L 10 R 2415/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2121/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2415/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt auch bei Ablage der betreffenden Postsendung in ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach. Die Fiktion ist erst widerlegt, wenn Tatsachen substantiiert dargelegt werden, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass der tatsächliche Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem vermuteten Zeitpunkt erfolgte.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1969 geborene Klägerin beantragte mit bei der Beklagten am 30.01.2020 eingegangenem Rentenantrag vom 10.01.2020 (erneut) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Versicherungsverlauf der Klägerin im (verlängerten) Zeitraum vom 01.04.2011 bis 29.01.2020 lediglich sieben Monate mit Pflichtbeiträgen enthalte, sodass bei Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, „insgesamt 16 Jahre Pflegeleistungen für den Vater und danach 7 Jahre für den Ehemann, 24 Stunden täglich“ erbracht zu haben (S. 168 VerwA) und teilte der Beklagten zuletzt - nachdem sie ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten das „Mandat entzogen“ hatte - mit, dass sie künftige Schreiben direkt an ihr (bekanntes) Postfach erbitte (S. 193 VerwA). Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2021 (mit einfachem Brief am 17.08.2021 an das Postfach der Klägerin abgesandt, vgl. Vermerk S. 200 VerwA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten zuletzt am 28.02.2003 vorgelegen. Für den Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung spätestens zu diesem Zeitpunkt bestünden keine Anhaltspunkte.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.09.2021 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, sie habe 14 Jahre ihren Vater und zuletzt ihren (im Januar 2012 verstorbenen) Ehemann gepflegt, „ohne Bezahlung von Pflegegeld“. Diese Jahre müssten ihr „angerechnet“ werden, weswegen ihre Versicherungszeiten nicht stimmten.

Auf die Verfügung des SG vom 02.12.2021 (S. 16 SG-Akte) mit der Nachfrage, wann die Klägerin den Widerspruchsbescheid erhalten und warum sie erst so spät Klage erhoben habe, hat diese angegeben (Schreiben vom 26.01.2022, beim SG am 17.02.2022 eingegangen, S. 98 SG-Akte), den Bescheid „Ende August 2021“ erhalten und „sofort“ Klage „eingereicht“ zu haben.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2022 aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Ob die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist bereits unzulässig sei, hat es offengelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen den ihr am 12.08.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.08.2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihre „vielen Pflegejahre vom Vater und Ehemann 24/7“ bei ihren „Rentenjahren angerechnet“ bzw. dass ihr die „Pflegejahre zugesprochen“ werden müssten, damit sie eine Rente wegen Erwerbsminderung „beantragen“ könne.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2022, S. 24 Senats-Akte; Schreiben der Klägerin vom 02.11.2022, S. 25 Senats-Akte).


Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom
07.04.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2021, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel ein Begehren auf „Anrechnung“ bzw. „Zusprechen“ weiterer rentenrechtlicher Zeiten (genauer: Pflichtbeitragszeiten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1a, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 176a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - sowie § 44 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) artikuliert hat, hat der Senat dies dahingehend sachdienlich aufgefasst und den Berufungsantrag entsprechend gefasst (§ 123 SGG), dass sie im Rahmen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung (weitere) Pflichtbeitragszeiten aus einer Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) berücksichtigt wissen will. Denn eine feststellende Entscheidung bzw. die Ablehnung einer entsprechenden Feststellung von bestimmten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (sowie die zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen, vgl. dazu § 166 Abs. 2 SGB VI) hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht getroffen, sodass eine darauf gerichtete Klage von vornherein mangels entsprechender Klagebefugnis unzulässig wäre (vgl. dazu statt vieler nur Senatsurteile vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, in juris, Rn. 17, und vom 26.01.2017, L 10 R 705/16, in juris, Rn. 23, beide m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Ohnehin sind vorliegend zu keinem Zeitpunkt entsprechende Meldungen der insoweit zuständigen Pflegekassen (vgl. § 44 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI; § 199 Satz 3 SGB VI) erfolgt und die Klägerin hat auch schon offengelassen, in welchen Zeiträumen genau sie nicht erwerbsmäßig ihren Vater und ihren Ehemann gepflegt haben will.

Ihre auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete und entsprechend der vorangegangenen Ausführungen mit ihrem Rechtsmittel weiter verfolgte Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) statthaft, indes ist sie wegen Versäumung der Klagefrist - worauf die Klägerin vom Senat vorab hingewiesen worden ist (s. Verfügung vom 21.10.2022, S. 18 Senats-Akte) - bereits unzulässig. Demgemäß hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen und die Berufung ist dementsprechend unbegründet.

Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch - wie vorliegend - einfachen Brief ist zulässig (vgl. arg. ex § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Diese Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Unter Zugrundelegung dessen wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 3 SGG) versehene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.08.2021 nach dem Vermerk in der Verwaltungsakte am 17.08.2021 zur Post aufgegeben, sodass er gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 20.08.2021 (Freitag) als zugegangen gilt.
Diese Bekanntgabefiktion („Zugangsvermutung“), die auch bei Ablage der betreffenden Postsendung in ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach gilt (statt vieler nur Bundesfinanzhof - BFH -
09.12.1999, III R 37/97, in juris, Rn. 20 m.w.N. zur insoweit gleichlautenden Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung 1977) ist nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin nur pauschal behauptet hat, den Widerspruchsbescheid erst „Ende August 2021“ tatsächlich erhalten zu haben. Unabhängig davon, dass sie schon nicht weiter erklärt hat, was sie unter „Ende“ August versteht und unabhängig davon, dass ihre weitere Behauptung, „sofort“ nach Erhalt des Widerspruchsbescheids („Ende August“) ihre Klage eingereicht zu haben, in Ansehung des Klageeingangs am 21.09.2021 widerlegt ist, genügt jedenfalls bei Geltendmachung eines späteren Zugangs nicht die bloße, unsubstantiierte Behauptung eines solchen. Macht der Empfänger eines einfachen Briefs dessen verspäteten Zugang geltend, erfordert das vielmehr richtigerweise die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass der tatsächliche Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgte (vgl. statt vieler nur Bundessozialgericht - BSG - 09.12.2018, B 8/9b SO 13/07 R, in juris, Rn. 16; 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, in juris, Rn. 22 a.E.; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - 24.04.1987, 5 B 132/86, in juris, Rn. 2; BFH a.a.O. Rn. 18; Bayerisches Landessozialgericht - LSG - 11.05.2022, L 2 U 140/13, in juris, Rn. 94 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen 07.03.2001, 19 A 4216/99, in juris, Rn. 16 ff. m.w.N. zu § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rn. 33; Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 37 Rn. 106, Stand 21.12.2020; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 37 Rn. 13; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 37 Rn. 31, Stand Mai 2017; a.A. etwa Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 128 f. m.w.N., nach dem indes zu Lasten des Empfängers zu berücksichtigen ist, wenn dieser zwar genau angeben kann, den Verwaltungsakt nicht innerhalb der Frist erhalten zu haben, jedoch nicht, wann er ihn später erhalten haben will).

Daran mangelt es vorliegend indes bereits deshalb, weil die Klägerin nicht einmal einen bestimmten späteren Zugangszeitpunkt konkret behauptet (vgl. dazu auch BSG 23.05.2000, B 1 KR 27/99 R, in juris, Rn. 11 a.E.), sondern sich auf eine vage Angabe, „Ende August“, zurückgezogen hat. Auch hat sie nicht einmal angegeben, dass sie ihr Postfach jedenfalls am 20.08.2021 und in den Tagen danach überhaupt - und wenn ja, wann - geleert hat (vgl. dazu nur Pattar, in jurisPK-
SGB X, a.a.O.); auch insoweit hat sie (freilich in anderem Zusammenhang, s. S. 134 SG-Akte) lediglich pauschal gemeint, dass „regelmäßig“ eine Leerung ihres Postfachs stattfindet.

Unter Zugrundelegung all dessen ist ihr unsubstantiierter Vortrag mithin nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der gesetzlichen Zugangsvermutung (s.o.) zu begründen.

Gilt der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2021 mithin am 20.08.2021 als zugegangen, endete die einmonatige Klagefrist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 20.09.2021 (Montag). Klage erhoben hat die Klägerin indes erst am 21.09.2021, also verspätet.

Das SG hat der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGG) dadurch (konkludent) gewährt, dass es in der Sache entschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Denn eine solche stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt von vornherein nicht in Betracht (statt vieler nur BSG 02.07.2007, B 2 U 41/07 B, in juris, Rn. 3 m.w.N.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 SGG) durch den Senat als Rechtsmittelgericht (s. dazu nur Senatsbeschluss vom 07.01.2019, L 10 R 4589/16, m.w.N.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht einmal behauptet worden ist, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Sie hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, rechtzeitig und „sofort“ Klage erhoben zu haben, was entsprechend der obigen Ausführungen indes nach dem eigenen Vortrag der Klägerin widerlegt ist. Ihre auf den 01.09.2021 datierte Klageschrift ist laut Poststempel auf dem Kuvert (S. 2 SG-Akte) erst am 20.09.2021 abgeschickt worden. Nur am Rande merkt der Senat an, dass ohnehin von einem Verschulden des Betreffenden auszugehen ist, wenn er sein Postfach nicht regelmäßig kontrolliert (statt vieler nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, a.a.O., § 67 Rn. 8 m.w.N.).

Abschließend, und ohne dass es darauf im Hinblick auf die unzulässige Klage entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat in der Sache lediglich noch darauf hin, dass eine (teilweise) Berücksichtigung der von der Klägerin (ohnehin nur pauschal) geltend gemachten Beitragszeiten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 SGB VI nur dann in Betracht käme, wenn entsprechende Beiträge (hier von der jeweiligen Pflegekasse, vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 6a SGB VI) tatsächlich gezahlt worden wären; denn eine besondere Vorschrift, nach der Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege als gezahlt gelten (sog. Fiktivbeiträge, § 55 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 SGB VI), existiert nicht (vgl. die Darstellung bei Gürtner in BeckOGK, SGB VI, § 55 Rn. 9, Stand 01.09.2017) und bestand nur (unter weiteren Voraussetzungen) hinsichtlich freiwilliger Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland (vgl. § 279e Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung). Dass die jeweilige Pflegekasse vorliegend zugunsten der Klägerin (Pflicht-)Beiträge gezahlt hat, hat die Klägerin nicht einmal selbst auch nur behauptet, und auch die Vermutensregelung des § 199 Satz 3 SGB VI hilft nicht weiter, da zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Pflegekasse eine entsprechende Meldung (s.o.) an die Beklagte erfolgte. Der Sachvortrag der Klägerin geht somit, soweit es um eine Rente wegen Erwerbsminderung für sie geht, von vornherein ins Leere, unabhängig davon, dass die sog. Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) auch weiterhin nicht erfüllt wäre, worauf die Beklagte im SG-Verfahren (S. 108 SG-Akte) zutreffend hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.




 

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