Kanalanschlusskosten gehören bei selbstgenutzten Hausgrundstücken dem Grunde nach zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung der Unterkunft verbunden sind. Daher ist ein Kananlanschlussbeitrag bei den KdUH zu berücksichtigen, wenn er während des Leistungsbezugs entstanden, dh erstmalig fällig geworden ist. Bestehende (fällige) Verbindlichkeiten, die aus früheren Zeiten stammen und bereits vor dem SGB II-Leistungsbezug erstmalig fällig waren, sind Schulden und keine Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 SGB II.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); es geht um die Übernahme der Restforderung aus einem Beitragsbescheid aus dem Jahr 1998 für den Anschluss eines Eigenheims an den Abwasserkanal.
Der 1955 geborene Kläger und die 1959 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und bewohnen ein Eigenheim in Z., einem Ortsteil von K.. Seit 2005 bezogen sie SGB II-Leistungen. Mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte für das erste Halbjahr 2013 vorläufige Leistungen. Monatlich gelangten Beträge zwischen 766 € und 828 € zur Auszahlung. Zum Regelbedarf traten wechselnde Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Für die zweite Jahreshälfte 2013 wurden wieder vorläufige Leistungen mit monatlichen Zahlbeträgen zwischen 803 € und 843 € bewilligt.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1998 „über die Abrechnung von Anschlussbeiträgen“ setzte der Abwasserverband K. (im Weiteren: AV) auf der Grundlage seiner Satzung sowie des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) für das Eigenheimgrundstück den Beitrag für die Herstellung des Kanalanschlusses auf 3.360 DM fest. Zur „Fälligkeit“ war ausgeführt, der Betrag sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids auf ein Konto des AV zu überweisen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 beantragten die Kläger beim AV die Stundung des Beitrags für ein Jahr und begründeten dies mit ihrer Langzeitarbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 stundete der AV den Anschlussbeitrag gegen Stundungszinsen von 6% (201,60 DM) bis zum 30. Juni 1999.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 beantragen die Kläger beim Beklagten die „Übernahme der Erhaltungskosten“ in Form der Restforderung aus dem Kanalanschlussbeitrag von 706,03 €. Beigefügt war ein Stundungs- und Zinsfestsetzungsbescheid des AV vom 2. Juni 2010, mit dem ein Gesamtbetrag von 706,03 € bis zum 31. Januar 2013 gestundet wurde. Der dann fällige Gesamtbetrag setzte sich zusammen aus dem Anschlussbeitrag Schmutzwasser vom 13. Mai 1998 von noch 542,77 € und Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von 163,26 €. Weiter legten die Kläger u.a. Teile der Mitteilung über die Eintragung einer Sicherungshypothek über 1.583,07 € zugunsten des AV in das Grundbuch am 4. Juni 2003 vor.
Mit Bescheid vom 5. August 2013 lehnte der Beklagte die Übernahme des Restbetrags des Anschlussbeitrags und hilfsweise die Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 8 SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um eine Zahlungsverpflichtung aus zurückliegenden Zeiträumen, die keine laufenden Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II oder Instandhaltungs- und Reparaturkosten im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II darstellten. Es handele sich um Schulden, für deren Tilgung ein Darlehen gewährt werden könne, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die bestehende Restschuld von 542,77 € habe jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wohnverhältnisse der Kläger. Es sei nur eine Sicherungsgrundschuld eingetragen worden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien nicht angedroht worden.
Im dagegen am 5. September 2013 eingelegten Widerspruch führten die Kläger aus, sie seien verpflichtet gewesen, ihr Haus an den Abwasserkanal anschließen zu lassen. Daher müssten KdUH-Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 SGB II gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Leistungen könnten nicht gewährt werden. Der Anschlussbeitrag sei bereits 1998 fällig gewesen. Im Juni 2003 sei die Sicherungshypothek über 1.583,07 € zugunsten des AV eingetragen worden. Im Juli 2010 sei die Zahlung des Betrags angemahnt worden. Da es sich um Schulden handele, scheide eine Übernahme im Rahmen der laufenden KdUH aus. Eine Darlehensgewährung sei nicht möglich, da die Unterkunft der Kläger nicht gefährdet sei.
Am 11. Februar 2014 haben die Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Anschlussbeitrag gehöre zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, weil ein Anschlusszwang an das öffentliche Abwassernetz bestehe. Der Beitrag sei nicht 1998 fällig gewesen, weil durch wiederholte Stundungen der Fälligkeitszeitpunkt immer weiter hinausgeschoben worden sei.
Am 14. November 2014 hat der AV die Zahlung von 706,03 € angemahnt und dafür eine Mahngebühr von 22,50 € in Rechnung gestellt (Gesamtforderung 728,53 €).
In der mündlichen Verhandlung des SG haben die Kläger erklärt, seit der Mahnung aus dem Jahr 2014 habe sich der AV nicht mehr gemeldet. Aus ihrer Sicht sei der Beitragsbescheid 1998 nicht fällig geworden, weil sie innerhalb der einmonatigen Zahlungsfrist den Stundungsantrag gestellt hätten. Mit dem Stundungsbescheid sei die Fälligkeit rückwirkend verändert worden. Die Forderung sei frühestens am 20. Juni 2013 fällig geworden. Da sie zu diesem Zeitpunkt SGB II-Leistungen bezogen hätten, bestehe ein Leistungsanspruch. Sie haben die Bewilligung eines Betrags von 728,53 € für Anschlussbeitrag, Säumniszuschläge und Mahngebühren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, beantragt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Forderungen des AV in einer Gesamthöhe von 728,53 € seien nicht als tatsächliche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu bewerten und daher vom Beklagten bei der Leistungsgewährung nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliche Aufwendungen für die KdUH seien grundsätzlich alle Kosten zu berücksichtigen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung seiner Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen habe. Dabei sei jeweils auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, denn die Kosten erhöhten – soweit sie angemessen seien – den Bedarf im Fälligkeitsmonat. Danach sei grundsätzlich auch ein Abwasseranschlussbeitrag berücksichtigungsfähig, wenn dieser während des SGB II-Leistungsbezugs entstanden wäre, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handele (vgl. zu Kanalanschlusskosten: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R, juris). Indes sei hier die Forderung nicht in der Bedarfszeit entstanden, sondern bereits mit der Bekanntgabe des Bescheids des AV vom 13. Mai 1998. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Forderung bereits im Jahr 1998 fällig geworden, denn der Beitrag von 3.360 DM sei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen gewesen. Da von einer Bekanntgabe des Bescheids am 16. Mai 1998 auszugehen gewesen sei, sei der Anschlussbeitrag nach Ablauf eines Monats am 16. Juni 1998 fällig geworden. Bis zu diesem Tag sei der Fälligkeitszeitpunkt durch den AV nicht geändert worden. Die Stellung eines Stundungsantrags bewirke keine Verschiebung der Fälligkeit, da dies nicht einseitig durch den Schuldner erfolgen könne. Die Fälligkeit sei erst mit Bekanntgabe des Stundungsbescheids vom 22. Juni 1998 geändert worden. Zahlungsverpflichtungen, die keinem laufenden Bewilligungszeitraum zugeordnet werden könnten, stellten keine Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem laufenden Bezug bestanden hätten, seien bei der Prüfung des aktuellen Bedarfs für die KdUH unbeachtlich. Bei der Restforderung des AV von 728,53 € handele es sich um Schulden. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gemäß § 22 Abs. 8 SGB II, weil dies nicht zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich sei. Der AV habe keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder angedroht. Allein die Eintragung der Sicherungsgrundschuld genüge nicht. Die Berufung sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Gegen das ihnen am 20. Januar 2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19. Februar 2016 Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 hat die Berichterstatterin die Kläger gebeten, darzulegen, wann und in welcher Höhe sie in der Vergangenheit Teilzahlungen auf die Forderung sowie zwischenzeitlich angefallene Stundungszinsen erbracht hätten, weshalb die Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden sei und weshalb sie den Verlust der Unterkunft (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II) befürchteten.
In der Klagebegründung vom 8. Dezember 2016 haben die Kläger vorgetragen, aufgrund der Stundung sei der Anschlussbeitrag im Jahr 1998 nicht fällig geworden. Denn durch die Stundungsvereinbarung sei die Fälligkeit hinausgeschoben worden. Eine Stundungsvereinbarung wirke ex tunc und verhindere den Eintritt einer Fälligkeit. Daher seien die Anschlusskosten wegen des gesetzlichen Anschlusszwangs als laufende Unterkunftskosten vom Beklagten zu berücksichtigen.
Im Erörterungstermin am 13. Dezember 2016 haben die Kläger weitere Unterlagen zur Entwicklung der Forderung des AZV seit 1998 vorgelegt. Aus den vorliegenden Belegen ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:
Bescheid des AV vom 13. Mai 1998 über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung des Schmutzwasseranschlusses auf 3.360 DM; „Fälligkeit“: der Betrag sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu überweisen;
Stundungsantrag der Kläger vom 10. Juni 1998;
Stundungsbescheid des AV vom 22. Juni 1998 – Stundung bis zum 30. Juni 1999 gegen Zahlung von Stundungszinsen von 6% (201,60 DM);
Mahnung AV vom 26. Oktober 1999 über die Gesamtforderung zuzüglich Gebühren von 45 DM („Überweisen Sie uns den bereits fällig gewordenen Betrag … bis zum 30.05.00 auf eines der Konten …“)
Zweiter Stundungsantrag im Mai 2000 – Ratenzahlungsvereinbarung mit AV über monatliche Raten von 100 € zuzüglich 6 % Zinsen von Juni 2000 bis März 2003; die Kläger haben zwei Raten gezahlt.
Mahnungen zur Ratenzahlung vom 31. August 2000, 6. März 2001, 6. Dezember 2001 und 4. Juli 2002 (Ratenrückstand: 1.019,54 €).
Eintragung einer Sicherungshypothek über 1.583,07 € am 4. Juni 2003 in das Grundbuch;
Auszahlungsmitteilung der Deutschen Bank Bauspar AG vom 30. Oktober 2003 über eine Direktzahlung an den AV in Höhe von 809,54 €;
Mahnung des AV vom 29. September 2006: Forderung 728,53 € (offener Teilbetrag des „am 16. Juni 1998 fälligen Anschlussbeitrags“ 542,77 €, Stundungszinsen 183,26 €, Mahngebühr 22,50 €;)
Stundungsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 über 728,53 € bis Ende 2009;
Mahnung AV vom 18. März 2010;
Ablehnung Erlassantrag;
Stundungsbescheid des AV vom 2. Juni 2010 für einen Gesamtbetrag von 706,03 € (Anschlussbeitrag 542,77 €, Säumniszuschläge 163,26 €) bis zum 31. Januar 2013;
Mahnung AV vom 14. November 2014 über Gesamtforderung 728,53 €.
Im Erörterungstermin hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, sie gehe von der Fälligkeit des Kanalbaubeitrags einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheids vom 13. Mai 1998 aus. Die spätere Stundungsvereinbarung habe die Fälligkeit zeitlich hinausgeschoben, beseitige aber die erstmalige Fälligkeit nicht. Der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit hindere die Berücksichtigung des Restbetrags der Beitragsforderung als KdUH im Jahr 2013. Die Rechtsauffassung der Kläger wäre nur dann vertretbar, wenn der Beitrag nach Erhebung und vor der ersten Fälligkeit durchgängig, d h. lückenlos, gestundet gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, was aus den vorgelegten Unterlagen und der Abfolge von Mahnung, Stundung, erneuter Mahnung etc. deutlich werde.
Im weiteren Verfahrensverlauf haben die Kläger ausgeführt, zumindest lägen die Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vor. Denn der AV habe durch die Eintragung der Sicherungshypothek eine Zwangsvollstreckung des Grundstücks quasi vorbereitet. Daher drohe ihnen Wohnungslosigkeit.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 hat die Berichterstatterin die Kläger über die Urteile des Senats vom 27. Januar 2022 zum sog. schlüssigen Konzept für die KdUH im Landkreis Anhalt-Bitterfeld informiert: Im Jahr 2013 sei für einen Zweipersonenhaushalt in K. eine Bruttokaltmiete von 333,60 € angemessen gewesen. Sie hat die Kläger gebeten, mitzuteilen, ob die Forderung des AV zwischenzeitlich getilgt worden sei und ob weiterhin ein Darlehen begehrt werde.
In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Kläger erklärt, zuletzt habe der AV die Forderung bis zum 31. Dezember 2022 gestundet. Sie seien aufgrund anderer Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage, die Forderung auch nur zu einem kleinen Teil zu begleichen. Daher helfe ihnen ein Darlehen nicht weiter.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern einen Betrag von 728,53 € als Restforderung Anschlussbeitrag sowie Nebenforderungen als Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, eine Übernahme des Anschlussbeitrags aus dem Jahr 1998 gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sei nicht möglich, da es sich um Schulden handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben in Ansehung des noch offenen Teilbetrags aus der Forderung des AV nach der Beitragserhebung für den Anschluss an den Abwasserkanal keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
Streitgegenständlich ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen für die KdUH unter Berücksichtigung der vom AV gegen sie erhobenen Forderung von 728,53 € aus der Herstellung des Kanalanschlusses (Teilbetrag aus dem Betragsbescheid vom 13. Mai 1998, Säumniszuschläge und Mahngebühren).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob die für das Jahr 2013 vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide über SGB II-Leistungen vorläufige Bewilligungen waren und ob zwischenzeitlich endgültige Festsetzungsbescheide erlassen worden sind, denn es besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Berücksichtigung der von den Klägern erstmalig im Juni 2013 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Forderung im Rahmen der KdUH.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, juris RN 14).
Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B. Beiträge für die Wohngebäudeversicherung, Steuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den KdUH die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R, juris RN 14).
Bei den hier streitigen Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Bei selbstgenutzten Eigenheimen geht es darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Dies ist bei Kanalanschlussbeiträgen grundsätzlich der Fall, denn sie liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie erwachsen aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist und sie sind so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O., RN 15).
Kanalanschlussbeiträge gehören zu den kommunalen Abgaben gemäß § 6 KAG LSA. Sie sind eine öffentliche Last, die mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf dem Grundstück ruht (vgl. zu Straßenausbaubeiträgen nach KAG LSA: Urteil des 5. Senats vom 3. März 2011, L 5 AS 181/07, juris RN 41f.). Sie sind daher grundsätzlich als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten – im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – zu berücksichtigen, soweit die KdUH insgesamt angemessen sind. Gemäß § 2 KAG LSA können kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung kann den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Gemäß § 13a KAG LSA können Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Verwirkung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2 sowie weitere Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
Durch das Hinausschieben der Fälligkeit des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis bewirkt eine Stundung, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit keine Säumnis eintritt und damit auch keine Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO entstehen. Eine Stundung kann auch nachträglich mit Wirkung vom Fälligkeitstag an gewährt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Antrag rechtzeitig vor Fälligkeit gestellt, aber nicht mehr vorher beschieden wird und somit Säumniszuschläge entstanden sind. Ob eine rückwirkende Stundung vorliegt, muss sich aus dem Stundungsbescheid ergeben. Alle sonstigen rechtlichen Folgen, die an die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis geknüpft sind, entfallen mit der Stundung für den bestimmten Zeitraum. Die Fälligkeit der Forderung tritt doch mit Ablauf des Stundungszeitraums automatisch (wieder) ein. (vgl. z. Vorst.: Schindler in: Beermann/Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995,127. Lieferung, § 222 AO, RN 2f.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst die Fälligkeit der Forderung am 16. Juni 1998 eingetreten war – einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wie dies das SG zutreffend ausgeführt hat. Da der erste Stundungsbescheid erst danach am 22. Juni 1998 erlassen worden ist und er keine Bestimmung für einen rückwirkenden Beginn der Stundung enthielt, ist die zuvor bereits eingetretene Fälligkeit der Abgabenforderung erst mit seiner Bekanntgabe an die Kläger entfallen. Damit ist die Fälligkeit der Forderung unterbrochen worden und mit Ablauf des 30. Juni 1999 wieder eingetreten.
Ab dem 1. Juli 1999 war die die Gesamtforderung (einschließlich der aufgelaufenen Stundungszinsen) von nunmehr 3.561,60 € fällig. Da die Kläger diese nicht beglichen haben, hat der AV am 26. Oktober 1999 die Zahlung des Gesamtbetrags von 3.606,60 DM (einschließlich 45 DM Mahngebühren) angemahnt. Gemahnt wird nur die Begleichung fälliger Forderungen (bei Zahlungsverzug). Die weitere Mahnung des AV vom 17. Mai 2000 bezieht sich ebenfalls auf die fällige Forderung von 3.606,60 DM.
Erst danach ist es nach den Angaben der Kläger mit Wirkung ab dem 15. Juni 2000 zu einer Ratenzahlungsvereinbarung (mit einer Laufzeit bis März 2003) gekommen, nach der sie die fällige Forderung in monatliche Raten von 100 DM (zzgl. 6 % Zinsen) zu tilgen hatten. Die Kläger zahlten zwei Raten. Danach wird aus der Kette von vorliegenden Mahnungen, die sich jeweils nur auf die weiteren fälligen Teilzahlungsbeträge (Raten) von 100 DM (bzw. 58,13 €) bezogen, deutlich, dass die weiteren Raten überwiegend nicht bezahlt wurden. Der Rückstand bei den Raten belief sich im Juli 2002 auf 1.019,54 €. Da nach Ablauf der Geltungsdauer der Ratenzahlungsvereinbarung im März 2003 die Forderung (überwiegend) nicht getilgt war, veranlasste der AV zur Sicherung der fälligen Restforderung die Eintragung einer Hypothek über 1.583,07 € (entspricht 3.096,22 DM) in das Grundbuch. Nach der durch den Sohn veranlassten Teiltilgung aus einem Bauspardarlehen in Höhe von (belegt) 809,54 € am 30. Oktober 2003 – die Kläger nennen abweichend einen Betrag von 1.019 €, der nicht belegt ist – war noch ein Restbetrag der fälligen Forderung von den Klägern zu begleichen.
Dementsprechend mahnte der AV mit Schreiben vom 29. September 2006 von dem „im Juni 1998 fälligen Anschlussbeitrag“ noch einen Restbetrag von 542,77 € an. Mit den aufgeführten Stundungszinsen von 163,26 € und einer Mahngebühr von 22,50 € ergibt sich die auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch streitgegenständliche Gesamtforderung von 728,53 €. Diese Forderung war – wie auch aus dem Mahnschreiben ersichtlich ist – im September 2006 fällig. Erst zeitlich nachfolgend mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wurde die Gesamtforderung bis zum 31. Dezember 2009 gestundet. Da keine Zahlung erfolgte, mahnte der AV nach erneuter Fälligkeit der Forderung ab 1. Januar 2010 im März 2010 die Begleichung an. Daraufhin stellten die Kläger einen Erlassantrag, den der AV ablehnte. Eine weitere Stundung erfolgte mit Bescheid vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2013.
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass nach der anfänglichen Fälligkeit 16. Juni 1998 trotz zwischenzeitlicher Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Teilzahlungen die Forderung immer wieder für Zwischenzeiträume fällig war.
Die von den Klägern geltend gemachte erstmalige Fälligkeit der Forderung im Jahr 2013 kann daher nicht festgestellt werden. Zutreffend hat das SG im Urteil ausgeführt, dass die im Jahr 1998 entstandene und kurzzeitig fällige Forderung bereits deutlich vor dem Beginn des Bezugs von SGB II-Leistungen durch die Kläger im Jahr 2005 als Schulden zu qualifizieren waren. Eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden KdUH (im Jahr 2013) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II war daher ausgeschlossen. Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.