L 3 BA 13/20

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 628/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 BA 13/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 175.641,56 € für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 nachzuentrichten hat.

 

Der 1974 geborene Kläger war im streitbefangenen Zeitraum zum einen Inhaber der Firma E und gründete zum anderen die R GmbH, die ihren Betrieb am 12. August 2004 aufnahm und am 13. September 2004 im Handelsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis (HRB***09 ) eingetragen wurde.

 

Das Hauptzollamt Magdeburg führte nach einer Anzeige der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Halle (Saale)-Süd vom 28. Oktober 2005 (im Weiteren: Steuerfahndungsstelle) aufgrund des Verdachts der Verwendung sog. „Abdeckrechnungen“ ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges und des Vorenthaltens von Versicherungsanteilen zur Gesamtsozialversicherung (§§ 266a, 263 Strafgesetzbuch [StGB]) durch und übersandte die sichergestellten Unterlagen zur Überprüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge pflichtwidrig nicht abgeführt worden seien. Die Steuerfahndungsstelle hatte dem Hauptzollamt Magdeburg unter dem 19. Februar 2009 mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen aus steuerlicher Sicht die Eingangsrechnungen der „angeblichen Subunternehmer D , A1, B und Z “ nicht anerkannt würden und übersandte die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse. Danach hätten sich im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Steuerfahndungsstelle Bochum gegen D  keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen der Firma D und der Firma R eine Geschäftsbeziehung vorliege. Zudem bestehe keine Übereinstimmung der Ausgangsrechnungen des D  mit den vom Kläger eingebrachten Eingangsrechnungen. Eine Bezahlung auf das betriebliche Bankkonto des D sei nicht erfolgt. Angeblich seien alle Rechnungsbeträge, bis auf eine Bezahlung mit Scheck, in bar beglichen worden. Der Scheck sei von einer dritten Person, F , in H. direkt bei der Sparkasse eingelöst worden. Nach ihren Angaben habe sie den Scheck von einem ihr nicht mehr namentlich bekannten Jugoslawen , den sie beim Tanzen in H. kennengelernt habe, erhalten und umgehend bei der Sparkasse eingelöst. Das Geld habe sie dann dieser Person sofort übergeben. Wegen der Fotokopie des Schecks und der Zeugenvernehmung wird auf Batt 122 bis 124 der Verwaltungsakte Bd. 1 Bezug genommen. Die Ermittlungen zu den Firmen A1, D und Z hätten ergeben, dass es sich bei den zur Firmengründung vorgelegten Pässen jeweils um Fälschungen gehandelt habe. Auch seien zwischen der Firma A1 und der Firma R  keine Belege für einen tatsächlichen Leistungsaustausch zu ermitteln gewesen. Wegen der übrigen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsstelle wird auf Blatt 165 bis 167 der Verwaltungsakte Bd. 1 der Beklagten verwiesen.

 

Ausweislich des an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland - Datenschutz und Sicherheit - in Halle gerichteten Schreibens des Hauptzollamtes Magdeburg. vom 2. Juni 2009 sei im Rahmen der Ermittlungen durch Auswertung der Ausgangsrechnungen des Klägers an seine Auftraggeber festgestellt worden, dass dessen Firma im Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis zum 20. November 2004 Bauleistungen mit einem Nettoumsatz i.H.v. 696.046,11 € erwirtschaftet habe, woraus sich eine Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 398.929,17 € ergebe. Der Umsatz nach Abzug aller regulären und „unregulären (Abdeckrechnungen)“ Fremdleistungen habe i.H.v. 290.966,60 € ermittelt werden können, woraus sich eine Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 162.384,08 € errechne. Es werde um Schadensberechnung gebeten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 1 bis 4 der Verwaltungsakte Bd. 1 und wegen der Übersicht der Kalkulationsunterlagen auf Blatt 23 bis 61a der Verwaltungsakte Bd. 1 verwiesen. Wegen der den Kalkulationsunterlagen zugrunde liegenden Nachweise wird auf Blatt 194 bis 289 Bd. 2 der Verwaltungsakte und Blatt 290 bis 531 Bd. 3 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Blatt 194 und 210 der Verwaltungsakte Bd. 2 ist jeweils der unter dem 7. Oktober 2009 abgezeichnete Vermerk vorgeheftet „Ausgangsrechnungen (einzelne Kopien, Beispielhaft) lagen komplett alle im Original vor, mit Zahlungseingang lt. Bankbeleg“ bzw. „Eingangsrechnungen - es lagen alle im Original vor; hier nur Auszüge“.

 

Die Beklagte teilte dem Hauptzollamt Magdeburg sodann unter dem 9. Oktober 2009 mit, auf der Grundlage der von dort durchgeführten Ermittlungen und unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 eine Lohnsumme i.H.v. 396.798,380 € errechnet worden. Den Einzugsstellen seien für diesen Zeitraum jedoch nur Entgelte i.H.v. 136.247,90 € gemeldet worden. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen ermittelten und gemeldeten Arbeitsentgelten müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Arbeitgeber neben den gemeldeten Arbeitnehmern weitere, namentlich unbekannte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt worden seien. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne betrage der Schaden aufgrund nicht gezahlter Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile i.H.v. jeweils 49.814,73 €, d.h. insgesamt 99.629,46 €.

 

Unter dem 3. November 2009 informierte die Beklagte den Kläger darüber, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) mit den Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sowie den Regelungen über die Zusammenarbeit nach § 69 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 321 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) beauftragt worden zu sein. Es sei beabsichtigt, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Magdeburg anhand der sichergestellten Unterlagen und Nachweise im Betriebsprüfungsverfahren nach den vorgenannten Vorschriften beitragsrechtlich für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 auszuwerten. Da vom Hauptzollamt Magdeburg eventuell nicht alle Unterlagen sichergestellt worden, jedoch zur Durchführung der Betriebsprüfung erforderlich seien, werde er - der Kläger - gebeten, alle noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Stundennachweise etc.) zur Verfügung zu stellen.

 

Unter dem 23. November 2009 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 175.641,56 € für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 an. In der Nachforderung seien Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV i.H.v. 71.113,00 € enthalten. Sie nahm Bezug auf ihr Schreiben vom 3. November 2009. Da keine weiteren Unterlagen durch den Kläger eingesandt worden seien, sei davon auszugehen, dass ihm keine weiteren sachdienlichen Unterlagen vorlägen. Die nachfolgenden Feststellungen bezögen sich damit ausschließlich auf die Feststellungen des Hauptzollamtes Magdeburg. Im vorgenannten Zeitraum seien offensichtlich mehrere Arbeitnehmer beschäftigt worden, für welche keine Meldung zu einer zuständigen Einzugsstelle und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt sei. Die Aufzeichnungspflicht sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Kläger hafte als Arbeitgeber für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 4 SGB IV), wobei die Haftung die gesamten Beitragsansprüche umfasse. Hierzu gehörten neben den Beiträgen selbst auch die Säumniszuschläge, die infolge Pflichtverletzung zu zahlen seien. In Fällen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sei von vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen auszugehen. Die Berechnung der tatsächlichen Bruttolohnsummen sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einzelfallbetrachtung und des Günstigkeitsprinzips festgestellt worden. Für die Ermittlung des zeitlichen Arbeitsaufwandes seien anhand der vorliegenden Ausgangsrechnungen alle erwirtschafteten Umsätze der Firma erfasst worden. Anhand der Rechnungssummen und der laut Auftrag/Rechnung vereinbarten Stundenverrechnungssätze sei die erforderliche Arbeitszeit für die einzelnen Bauvorhaben durch die Bediensteten des Hauptzollamtes ermittelt worden. Die so rechnerisch ermittelten Arbeitszeiten seien mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Mindestlohn des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Baugewerbe multipliziert worden. Von diesen so ermittelten Bruttolohnsummen seien die durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß gemeldeten Entgelte der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer abgezogen worden. Weiterhin sei zugunsten des Arbeitgebers davon ausgegangen worden, dass durch ihn - den Arbeitgeber - selbst Arbeitsleistungen erbracht worden seien. Ein fiktiv ermitteltes Arbeitsentgelt des Arbeitgebers sei somit ebenfalls zum Abzug gebracht worden. Der verbleibende Differenzbetrag sei als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt worden. Auf der Grundlage der durch das Hauptzollamt erfolgten Ermittlungen und unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 eine Lohnsumme i.H.v. 396.798,83 € errechnet worden. Gemeldet worden seien den Einzugsstellen für diesen Zeitraum jedoch nur Entgelte i.H.v. 136.247,90 €. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen ermittelten und gemeldeten Arbeitsentgelten müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Arbeitgeber neben den gemeldeten Arbeitnehmern weitere, namentlich unbekannte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt worden seien. Die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus einem Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV von nicht gemeldeten Arbeitnehmern sei die Krankenkasse, die in der nach § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) vom 6. März 2007 zum Krankenkassenwahlrecht für Beschäftigte festgelegt sei (in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers). Entsprechendes gelte, wenn das Krankenkassenwahlrecht weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ausgeübt worden sei. Als zuständige Einzugsstelle ergebe sich die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK). Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. zu zahlen. Als Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung bleibe festzustellen, dass die Einzelunternehmung des Klägers bewusst und vorsätzlich ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund seien entsprechende Säumniszuschläge zu verhängen gewesen. Den beigefügten Anlagen sei die Feststellung der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte, die Berechnung der Beiträge sowie die genaue Zusammensetzung der Forderungen zu entnehmen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 1 SGB X bis zum 11. Dezember 2009 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung und der beigefügten Anlagen wird auf Blatt 545 bis 561 der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Der Kläger teilte hierzu am 11. Dezember 2009 mit, er bestreite, für illegale Beschäftigung im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 verantwortlich und deshalb zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet zu sein. Weitere zur Sachaufklärung dienende Unterlagen könne er nicht zur Verfügung stellen, da sämtliche Firmenunterlagen seinerzeit vom Hauptzollamt beschlagnahmt worden seien und sich derzeit nicht in seinem „unmittelbaren“ Besitz befänden.

 

Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 stellte die Beklagte - bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 - die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung mit 175.641,56 €, einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 71.113,00 €, fest. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 23. November 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 575 bis 591 der Verwaltungsakte Bd. 4 Bezug genommen.

 

Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf das wegen desselben Sachverhaltes gegen ihn anhängige Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Halle (Az:  9** Js ****/06 ), das ebenfalls auf den Erkenntnissen des Hauptzollamtes Magdeburg beruhe. Ein und derselbe Lebenssachverhalt müsse auch einheitlich beurteilt werden. Er beantrage, das Widerspruchsverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe im angefochtenen Bescheid zurück. Dem Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens sei nicht zu entsprechen gewesen, da das Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) am 17. August 2010 im Hinblick auf das Verfahren  9** Js ****/06 eingestellt worden sei.

 

Mit der am 4. August 2011 am Sozialgericht Halle erhobenen Klage (Az.: S 18 R 874/11 ) hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 weiterverfolgt. Mit der am 14. September 2012 eingereichten Klagebegründung hat er bestritten, in seiner Einzelunternehmung Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Darüber hinaus bestreite er die inhaltliche Richtigkeit der Berechnungsmethoden in dem Prüfbericht des Hauptzollamtes Magdeburg, auf den die Beklagte ihr Nachforderungsbegehren im Wesentlichen stütze. Die Staatsanwaltschaft Halle habe wegen desselben Sachverhalts unter dem 23. März 2011 Anklage gegen ihn zum Landgericht Halle erhoben, wo das Verfahren unter dem AZ: * KLs 9** Js ****/06 (4/11)  geführt werde, wobei über die Eröffnung des Hauptverfahrens bislang noch nicht entschieden sei. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, das Verfahren gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens auszusetzen.

 

Die Beklagte hat hierauf erwidert, soweit der Kläger die Richtigkeit der Berechnungsmethode pauschal ohne Angabe dezidierter Gründe bestreite, sei eine fehlerhafte Berechnung nicht zu erkennen. Es stehe dem Kläger frei, unter Vorlage von Nachweisen darzulegen, welche anderen Leistungen entsprechend in der Finanzbuchhaltung als Fremdleistung gebuchten Leistungen durch Subunternehmer erbracht worden seien.

 

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat das Sozialgericht das Verfahren nach § 114 Abs. 3 SGG ausgesetzt. Da die Ermittlungen im Strafverfahren * KLs 9** Js ****/06 (4/11)  Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben könnten, halte es das Gericht für sachdienlich, das Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

 

Am 21. September 2015 hat die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Übersendung des Urteils des Landgerichts Halle vom 8. Mai 2014 beantragt. Danach sei der Kläger - seit dem 25. Juni 2015 rechtskräftig - der Steuerhinterziehung in neun Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in sechs Fällen schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Im Übrigen sei der Angeklagte freigesprochen worden. In den Gründen des Urteils heißt es u.a. wie folgt: „Der Angeklagte R.  hatte sich ca. 2004 in der Baubranche selbstständig gemacht. […] Es kam in der Folgezeit zur Gründung der R GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er anfangs war. […] Der Angeklagte R  hatte bereits beginnend ab Mitte 2004 eine unbekannte Anzahl von Arbeitnehmern illegal schwarz beschäftigt und weder die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge angemeldet bzw. abgeführt, noch die anfallende Lohnsteuer angemeldet und abgeführt. Die Staatsanwaltschaft Halle hatte die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe jedoch auf den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 10. Januar 2007 beschränkt. […]“.

 

Daraufhin hat das Sozialgericht den Beschluss vom 8. Oktober 2012 über die Aussetzung des Klageverfahrens S 18 R 874/11 von Amts wegen aufgehoben, da der Grund für die Aussetzung entfallen sei, und das Verfahren unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen fortgeführt.

 

Der Kläger hat darauf hingewiesen, im Übrigen freigesprochen worden zu sein und dass einige der Anklagevorwürfe durch das Landgericht Halle nach Maßgabe von § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien.

 

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Mai 2014, auch wenn es sich nicht auf den im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum erstrecke, Rückschlüsse für das anhängige Verfahren ziehen ließen.

 

Das Sozialgericht hat nach der Beiziehung der Gerichts- und Beiakten des Landgerichts Halle zu dem Verfahren * KLs 9** Js ****/06 (4/11) vermerkt, dass diese Akten aufgrund der im dortigen Strafverfahren erfolgten Ausgrenzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Zeitraums keine Feststellungen beinhalteten und diese deshalb zurückgesandt worden seien.

 

Mit Urteil vom 12. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht rechtswidrig, da die Voraussetzungen für einen Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vorlägen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Ergebnis der Ermittlungen des Hauptzollamtes Magdeburg, dem Lohnkonto 2003 und den Auszahlungslisten 2004, bis zu 25 versicherungspflichtige Arbeitnehmer vom Kläger beschäftigt worden seien. Den im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 bei diesen gewerblichen Arbeitnehmern zu verortenden Entgelten i.H.v. 136.247,09 € stünde die unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne ermittelte Lohnsumme i.H.v. 396.798,83 € entgegen. Da einerseits auch der Kläger hinsichtlich der von ihm gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer davon ausgehe, dass die gemeldeten Entgelte zutreffend seien, was insoweit auch die vom Hauptzollamt Magdeburg sichergestellten Lohnabrechnungen belegten, andererseits keine sachlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers vorlägen, die der vom Hauptzollamt Magdeburg ermittelten Lohnsumme entgegenstünden, schließe sich das Gericht der Annahme der Beklagten im angegriffenen Bescheid an, wonach zwingend davon auszugehen sei, dass vom Kläger weitere gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, ohne diese bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Eine personenbezogene Beitragsbemessung sei deshalb nicht nur erschwert, sondern aufgrund fehlender Nachweise unmöglich. Der Beklagten sei deshalb nur die Möglichkeit der Entgeltschätzung unter Berücksichtigung der vom Hauptzollamt Magdeburg vorgelegten Unterlagen und des Erlasses eines Summenbescheides verblieben. Die Beklagte habe in ihrem Betriebsprüfungsverfahren alle entscheidungsrelevanten Fakten aus den ihr vom Hauptzollamt Magdeburg zur Verfügung gestellten Unterlagen herangezogen und bewertet und diese Ermittlungsergebnisse ihrer Beitragsberechnung zugrunde legen dürfen. Nach §§ 20, 21 SGB X dürfe eine Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts sich der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halte. Dabei sei der Gesichtspunkt der Amtshilfe durch andere Behörden sowie Unterrichtungspflichten der Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (vom 23. Juli 2004 [BGBl. I S. 1842] - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG]) zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, S. 3 SchwarzArbG habe zudem die Prüfung der Zollverwaltung mit der Prüfung der Beklagten zusammengeführt werden können. Hinsichtlich der konkret durchgeführten Berechnung unter Berücksichtigung der Tarifverträge (Mindestlohn für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer) und den Beitragsbemessungsgrundlagen mache sich das Gericht die hierzu im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Feststellungen und Berechnungen zu eigen und verweise insoweit auf die dortigen Ausführungen. Die Nachforderung sei auch nicht verjährt, da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich gehandelt habe. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in der von der Beklagten errechneten Höhe erhoben worden.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Mai 2020 zugestellte Urteil am 26. Juni 2020 Berufung beim Sozialgericht eingelegt, das diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er erhebe „weiterhin“ die Einrede der Verjährung gemäß § 25 SGB IV. Das Sozialgericht sei rechtsfehlerhaft ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass er seinerzeit vorsätzlich gehandelt und sich damit die reguläre vierjährige Verjährungsfrist verlängert habe. Auch sei es rechtsfehlerbehaftet, wenn das Sozialgericht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte berechtigterweise vom Hauptzollamt Magdeburg habe Ermittlungsunterlagen beiziehen und dessen Lohnsummenberechnungen zur Grundlage ihrer eigenen Berechnungen von Nachforderungen habe machen dürfen. Auch wenn gemäß §§ 20 f. SGB X Sozialversicherungsträger wie die Beklagte sich zur Sachverhaltsermittlung grundsätzlich der Beweismittel bedienen dürften, die diese im Wege der Amtshilfe von anderen Institutionen erhalten hätten, handele es sich bei diesen Vorschriften um Ermessensregelungen. Ob die Beklagte dieses ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich fehlerfrei ausgeübt habe, sei von dem Sozialgericht nicht nachgeprüft, sondern in dem angefochtenen Urteil einfach unterstellt worden.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89) reiche es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Für Beitragsansprüche, die auf den Ermittlungen des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB beruhten, sei die Einrede der vierjährigen Verjährung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Regel nicht möglich, da diese wegen des vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Handelns der 30-jährigen Verjährung unterlägen. Hier habe eine Überprüfung seitens der Steuerfahndung ergeben, dass durch den Kläger innerhalb der Finanzbuchhaltung Fremdleistungen von Subunternehmen, bei welchen es sich tatsächlich um nicht existente Firmen - Scheinfirmen - gehandelt habe, verbucht worden seien. Bei den Rechnungen dieser Firmen habe es sich offensichtlich um sogenannte Scheinrechnungen gehandelt, die lediglich dem Zweck gedient hätten, den tatsächlichen Einsatz von eigenen „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmern und die damit verbundenen Schwarzlohnzahlungen buchungsmäßig zu verschleiern. Ein Vorenthalten von Beiträgen mit bedingtem Vorsatz sei damit unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles anzunehmen. Sie - die Beklagte - halte schließlich daran fest, dass sie berechtigt gewesen sei, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes beizuziehen und zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen (Hinweis auf u.a. Urteile des Sächsischen LSG vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, juris RdNr. 31, und vom 26. April 2017 - L 1 KR 9/12 -juris). Mit ihren Schriftsätzen vom 4. August und 6. Oktober 2022 hat sie die Berechnung der nachgeforderten Beiträge nochmals im Einzelnen erläutert.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist unbegründet.

 

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG).

 

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 S. 1, 4 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Gemäß § 28 f Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV kann, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können, der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen.

 

Hier ist die Beklagte auf der Grundlage der Ermittlungen des Hauptzollamtes Magdeburg und der Steuerfahndungsstelle zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seine Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger im Buchführungs- und Belegwerk der von ihm im Rahmen eines Einzelunternehmens betriebenen Firma R.  sog. Abdeckrechnungen von Scheinfirmen einbezogen hat, um die Beschäftigung von nicht bei den Einzugsstellen gemeldeten Arbeitnehmern und die hierauf beruhende Zahlung von sog. Schwarzlöhnen zu verschleiern. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist es aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlich, dass er die von der Steuerfahndungsstelle vorgenommene Bewertung der angeblichen Subunternehmer D, A1, B und Z entkräftet hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Urteil vom 8. Mai 2014 den Kläger „im Übrigen“ freigesprochen hat. Denn der vom vorgenannten Urteil erfasste Zeitraum betraf nicht den hier streitgegenständlichen Prüfzeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004, sondern ausschließlich die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der R GmbH vom 1. Februar 2006 bis zum 10. Januar 2007.

 

Die Berechnungsmethode der Beklagten bei der Ermittlung des geltend gemachten Nachforderungsbetrages begegnet keinen Bedenken. Auf der Grundlage der Ermittlungen des Hauptzollamtes Magdeburg, dem sämtliche Nachweise für den Ausgangspunkt der Berechnungen der monatlichen Bruttolohnsumme im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 vorgelegen haben, hat die Beklagte nachvollziehbar die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, auf der die Erhebung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge beruht. Bei der Zusammenstellung der Ausgangsrechnungen der Auftraggeber, mit denen der Kläger Verträge zur Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen hat und die sich nicht als sogenannte Scheinfirmen haben identifizieren lassen und die dem Hauptzollamt im Original vorgelegen haben, hat das Hauptzollamt zum einen die erbrachten Fremdleistungen gegengerechnet und zum anderen den vereinbarten Regiestundensatz berücksichtigt, auf dieser Grundlage die aufgewendete Arbeitszeit ermittelt und sodann unter Beachtung des jeweils geltenden Mindestlohns im Baugewerbe die monatlichen Bruttolohnsummen errechnet. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich nachvollziehbar aus den Aufstellungen auf Blatt 31 bis 35 der Verwaltungsakte Bd. 1. Von den monatlichen Bruttolohnsummen sind sodann eine fiktive Eigenleistung des Klägers als Firmeninhaber (Aufstellung Blatt 30 der Verwaltungsakte) sowie die im streitigen Zeitraum gemeldeten Bruttoentgelte der beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer abgezogen worden. Die Nachweise der monatlichen Entgeltleistungen für insgesamt 25 Arbeitnehmer ergeben sich aus Blatt 291 bis 507 der Verwaltungsakte Bd. 2 sowie aus den Lohnkonten Blatt 508 bis 521 der Verwaltungsakte Bd. 2. Die Höhe der berücksichtigten Entgelte ist anhand der Aufstellungen auf Blatt 28, 29 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. Oktober 2022 nachzuvollziehen. Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen hat die Beklagte schließlich zu Gunsten des Klägers im Mai 2004 nicht die rechnerisch zutreffende Summe von 70.333,97 € einbezogen, sondern im Hinblick auf den im April 2004 errechneten Beitragsüberschuss i.H.v. 6.892,16 nur 63.441,81 € und für Juni 2004 im Hinblick auf den in den Monaten Juli bis Oktober 2004 errechneten Beitragsüberschuss i.H.v. 46.935,15 € nur 7.229,05 €, nämlich den Fehlbetrag für November 2004. Insoweit hat sich der Senat seine Überzeugung auf der Grundlage der Aufstellung auf Blatt 25,26 und der Erläuterungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 4. August und 6. Oktober 2022 gebildet.

 

Dem Hauptzollamt Magdeburg haben alle Rechnungen, die der Auflistung der Bruttolohnsummen auf der Grundlage der Ausgangsrechnungen zugrunde gelegen haben, im Original vorgelegen, sind allerdings in der Verwaltungsakte nicht in gleicher Weise wie die Verdienstabrechnungen der 25 Arbeitnehmer des Klägers aufbewahrt worden. Abgeheftet worden ist jedoch der Vertrag des Klägers mit der A2 GmbH vom 16. Januar 2004 sowie die hieraus resultierenden Rechnungen vom 19. und 23. Januar sowie 9. und 15. Februar 2004, die sich in der Auflistung des Hauptzollamtes Magdeburg. auch entsprechend wiederfinden, sowie drei Rechnungen des Klägers an A3  GmbH vom 22. und 29. September sowie 19. Oktober 2003, die ebenfalls in der Zusammenstellung der Ausgangsrechnungen erfasst sind. Da der Kläger keine konkreten Einwände gegen die Aufstellung der jeweiligen Rechnungsbeträge vorgebracht hat, hat der Senat keine Bedenken, sämtliche Rechnungsbeträge als zutreffend zugrunde zu legen, obwohl nicht mehr für jeden einzelnen Betrag ein Beleg vorhanden ist.

 

Nachfolgend errechnen sich dann nachvollziehbar die von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. August 2022 aufgeführten monatlichen Beträge, die für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2003 die Bemessungsgrundlage von 49.119,96 € und für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004 die Bemessungsgrundlage von 185.275,90 € ergeben. Hieraus errechnet sich der Gesamtbetrag der geltend gemachten Nachforderung von Beiträgen zur Renten- und Kranken-/Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, d.h. 21.072,50 € für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003, und 78.556,96 € für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004, d.h. insgesamt 99.629,46 €, sowie für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003 die Umlagen U1 i.H.v. 1.080,64 € und U2 i.H.v. 112,96 € und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 die Umlagen U1 i.H.v. 3.334,95 € und U2 i.H.v. 370,55 € (insgesamt 4.899,10 €).

 

Hinzukommen die auf diese Einzelbeträge entfallenden Säumniszuschläge i.H.v. 3.309,00 € (bezüglich 4.899,10 €) bzw. 67.804,00 € (bezüglich 99.629,46 €), die die Beklagte Gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV zu Recht erhoben hat. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle zu den im umstrittenen Zeitraum erstellten Abdeckrechnungen mit dem Ziel der Verschleierung von Schwarzgeldzahlungen ist von einem vorsätzlichen Vorgehen des Klägers auszugehen, welches die Verlängerung der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV) in eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) zur Folge hat.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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