L 3 R 47/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 177/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 47/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 
Leitsätze

Als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG, deren Kapital er zu 100 %, erfällt der Kläger die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aus § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI. Soweit danach als Gewerbetreibender „gilt“, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfällt, knüpft das Gesetz nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiert eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker.

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Handwerker (Tischlermeister) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

 

Der am ... 1972 geborene Kläger war zunächst mit seinem im Jahr 1936 geborenen Vater D2  Enkel des Betriebsgründers D1., Gesellschafter der D2&D3 GbR, die vom 23. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 2004 in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Halle (Saale)  unter der Betriebs- bzw. Registriernummer 3****93  eingetragen war. Betriebsleiter war der Vater des Klägers.

 

Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt stellte mit Bescheid vom 11. August 1993 (der auch dem Versicherungskonto des Klägers zu entnehmen ist) fest, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, da er nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Der Kläger legte am 12. Oktober 1996 die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk ab. Insgesamt legte der Kläger bis Juni 2016 53 Monate mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück.

 

Der Kläger ist seit Gründung der Gesellschaft Kommanditist der Bau- und Möbeltischlerei D3 GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: GmbH & Co. KG) und Gesellschafter-Geschäftsführer der D-Verwaltungs GmbH, der Komplementärin der GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG übernahm im Jahr 2005 die Geschäfte der D2&D3 GbR und produziert Fenster, Möbel, Küchen, Fensterläden, Rollläden und Fliegenfenster in Z . Zu dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG wird auf Blatt 12 bis 15 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diesem ist zu § 3 Abs. 1 und 2 zu entnehmen, dass die GmbH keine Kapitaleinlage und der Kläger einen festen Kapitalanteil von 5.000,00 € leistet. Nach § 7 Abs. 3 gewähren je 100,00 € des Festkapitalkontos den Gesellschaftern eine Stimme. Die Komplementärin hat eine Stimme. Die Gesellschafterbeschlüsse werden nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit und in bestimmten Angelegenheiten mit 75 v.H. der Stimmen gefasst. Nach der Eintragung im Handelsregister bei dem Amtsgericht Stendal (HRB ***5) vom 21. Dezember 2004 ist Gegenstand des Unternehmens der Komplementärin das Halten und Verwalten der Komplementärbeteiligung an der GmbH & Co. KG sowie die Erbringung von Geschäftsführerleistungen an diese. Nach der Eintragung im Handelsregister bei dem Amtsgericht Stendal (HRA ***3) vom 29. Dezember 2004 vertritt jeder persönlich haftende Gesellschafter (hier also die D-Verwaltungs GmbH) die GmbH & Co. allein.

 

Für die GmbH & Co. KG erfolgten 16. Dezember 2004 die Gewerbeanmeldung und am 1. Januar 2005 die Eintragung in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer mit der Mitgliedsnummer ..... Den Unterlagen zum Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist zu entnehmen, dass dort zur Rechtsform des Unternehmens/Betriebes nach „Einzelunternehmen (männlich)“, „Einzelunternehmen (weiblich)“, „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“, „OHG“, „Kommanditgesellschaft“, „GmbH“, „GmbH & Co. KG“, „AG“, „e.G.“ und „sonstige“ differenziert wurde und der Kläger insoweit durch Ankreuzen „GmbH & Co. KG“ als Rechtsform angab. Es handele sich um eine Neugründung, nicht um die Umwandlung in eine andere Rechtsform oder die Übernahme eines Betriebes. Aus der Betriebsleitererklärung vom 27. Dezember 2004 geht hervor, der Kläger arbeite als Betriebsleiter der GmbH & Co. KG seit dem 1. Januar 2005 täglich von 6.15 Uhr bis 15.30 Uhr (42 Wochenstunden). Sein Gesamtbruttoverdienst bzw. seine Gewinnentnahme betrage 1.000,00 €. In der GmbH & Co. KG leite er alle Arbeiten (Planung, Anordnung u. Durchführung) persönlich verantwortlich. In dem Vordruck heißt es für die GmbH & Co. KG weiter: „Als Arbeitgeber erkläre ich/erklären wir, dass der Betriebsleiter für die Ausübung des einzutragenden Handwerks technisch verantwortlich ist. […].“ Der Kläger ist für das eingetragene Handwerk „Tischler“ als Betriebsleiter registriert. Hierzu erteilte die Handwerkskammer der GmbH & Co. KG eine Bescheinigung vom 10. März 2016, zu der auf Blatt 55 der Gerichtsakten verwiesen wird.

 

Der Kläger beantragte am 31. März 2016 bei der Beklagten die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab in diesem Zusammenhang an, seit dem 1. Januar 2005 selbstständig in der GmbH & Co. KG erwerbstätig zu sein. Die Handwerkskammer teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 4. Juli 2016 mit, die GmbH & Co. KG sei am 1. Januar 2005 wie eine GmbH in die Handwerksrolle nach der Anlage A eingetragen, wobei der Ankreuzbogen der Beklagten zur Rechtsform „Einzelunternehmen“, „GmbH“, „GbR/OHG“ zur Auswahl vorgibt.

 

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 6. Juli 2016 seine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI als Kommanditist der GmbH & Co. KG mit. Sie stellte diese Versicherungspflicht mit Bescheid vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 fest. Der Kläger habe ab dem 1. Januar 2012 den Regelbeitrag, bis einschließlich 30. November 2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 26.349,72 €, zu zahlen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 wiederholte die Beklagte die Feststellung der Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2016 und forderte nun Säumniszuschläge für diesen Zeitraum in Höhe von 7.775,00 €. Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 forderte die Beklagte Beiträge für Dezember 2016 in Höhe von 471,24 € und weitere Säumniszuschläge ab dem 1. Januar 2012, nun bis zum 31. Dezember 2016, in Höhe von 268,00 €. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 forderte die Beklagte Beiträge für Januar 2017 in Höhe von 497,42 € und weitere Säumniszuschläge ab dem 1. Januar 2012, nun bis zum 31. Januar 2017, in Höhe von 273,00 €. Zur Beitragshöhe ist jeweils aufgeführt, versicherungspflichtige Selbstständige hätten nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich den Regelbeitrag zu zahlen. Der Anspruch auf Säumniszuschläge knüpfe allein an die Nichtzahlung der Beiträge an.

 

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung mit Bescheid vom 11. November 2016 ab. Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid zog der Kläger am 16. Februar 2017 seinen Antrag auf freiwillige Versicherung zurück. Die Beklagte betrachtete den Antrag damit als erledigt. Dieses Verfahren wird während des Rechtsstreits nicht mehr erwähnt.

 

Mit seiner am 2. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und den Bescheid vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 und die vorgenannten drei auf dieser Grundlage erlassenen Beitragsbescheide angefochten und hilfsweise einen Antrag auf Neubescheidung eines nicht näher bezeichneten Antrags gestellt. Bereits aus der Verwaltungsakte sei ersichtlich, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nicht für ihn persönlich, sondern für die GmbH & Co. KG erfolgt sei. Eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI scheide deshalb aus (Hinweis auf Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 2 RdNr. 30-35; Beck-Onlinekommentar Sozialrecht, § 2 RdNr. 28; Gutenberger in Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, § 2 RdNr. 31).

 

Einem Aktenvermerk des Sozialgerichts vom 25. November 2020 ist zu entnehmen, ein Anruf der Vorsitzenden bei der Handwerkskammer Halle (Saale) habe ergeben, dass die GmbH & Co. KG hier mit der Schlüsselzahl 741 erfasst worden sei, die für Personengesellschaften geführt werde. Ob und ggf. wann den Beteiligten der Inhalt dieses Telefonats vom Gericht mitgeteilt worden ist, ist in den Gerichtsakten nicht dokumentiert.

 

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2020 die Abweisung der mit dem Antrag aus der Klageschrift weitergeführten Klage beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Beklagte habe zutreffend mit Bescheid vom 9. November 2016 die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Die GmbH & Co. KG sei hier formalrechtlich eine Personengesellschaft. Rechnung zu tragen sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Urteil vom 26. April 1994 (- 1 C 17.92 -, juris), nach dem handwerksrechtlich eine GmbH & Co. KG als juristische Person zu behandeln sei. Seit dieser Entscheidung des BVerwG sei die Eintragung einer GmbH & Co. KG in der Handwerksrolle der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht mehr ohne Prüfung im Einzelfall zugrunde zu legen. Welche Gesellschaften im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI zu den in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaften zu rechnen seien, richte sich nach der handwerksrechtlichen Zuordnung (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 4/99 R -, juris, RdNr. 22). Die Anbindung der Versicherungspflicht an die Personengesellschaft im Sinne des Handwerksrechts entspreche zudem der in der vorgenannten Entscheidung des BSG zitierten ständigen Rechtsprechung, wonach die Eintragungen in die Handwerksrolle für die Versicherungspflicht Tatbestandswirkung hätten. Da seit Bekanntwerden der vorgenannten Entscheidung des BVerwG nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine GmbH & Co. KG nach den für die Eintragung einer Personengesellschaft geltenden Bestimmungen in die Handwerksrolle eingetragen werde, sei die Art der Eintragung in jedem Einzelfall zu prüfen. Sei diese als juristische Person eingetragen, seien weder ihr handwerklicher Betriebsleiter noch ihre Gesellschafter als selbstständig tätige Handwerker versicherungspflichtig. Nach Auskunft der Handwerkskammer werde die GmbH & Co. KG hier als Personengesellschaft geführt. In der Mitteilung der Handwerkskammer sei als Eintragungsgrundlage die Schlüsselzahl „741“ angegeben. Die Eintragungsgrundlage „juristische Person“ erhalte die Schlüsselzahl „740“. Danach sei die GmbH & Co. KG entsprechend den Regelungen für eine Personengesellschaft eingetragen. Da die Versicherungspflicht des Klägers bestehe und weder Einwände gegen die konkrete Beitragsrechnung vorgetragen worden noch ersichtlich seien, werde auf die Ausführungen der Beklagten zur Berechnung der Rentenbeiträge in den angefochtenen Bescheiden in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 3. Mai 2017 Bezug genommen und von wiederholenden Ausführungen abgesehen. Der Hilfsantrag sei abzuweisen, da keine Ermessensentscheidung gegeben gewesen sei.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Februar 2021 zugestellte Urteil am 10 März. 2021 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt.

 

Die Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 3. März 2022 auf einen Hinweis des Senats erklärt, die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2016 nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger im Übrigen sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2020, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017, den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 und des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 3. März 2022, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 und des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 3. März 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 und des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 3. März 2022 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2020 zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Vom Senat ist der Verwaltungsvorgang der Handwerkskammer H. für die MD & DD GbR bzw. die GmbH & Co. KG beigezogen und als Blatt 107 bis 134 zur Gerichtsakte genommen worden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, soweit diese nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten im Berufungsverfahren teilweise erledigt sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

 

Das Sozialgericht hat zutreffend neben dem Bescheid über die Versicherungspflicht auch die auf dieser Grundlage erlassenen Beitragsbescheide in die Prüfung im Rahmen der objektiven Klagehäufung einbezogen (vgl. zur Abgrenzung zur gesetzlichen Klageerweiterung nach § 96 SGG: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 -, juris, RdNr. 19ff.).

 

Der Kläger erfüllt als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co. KG, deren Kapital er zu 100 Prozent hält, die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.

 

Grundlage der Prüfung ist § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3183). Danach sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Der ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung dieser Vorschrift mit der Ergänzung, dass es sich um eine „rechtsfähige“ Personengesellschaft handeln muss, lässt sich hierzu klarstellend entnehmen, dass auch - rechtsfähige - Personengesellschaften nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig sind (vgl. Art. 119 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3436, und die Begründung des Gesetzentwurfes Bundestags-Drucksache 19/27635 zu Art. 116).

 

Soweit durch das Urteil des BVerwG vom 26. April 1994 (a.a.O.) der Weg für die Eintragung der GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle bereitet wurde, ist dort für die Abgrenzung, ob der Gesellschafter oder die Gesellschaft eintragungsfähig sind, maßgebend auf die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters abgestellt worden, die bei einer GmbH als Komplementärin nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994, a.a.O., RdNr. 37). Der auf dieser Grundlage ermöglichten Eintragung der GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle ist vom BSG für den nach der vorgenannten Entscheidung des BVerwG liegenden Zeitraum auch maßgebende Bedeutung für die Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI beigemessen worden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O.).

 

Insoweit ist indes zu berücksichtigen und rechtserheblich, dass sich die Rechtsfrage, über die das BVerwG (Urteil vom 26. April 1994, a.a.O.) entschieden hat, zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH & Co., deren Kommanditist der Kläger ist, nicht mehr gestellt hat.

 

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2934) und das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2933), beide in Kraft getreten am 1. Januar 2004, wurden insoweit maßgebende Änderungen des § 7 und der Anlage D der Handwerksordnung vorgenommen. Das Prinzip der Inhaberschaft oder „Inhaberprinzip“, das besagte, dass Qualifikation und Unternehmereigenschaft in einer Person zu vereinen sind, wurde stark abgeschwächt. Seither ist die Trennung von Inhaberschaft und Qualifikation im Handwerk möglich, wenn ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter angestellt wird. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Während BVerwG und BSG die Rechtslage vorgefunden haben, dass nach § 7 Abs. 4 der Handwerksordnung nur juristische Personen in die Handwerksrolle eingetragen werden konnten, ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nun geregelt, dass als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks „eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen wird“, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Für die Fragestellung, ob ein Gesellschafter einer Personengesellschaft oder diese selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist, lässt sich den Eintragungen bei der Handwerkskammer nur noch dann etwas entnehmen, wenn entsprechend Abschnitt I Nr. 3 Buchst. b) der in der Folge der Gesetzesänderung ebenfalls geänderten Anlage D zur Handwerksordnung ein besonderer Hinweis erfolgt, dass die über die handwerkliche Qualifikation verfügende natürliche Person als Gesellschafter und nicht als Betriebsleiter fungiert, wobei der Hinweis in dieser Regelung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung bei Personengesellschaften regelmäßig zur Eintragung des Betriebsleiters führt. Während also der Eintragung in der Handwerksrolle bis zum 31. Dezember 2003 eine zwingende Differenzierung zwischen juristischer Person und GmbH & Co. KG einerseits und sonstigen Personengesellschaften andererseits zu entnehmen war, bilden die nachfolgend vorgenommenen Eintragungen keine ausreichende Grundlage für eine Differenzierung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.

 

Soweit nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI als Gewerbetreibender „gilt“, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, knüpft das Gesetz nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiert eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker. Es besteht bei dem Kläger eine hinreichende Verknüpfung seiner Kapitalbeteiligung von 100 Prozent an der GmbH & Co. KG und Stimmenmehrheit gegenüber der ebenfalls von ihm beherrschten Komplementärin von 50 zu 1 mit der Tätigkeit als Meister im Handwerk. Der Kläger mag als Kommanditist keiner Mitarbeitspflicht in dem Handwerksbetrieb unterliegen. Mangels eines Anstellungsvertrages kommt indes in dieser Konstellation eine andere Grundlage der Betriebsleitertätigkeit des Klägers als eine selbstständige Handwerkstätigkeit nicht in Betracht. Andernfalls wäre der Kläger als versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anzusehen, was seiner beherrschenden Stellung in der GmbH und Co. KG deutlich weniger entsprechen würde. Das BVerwG hat mit der vorgenannten Entscheidung nur die Zuordnung der GmbH und Co. KG zu § 7 Abs. 4 der Handwerksordnung a.F. ermöglicht, nicht aber in die Abgrenzung von juristischen Personen und Personengesellschaften eingegriffen, an welcher der Gesetzgeber ausweislich des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts festhalten möchte.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Teilanerkenntnis der Beklagten ist nach billigem Ermessen mit einem Zehntel der Kosten angemessen berücksichtigt.

 

Die Revision ist vor dem Hintergrund der Änderung der Handwerksordnung nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vom Senat zugelassen worden.

 

Rechtskraft
Aus
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