1. Ein vorläufige Leistungsbewilligung wandelt sich nach Wegfall des Entscheidungshindernisses nicht automatisch in einen endgültigen Geldleistungsverwaltungsakt um. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen war im Jahr 2013 vom Leistungsträger anstelle eines auf § 48 SGB X gestützten Bescheids eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen.
2. Die Umdeutung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids in einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid scheidet aus, wenn dem Bescheid und auch dem Widerspruchsbescheid nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die Leistungen nunmehr endgültig bewilligt werden. Die bloße Berechnung des Leistungsanspruchs ohne entsprechende Verfügung genügt hierfür nicht.
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 für den Zeitraum Dezember 2009 und Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 15 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) wendet sich gegen drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter), mit denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Dezember 2009 bis Januar 2010, April bis Oktober 2010 und März 2011 zurückgefordert werden.
Der 1954 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 2006 durchgängig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er bewohnte alleine eine Mietwohnung in der A-Straße in D. Die Gesamtmiete betrug ab Juni 2009 monatlich 346,53 €, wovon 212,03 € auf die Grundmiete zzgl. 17 € Modernisierungszuschlag Bad, 52,50 € auf die kalten Betriebskosten und 65 € auf die Heizungs- und Warmwasserkosten entfielen. Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral. Der Beklagte hatte die Kosten der Unterkunft (KdU) bereits seit April 2007 auf den von ihm als angemessen erachteten Wert (270 €) begrenzt.
Mit Bescheid vom 26. August 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 681,50 € und begründete die Vorläufigkeit mit der nicht feststehenden Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. Auf Aufforderung des Beklagten vom gleichen Tag reichte der Kläger am 31. August 2009 die Verdienstbescheinigung für Mai 2009 über einen Aushilfslohn von 100 € sowie das Kündigungsschreiben der S. GmbH, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 gekündigt wurde, ein.
Am 11. November und 28. Dezember 2009 erhielt der Kläger eine Gutschrift über jeweils 500 € auf sein Konto bei der Sparkasse H. (Kontonummer 1374XXXX). Der Kläger teilte dem Beklagten die Zahlungen nicht mit.
Am 3. Februar 2010 verstarb der Stiefvater des Klägers.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 22. Februar 2010 gab der Kläger an, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Mit Bescheid vom 4. März 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2010 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 681,50 €. In der Folgezeit reichte der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin H. vom 6. April 2010 über seine Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 23. April 2010 ein.
Am 6. April 2010 erhielt der Kläger eine Gutschrift über 5.000 € auf sein Konto bei der Sparkasse H.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 16. August 2010 gab der Kläger an, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Mit Bescheid vom 2. September 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 681,50 €. Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den genannten Zeitraum aufgrund der Neuberechnung der KdU Leistungen in Höhe von monatlich 687,53 €. Mit Bescheid vom 26. März 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung auf monatlich 692,53 € (Änderung Regelsatzhöhe).
Am 7. Februar 2011 erhielt der Kläger eine Gutschrift über 185 € auf sein Konto bei der Sparkasse H..
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei bekannt geworden, der Kläger habe Verfügungsgewalt über das Konto 004010XXXX bei der Stadtsparkasse D. und von diesem Konto seien diverse Überweisungen auf das klägerische Konto bei der Sparkasse H. erfolgt. Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte der anwaltlich vertretene Kläger mit, das Konto bei der Stadtsparkasse D. gehöre seiner Mutter. Seit dem Tod seines Stiefvaters sei ihm die Verfügungsgewalt darüber eingeräumt worden. Bei den Überweisungen vom 11. November und 28. Dezember 2009 habe es sich um Geschenke seiner Eltern gehandelt. Bei der Überweisung von 5.000 € am 6. April 2010 habe es sich um eine Zahlung nach dem Willen des verstorbenen Stiefvaters gehandelt. Diese sei als Aufwandsentschädigung für seine seit 2006 erfolgten Fahrdienste und sonstige Erkenntlichkeiten erfolgt. Am 7. Februar 2011 habe ihm seine Mutter 185 € überwiesen, damit er seine bestellten Winterreifen habe bezahlen können. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte der Kläger weiter mit, er habe sich vom 9. bis 22. April 2010 im Urlaub im Ausland befunden. Bei Zahlung der 5.000 € habe es sich nicht um eine Erbschaft gehandelt. Vielmehr sei ihm das Geld als Entschädigung für finanzielle Aufwände gezahlt worden. In einer beigefügten Erklärung bestätigte seine Mutter, nach Ableben ihres Mannes seien 5.000 € an ihren Sohn für dessen finanziellen Aufwand während seines beruflichen Aufenthalts in den alten Bundesländern und für Fahrten mit dem krebserkrankten Vater zur Chemotherapie rückerstattet worden.
Mit Schreiben vom 16. April 2013 hörte der Beklagte den Kläger wegen zu Unrecht bezogener Leistungen in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2011 an. Der Kläger habe einmalige Einnahmen erzielt, die zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Folgemonat geführt hätten. Die einmalige Einnahme von 5.000 € sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt worden, beginnend ab Mai 2010. Er habe einen Nachweis über seine Ortsabwesenheit vom 9. bis 22. April 2010 eingereicht. Dies habe er dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Er sei seiner Verpflichtung, alle Änderungen seiner Verhältnisse mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Es ergebe sich eine Überzahlung von insgesamt 6.703,69 €.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 26. August 2009 für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 teilweise in Höhe von je 470 € gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf und forderte vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen von 940 € nach § 50 SGB X. Er begründete dies mit den am 11. November und 28. Dezember 2009 erhaltenen Zahlungen von jeweils 500 €, die der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig angegeben habe. Zudem habe er Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 4. März 2010 für den Monat April 2010 in Höhe von 404,32 € und für die Zeit von Mai bis September 2010 in Höhe von je 866,39 € auf und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt 4.736,27 €. Er begründete dies mit der Zahlung von 5.000 € am 6. April 2010, die als einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilt berücksichtigt werde. Außerdem sei der Kläger vom 9. bis 22. April 2010 ortsabwesend gewesen. Er sei seiner Verpflichtung, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Zudem habe er Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen vom 2. und 14. September 2010 und vom 26. März 2011 für Oktober 2010 in Höhe von 872,42 € und für März 2011 in Höhe von 155 € auf und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt 1.027,42 €. Er begründete dies mit der Zahlung vom 6. April 2010 von 5.000 €, die als einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilt, im Oktober 2010 anteilig berücksichtigt werde und mit der Zahlung von 185 € am 7. Februar 2011. Der Kläger habe die Änderung seiner Verhältnisse wenigstens grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt. Zudem habe er Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 1. August 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück: Der Kläger habe nachträglich Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Leistungsanspruchs geführt habe. Bei den Überweisungen handele es sich um einmalige Einnahmen, welche jeweils ab Folgemonat nach Zufluss zu berücksichtigen seien. „Für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 errechne sich folgender monatlicher Leistungsanspruch: … Anspruch Arbeitslosengeld II 211,50 € Abweichend hiervon wurden tatsächlich die eingangs genannten Leistungen bewilligt (685,21 €), so dass sich eine monatliche Überzahlung in Höhe von 470 € (insgesamt für Dezember 2009 und Januar 2010 940,00 €) errechnet.“
Die dem Kläger am 6. April 2010 zugeflossene einmalige Einnahme von 5.000 € sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag (833,33 € ab Mai 2010 abzgl. Versicherungspauschale) zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 9. bis 22. April 2010 sei der Kläger nicht genehmigt ortsabwesend gewesen. Für diesen Zeitraum seien keine Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Für den Zeitraum der ungenehmigten Ortsabwesenheit seien die anteiligen Zahlungen des Beklagten für die Krankenversicherung von 58,82 €, die Pflegeversicherung von 8,42 € sowie die Rentenversicherung von 19,04 € aufzuheben gewesen. Die Gesamtüberzahlung für April betrage 404,32 €. Für die Monate Mai bis September 2010 errechne sich eine Überzahlung von je 681,50 € (ursprünglicher Leistungsbetrag) zzgl. gewährter Beiträge für die Rentenversicherung (40,80 €), die Krankenversicherung (126,05 €) sowie die Pflegeversicherung (18,04 €). Hier trat nachträglich eine Änderung in den Verhältnissen des Klägers ein. Für die Monate Oktober 2010 und März 2011 sei die Bewilligungsentscheidung von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe pflichtwidrig die Änderung seiner Verhältnisse nicht mitgeteilt, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er zur Anzeige dieser Änderung verpflichtet gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die ursprünglichen Leistungsbewilligungen seien aufgrund der grob fahrlässig nicht mitgeteilten Einnahmen bzw. Ortsabwesenheit in dem vom Beklagten errechneten Umfang aufzuheben bzw. zurückzunehmen gewesen und der Kläger habe das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld II (Alg II) zu erstatten. Durch die Zahlungen von je 500 € nach Bekanntgabe der Bewilligung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien wesentliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen eingetreten. Sie überstiegen bei Weitem den damals für einmalige Einnahmen geltenden Bagatellwert von 50 €. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen, sei nicht entscheidend, ob der Kläger wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt habe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass sich der Kläger vom 9. bis 22. April 2010 nicht im orts- und zeitnahen Bereich aufgehalten habe. Dies habe die Inaugenscheinnahme der Reisepasskopie mit Ein- und Ausreisestempeln ergeben. Ein Aufenthalt im Ausland bedeute das Verlassen des Nahbereichs, von dem aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Der Kläger habe die Information und die Einholung der Zustimmung zumindest grob fahrlässig unterlassen und habe erkennen können, dass während der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Alg II bestanden habe. Die teilweise Aufhebung ab Oktober 2010 stütze sich auf § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Dezember 2018 zugestellte Urteil am 17. Januar 2019 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Zahlung der 185 € seiner Mutter unterliege der Zweckbindung für den Erwerb von Winterreifen. Zudem dürfe sich die Rückforderung nicht auf gezahlte Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge erstrecken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2018 und die Bescheide des Beklagten vom 3. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29. April 2022 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung der Leistungen für Dezember 2009 und Januar 2010 aufgrund der zuvor lediglich vorläufig bewilligten Leistungen für diese Zeit bestehen. Hierauf hat der Beklagte unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur mit Schreiben vom 4. Mai 2022 erwidert, mit dem Wegfall des Entscheidungshindernisses (Mitteilung des Klägers, dass im Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt wurde) habe sich der vorläufige Bescheid vom 26. August 2009 automatisch in einen endgültigen Geldleistungsverwaltungsakt umgewandelt. Eine Neuverbescheidung sei daher nicht erforderlich gewesen. Zudem enthalte der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 eine endgültige Leistungsfestsetzung, da hier die Leistungsansprüche für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 beziffert worden seien.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Juni 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 € ist überschritten, denn es ist eine Erstattungsforderung von insgesamt 6.703,63 € streitgegenständlich.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013, mit dem der Beklagte die für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgehoben bzw. zurückgenommen und jeweils Erstattungsforderungen geltend gemacht hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG).
Die Berufung ist teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 ist für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hinsichtlich der weiteren zwei Bescheide vom 3. Juli 2013 für die Zeiträume April bis September 2010 und Oktober 2010 sowie März 2011 ist die Berufung unbegründet.
a) Zeitraum Dezember 2009 und Januar 2010
Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II hatte der Beklagte anstelle des auf § 48 SGB X gestützten Bescheids vom 3. Juli 2013 eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen, woran es hier fehlt. Demgemäß hat auch die angefochtene Erstattungsverfügung keine Grundlage.
Zutreffend hat der Beklagte im Hinblick auf das noch ungeklärte Einkommen des Klägers über den Leistungsanspruch ab Oktober 2009 mit Bescheid vom 26. August 2009 zunächst (nur) im Wege der vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III befunden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich der vorläufige Bescheid vom 26. August 2009 nach Wegfall des Vorläufigkeitsgrunds nicht automatisch in einen endgültigen Verwaltungsakt umgewandelt. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit der Beklagte hier auf eine Kommentierung zum SGB III im Hauk/Noftz zu § 328 Rn. 258 verweist, verkennt er, dass dort die Möglichkeit erläutert wird, die Vorläufigkeit unter eine auflösende bzw. die Endgültigkeit unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen, mit der Folge, dass sich in diesem Fall der vorläufige Geldleistungsverwaltungsakt mit Wegfall des Entscheidungshindernisses automatisch in einen endgültigen Geldleistungsverwaltungsakt umwandelt. Eine solche Bedingung ist dem Bescheid vom 26. August 2013 jedoch nicht zu entnehmen.
Nach Kenntnis des Beklagten über den Zufluss der Geldzuwendungen von jeweils 500 € hatte dieser gemäß § 328 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen und durfte sich nicht lediglich auf eine (fortschreibende) Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14, juris Rn. 21). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die endgültige Bewilligung der dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum zustehenden Leistungen wahrt weder der angefochtene "Aufhebungs-" bescheid vom 3. Juli 2013 noch der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013. Ausdrücklich enthalten die Bescheide keine abschließende Regelung; dem Wortlaut nach beschränken sich die Verfügungssätze im angefochtenen Bescheid darauf, dass die Bewilligung teilweise "aufgehoben" und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt wird. Das kann auch nicht im Wege der Auslegung dahingehend verstanden werden, dass für den fraglichen Zeitraum nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligt worden sind, denn eine Leistungsbewilligung enthält der Bescheid nicht.
Auch eine Umdeutung des Widerspruchsbescheids in einen endgültigen Leistungsbescheid kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt nach § 43 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsakts erfüllt sind. Das könnte hier nur angenommen werden, wenn dem streitbefangenen Bescheid in hinreichender Weise entnommen werden könnte, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im streitigen Zeitraum getroffen werden sollte. Daran fehlt es indes gerade. Denn auch im Widerspruchsbescheid wird keine (endgültige) Verfügung über die Leistungsbewilligung getroffen. Vielmehr erschöpft sich die Begründung des Widerspruchsbescheids in der „Errechnung“ des Leistungsanspruchs“ für den streitbefangenen Zeitraum, wie dies für eine Aufhebung von Leistungen typischerweise erfolgt. Einen Anhaltspunkt für eine abschließende Bewilligung vermag der Senat dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch ein Hinweis auf § 328 SGB III findet sich nicht.
Demnach war der streitgegenständliche Bescheid für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 aufzuheben.
b) Zeiträume April bis September 2010 und Oktober 2010 sowie März 2011
Hinsichtlich der übrigen Zeiträume verweist der Senat zur Begründung gemäß § 153 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des SG vom 11. Dezember 2018. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Die am 6. April 2010 in Höhe von 5.000 € zugeflossene Zahlung der Mutter des Klägers ist in dieser Höhe als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte das Einkommen als bedarfsmindernd für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2010 angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (Abs. 3 Satz 2). Der Beklagte hat zu Recht als Beginn des Anrechnungszeitraums den Monat Mai 2010 gewählt, weil am 6. April 2010 die Leistungen für diesen Monat bereits ausgezahlt waren. Da durch die Berücksichtigung der Zahlung der Leistungsanspruch des Klägers in diesem Monat entfiele, hat der Beklagte die einmalige Einnahme hier zu Recht auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt.
Der Verteilzeitraum, in dem das Einkommen zu berücksichtigen war, erstreckte sich bis Oktober 2010, denn eine zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, juris Rn. 20).
Die im April 2010 zugeflossene Einnahme von 5.000 € ist mit einem monatlichen Teilbetrag von 833,33 € (abzgl. Versicherungspauschale) zu berücksichtigen und übersteigt den Leistungsanspruch des Klägers.
Für Zeiträume, in denen rechtswidrig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wurden und sich die Rückforderung aus § 45 oder § 48 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X ergibt, umfasst die Erstattung auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (vgl. Conradis in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 40 Rn. 13; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 40 [Stand: 23. August 2022] Rn. 107 f.). Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte auch zu Recht die Zahlung der 185 € am 7. Februar 2011 als Einkommen im Folgemonat März 2011 angerechnet. Selbst wenn die Zahlung seitens der Mutter des Klägers erfolgte, damit dieser seine Winterreifen bezahlen konnte, hat dem Kläger dieses Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Andernfalls hätte die Mutter die Reifen direkt bezahlen können. Durch die Zahlung auf das Konto des Klägers stand es diesem zur freien Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.