Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.2.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 30.9.2018.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F-Straße 1 in L. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung), die Beheizung über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger zusätzlich Räumlichkeiten von 60 qm im Haus H-Straße 66 in L (Mietvertrag für gewerbliche Räume mit Mietbeginn am 15.8.1992), wobei Näheres zu den diesbezüglichen Kosten und der Art und Intensität der Nutzung nicht bekannt ist.
Der Kläger beantragte für sich und seine Ehefrau am 1.3.2018 die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab 1.4.2018. Er gab als Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit seinen eigenen Minijob bei der Firma X mit einem Einkommen von 100 € monatlich und für seine Ehefrau einen Minijob bei der Firma R mit einem Einkommen von 200 € monatlich an. Als Kosten der Unterkunft machte er eine Grundmiete von monatlich 216 €, Nebenkosten (ohne Heizkosten) von 100 €, Heizkosten von 200 € und sonstige Wohnkosten i.H.v. 200 € geltend.
Mit Bescheid vom 14.3.2018 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft (BG) vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1.4.2018 bis 30.9.2018 i.H.v. 905,20 € monatlich. Hierbei legte der Beklagte einen Regelbedarf von je 374 €, einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung von je 8,60 €, eine Grundmiete von je 108 € und Nebenkosten von je 50 € zugrunde. Zudem berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger ein Einkommen von brutto wie netto 220 € und bei der Ehefrau des Klägers i.H.v. 200 € (brutto wie netto). Nach Abzug der Freibeträge ergebe sich hieraus ein anzurechnendes Einkommen von 96 € beim Kläger und von 80 € bei der Ehefrau des Klägers. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2018 zurück.
Am 29.5.2018 ging bei dem Beklagten der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma X GmbH ein, in dem ein Monatslohn von brutto 99 € vereinbart war.
Mit Bescheid vom 30.5.2018 änderte der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 14.3.2018 ab und gewährte für die Zeit vom 1.7.2018 bis 30.9.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.001,20 € monatlich und legte der Berechnung ein monatliches Einkommens beim Kläger von 99 € (brutto wie netto) zu Grunde, woraus sich nach Abzug der Freibeträge kein zu berücksichtigendes Einkommen mehr bei ihm ergab.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 2.7.2018 Widerspruch ein, den er nicht begründete. Am 24.7.2018 ging bei dem Beklagten die Kündigung der X GmbH vom 19.7.2018 ein, mit der diese das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2018 aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen beendete.
Mit Bescheid vom 27.7.2018 änderte der Beklagte die Bescheide vom 14.3.2018 und 30.5.2018 und bewilligte der BG für September 2018 Leistungen in Höhe von 1.001,20 Euro, wobei er bei dem Kläger kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17.8.2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018 als unbegründet zurückwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 30.5.2018 als unbegründet zurück. Der Bescheid sei rechtmäßig und ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht gegeben. Auf Seiten des Klägers werde kein Einkommen mehr als bedarfsmindernd berücksichtigt.
Hiergegen hat der Kläger am 24.9.2018 Klage bei dem SG Köln erhoben. Die Begründung ergebe sich aus der Aktenlage, sofern diese vollständig und nicht manipuliert worden sei.
Mit Bescheid vom 22.1.2019 hat der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 30.9.2018 in Höhe von 1.001,20 € endgültig festgesetzt. Das tatsächliche Einkommen sei für den streitigen Zeitraum nunmehr erfasst worden. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass der Beklagte für die Zeit von April bis August 2018 bei dem Kläger ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 99 € monatlich zu Grunde gelegt hat. Nach Abzug der Freibeträge verblieb bei ihm kein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen. Für September 2018 hat der Beklagte bei dem Kläger kein Erwerbseinkommen angenommen. Für die Ehefrau des Klägers legte der Beklagte für den gesamten Zeitraum ein monatliches Erwerbeinkommen von 200 € zu Grunde. Im Übrigen verblieb es bei einem Regelbedarf für den Kläger und seine Ehefrau von je 374,00 €, einem Mehrbedarf für die zentrale Warmwassererzeugung von je 8,60 €, einer Grundmiete von je 108,00 € und Nebenkosten von je 50,00 €.
Der Kläger hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt, aber sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.5.2018, geändert durch Bescheid vom 27.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2018, ersetzt durch Bescheid vom 22.1.2019 zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe der BG insgesamt 316 € an Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und sei dabei von den Angaben des Klägers in den Weiterbewilligungsanträgen abgewichen. Die Abweichung beruhe darauf, dass der Kläger stets 200 € an Wohnkosten für eine von ihm genutzte Zweitwohnung geltend mache und er trotz Aufforderung die angegebenen Heizkosten nicht nachweise.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 7.11.2018 und 1.2.2019 hat das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.2.2019 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte übernehme bereits die tatsächlichen Kosten der Unterkunft F-Straße 1 sowie den nach § 21 Abs. 7 SGB II bestehenden Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die möglicherweise weiterhin angemieteten Räume auf der H-Straße 66 in L bestehe nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 22.2.2016, Az.: S 25 AS 2516/14 werde verwiesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen wegen (weiterer) Heizkosten sei ebenfalls nicht erkennbar, da der Kläger entsprechende Nachweise auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt habe. Es seien zwar – überwiegend geschwärzte – Kontoauszüge aus 2018 beigebracht worden, die Zahlungen über 25 € an den Energieversorger S auswiesen. Dass es sich hierbei um Heizenergie (und nicht Haushaltsstrom) handele, sei aber mangels Nachweis nicht festzustellen.
Gegen den ihm am 26.2.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.3.2019 Berufung eingelegt. Die erfolgten Falschberechnungen durch den Beklagten hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens des Klägers während seiner Tätigkeit bei der Firma X seien nicht entsprechend bedacht und richtig nachgerechnet worden. Außerdem sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er verweise auf die von ihm eingereichten und ihm von Frau U in dem Verfahren L 19 AS 698/16 zurückgesandten Unterlagen. Aus ihnen ergebe sich die Begründung. Auf den Hinweis des Senats, dass die Akten zu L 19 AS 698/16 keine Belege oder Begründungen des Verdienstes bei der X GmbH enthielten, und die Bitte, sein Berufungsbegehren zu bezeichnen und zu belegen, hat der Kläger nicht reagiert.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 22.2.2019 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.1.2019 zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist aus sein bisheriges Vorbringen.
Mit Schreiben vom 17.1.2020 hat der Kläger um eine komplette Kopie der „elektronisch geführten Akte“ des Beklagten gebeten und der Senat mit Schreiben vom 4.3.2020 und 13.5.2020 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des 21. Senats hingewiesen. In letzterem ist darauf hingewiesen worden, dass, soweit ein Termin zur Akteneinsicht bis zum 5.6.2020 nicht vereinbart werde, ein Verhandlungstermin beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 8.7.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er auf komplette Akteneinsicht zu seinen Händen bestehe. Der Senat hat ihn mit Schreiben vom 21.7.2020 darauf hingewiesen, dass eine Übersendung von Akten an Privatpersonen ausgeschlossen sei, Akteneinsicht aber weiterhin nach Terminvereinbarung bei der Geschäftsstelle des 21. Senats genommen werden könne. Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin Akteneinsicht begehre, aber eine Einsichtnahme im LSG nicht nur wegen der aktuellen Corona-Pandemie keine Option sei. Mit Schreiben vom 25.11.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass die Akten des Beklagten aktualisiert und vervollständigt worden seien und nunmehr wieder vorlägen. Akteneinsicht könne genommen werden. Nach Terminierung auf den 1.10.2021 hat der Kläger um Verschiebung des Termins gebeten. Er habe keine Akteneinsicht erhalten, wegen Corona wisse er nicht, ob überhaupt eine Nutzung von Bus und Bahn möglich sei. Zudem sei ihm ausdrücklich die Übernahme von Reisekosten versagt worden. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Entsendung eines Sitzungsvertreters nicht möglich sei, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28.9.2021 hat das Gericht erneut auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen des LSG hingewiesen. Mit einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 6.4.2022 ist dem Kläger angeboten worden, Akteneinsicht in den Räumen des SG Köln zu nehmen. Er ist gebeten worden, bis zum 30.4.2022 mitzuteilen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 12.9.2022, eingegangen am 13.9.2022, hat der Kläger in diesem und sechs weiteren Verfahren um Aufhebung des Verhandlungstermins mit der Begründung gebeten, er bestehe auf Akteneinsicht zu seinen Händen und nicht in Räumlichkeiten der Justiz. Ihm eine Fahrtkostenerstattung anzubieten, damit er sich u.U. rechtliches Gehör verschaffen könne, sei offensichtlich zu kostenintensiv. Er bitte um Übersendung der Verfahrensakten, gerne auch digital auf einem gesicherten und verschlüsselten Datenträger. Die angemessenen Kosten, z.B. für einen DVD-Rohling, übernehme er. Mit Schreiben vom 13.9.2022 hat der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Streitakte des SG Köln S 25 AS 2516/14 Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat konnte in der Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, denn der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde, die am 26.8.2022 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sein Antrag auf Terminsverlegung vom 13.9.2022 ist durch den Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13.9.2022, dem Kläger zugestellt am 14.9.2022, abgelehnt worden.
Dem Kläger ist auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Akteneinsicht zu verwirklichen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt, § 120 Abs. 3 Satz 1 SGG. Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in Papierform an eine Privatperson scheidet grundsätzlich aus, es sei denn, diese ist selbst Rechtsanwalt oder zählt zu dem Personenkreis des § 120 Abs. 3 Satz 3 SGG (Wehrhahn, in: jurisPK-SGB X, § 120 (Stand: 15.6.2022) Rn. 22ff.).
Die Prozessakten im vorliegenden Verfahren werden bei Gericht in Papierform geführt. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Gerichtsakte als auch bezogen auf die Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Papierakten sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dem Kläger ist die Gelegenheit zur Akteneinsicht sowohl in den Räumen des LSG NRW (Schreiben vom 4.3.2020, 13.5.2020, 21.7.2020, 24.9.2020, 25.11.2020 und 28.9.2021) als auch in den Räumen des SG Köln (Schreiben des LSG vom 6.4.2022) angeboten worden. Diese Möglichkeiten hat er nicht wahrgenommen. Eine Digitalisierung der Papierakten durch das Gericht ist nicht erfolgt, so dass auch eine Bereitstellung der Papierakten zum Abruf oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG vorgesehen, nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Räume des LSG NRW oder des SG Köln nicht hat aufsuchen können, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 12.9.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Senat ihm eine Fahrkostenerstattung nicht angeboten habe, ist dies zutreffend. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag wird in dieser Formulierung nicht gesehen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B, Rn. 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Dafür sind vorliegend bei dem sehr prozesserfahrenen Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.
I. Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist allein die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.9.2018 nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II durch Bescheid vom 22.1.2019, der die vorläufige Bewilligung im Bescheid vom 30.5.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2018 ersetzt hat. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide haben sich mit Erlass des Bescheids vom 22.1.2019 i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte. Da hier alleine der Bescheid vom 30.5.2018 streitgegenständlich war, der als (eigenständige) Regelung nur für die Zeit ab dem 1.7.2018 eine Änderung enthielt, ist auch der endgültige Bewilligungsbescheid vom 22.1.2019 nur insofern Gegenstand des Verfahrens geworden.
Dabei ersetzt der Bescheid über die endgültige Leistung den Bescheid über die vorläufige Leistung (BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, Rn. 13). Mit der Erledigung des Bescheides über die vorläufige Festsetzung wird daher zugleich der Bescheid über die endgültige Festsetzung nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines dazu anhängigen Klageverfahrens.
II. Der endgültige Bewilligungsbescheid vom 22.1.2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitigen Zeitraum von Juli bis September 2018.
1. Das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau wurde zutreffend berücksichtigt. Im Hinblick auf den Kläger hat der Beklagte im Berechnungsbogen zwar u.a. für die Monate Juli und August 2018 das monatliche Einkommen von 99 € aus dem Minijob bei der X GmbH aufgeführt. Aus dem Berechnungsbogen ist aber auch klar zu erkennen, dass nach Abzug des Freibetrags gar kein Einkommen mehr bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist. So ist auch der Auszahlungsbetrag für die Monate Juli und August 2018, in denen das Einkommen im Berechnungsbogen erkennbar ist, und für den Monat September 2018, in dem wegen der Kündigung des Klägers kein Einkommen mehr zu berücksichtigen war, bei ansonsten unveränderten Verhältnissen identisch. Da der Kläger nicht ausgeführt hat, warum er mit der tatsächlich bedarfsmindernd gar nicht erfolgten Einkommensanrechnung nicht einverstanden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Beklagten. Gleiches gilt für das durch die Ehefrau erzielte und von dem Beklagten beim Kläger in zutreffender Höhe berücksichtigte Einkommen, das zwischen den Beteiligten aber wohl auch nicht streitig ist.
2. Dem Kläger stehen auch keine höheren Kosten der Unterkunft zu. Im Weiterbewilligungsantrag vom 1.3.2018 für die Zeit ab 1.4.2018 hat der Kläger für die BG eine Grundmiete von monatlich 216 €, Nebenkosten (ohne Heizkosten) von 100 €, Heizkosten von 200 € und sonstige Wohnkosten i.H.v. 200 € geltend gemacht. Soweit sich aus den vorangegangenen Verfahren und hier insbesondere dem beigezogenen Verfahren bei dem SG Köln, Az.: S 25 AS 2516/14 (L 19 AS 698/16), ergibt, dass es sich bei den sonstigen Wohnkosten wohl um die Miete für die Räumlichkeiten H-Straße 66 handelt, schließt der Senat sich den Ausführungen in dem Urteil des 19. Senats vom 6.4.2017 unter Bezugnahme auf die dort genannten Entscheidungen des BSG an. Kosten der Unterkunft und Heizung kann es nur für eine Unterkunft geben, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt. Wenn diese zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, können – abgesehen von vorübergehenden Situationen wie bei einem Umzug – nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden. Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Unterkünfte zur Verfügung stehen. Dass sich im Vergleich zu der damaligen Lebenssituation im hier streitigen Zeitraum entscheidungserhebliche Veränderungen ergeben haben, ist aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
3. Auch ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten (weiteren) Heizkosten besteht nicht. Aus der unter dem 12.6.2017 erstellten und ab 8/2016 geltenden Mietbescheinigung ergibt sich eine Grundmiete von 216 € und eine Nebenkostenvorauszahlung von 100 € monatlich. Dabei ist eine Unterteilung der Nebenkosten in die in der Bescheinigung vorgegebenen Kategorien „Nebenkosten lt. Mietvertrag (Aufzug, Treppenhausbeleuchtung, Müll, Kaltwasser, Grundsteuer etc.)“ und „Heizung (ohne Warmwasser)“ nicht erfolgt. Vielmehr ist die vorgedruckte Kategorie „Heizung (ohne Warmwasser)“ durchgestrichen und handschriftlich durch „Nebenkostenvorauszahlung“ ersetzt worden. Weitere Eintragungen sind nicht erfolgt. Soweit der Kläger daher Heizkosten in Höhe von monatlich 200 € geltend macht, ist er bisher, wie auch in den vorangegangenen Verfahren, jeden Nachweis schuldig geblieben. Für die Feststellung der tatsächlichen Heizkosten trägt der Kläger jedoch die Beweislast. Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (BSG vom 6.3.2012 – B 1 KR 14/11 R, Rn. 35; vom 24.5.2006 – B 11a AL 7/05 R, Rn. 32).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
D. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.