund der alleinigen Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann es sich insoweit auch nicht um eine Ungleichbehandlung von Seiten desselben Verwaltungsträgers handeln, sodass nähere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Auch die konkreten Umstände und insbesondere die Angaben, die Grundlage von hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten gewesen sein sollen, können vom Senat nicht bewertet werden.
Zu den weiteren Geschäftstätigkeiten der Beigeladenen sind keine Umstände bekannt, die gegen eine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen könnten. Der Beigeladene zu 1. war mit Beginn der Nachunternehmvereinbarung im Wesentlichen für die Klägerin tätig, der Beigeladene zu 2. soll sich im Vorruhestand befunden haben und der Beigeladene zu 3. war in einer anderen Branche, dem Garten- und Landschaftsbau, selbstständig erwerbstätig.
Aus dem Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ergibt sich eine Versicherungspflicht, wie in dem insoweit angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen einer unständigen Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III erfüllt sind, da auch ein regelmäßiger Einsatz als Fahrzeugüberführer nach den Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin nicht ausgeschlossen war. Das bestätigen auch die Angaben des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
In Bezug auf die Beigeladenen zu 2. und 3. ergibt sich jeweils die Entgeltgeringfügigkeit der Beschäftigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Senat erachtet es als unschädlich, dass die Beklagte für den Beigeladenen zu 3. zumindest im Bescheid vom 7. November 2011 zunächst auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV abgestellt hat. Die Zeitgeringfügigkeit ist nur maßgebend, wenn nicht bereits eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - wie hier - vorliegt (vgl. statt aller Knispel in JurisPraxiskommentar zum SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 8 RdNr. 50).
Dem Hilfsantrag der Klägerin ist nicht zu entsprechen gewesen, da dieser den Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide nicht abdeckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen keine Kostenerstattung zugesprochen.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.