Als Bemessungsentgelt ist auch dann mindestens das Entgelt zugrunde zu legen, nach dem in den letzten zwei Jahren bezogenes Arbeitslosengeld bemessen worden ist, wenn diese frühere Bemessung unzutreffend war, aber Bestand hat.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein‑Westfalen vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
G r ü n d e :
I
1 |
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 4.3. bis zum 3.5.2016 unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts aus einem früher erworbenen Anspruch.
2 |
Der damalige Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis des Klägers fristlos zum 16.5.2014. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und meldete sich am 21.5.2014 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte vorläufig Alg ab dem 21.5.2014 (Bescheid vom 13.6.2014). Am 18.6.2014 nahm der Arbeitgeber die fristlose Kündigung zurück, woraufhin der Kläger seine Arbeit wieder aufnahm. Die Beklagte hob die Bewilligung des Alg ab 18.6.2014 wieder auf (Bescheid vom 18.6.2014). Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger endgültig Alg für die Zeit vom 21.5. bis zum 17.6.2014 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts iHv 143,70 Euro (Bescheid vom 20.6.2014).
3 |
Der Kläger bezog vom 7.10.2014 ‑ unterbrochen im Mai und Juni 2015 wegen Zahlung von Übergangsgeld ‑ bis zur Anspruchserschöpfung am 3.3.2016 Krankengeld. Zum 4.3.2016 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte vom 4.3.2016 bis zum 30.11.2016 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 116,82 Euro bewilligte (Bescheid vom 12.4.2016).
4 |
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dem Anspruch auf Alg ab 4.3.2016 sei das Bemessungsentgelt aus dem Bescheid vom 20.6.2014 zugrunde zu legen.
5 |
Am 4.5.2016 nahm der Kläger wieder eine Beschäftigung auf. Die Beklagte bewilligte ihm Alg aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts iHv 128,36 Euro für die Zeit vom 4.3. bis 3.5.2016 (Änderungsbescheid vom 3.5.2016, Aufhebungsbescheid vom 4.5.2016 und Änderungsbescheid vom 9.5.2016).
6 |
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als im Übrigen unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2016). Das Bemessungsentgelt iHv 128,36 Euro sei als Grundlage für die Höhe des Alg zutreffend ermittelt worden. Zwar habe der Kläger innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Leistungsanspruchs Alg nach einem Bemessungsentgelt iHv 143,70 Euro erhalten. Grundsätzlich sei dieses Entgelt nach Maßgabe des § 151 Abs 4 SGB III zugrunde zu legen. Allerdings sei dieses Bemessungsentgelt nicht richtig berechnet worden. Das richtige Bemessungsentgelt hätte 128,36 Euro täglich betragen müssen. Demzufolge sei der Bescheid vom 13.6.2014 materiell rechtswidrig gewesen. Die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs 4 SGB III binde nicht an eine rechtswidrige Bemessung des Vorbezugs.
7 |
Das SG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und diese verurteilt, dem Kläger höheres Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab 4.3.2016 nach einem täglichen Bemessungsentgelt iHv 143,70 Euro zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 4.10.2017).
8 |
Gegen den ihr am 26.10.2017 zugestellten Gerichtsbescheid des SG, in dem dieses über das Rechtsmittel der Berufung belehrt hat, hat die Beklagte am 24.11.2017 Berufung eingelegt, die sie nach einem Hinweis des LSG auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung zurückgenommen hat. Auf die am 18.5.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das LSG die Berufung zugelassen (Beschluss vom 6.2.2019). Im sich anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide geändert und Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts iHv 129,43 Euro bewilligt (Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2021).
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Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 31.5.2021). Auch ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes Bemessungsentgelt entfalte im Rahmen des § 151 Abs 4 SGB III Bindungswirkung, solange und soweit der frühere Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Alg nicht mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft aufgehoben worden sei.
10 |
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 151 Abs 4 SGB III. Diese Regelung stelle nicht auf ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes, sondern auf das tatsächlich zutreffende Arbeitsentgelt ab.
11 |
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
13 |
Der Kläger verteidigt die Berufungsentscheidung.
II
14 |
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, nachdem das SG die Beklagte zur Gewährung von Alg für die Zeit vom 4.3. bis 3.5.2016 unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts, das dem Bewilligungsbescheid vom 20.6.2014 zugrunde gelegt worden war, verurteilt hatte.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 12.4.2016 in der Fassung der Änderungs‑ bzw Aufhebungsbescheide vom 3.5.2016, 4.5.2016 und 9.5.2016 (§ 86 Halbsatz 1 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2016 (§ 95 SGG) und in der Fassung des mündlichen Verwaltungsakts vom 31.5.2021 (§ 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG). Die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, dass sie im Wege des Teilanerkenntnisses die angefochtenen Bescheide dahingehend abändere, dass als Bemessungsentgelt ein Betrag von 129,43 Euro zugrunde gelegt werde, stellt einen solchen mündlichen Verwaltungsakt dar (zu einer anderen Konstellation vgl BSG vom 21.7.2021 ‑ B 14 AS 31/20 R ‑ SozR 4‑4200 § 22 Nr 118 RdNr 12).
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2. Der Sachentscheidung des LSG stand nicht entgegen, dass die Beklagte ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Zwar bewirkt die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs 3 Satz 1 SGG). Ein Beteiligter, der eine Berufung zurücknimmt, kann diese dann nicht erneut einlegen, auch wenn die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist (BSG vom 26.4.1963 ‑ 2 RU 56/62 ‑ BSGE 19, 120 [120 ff] = SozR Nr 4 zu § 156 SGG = juris RdNr 13 ff; BSG vom 17.4.1970 ‑ 10 RV 411/67 ‑ juris RdNr 26). Nimmt ‑ wie hier die Beklagte - ein Beteiligter allerdings eine zulassungsbedürftige, aber (noch) nicht zugelassene Berufung zurück und erreicht anschließend im Wege der ‑ aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG noch fristgerechten ‑ Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich die Zulassung der Berufung, verdrängt diese Berufungszulassung durch das LSG die Wirkung des Rechtsmittelverlusts der (ersten) Berufungsrücknahme. Die Regelung des § 145 Abs 5 SGG, nach der das Beschwerdeverfahren nach der Berufungszulassung durch das LSG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, geht § 156 Abs 3 Satz 1 SGG vor (BSG vom 15.2.2000 ‑ B 11 AL 79/99 R - juris RdNr 15; BSG vom 17.6.2008 ‑ B 8 AY 9/07 R ‑ juris RdNr 11; jeweils zum identischen § 156 Abs 2 Satz 1 SGG aF).
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3. a) Zu Recht sind die Beklagte und die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 4.3. bis 3.5.2016 hat. Die ‑ auch in einem Höhenstreit stets zu prüfenden (stRspr; vgl nur BSG vom 7.5.2019 ‑ B 11 AL 18/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 151 Nr 2 RdNr 10 mwN; zuletzt etwa BSG vom 25.5.2022 ‑ B 11 AL 8/21 R - RdNr 12 ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ‑ Anspruchsvoraussetzungen für Alg liegen dem Grunde nach vor. Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 137 SGB III (anwendbar ist hier das SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2854) voraus, dass der Arbeitnehmer (1.) arbeitslos ist, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat sich zum 4.3.2016 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 141 SGB III). Er war auch beschäftigungslos (§ 138 Abs 1 Nr 1 SGB III). Dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war und daher möglicherweise der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stand, sodass er allein deswegen nicht arbeitslos war (§ 138 Abs 1 Nr 3 SGB III), ist unschädlich, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III für eine Nahtlosgewährung vorlagen. Soweit die Voraussetzungen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III erfüllt sind, wird hierdurch auch bewirkt, dass die Voraussetzung des § 138 Abs 1 Nr 2 SGB III (Eigenbemühungen) ebenfalls nicht erfüllt sein muss (vgl Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB III, 2. Aufl 2019, § 145 RdNr 36; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 145 RdNr 35, Stand Juli 2013; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 145 RdNr 39, Stand September 2019).
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Der Kläger erfüllt auch die Anwartschaftszeit. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt im Grundsatz zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs 1 SGB III in der vom 1.4.2012 bis 31.12.2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Danach verläuft die Rahmenfrist hier vom 4.3.2014 bis 3.3.2016. Der Kläger stand in dieser Zeit schon aufgrund des sich unmittelbar an seine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließenden Bezugs von Krankengeld (vom 7.10.2014 ‑ unterbrochen im Mai und Juni 2015 ‑ bis 3.3.2016) mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB III).
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b) Zu Unrecht hat die Beklagte das Alg nur auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts iHv 129,43 Euro gewährt. Vielmehr war nach § 151 Abs 4 SGB III ein Bemessungsentgelt iHv 143,70 Euro täglich zu berücksichtigen.
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Die Höhe des Alg bestimmt sich nach § 149 SGB III, wonach das Alg für Arbeitslose, abhängig davon, ob sie ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG haben, 60 % (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs 1 SGB III). Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs 1 Satz 1 SGB III). Haben Arbeitslose aber innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist (§ 151 Abs 4 SGB III).
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Im vorliegenden Fall ist das Bemessungsentgelt nach § 151 Abs 4 SGB III zu bestimmen, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (dazu (1)). Zu Recht ist das LSG von der Rechtsfolge ausgegangen, dass das Bemessungsentgelt zu berücksichtigen ist, welches bei der Bewilligung des Alg für die Zeit ab dem 21.5.2014 zugrunde gelegt worden ist, unabhängig davon, ob diese Bewilligung der Höhe und dem Grunde nach rechtmäßig war (dazu (2)).
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(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 151 Abs 4 SGB III sind jedenfalls dann erfüllt, wenn innerhalb des Zweijahreszeitraums vor der Entstehung des Alg‑Anspruchs Alg aufgrund entsprechender Bewilligung tatsächlich an den Betroffenen ausgezahlt worden ist (vgl zum Begriff "beziehen" in § 26 Abs 2 SGB III Schneil in BeckOGK Sozialrecht, § 26 SGB III RdNr 24, Stand Dezember 2021; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 100, Stand März 2019; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB III, 2. Aufl 2019, § 26 RdNr 28; vgl zum Anwendungsbereich im Übrigen BSG vom 7.5.2019 ‑ B 11 AL 18/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 151 Nr 2 RdNr 17 ff; BSG vom 25.5.2022 ‑ B 11 AL 8/21 R ‑ RdNr 16 ff ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im maßgeblichen Zweijahreszeitraum (4.3.2014 bis 3.3.2016) Alg bezogen, denn ihm wurde aufgrund des Bescheids vom 20.6.2014 für die Zeit vom 21.5. bis 17.6.2014 Alg ausgezahlt. Unschädlich ist, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs 3 SGB III gehandelt hat (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 151 RdNr 110, Stand März 2019; Jakob in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 151 RdNr 47), dass also der Alg-Anspruch wegen eines Arbeitsentgeltanspruchs gegen den Arbeitgeber ruhte, aber dennoch zur Auszahlung gelangte; auch in einer solchen Konstellation wird Alg "bezogen". Bei der Gleichwohlgewährung handelt es sich nicht um eine "besondere Art" von Alg, sondern lediglich um eine Ausnahme von dem Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 SGB III (B. Schmidt, NZA 2002, 1380 [1382]). Seine Bewilligung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats endgültig und bleibt selbst dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber der BA die geleisteten Zahlungen später vollständig erstattet (vgl nur BSG vom 11.12.2014 ‑ B 11 AL 2/14 R ‑ SozR 4‑4300 § 124 Nr 6 RdNr 30 ff mwN). Wie der Gesetzgeber inzwischen klargestellt hat, entfällt in einem solchen Fall lediglich die Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Abs 3 SGB III idF des AWStG vom 18.7.2016, BGBl I 1710; dazu BT‑Drucks 18/8042 S 28).
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(2) Als Rechtsfolge des § 151 Abs 4 SGB III ist mindestens auf das Entgelt abzustellen, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Bewilligung dem Grunde oder der Höhe nach rechtmäßig war (ebenso LSG Berlin‑Brandenburg vom 19.12.2018 ‑ L 18 AL 56/17 ‑ juris RdNr 30; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 151 RdNr 112, Stand März 2019; Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB III, 2. Aufl 2019, § 151 RdNr 32; Brand in ders, SGB III, 9. Aufl 2021, § 151 RdNr 22; Lüdtke/Steinecke in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl 2019, § 151 RdNr 10; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 151 RdNr 84, Stand Juni 2021; aA LSG Schleswig‑Holstein vom 26.9.2008 ‑ L 3 AL 81/07 ‑ juris RdNr 41; Jakob in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 151 RdNr 45; Rolfs in BeckOGK Sozialrecht, § 151 SGB III RdNr 43, Stand März 2022; ambivalent Kallert in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 151 RdNr 22).
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Nach Auffassung des Senats ist bereits der Wortlaut des § 151 Abs 4 SGB III eindeutig. Er stellt nicht auf das Entgelt ab, nach dem das Alg zuletzt zu bemessen "war", sondern auf das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden "ist" (vgl BSG vom 18.10.1991 ‑ 9b RAr 18/90 ‑ SozR 3‑4100 § 44 Nr 7 S 23 f = juris RdNr 13 zu § 44 Abs 3 Nr 1 AFG in der vom 1.1.1986 bis 31.12.1997 geltenden Fassung [Bemessung des Unterhaltsgelds nach Bezug von Alg oder Arbeitslosenhilfe]; BSG vom 19.3.1998 ‑ B 7 AL 86/96 R ‑ SozR 3‑4100 § 112 Nr 29 S 135 ff = juris RdNr 18 ff zu § 112 Abs 5 Nr 8 AFG in der vom 1.1.1988 bis 31.12.1997 geltenden Fassung [Bemessung des Alg nach Bezug von Unterhaltsgeld]; anders aufgrund bereichsspezifischer entstehungsgeschichtlicher und systematischer Erwägungen BSG vom 29.6.2000 ‑ B 11 AL 89/99 R ‑ SozR 3‑4100 § 136 Nr 12 S 65 ff = juris RdNr 16 ff und BSG vom 21.10.2003 ‑ B 7 AL 4/03 R ‑ SozR 4‑4300 § 200 Nr 1 RdNr 15 = juris RdNr 25 zu § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG in der vom 1.1.1982 bis 31.12.1997 geltenden Fassung bzw § 200 Abs 1 Satz 1 SGB III in der vom 1.1.1998 bis 31.12.2000 geltenden Fassung [Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach vorherigem Bezug von Alg]). Es wäre dem Gesetzgeber ohne Weiteres möglich, durch eine andere Formulierung des Normtexts den Bestandsschutz auf die Höhe des rechtmäßigen Bemessungsentgelts zu begrenzen.
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Diese Auslegung wird nach Auffassung des Senats auch durch den in den entstehungsgeschichtlichen Materialien verlautbarten Sinn und Zweck des § 151 Abs 4 SGB III gestützt. § 151 Abs 4 SGB III entspricht dem bis zum 31.3.2012 geltenden § 131 Abs 4 SGB III. Jene Vorschrift ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) eingefügt worden und geht auf § 133 Abs 1 SGB III idF des AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594) zurück. Die damals vorgenommene Ergänzung der Bemessungsvorschriften um eine Bestandsschutzregelung ist damit begründet worden, dass Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, in der sie ein geringeres Entgelt erzielen, als es der Bemessung des Alg zugrunde lag, vor Nachteilen bei erneutem Beschäftigungsverlust geschützt werden sollten; zudem sollten Hemmnisse, die einer Rückkehr in das Erwerbsleben entgegenstehen könnten, beseitigt werden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 18.6.1996, BT‑Drucks 13/4941 S 178). Die Regelung will Arbeitslose also motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen (BSG vom 7.5.2019 ‑ B 11 AL 18/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 151 Nr 2 RdNr 21; BSG vom 25.5.2022 ‑ B 11 AL 8/21 R ‑ RdNr 20 ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dieser Zweck wird gerade dann erreicht, wenn die Bezieher von Alg sich ohne Einschränkungen bei ihrer Lebensplanung darauf einstellen und davon ausgehen können, dass sich das ihnen bei erneuter Arbeitslosigkeit als Entgeltersatzleistung zustehende Alg weiterhin nach dem Arbeitsentgelt richtet, das der bisherigen Leistung zugrunde gelegen hat. Die hier gefundene Auslegung führt schließlich auch zur Verwaltungsvereinfachung, die das generelle Ziel der Neuregelung der Bemessungsvorschriften ab dem 1.1.2005 war (vgl Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5.9.2003, BT‑Drucks 15/1515 S 1 f, 71 ff). Denn es bedarf danach im Rahmen des § 151 Abs 4 SGB III keiner Überprüfung, ob eine bindende Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach zutreffend gewesen ist.
27 |
Ob diese Zwecke in jedem Einzelfall erreicht werden, ist für die notwendigerweise abstrakte Auslegung der Norm ohne Bedeutung. Dass der Zweck des § 151 Abs 4 SGG, Arbeitslose zu motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen (BSG vom 7.5.2019 ‑ B 11 AL 18/18 R ‑ SozR 4‑4300 § 151 Nr 2 RdNr 21; BSG vom 25.5.2022 ‑ B 11 AL 8/21 R ‑ RdNr 20 ‑ zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), im vorliegenden Fall möglicherweise nicht erreicht werden konnte, falls der Kläger noch gar nicht vor der Entscheidung stand, ob er eine andere, ggf geringer entlohnte Beschäftigung aufnehmen soll (vgl zu den Obliegenheiten während eines Kündigungsschutzprozesses aber Meßling in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl 2021, 3. Teil A, Vorbemerkung, RdNr 27), ist daher unbeachtlich.
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(3) Da der Bewilligungsbescheid vom 20.6.2014 nicht aufgehoben oder abgeändert worden ist, haben SG und LSG zu Recht auf das Bemessungsentgelt abgestellt, das der Alg‑Bewilligung im Bescheid vom 20.6.2014 zugrunde lag, also ein Bemessungsentgelt iHv 143,70 Euro. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG liegt dieser Betrag über dem Bemessungsentgelt, das ohne Anwendung des § 151 Abs 4 SGG zugrunde zu legen wäre, und ist daher maßgeblich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.