Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.3.2012.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens, beziehen jedenfalls seit 2009 – teilweise mit Unterbrechungen, teilweise aufstockend – Leistungen nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Oktober 2002 eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Für die Wohnung war laut Mietbescheinigung vom 11.5.2009 eine Miete von 216,00 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 55,00 € zu zahlen. Nach der Abrechnung der S AG vom 20.4.2011 für Erdgas, bei dem Beklagten nach Aktenlage eingegangen in 2016, betrugen die monatlichen Abschläge ab Mai 2011 16 €.
Zu den Heizkosten hatte der Kläger in der Vergangenheit im Antrag vom 23.5.2009 monatliche Heizkosten von 50 € angegeben. Es werde mit einem Mix aus Propangas, Öl und elektrischem Strom geheizt. Im Folgeantrag, eingegangen am 12.5.2010, gab der Kläger die Heizkosten mit 60 € pro Monat an. Bereits im Rahmen der gestellten Anträge seit 2009 war immer wieder nach einem Nachweis für die Heizkosten gefragt worden, der aber nicht eingereicht wurde. Der Kläger teilte hierzu im Februar 2010 mit, dass seine Heizkosten bei ca. 50 €/Monat liegen würden. Diese Summe sei zum Teil in seiner Stromrechnung, zum Teil in der Gasrechnung enthalten. Zudem nutze er auch ortsveränderliche Heizkörper mit Propangas und Öl. Daraufhin forderte der Beklagte erneut die konkreten Rechnungen/Belege zur Höhe der Heizkosten an. Auf die Aufforderung des Klägers, eine Heizkostenpauschale zu zahlen, bat der Beklagte am 10.9.2010 erneut um Vorlage von Nachweisen. In einem späteren Schreiben vom 26.4.2011 gab der Kläger dann Heizkosten i.H.v. 100 € monatlich an, im Schreiben vom 5.12.2011 von 200 € monatlich.
Angemietet hat der Kläger darüber hinaus zusätzlich zur Wohnung in der F-Straße ca. 60 qm große Räumlichkeiten in der H-Straße 66 in L (Mietvertrag über gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist. Zur Frage, ob und inwieweit die Kosten für eine zweite Unterkunft im Jahr 2013 und 2014 als Bedarf zu berücksichtigen sind, führte der Kläger bereits erfolglos Klage- und Berufungsverfahren (SG Köln, Az.: S 25 AS 4650/13; LSG NRW, Az.: L 19 AS 697/16 und SG Köln, Az.: S 25 AS 2516/14 und LSG NRW, Az.: L 19 AS 688/16).
Am 23.2.2011 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau. Ab dem 4.3.2011 sei er wieder arbeitslos. Änderungen seien im Übrigen nicht eingetreten. Weitere Angaben zur Höhe von Heizkosten machte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 8.4.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2011 bis 30.9.2011 und legte hierbei den Regelbedarf von je 328,00 € zzgl. Kosten der Unterkunft von je 135,50 € (o.g. Miete + Nebenkosten in Höhe von insgesamt 271,00 €) zzgl. eines befristeten Zuschlags für den Kläger nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von monatlich 86,00 € bis zum 11.8.2011 zugrunde. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16.8.2011 bewilligte der Beklagte nach gleicher Berechnung Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit ab dem 1.10.2011 bis 31.3.2012 (Bescheid vom 18.8.2011) und legte ab Januar 2012 mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 einen höheren Regelsatz von je 337 € zugrunde. Ein Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II wurde in den Bescheiden hingegen nicht mehr gewährt.
Die Bewilligungsbescheide vom 8.4.2011 und 18.8.2011 waren (jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.4.2012) Gegenstand der Klage- und Berufungsverfahren L 2 AS 1662/13 und L 2 AS 1660/13, in denen der Kläger u.a. die fehlende Berücksichtigung von Heizkosten geltend machte. Die Verfahren sind mit Beschluss des LSG NRW vom 14.3.2014 mit drei weiteren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen L 2 AS 2302/13 verbunden worden. Das Verfahren wurde am 27.5.2014 durch Berufungsrücknahme erledigt.
Im Januar 2012 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. B GmbH auf, die zum 29.2.2012 wieder gekündigt wurde. Hieraus erhielt er ein Nettoeinkommen von 294,96 € im Februar 2012 und jedenfalls in Höhe von 455,21 € im März 2012.
Nach Abschluss des genannten Verfahrens bei dem LSG NRW, Az.: L 2 AS 2302/13, erließ der Beklagte zwei Änderungsbescheide jeweils vom 16.3.2016 für die Zeit 05/2011 bis 09/2011 und für die Zeit 10/2011 bis 03/2012. Darin erkannte er einen Mehrbedarf für Warmwasser (fälschlicherweise als Mehrbedarf für Ernährung bezeichnet) sowie Heizkosten in Höhe von 51,19 € im Mai 2011 und in Höhe von 16 € für die Zeit ab Juni 2011 bis September 2011 an und errechnete einen Bedarf von 993,27 € im Mai 2011 (2x Regelbedarf 328 € zzgl. Mehrbedarf Warmwasser = 15,08 € zzgl. Grundmiete = 216 € + NK = 55 € + Heizung = 51,19 €) und 958,08 € (2x Regelbedarf 328 € zzgl. Mehrbedarf Warmwasser = 15,08 € zzgl. Grundmiete = 216 € + NK = 55 € + Heizung = 16 €) ab Juni 2011. Ab Januar 2012 legte er den höheren Regelbedarf zu Grunde und rechnete im Februar und März 2012 das vom Kläger erzielte Einkommen an. Ein Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II wurde nicht berücksichtigt.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils ohne weitere Begründung am 18.3.2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit (einem) Widerspruchsbescheid vom 19.8.2016 zurückwies. Insbesondere seien die Heizkosten in zutreffender Höhe bewilligt worden. Sofern der Kläger höhere Heizkosten geltend machen wolle, seien diese von ihm nachzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 20.9.2016 „für die Bedarfsgemeinschaft T & P“ Klage vor dem SG Köln erhoben. Zur Begründung werde auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen und Akteneinsicht in die komplette Gerichtsakte mit der Genehmigung zur Anfertigung von Fotokopien beantragt.
Mit Schreiben vom 15.1.2018 hat das SG um Vorlage einer Vollmacht gebeten, soweit die Klage auch im Namen der Ehefrau des Klägers erhoben worden ist, und darauf hingewiesen, dass die Klage ohne Vollmacht insoweit als unzulässig abgewiesen werde.
Der Beklagte hat nach einem Hinweis des SG mit weiterem Bescheid vom 11.4.2019 für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.7.2011 erneut den Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II i.H.v. 86,00 € und für August 2011 anteilig i.H.v. 31,53 € bewilligt.
Der Kläger hat ausgeführt, dass er seit Beginn des Arbeitslosgengeld (ALG)-II Bezugs wegen der nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klage. Auch andere Leistungen seien falsch und/oder gar nicht berechnet worden. Es gehe daher nicht nur um den Zeitraum von Mai 2011 bis zum März 2012. Ausdrücklich mache er die seit Beginn des ALG II-Bezugs nicht gezahlten Wohn- und Heizkosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geltend.
Das SG hat den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Frist nach § 106a SGG bis zum 19.8.2019 gesetzt, um insbesondere Nachweise für die im Zeitraum von Mai 2011 bis zum März 2012 angefallenen Heizkosten für die Wohnung in der F-Straße vorzulegen, und über die Folgen der Fristversäumung belehrt. Weitere Unterlagen zu den Heizkosten gingen innerhalb dieser Frist nicht ein.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2019 keinen Antrag gestellt. Die Klägerin zu 2) ist zum Termin nicht erschienen.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 16.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2016 zu verurteilen, für die Zeit Mai 2011 bis März 2012 und auch für die Zeit ab Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II höhere Leistungen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 19.9.2019 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klage sei unzulässig, soweit sie im Namen der Klägerin zu 2) erhoben worden sei. Auf die Aufforderungen der Kammer, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, habe der Kläger nicht reagiert.
Sofern der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum ab Leistungsbezug nach dem SGB II begehre, sei die Klage unzulässig und bleibe daher ohne Erfolg. Eine derartige (isolierte) Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG sei nicht statthaft. Eine solche sei nur dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht werde, die ihrerseits der Regelung durch einen Verwaltungsakt nicht zugänglich sei. Bei den vom Kläger begehrten höheren Leistungen für die Zeit seit Beginn des Leistungsbezug sei dies jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.8.2016 für die Zeiträume ab Mai 2011 sich neben seinem reinen Leistungsbegehren für die Zeiträume davor auch gegen die insoweit ergangenen älteren Bescheide wenden wolle, sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid sei in der Klageschrift eindeutig bezeichnet worden und eine fristgerechte Klage gegen andere, ältere Bewilligungsbescheide im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festzustellen.
Auch im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe für den hier mit den Bescheiden vom 16.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2016, geändert durch Bescheid vom 11.4.2019, geregelten Zeitraum vom 1.5.2011 bis zum 31.3.2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen, nachdem der Beklagte den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft sowie den Mehrbedarf für eine Warmwasseraufbereitung zutreffend anerkannt habe. Insbesondere seien die Aufwendungen für eine weitere Unterkunft des Klägers nicht anzuerkennen. Insofern werde auf die Ausführungen des LSG NRW im Urteil vom 6.4.2017 (L 19 AS 698/16) Bezug genommen. Auch der Bedarf an Heizkosten sei zutreffend anerkannt worden. Hierbei sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum denkbar sei, dass in einer von zwei Personen bewohnten Wohnung derartig geringe Heizkosten i.H.v. 16 € Monat anfallen würden. Dies genüge jedoch nicht, um einen weitergehenden Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II festzustellen. Hierfür bedürfe es der Vorlage von geeigneten Nachweisen zu den tatsächlich anfallenden Kosten sowohl hinsichtlich der Höhe als auch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Entsprechende Nachweise habe der Kläger auch bis zum Ablauf der nach § 106a SGG gesetzten Frist nicht vorgelegt. Im Übrigen seien die bisher hierzu gemachten Angaben des Klägers auch widersprüchlich. So habe er im Weiterbewilligungsantrag vom 23.5.2009 die Heizkosten noch mit 50 €, im Schreiben vom 26.4.2011 i.H.v. 100 € und später im Schreiben vom 5.12.2011 sogar i.H.v. 200 € monatlich beziffert. Aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen seien keine hinreichenden Rückschlüsse auf anzuerkennende weitere Kosten zu ziehen. Eine am 7.4.2010 vorgelegte Verbrauchsabrechnung des Anbieters U lasse im Übrigen nicht erkennen, was Gegenstand dieses Liefervertrages gewesen sei und welche Wohnung hier versorgt worden sei. Anzuerkennen seien daher lediglich die in der Abrechnung der S vom 20.4.2011 ausgewiesenen Abschläge und Nachzahlungen.
Darüber hinaus habe der Kläger seinen Gesamtbedarf teilweise durch eigenes in den Monaten Februar und März 2011 anzurechnendes Einkommen decken können und sei insofern nicht hilfebedürftig. Hierbei habe der Beklagte die Höhe des angerechneten Einkommens und die hierbei anzusetzenden Freibeträge nach § 11b SGB II zutreffend beziffert.
Gegen das Urteil hat allein der Kläger am 25.11.2019 Berufung eingelegt. Das Urteil sei mangelhaft begründet und es seien nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt worden. Die deutsche Justiz sei eine Institution, die nur geringes bis gar kein Vertrauen verdiene. Insbesondere benötige er die Akten zu seiner Verfügung bei sich zu Hause, um eine weitere Berufungsbegründung zu fertigen. Eine Einsichtnahme der Akten beim LSG NRW komme für ihn auch aufgrund der aktuellen Corona Situation nicht in Betracht, zumal die Fahrtkosten von Köln nach Essen nicht übernommen würden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.9.2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 16.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2016 und des Änderungsbescheides vom 11.4.2019 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat den Kläger im Hinblick auf sein Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 21.7.2020 darauf hingewiesen, dass eine Übersendung von Akten an Privatpersonen ausgeschlossen sei, Akteneinsicht aber weiterhin nach Terminvereinbarung bei der Geschäftsstelle des 21. Senats genommen werden könne. Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin Akteneinsicht begehre, aber eine Einsichtnahme im LSG nicht nur wegen der aktuellen Corona-Pandemie keine Option sei. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akteneinsicht erhalten, wegen Corona wisse er nicht, ob überhaupt eine Nutzung von Bus und Bahn möglich sei. Zudem sei ihm ausdrücklich die Übernahme von Reisekosten versagt worden. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Entsendung eines Sitzungsvertreters nicht möglich sei, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28.9.2021 hat das Gericht erneut auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des LSG hingewiesen. Mit einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 6.4.2022 ist dem Kläger angeboten worden, Akteneinsicht in den Räumen des SG Köln zu nehmen. Er ist gebeten worden, bis zum 30.4.2022 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 12.9.2022, eingegangen am 13.9.2022, hat der Kläger in diesem und sechs weiteren Verfahren um Aufhebung des Verhandlungstermins mit der Begründung gebeten, er bestehe auf Akteneinsicht zu seinen Händen und nicht in Räumlichkeiten der Justiz. Ihm eine Fahrtkostenerstattung anzubieten, damit er sich u.U. rechtliches Gehör verschaffen könne, sei offensichtlich zu kostenintensiv. Er bitte um Übersendung der Verfahrensakten, gerne auch digital auf einem gesicherten und verschlüsselten Datenträger. Die angemessenen Kosten, z.B. für einen DVD-Rohling, übernehme er. Mit Schreiben vom 13.9.2022 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Streitakten des SG Köln S 25 AS 4650/13, S 25 AS 4333/17, S 25 AS 1283/18, S 25 AS 1983/12 und S 25 AS 1987/12, S 25 AS 3906/15 und S 25 AS 2732/18 Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat konnte in der Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, denn der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde, die am 26.8.2022 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein Antrag auf Terminsverlegung vom 13.9.2022 ist durch den Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13.9.2022, dem Kläger zugestellt am 14.9.2022, abgelehnt worden.
Dem Kläger ist auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Akteneinsicht zu verwirklichen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt, § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson scheidet grundsätzlich aus, es sei denn, diese ist selbst Rechtsanwalt oder zählt zu dem Personenkreis des § 120 Abs. 3 Satz 3 SGG (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB X, § 120 (Stand: 15.6.2022) Rn. 22ff.).
Die Prozessakten im vorliegenden Verfahren werden bei Gericht in Papierform geführt. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gerichtsakte als auch bezogen auf die Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Papierakten sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger ist die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowohl in den Räumen des LSG NRW (Schreiben vom 21.7.2020, 24.9.2020, 25.11.2020 und 28.9.2021) als auch in den Räumen des SG Köln (Schreiben des SG vom 7.2.2018, Schreiben des LSG vom 6.4.2022) angeboten worden. Diese Möglichkeiten hat er nicht wahrgenommen. Eine Digitalisierung der Papierakten durch das Gericht ist nicht erfolgt, so dass auch eine Bereitstellung der Papierakten zum Abruf oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG vorgesehen, nicht möglich war. Zudem ist das Akteneinsichtsportal derzeit noch im Aufbau begriffen, wird pilotiert, ist aber noch nicht verfügbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Räume des LSG NRW oder des SG Köln nicht hat aufsuchen können, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 12.9.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Senat ihm eine Fahrkostenerstattung nicht angeboten habe, ist dies zutreffend. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag wird in dieser Formulierung nicht gesehen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B, Rn. 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Dafür sind vorliegend bei dem sehr prozesserfahrenen Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage der Klägerin zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 hat alleine der Kläger Berufung gegen das Urteil vom 19.9.2019 eingelegt. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass er die Berufung auch für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), eingelegt hat, deren Klage durch das SG als unzulässig verworfen worden ist. Auch kann nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG nicht unterstellt werden, dass er durch seine Ehefrau bevollmächtigt ist. Denn das SG hat im Hinblick auf Erklärungen des Klägers in früheren Verfahren, seine Ehefrau nicht mehr zu vertreten, nach § 73 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz SGG unter Fristsetzung eine Vollmacht angefordert und auf die drohende Verwerfung der Klage der Ehefrau als unzulässig bei Nichtvorlage einer entsprechenden Vollmacht hingewiesen. Sollte sich die Klägerin zu 2) nunmehr trotz der Verwerfung ihrer Klage wegen fehlender Vollmacht als unzulässig gegen das Urteil wenden und sich dabei von dem Kläger vertreten lassen wollen, wäre ein entsprechender ausdrücklicher Vortrag des Klägers und die Vorlage einer Vollmacht zu erwarten gewesen in Verbindung mit einer Genehmigung der Klageerhebung.
II. Die im Berufungsverfahren damit allein zu prüfende Klage des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 16.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2016 sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, weder für den hier streitigen Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.3.2012 noch für die von ihm ebenfalls begehrte Zeit ab Beginn des Leistungsbezugs.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Köln, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Er hat keine den Anspruch betreffenden Ausführungen mehr gemacht und auch keine weiteren Nachweise vorgelegt.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.