I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 hat die Beklagte eine Umlage ab 1995 bestätigt. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft B. Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche mit 46,58 ha ist. Zum Stichtag 01.07.2003 wurden der Erbengemeinschaft B. 44,64 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche zugerechnet. Zum 15.05.2009 minderte sich die forstwirtschaftliche Fläche auf 44,51 ha und zum 15.05.2010 auf 44,41 ha. Des weiteren ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt:
"Der Begriff des Unternehmens setzt keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus (BSGE 14, 1, 2). Vielmehr ist der Begriff des Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung gezielt weit gefasst. Er umfasst jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Tätigkeit. Dies steht im Zusammenhang mit der Reichweite des Versicherungsschutzes für alle wesentlich betriebsbedingten Tätigkeiten. Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist vor allem bei Anpflanzung von Bäumen, bei Waldpflege und schließlich bei "Holzernte" begründet. Aber in forstwirtschaftlichen Unternehmen können derart konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen auf längere Zeiträume hin auch unterbleiben, denn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen nicht nur Nachhaltsunternehmen, d. h. Unternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen wird, sondern auch aussetzende Betriebe, d. h. Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern. Selbst bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: 11 RK 1/83, vom 03.05.84, bestätigt durch Beschluss, Az.: 2 BU 175/88, vom 12.06.89 und BSG-Urteil vom 07.12.04, Az.: B 2 U 43/03 R) eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Dabei wird diese Vermutung in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen, so dass früher oder später der Zeitpunkt der Abholzung kommen wird. Auch haben nach Art. 1, 5, 14 und 15 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) die Waldeigentümer oder Waldbesitzer nicht nur eine Nutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu wahren, sondern sind auch zu seiner Erhaltung und somit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet. Mit konkreten Maßnahmen muss gegebenenfalls helfend und bewahrend eingegriffen werden, wenn dem Wald ein Schaden droht (z. B. Schnee- und Windbruch, Schädlingsbekämpfung usw.). Mit Urteil vom 28.09.99 (Az.: B 2 U 40/98 R) hat das A. im Übrigen klargestellt, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung selbst dann besteht, wenn der Unternehmer angesichts ungünstiger forstwirtschaftlicher Verhältnisse den nachvollziehbaren und glaubhaften Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen. Mit weiterem Urteil vom 07.12.04, Az.: B 2 U 43/03 R, bestätigt das A. diese Auffassung und führt aus, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Eine solche anderweitige Nutzung wurde nicht festgestellt und auch nicht behauptet.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nicht, wie beispielsweise für die Besteuerung von Erträgen nach dem Einkommenssteuerrecht, eine Gewinnerzielungsabsicht; auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.06.89, Az.: 2 BU 175/88, Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.02, Az.: S 13 U 5055/99 L) und eine Erzeugung von Gütern kommt es nicht an. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.07.05 (Az.: L 17 U 1/05) der ständigen Rechtsprechung folgend erneut dargelegt, dass die Motivation des Unternehmens unbeachtlich ist.
Weil Ihre Grundstücke tatsächlich mit Waldbäumen bestanden sind, ist Ihnen ein Unternehmen der Forstwirtschaft im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, selbst wenn die Erbengemeinschaft selbst derzeit und über lange Zeiträume keine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung vornimmt und keinen Gewinn erzielt.
Es besteht folglich Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Fehl geht auch der Antrag auf Aufrechnung der seit mindestens 1955 geforderten Beiträge für Ihr Anwesen. So ist nach der Aktenlage erkennbar, dass Sie bereits in den Jahren 1974 und 1975 darüber aufgeklärt wurden, dass die Beitragsveranlagung zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft allein nach den vom zuständigen Finanzamt festgestellten Ertragswerten durchgeführt wird. Nachdem die Ermittlungen beim Finanzamt keine Änderungen ergeben haben, war die durchgeführte Beitragsberechnung nicht zu beanstanden und ist als rechtmäßig anzusehen. Nachdem Sie im Jahr 1975 einen aktuellen Einheitswertbescheid vom 24.04.1975 auf den 01.01.1974 vorgelegt haben, dieser jedoch nur die Veranlagung G., nicht jedoch B. auswies, wurden Sie zur Überprüfung Ihrer Gesamtveranlagung um Zusendung des weiteren Einheitswertbescheides gebeten. Diesen legten Sie jedoch trotz mehrmaliger Erinnerung nicht vor. Eine weitere Klärung war also aufgrund Ihrer fehlenden Mitwirkung nicht möglich. Die für die Jahre 1976 und 1977 geforderten Beiträge haben Sie ohne weitere Einwendungen bezahlt. Die Bescheide wurden bindend."
Am 16.03.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit dem Antrag:
1. Der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben.
...
3. Die Beklagte wird verurteilt, einen Schadensausgleich zu leisten, dessen Höhe durch das Gericht zu ermitteln ist, der jedoch nicht unter dem Liquiditätsverlust seit 01.05.1955 - überschlägig 28.000,- € - liegen sollte.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2012 entgegnete die Beklagte, die vom Kläger zuletzt mit Schreiben vom 19.01.2010 dargestellten Flächenverhältnisse wurden entsprechend der von Amts wegen ermittelten Flächen nach dem Liegenschaftskataster und nach den Luftbildaufnahmen der Vermessungsverwaltung überprüft. Dabei ergab sich eine Gesamtfläche von 46,70 ha.
Im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, die Erbengemeinschaft betreibe keine Forstwirtschaft, erhalte auch keine Zuschüsse oder Fördermittel.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 hatte die Beklagte einen Beitragsrückstand bis zum 13.02.2009 in Höhe von 4.692,51 € festgestellt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger Verjährungs-, Verfristungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht geltend.
Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 ist u. a. ausgeführt:
"Die Erbengemeinschaft B. ist nach Auskunft des Liegenschaftsamtes/Grundbuchamtes beim Amtsgericht S., zumindest seit dem Jahr 1988, u. a. Eigentümer von insgesamt 46,58 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche.
...
Nach § 58 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft F. und O. findet vor der Beitreibung von Rückständen ein Mahnverfahren statt. Für die Mahnung wird eine Gebühr von 5,- € erhoben.
Durch die Mahnung vom 25.01.2012 erfolgte die zutreffende Festsetzung der seit der für die Umlage 1993 bis zur Umlage 2002 ausstehenden Beiträge, zuzüglich der angefallenen Säumniszuschläge und Mahngebühren.
...
Der Forderungsbescheid vom 10.02.2012 trifft keine Regelung bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sondern weist lediglich den bestehenden Rückstand aus und fordert zur Zahlung auf. Deshalb sind Einwände gegen den Forderungsbescheid nur gegen die Höhe der darin ausgewiesenen Rückstände zulässig.
...
Der Forderungsbescheid vom 10.02.2012 (Az.: 13447411) weist den Beitragsrückstand für die Jahre 1993 bis 2002 sowie die angefallenen Mahngebühren und die kraft Gesetzes angefallenen Säumniszuschläge zutreffend aus, er ist daher nicht zu beanstanden.
...
Die Ausfertigung des Forderungsbescheides ist lediglich Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 66 Abs. 4 SGB X. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, um ihn auf die bevorstehende Zwangsvollstreckung hinzuweisen.
Da die Ausfertigung des Forderungsbescheides vom 24.02.2012 kein Verwaltungsakt ist, wird Ihr Widerspruch vom 01.03.2012 als unzulässig zurückgewiesen."
Am 25.04.2012 hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, einen Schadensausgleich zu leisten, dessen Höhe durch das Gericht zu ermitteln ist, der jedoch nicht unter dem Liquiditätsverlust seit 01.05.1955 - überschlägig 28.000,- € - liegen sollte (S 8 U 6011/12).
Mit Beschluss vom 22.05.2012 wurden die Streitsachen S 8 U 6008/12 und S 8 U 6011/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2012 verwies die Beklagte auf die ordnungsgemäße Erhebung und Beitragsfestsetzung. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. bestätigte im Wege der Amtshilfe, dass die Grundstücke der Erbengemeinschaft Wald im Sinne des Art. 2 Bayerisches Waldgesetz seien. Mit Schriftsatz vom 28.08.2012 verwies die Beklagte wiederum auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Beitragsveranlagung von Wäldern.
Mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Beschluss vom 19.08.2012 wurde die Beschwerde gegen diesen Beschluss als unzulässig vom BayLSG verworfen.
Im Termin am 28.10.2012 beantragte der Kläger, dass das Verfahren aus 2008 zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Berlin sowie des Bundesversicherungsamtes ruhe.
Der Kläger stellt Anträge aus den Schriftsätzen vom 14.03.2012 und 23.04.2012.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Verwaltung. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist indes nicht begründet.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).
Im Laufe der Klageverfahren hat das Forstamt R. im Eigentum der Gemeinschaft stehenden Flächen als Wald qualifiziert. Insoweit wird letztmals verwiesen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach bei der Bewirtschaftung von Waldflächen nicht auf eine konkrete Bewirtschaftung abzustellen ist. Wegen eines möglicherweise Jahrzehnte langen Umschlags ist die Vermutung gegeben, dass im Rechtssinne eine Bewirtschaftung vorliegt, auch wenn über Jahre hinweg keine Tätigkeit im Wald entfaltet wird. Auch sind die Waldeigentümer verpflichtet, aus Sicherheitsgründen, z. B. bei Käferbefall, tätig zu werden.
Auch hat die Verwaltung bei der Bemessung der Flächen keine Fehler gemacht. In den Widerspruchsbescheiden wurde zeitlich abgestuft eine Darstellung der Flächen vorgenommen.
Für ein Ruhen des Verfahrens bestand keine Veranlassung, da die Beklagte die Veranlagung der Waldgrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vorgenommen hat.
Abschließend bleibt der Hinweis, dass der Beklagten ermöglicht ist, bei Vorliegen einer Gemeinschaft jedes Mitglied der Gemeinschaft zur Beitragspflicht heranzuziehen.
Für die geltend gemachte Schadensersatzforderung bzw. Verrechnung ist nach dem Recht der Berufsgenossenschaft eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.