L 9 AS 272/19

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Lüneburg (NSB)
Aktenzeichen
S 27 AS 11/15
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 9 AS 272/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ein wirksamer Mietvertrag zwischen Verwandten liegt nicht vor, wenn eine ernsthafte Mietzinsforderung nicht besteht und auch keine Zahlungen auf der Grundlage eines vorgelegten Vertrages erbracht worden sind.
2. Zur Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist. Eine Beweilsastumkehr kommt in Betracht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Mietzahlungen erbracht worden sind.
3. Bei der Klagerhebung durch einen Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass er die Bezeichnung der Kläger bewusst und mit Bedacht vornimmt. Nur die innerhalb der Klagefrist von ihm benannten Kläger werden Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens. Nach Ablauf der Klagefrist können grundsätzlich keine weiteren Beteiligten in das Verfahren einbezogen werden, insbesondere ist für derartige Fälle der Anwendungsbereich des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht eröffnet.

              Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. März 2019 (S 27 AS 11/15) wird zurückgewiesen.

              Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten über insgesamt 6.814,52 Euro für den Zeitraum 17. November 2009 – 31. Oktober 2010.

Die Kläger beantragten am 17. November 2009 bei dem Beklagten die Bewilligung von Leis(SGB II). In diesem Zusammenhang gaben sie u.a. an, eine ca. 90qm große Mietwohnung im K. 7B, L., zu bewohnen. Die Grundmiete betrage 480 Euro zzgl. monatlicher Pauschalen für Nebenkosten in Höhe von 60 Euro sowie für Heizkosten in Höhe von 70 Euro (vgl. Mietvertrag vom 2. Juli 2009, Blatt 64ff. der Verwaltungsakte – VA). Ausweislich des Mietvertrags war eine monatliche Überweisung der Miete auf das Konto des Vermieters, Herrn Hans-Werner M., vereinbart. Bei diesem handelte es sich um den Stiefvater des Klägers. Herr M. war mit der Mutter des Klägers ebenfalls unter der genannten Adresse wohnhaft.

Der Beklagte bewilligte den Klägern Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich April 2010 und berücksichtigte dabei die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in voller Höhe (Bescheid vom 18. Dezember 2019). In der Folge bewilligte der Beklagte weiter Leistungen bis einschließlich Dezember 2010 (Bescheid vom 26. März 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Juli sowie 30. August 2010 und 16. März 2012 sowie Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2012). Auch in diesen Bescheiden wurden die KdUH in voller Höhe berücksichtigt.

Die Kläger verzogen im Jahr 2013 in die N. 1 in L. und bezogen weiterhin Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 wandte sich Herr M. an den Beklagten und teilte mit, dass die Kläger trotz des bestehenden Mietvertrags im Zeitraum August 2009 – August 2013 keine Mietzahlungen erbracht hätten. Der Kläger habe ihn und seine mittlerweile verstorbene Frau immer wieder vertröstet, aber nie gezahlt (vgl. Blatt 597 VA).

Der Beklagte forderte die Kläger auf, Nachweise über die erbrachten Mietzahlungen im Zeitraum 17. November 2009 – 30. April 2011 bis zum 3. März 2014 zu erbringen (vgl. Blatt 603 VA). Dem kamen die Kläger nicht nach.

Durch Schreiben vom 4. April 2014 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung bewilligter Leistungen für den Zeitraum 17. November 2009 – 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 7.454,11 Euro an. Da Mietzahlungen nicht nachgewiesen worden seien, habe eine zu erstattende Überzahlung stattgefunden. Es sei daher beabsichtigt, die entsprechenden Leistungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - aufzuheben (vgl. Blatt 672ff. VA).

Durch zwei Bescheide vom 24. April 2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den genannten Zeitraum entsprechend der Anhörung auf und stützte dies auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Es seien zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zum Mietverhältnis gemacht worden. Daneben sei den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide bewusst gewesen. Zudem verfügte der Beklagte gemäß § 43 SGB II eine Aufrechnung der Rückforderung in Höhe von insgesamt 349,20 Euro monatlich mit den laufend bewilligten Leistungen. Wegen weiterer Einzelheiten der Bescheide wird auf Blatt 682ff. VA verwiesen.

Hiergegen erhoben die Kläger am 20. Mai 2014 Widerspruch. Die Miete sei jeweils in bar und ohne Quittung an die Mutter des Klägers gezahlt worden. Dies sei der ausdrückliche Wunsch von ihr und Herrn M. gewesen. Dieser versuche nach dem Tod der Mutter nunmehr den Kläger um sein Erbe zu bringen und habe daher offenbar falsche Beschuldigungen bei dem Beklagten erhoben. Die Kläger reichten zudem Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum bei dem Beklagten ein (vgl. Blatt 764ff. VA).

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 3. Dezember 2014 verwarf der Beklagte die Widersprüche hinsichtlich der Monate November und Dezember 2010 als unzulässig und reduzierte die Erstattungsforderung auf insgesamt 6.814,52 Euro. Die Leistungsbewilligung für die Monate November und Dezember 2010 sei Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg (Aktenzeichen S 30 AS 689/12) geworden. Dort sei die Berechnung des Beklagten vollumfänglich zu prüfen. Für den Zeitraum Mai – Oktober 2010 sei von angerechnetem Elterngeld noch die sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Dadurch reduzierten sich die ursprünglichen Erstattungsbeträge. Im Übrigen seien die Widersprüche jedoch unbegründet. Mietzahlungen seien weiterhin nicht nachgewiesen. Der Vortrag der Kläger zu Barzahlungen ohne Quittung erscheine lebensfremd. Daneben könne anhand der eingereichten Kontoauszüge nicht nachvollzogen werden, wie die Kläger monatlich jeweils 610 Euro in bar hätten entrichten können. Am Anfang des Monats seien zumeist lediglich 500 Euro abgehoben worden, die die Kläger wohl für den eigenen Lebensunterhalt aufgewandt hätten. Auf Vertrauensschutz könnten diese sich nicht berufen. Ferner ergehe die Aufhebung nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) als eine gebundene Entscheidung des Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Widerspruchsbescheide wird auf Blatt 789ff. VA verwiesen.

Die Kläger zu 1. und 2. haben am 6. Januar 2015 gegen die Widerspruchsbescheide jeweils Klagen bei dem SG Lüneburg erhoben. Diese hat das Gericht durch Beschluss vom 11. Mai 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 23. Dezember 2015 hat der Prozessbevollmächtigte auf Nachfrage des SG ausgeführt, dass auch für die Klägerinnen zu 3. und 4. Klage hätte erhoben werden sollen. Das SG hat hierauf das Aktivrubrum entsprechend ergänzt. In der Sache haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt und ergänzt. Zwischen dem Kläger und Herrn M. finde eine erbrechtliche Auseinandersetzung statt. Dies sei offenbar der Grund für dessen unwahre Behauptungen gegenüber dem Beklagten. Herr O., ein Bekannter des Klägers, sowie Frau Anja P., eine Cousine des Klägers, könnten bestätigen, dass die Mietzahlungen zu Beginn des Monats in bar an die Mutter des Klägers übergeben worden seien (vgl. eidesstattliche Versicherungen vom 10. April und 9. Mai 2015, Blatt 35f. der Gerichtsakte – GA). 

Das SG hat die Kläger zu 1. und 2. in einer mündlichen Verhandlung am 12. April 2018 persönlich angehört sowie Herrn M., Frau P. und Herrn Q. als Zeugen vernommen. Frau P. hat u.a. angegeben, dass das Verhältnis des Zeugen M. sowohl zu ihr als auch zum Kläger angespannt gewesen sei. Sie habe bei Besuchen gelegentlich mitbekommen, dass der Kläger seiner Mutter Geld in bar übergeben habe. Der Zeuge Q. hat ausgeführt, mehrmals gesehen zu haben, dass der Kläger seiner Mutter Bargeld übergeben habe. Der Zeuge M. hat u.a. ausgesagt, dass ihm Zahlungen an seine verstorbene Ehefrau nicht bekannt seien. Er selbst habe keine Zahlungen erhalten. Nachdem die Kläger aufgrund eines Wasserschadens in ihrer vormaligen Wohnung eingezogen waren, hätte der Kläger ihm gegenüber irgendwann auf den Abschluss eines Mietvertrages gedrängt, da er diesen benötige. Man habe sich die Küche geteilt. Der Zeuge M. habe mit seiner Frau Wohn- und Schlafzimmer und die Kläger die übrigen Zimmer des Hauses bewohnt (vgl. Protokoll der Verhandlung, Blatt 109ff. GA).    

Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge M. eine im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens erstellte eidesstattliche Versicherung des Klägers zur Akte gereicht. Hiernach habe der Kläger die Miete Herrn M. selbst in bar übergeben (vgl. Blatt 117 GA). Daneben hat dieser weitere Unterlagen betreffend die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger vorgelegt (vgl. Anlage zur GA). 

Der Beklagte ist dem Vortrag der Kläger entgegengetreten. Anhand der Kontoauszüge könne man nicht ersehen, dass die Miete tatsächlich in bar übergeben worden sei. Die erfolgten Abhebungen seien hierfür zu gering gewesen. Es sei davon auszugehen, dass das abgehobene Geld überwiegend zur Deckung des Lebensunterhaltes gedient habe. Zudem habe die gerichtliche Beweisaufnahme ergeben, dass den Klägern keine abgeschlossene Wohneinheit zur Verfügung gestanden habe. Auch dies spreche gegen einen rechtsverbindlichen Mietvertrag.

Durch Urteil vom 19. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und sich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 45 SGB X hätten vorgelegen, da die betreffenden Verwaltungsakte bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen seien. Es läge bereits kein wirksamer Mietvertrag vor, da sich in der mündlichen Verhandlung eine von der vertraglichen Übereinkunft abweichende Raumaufteilung ergeben habe. Daneben sei nicht nachgewiesen, dass die Kläger tatsächlich die geschuldete Miete entrichtet hätten. Überweisungen seien entgegen der Abrede im Vertrag unstreitig nicht erfolgt. Die Beweisaufnahme habe zudem nicht belegt, dass tatsächlich jeden Monat in bar die volle Summe von 610 Euro entrichtet worden sei. Die Angaben der Zeugen hätten sich auf einzelne Wahrnehmungen beschränkt und seien hinsichtlich Höhe und Zweck der übergebenen Beträge unergiebig geblieben. Daneben habe der Beklagte zu Recht auf erhebliche Unstimmigkeiten zwischen dem Vortrag der Kläger und den übersandten Kontoauszügen verwiesen. Letztere belegten zu geringe Abhebungen, um damit sowohl in bar die Miete als auch den monatlichen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. April 2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am 8. Mai 2019 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, dass aus einer geänderten Raumaufteilung die Rechtsunwirksamkeit des Mietvertrags folge, sei nicht nachvollziehbar. Daneben habe es die Aussagen der gehörten Zeugen falsch gewichtet. Die regelmäßige Zahlung der Miete in bar sei durch die Beweisaufnahme belegt. Auf die Frage, ob die Kläger mit den nachgewiesenen Barabhebungen auch ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können, komme es nicht an.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. März 2019 sowie die Bescheide des Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

       die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Berufsbegründung sei nicht geeignet, zu einer anderen Wertung zu gelangen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt (Schriftsätze vom 21. November und 1. Dezember 2022).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Anlage, die durch den Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die Akte des Verfahren S 30 AS 688/12 (SG Lüneburg) verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Grundlage der Entscheidungsfindung geworden.

   

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Streitig sind die Bescheide vom 24. April 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 und damit der Zeitraum 17. November 2009 – 31. Oktober 2010. Der Beklagte ist in den Widerspruchsbescheiden zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgangsbescheide bezüglich des Zeitraums November – Dezember 2010 (zugrundeliegender Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2012) nach § 96 SGG Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt bereits vor dem SG Lüneburg anhängigen Verfahrens S 30 AS 688/12 geworden sind.

Die Klage war hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. wegen Ablaufs der in § 87 SGG geregelten Monatsfrist bereits unzulässig. Der Beklagte hatte in dem an den Kläger adressierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung bzgl. der Erstattungsansprüche gegen die Klägerinnen zu 3. und 4. an ihn als deren gesetzlicher Vertreter ergehe. Daneben war sowohl dem Verfügungssatz des Bescheides als auch dem beigefügten Berechnungsbogen eindeutig zu entnehmen, dass auch den Klägerinnen zu 3. und 4. bewilligte Leistungen aufgehoben und zurückgefordert werden sollten. Entsprechend sind die einzelnen Erstattungsforderungen im Widerspruchsbescheid aufgeschlüsselt. Gleichwohl ist mit dem Klageschriftsatz vom 6. Januar 2015 ausdrücklich nur für den Kläger Klage erhoben worden. Selbiges gilt für die Klägerin zu 2. in dem durch das SG verbundenen Verfahren. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Berichtigung des Aktivrubrums vom 23. Dezember 2015 erfolgte weit nach Ablauf der Klagefrist. Erst in diesem Schriftsatz ist eine wirksame Klageerhebung für die Klägerinnen zu 3. und 4. zu sehen.  Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich jedoch um individuelle Ansprüche, die von dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst im Klageweg geltend zu machen sind (vgl. Bundessozialgericht - BSG: Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Entsprechend war nicht der Kläger als Vater berechtigt, im Klagewege die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (auch) für seine Töchter zu verlangen. Vielmehr hätten diese – durch ihre gesetzlichen Vertreter - selbst einen entsprechenden Klageantrag stellen müssen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt die Bezeichnung der Kläger bewusst und mit Bedacht vornimmt. Hier kommt hinzu, dass der Bevollmächtigte auch im Folgenden trotz des Hinweises des SG, dass die Klage nur für den Kläger erhoben worden sein dürfte, eine entsprechende Klarstellung zunächst über Monate nicht vorgenommen hat. Die Benennung der Klägerinnen zu 3. und 4. im späteren Schreiben vom 23. Dezember 2015 ist daher nicht als Klarstellung der früheren Klageerhebung, sondern als deren Ergänzung und damit bezogen auf sie als erstmalige Klageerhebung zu werten. Eine fristgerechte Klageerhebung bereits mit der ursprünglichen Klageschrift kann auch nicht mithilfe einer vermuteten Bevollmächtigung angenommen werden. Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II, nach der in Bedarfsgemeinschaften eine Bevollmächtigung des antragstellenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterstellt wird, gilt im Klageverfahren gerade nicht (vgl. BSG: Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R; Landessozialgericht – LSG – Thüringen: Urteil vom 18. Juli 2012 – L 4 AS 1619/10; BeckOGK/Diehm, 1. November 2022, SGG § 92 Rn. 29). Zudem sind Gründe für eine Wiedereinsetzung gem. § 67 SGG nicht ersichtlich.

Im Übrigen waren die Klagen der Kläger zu 1. und 2 zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben und Erstattung verlangt.

Die angefochtenen Bescheide waren zunächst formell rechtmäßig. Sie entsprachen zudem auch den materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG: Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R und BSG: Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R). Erfolgt – wie hier - eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG: Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 10/19 R). Nach diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Bescheide. Die Erstattungsbeträge sind jeweils nach Personen und Monaten differenziert aufgeführt; sowohl aus dem Verfügungssatz als auch aus dieser Aufstellung ergibt sich zugleich die Höhe der jeweiligen Aufhebungsentscheidungen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung der Leistungsbewilligung sind erfüllt. Diese hängen davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Bewilligungsbescheide aufgehoben werden konnten. Der Anwendungsbereich von § 48 SGB X ist von dem des § 45 SGB X aufgrund der unterschiedlich starken Ausprägung des Vertrauensschutzes genau abzugrenzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Rechtsgrundlagen grundsätzlich gegeneinander ausgewechselt werden können (st. Rsp, s. nur BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R; Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R; Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R). Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt in den Fällen in Betracht, in denen der begünstigende Verwaltungsakt (von Anfang an) rechtswidrig ist. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsaktes an (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, a.a.O.; Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R; Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R; Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R).

Die betroffenen Bewilligungsbescheide waren bereits im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe rechtswidrig, weil die Kläger keinem rechtswirksamen Anspruch auf Mietzahlungen ausgesetzt gewesen sind. Es liegt daher ein Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X vor. Damit ist der Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Vorliegend hat der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung nach erfolgter Anhörung gemäß § 24 SGB X zutreffend auf §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 SGB X gestützt. Bei den von der Aufhebung betroffenen Leistungsbescheiden handelte es sich um für die Kläger begünstigende Verwaltungsakte, die hinsichtlich der Berücksichtigung von KdUH bei der Bedarfsberechnung von Beginn an rechtswidrig gewesen sind.

Die Rechtswidrigkeit folgt aus der Tatsache, dass auch zur Überzeugung des Senats ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung von Leistungen für KdUH nicht bestanden hat. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist damit in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG Urteil vom 3. März 2009 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Bei Mietverträgen zwischen Verwandten kann nicht schematisch auf die Elemente eines "Fremdvergleichs", den der Bundesfinanzhof (BFH) im Steuerrecht entwickelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988, III R 234/84), zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 a.a.O.) Allerdings spielt der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O.).

Mietvertragliche Verpflichtungen müssen somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R und vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R); bloß freiwillige Zahlungen reichen nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Ein entsprechender Vertrag muss daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und darf zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses - einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt - ist von den SGB II-Leistungsträgern und ggf. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 3. März 2009, a.a.O. und vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

Vorliegend schließt sich der Senat nach eigener Würdigung der Auffassung des SG an, dass die Kläger keiner ernsthaften Mietzinsforderung im obigen Sinne ausgesetzt waren und auch keine Zahlungen auf der Grundlage des vorliegenden Vertrags erbracht worden sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X im Grundsatz der Behörde obliegt (vgl. BSG: Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X Rn 118, Stand: 10. August 2022 m.w.N.). Hier ist jedoch von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Eine solche tritt ein, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist (vgl. BSG: a.a.O; BSG: Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R und BSG: Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R). So verhält es sich hier. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Mietzahlungen erbracht worden sind, handelt es sich um Tatsachen, die eindeutig in die Sphäre der Kläger fallen. Diesen war im Übrigen bewusst, dass der Mietvertrag Grundlage für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten gewesen ist. Es hätte daher im ureigenen Interesse der Kläger gelegen, eine etwaige Zahlung des Mietzinses durch die im Vertrag ja ausdrücklich vereinbarte Überweisung auf das Konto des Vermieters oder im Fall der Barzahlung zumindest gegen Ausstellung einer Quittung vorzunehmen. Nur so wäre im Fall von Unstimmigkeiten ein Nachweis gegenüber dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Somit ist nach obigen Maßstäben von einer Beweislastumkehr auszugehen und es obliegt vorliegend den Klägern, die behaupteten Mietzahlungen zu beweisen.

Dies ist ihnen jedoch nach Würdigung der von dem SG durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme sowie des weiteren Akteninhalts nicht gelungen. Voranzustellen ist, dass Partei des Mietvertrages auf Vermieterseite einzig der Zeuge M. gewesen ist. Ob die im hiesigen Verfahren behaupteten Barzahlungen an die Mutter des Klägers zivilrechtlich überhaupt Erfüllung (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) hätten eintreten lassen können, ist daher fraglich. Die Kläger müssten – ihren Vortrag als zutreffend unterstellt - ggf. auch belegen, dass die Mutter des Klägers für die Entgegennahme der Zahlungen zuständig gewesen ist (vgl. hierzu BeckOGK/Looschelders, 1. September 2022, BGB § 362 Rn. 115) oder das Geld an Herrn M. weitergeleitet hat. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da der Senat bereits nicht davon überzeugt ist, dass überhaupt auf dem Mietvertrag beruhende Zahlungen an die Mutter geleistet worden sind.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist bereits widersprüchlich, da in dem erbrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Tostedt durch eidesstattliche Versicherung des Klägers Zahlungen in bar an Herrn M. behauptet worden sind während demgegenüber im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen wurde, dass das Geld der Mutter ausgehändigt worden sei. Somit bleibt festzuhalten, dass der Kläger entweder vor dem AG eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder aber im vorliegenden Verfahren inhaltlich falsch vorgetragen hat. Daneben ist nicht überzeugend dargelegt worden, aus welchem Grund von der im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarten Zahlungsweise per Überweisung abgewichen worden sein soll. Zudem haben sowohl der Beklagte als auch das SG überzeugend und ausführlich dargelegt, dass die angeblich jeweils zu Anfang des Monats erfolgten Barzahlungen mit den vorliegenden Kontoauszügen nicht in Einklang zu bringen sind. Diesen sind keine Zahlungsvorgänge zu entnehmen, die mit der Deckung des täglichen Bedarfs in Zusammenhang stehen (Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Haushaltsgegenständen o.ä.). Es ist also davon auszugehen, dass derartige Ausgaben bar getätigt worden sind. Da hier eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft mit zum damaligen Zeitpunkt kleinen Kindern betroffen ist, kann auch der Senat nicht nachvollziehen, wie durch die zur Verfügung stehenden Barmittel sowohl Lebensunterhalt als auch Mietzahlungen hätten bestritten werden können. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Abschließend ist anzumerken, dass der Vortrag der Kläger – als wahr unterstellt - somit nahelegt, dass neben den Leistungen des Beklagten auch noch weitere – gegenüber der Behörde nicht angegebene – Einkünfte zur Verfügung gestanden haben müssen, was ggf. die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Kläger im streitbefangenen Zeitraum in Zweifel ziehen könnte.

Weiterhin hat das SG auch die Aussagen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Der Zeuge M. hat den Angaben der Kläger deutlich widersprochen. Dass zwischen diesem und dem Kläger aufgrund der geführten erbrechtlichen Auseinandersetzung zum Zeitpunkt der Aussage kein gutes Verhältnis bestand, liegt für den Senat nahe. Hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Der Zeuge Q. hat lediglich bekundet, dass er mehrmals eine Übergabe von Geld durch den Kläger an dessen Mutter beobachtet hat. Weitere Details hat er nicht angegeben. So bleibt offen, wann, wie oft, welcher konkrete Betrag übergeben worden ist. Die Zeugin P. hat zu konkreten Umständen hinsichtlich der Geldübergabe auch keine detaillierten Angaben machen können. Somit ist durch diese Aussagen lediglich belegt, dass der Kläger seiner Mutter offenbar bei Gelegenheit Geld übergeben und dies gegenüber den Zeugen als Zahlungen für die Miete bezeichnet hat. Ein tatsächlich gelebter Mietvertrag im obigen Sinne lässt sich hieraus nicht ableiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt - selbst gelegentliche freiwillige Zahlungen nicht ausreichen, um eine rechtswirksame mietvertragliche Bindung anzunehmen (vgl. BSG: Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R). Abschließend ist festzuhalten, dass die wenig ergiebigen Angaben der Zeugen Q. und Engelbarts auch nicht geeignet sind, die bereits aufgezeigten Widersprüche im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers sowie die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Umsätze aufzulösen.

Gegen das Bestehen einer wirksamen mietvertraglichen Abrede spricht ebenfalls, dass nach Lage der Akten durch den als solchen bezeichneten Vermieter offenbar keine Nebenkostenabrechnungen erstellt worden sind. Dies hätte jedoch nach § 9 des Mietvertrages jährlich erfolgen müssen.  

Soweit das SG eine rechtliche Unwirksamkeit des Mietvertrages bereits aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen und vom Mietvertrag abweichenden Wohnsituation angenommen hat, kann der Senat dem in dieser Konsequenz nicht folgen. Dies wirft im Gesamtzusammenhang sicherlich weitere Fragen auf und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu verstärken. Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit bereits aus diesem Grund scheidet jedoch aus, da eine mündlich vereinbarte bzw. konkludent gelebte Änderung des Mietvertrages zivilrechtlich gewesen möglich wäre.

Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Kläger nicht berufen, da sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben. Da ein wirksamer Mietvertrag nicht bestanden hat, beruhte die Leistungsbewilligung durch den Beklagten auf falschen Angaben der Kläger, die diese angesichts der Sachlage zumindest grob fahrlässig gemacht haben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Daneben hätte ihnen bewusst sein müssen, dass ein nicht gelebter Mietvertrag keine Grundlage für aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherungsleistungen sein konnte und die Bewilligungsbescheide daher rechtswidrig gewesen sind. Auch insoweit ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die Bescheide hat der Beklagte auch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit erlassen.

Zudem handelte es sich um gebundene Entscheidungen des Beklagten, Ermessen war nicht auszuüben (§§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III).

Die Pflicht zur Erstattung der aufgehobenen Leistungen ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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