I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.140.418,47 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist eine Nachforderung gegen die Klägerin aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV.
Von 2013-2015 fand mit Unterbrechung bei der Klägerin eine Sonderbetriebsprüfung nach § 28 p SGB IV in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch die Beklagte und das Hauptzollamt Augsburg statt.
Außerdem wurde nach § 266 a StGB ein Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber der Klägerin eingeleitet und am 30.11.2015 über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Prüfmitteilung vom 14.12.2015 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.298.431,50 € nach sowie Säumniszuschläge in Höhe von 609.754,50 €. Insgesamt ergab sich daher eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 1.908.186 €.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen wurde Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 2 R 1171/16) erhoben. Mit Urteil vom 23.11.2018 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen wurde Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren L7 BA 19/19 wurde am 24.09.2020 vor dem LSG Bayern ein Vergleich geschlossen. Gemäß diesem Vergleich wurde die Forderung reduziert.
Mit Bescheid vom 12.10.2020 setzt die Beklagte den Vergleich um und nahm bestimmte Personen von der Beitragsberechnung aus. Es ergab sich insgesamt eine Forderung nur noch in Höhe von 1.140.418,47 €. Diese setzte sich zusammen aus einer Forderung von Beiträgen in Höhe von 780.395,47 € sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 360.023,00 €.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass eine neue Kostentscheidung notwendig sei, da der Bescheid vom 14.12.2015 vollständig aufgehoben worden sei und nicht lediglich Personen, die vom gerichtlichen Vergleich erfasst werden, aus der Berechnung ausgenommen worden seien. Außerdem machte die Klägerin eine Verjährung der Forderung geltend sowie dass die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und die Erhebung der Säumniszuschläge rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dieser sei unzulässig. Es sei ein Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 aufgrund des Vergleichs vor dem LSG Bayern ergangen. Der Bescheid vom 14.12.2015 sei verwaltungstechnisch gänzlich aufzuheben gewesen, da eine vollkommen neue Berechnung zur fertigen war, der Bescheid sei durch den neuen Bescheid vom 12.10.2020 in Ausführung des Vergleichs ersetzt worden und habe nur deklaratorische Wirkung. Nur die mit dem Vergleich dokumentierten Änderungen seien vorzunehmen gewesen und seien auch vorgenommen worden. Über die von der Klägerin geltend gemachten Punkte der Verjährung, Hochrechnung und Säumniszuschläge sei schon im Vergleich entschieden worden. Nach Abschluss des Vergleichs sei ein neuer Widerspruch in derselben Sache unzulässig. Die Kostenentscheidung sei ebenfalls im Vergleich vom 24.09.2020 vor dem LSG getroffen worden und es sei daher kein Raum für eine ergänzende Kostenregelung.
Hiergegen erhob die Klägerin die hier vorliegende Klage und beantragte Prozesskostenhilfe für das behördliche Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren. Bei der Klageerhebung wurde klargestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.10.2021 nicht angegriffen werde soweit dieser den Bescheid vom 14.12.2015 aufhebe.
Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss vom 07.12.2021 ab. Soweit PKH für das behördliche Vorverfahren beantragt werde, sei der PKH-Antrag unzulässig, da Prozesskostenhilfe nicht für ein sozialrechtliches Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren gewährt werden könne. Auch für das gerichtliche Verfahren wurde Prozesskostenhilfe abgelehnt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid vom 12.10.2020 sei ein Ausführungsbescheid aufgrund des Vergleichs vor dem LSG Bayern. Der Bescheid habe nur den Vergleich umgesetzt. Es liege kein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X vor, es fehle an einer Regelung durch Bescheid, BSG 18.09.2003 (B 9 V 82/02 B). Ein Ausführungsbescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführe, treffe keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes. Anders sei dies nur wenn der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt sei und noch einer Konkretisierung durch den Verwaltungsakt bedürfe. Hier sei jedoch nur eine Umsetzung des Vergleichs erfolgt. Auch bezüglich der Kostenentscheidung ergebe sich keine andere Beurteilung, die Kostenentscheidung sei schon im Vergleich getroffen worden.
Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde zum LSG Bayern.
Das LSG wies mit Beschluss vom 08.04.2022 die Beschwerde zurück, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe, sie sei bereits unstatthaft. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein Ausführungsbescheid grundsätzlich keine Regelung nach § 31 SGB X treffe, soweit die Behörde nur der im Vergleich festgesetzten Verpflichtung entspreche. Anders sei dies nur, wenn der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt sei und noch eine Konkretisierung durch eine Regelung durch Verwaltungsakt erfordert. Hier sei mit dem Vergleich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Bescheide in Gänze abgeschlossen gewesen. Nach Abschluss dieses Vergleichs konnte eine inhaltliche Überprüfung grundsätzlich nicht mehr in einem neuen Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid nachgeholt werden. Anders wäre dies nur, wenn der Ausführungsbescheid eine weitergehende Regelung als der Vergleich vom 24.09.2020 getroffen hätte, hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Welche weitergehende Regelung der Bescheid vom 12.10.2020 getroffen haben soll, die eine neue Klage als zulässig erachten könnte, sei nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht wies die Klägerbevollmächtigten daraufhin, dass die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Es wurde im Hinblick auf den Beschluss des LSG Bayern vom 08.04.2022 um Stellungnahme gebeten.
Die Klägerbevollmächtigten baten mit Schreiben vom 20.06.2022 um Fristverlängerung. Es stelle sich die Frage, ob der Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten sei. Außerdem wurde auf die Entscheidung des BGH vom 11.01.2022, 2 StR 460/20 verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.07.2022 baten die Klägerbevollmächtigten erneut um Fristverlängerung sowie um richterlichen Hinweis und stellten erneut einen PKH-Antrag. Außerdem stellten die Klägerbevollmächtigten einen Ruhensantrag bezüglich des vorliegenden Klageverfahrens. Es seien diverse Verfahren dem LSG Bayern gegen die Einzugsstellen aufgrund des Bescheids der Beklagten anhängig. Mit dem nun vorliegenden Beschluss des AG Kempten sei Restschuldbefreiung erteilt worden, das AG Kempten habe im November Termine zur Verhandlung angesetzt. Es sei unstreitig, dass ein Überprüfungsantrag gestellt werden könne. Auch wegen der BGH-Rechtsprechung vom 11.01.2022 ergebe sich vorliegend die Notwendigkeit einer Neuberechnung.
Das Sozialgericht wies daraufhin, dass sich § 44 SGB X auf einen Verwaltungsakt beziehe.
Die Beklagte machte geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit diese BGH-Entscheidung hier vergleichbar sei. Außerdem verwies sie auf die Ausführungen des LSG Bayern vom 08.04.2022. Für einen erneuten PKH-Antrag sehe die Beklagte keinen Raum. Dem Antrag auf Ruhen des Klageverfahrens werde nicht zugestimmt.
Mit Beschluss vom 08.09.2022 wurde der erneute PKH-Antrag vom SG Augsburg abgelehnt.
Es sei bereits fraglich, ob ein erneuter PKH-Antrag überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei der PKH-Antrag abzulehnen, da die Klage nach wie vor keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.09.22 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerbevollmächtigten erhoben Beschwerde gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 08.09.2022 und baten bezüglich des gerichtlichen Schreibens vom 22.09.2022 um Fristverlängerung sowie um Ruhen des Klageverfahrens.
Die Beklagte gab an, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden zu sein, mit einem Ruhen des Verfahrens jedoch nach wie vor nicht.
Das LSG Bayern wies die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 08.09.2022 am 21.11.2022 zurück. Der erneute PKH-Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es liegen bezüglich des hier anhängigen Klageverfahrens keine neuen Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vor. Das neue Vorbringen bezüglich § 44 SGB X sei nicht relevant für das hier anhängige Klageverfahren und bezüglich der erneuten Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht unbeachtlich. Auch durch den Verweis auf die BGH-Entscheidung vom 11.1.2022 könnten die Klägerbevollmächtigten keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte kreieren.
Die Klägerbevollmächtigten teilten mit, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe. Es wurde erneut ein Ruhensantrag gestellt. Nachdem das LSG mitteilte, dass es in solchen Fällen niemals die Revision zulasse und vom BSG nur in unter ein Prozent der Fälle die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen werde, sei der Vergleich vor dem LSG geschlossen worden. Aufgrund des ersten mündlichen Termins vor dem AG Kempten sprechen alle Zeugenaussagen dafür, dass wohl nicht von Vorsatz auszugehen sei. Da die Beklagte gehalten sei, einen Bescheid auch bei Bestandskraft aufzuheben, wenn offensichtlich ein rechtswidriger Sachverhalt vorliege, sei der Ausgang des Strafverfahrens hier relevant. Trotz Kenntnis der Beklagten liege hier eine falsche Berechnung vor. Die Klage sei zulässig, da der Vergleich unterstelle, dass zumindest eine neue Berechnung erfolge und nicht lediglich alles aus dem fehlerhaften Bescheid von 2016 ungeprüft übernommen werde. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Bemessungsgrenze überschritten sei, insoweit enthalte der Ausführungsbescheid eine angreifbare Regelung, die mit der Klage überprüft werden kann und sollte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2021 insoweit aufzuheben, als dieser den unwirksam gewordenen Bescheid vom 14.12.2015 ersetzt sowie
die Beklagte zu verpflichten, aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 mit Bescheid vom 12.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2021 eine Kostenentscheidung bezüglich dieser kompletten Aufhebung zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Beklagte hat bereits mehrfach ein Ruhen des Verfahrens abgelehnt. Ein Ruhen des Verfahrens kam daher nicht in Betracht.
Die Klage ist insgesamt bereits unzulässig und war daher abzuweisen.
Die Beklagte hat zurecht den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Schreiben vom 12.10.2020 lediglich um einen Ausführungsbescheid handelt und keine Regelung nach § 31 SGB X insoweit vorliegt.
§ 31 S. 1 SGB X lautet:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Bei dem Schreiben vom 12.10.2020 handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 S. 1 SGB X, sondern um einen Ausführungsbescheid.
Insoweit fehlt es an einer Regelung durch den Bescheid (BSG 18.09.03, B 9 V 82/02 B).
Ein Ausführungsbescheid, der einen sozialgerichtlichen Vergleich ausführt, trifft keine eigenständige Regelung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn der Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Verwaltungsakt erforderlich ist (§ 31 SGB X Wulffen, Rn 30).
Vorliegend wurde jedoch keine eigenständige Regelung in dem Bescheid vom 12.10.2020 getroffen, sondern nur der Vergleich, der vor dem LSG Bayern geschlossen wurde, umgesetzt.
Mit dem Abschluss des Vergleichs im Verfahren L 7 BA 19/19 vor dem LSG Bayern war die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 in vollem Umfang beendet. Die Beteiligten erklärten laut dem Wortlaut des Vergleichs den Rechtsstreit ausdrücklich in vollem Umfang für erledigt.
Durch das Schreiben vom 12.10.2020 wurde der Vergleich dann lediglich von der Beklagten umgesetzt, dieses Schreiben trifft auch keine weitergehende Regelung als der Vergleich. Insoweit wird auch auf den Beschluss des LSG Bayern vom 08.04.2022 und dessen Begründung hiermit ausdrücklich Bezug genommen.
Soweit die Klägerbevollmächtigten geltend machen, dass der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Dennoch liegt kein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X vor. Auch insoweit wird auf den Beschluss des LSG Bayern vom 08.04.2022 Bezug genommen.
Soweit sich die Klägerin auf einen Antrag nach § 44 SGB X beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Klage. § 44 SGB X bezieht sich auf die Überprüfung eines Verwaltungsaktes. Der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 ist jedoch kein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.
Der Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BGH vom 11.01.2022 führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Klage. Insoweit handelt es sich nicht um einen vergleichbaren Fall wie hier in der vorliegenden Klage. Zudem hat bereits das LSG Bayern in seinem Beschluss vom 21.11.2022 darauf hingewiesen, dass die Klägerbevollmächtigten nicht dargelegt haben, welche Relevanz diese Entscheidung für das vorliegende Klageverfahren hat. Im hier vorliegenden Fall geht es um die Ausführung eines Vergleichs, der die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inhaltlich bereits endgültig abgeschlossen hat.
Auch aus dem letzten Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2022 ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte, die die Klage zulässig machen.
Aus welchem Grund der Vergleich vor dem LSG Bayern damals von der Klägerin geschlossen wurde, ist für die Zulässigkeit der hier vorliegenden Klage unbeachtlich.
Das LSG Bayern hat außerdem bereits in seinem Beschluss vom 08.04.2022 darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Prozessvergleichs nach § 101 SGG eine inhaltliche Prüfung grundsätzlich nicht mehr in einem neuen Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid nachgeholt werden kann und aus Sicht des Sentas der Ausführungsbescheid keine weitergehende Regelung als der Vergleich getroffen hat. Aus Sicht des Senats war nicht ersichtlich, welche weitergehende Regelung durch den Bescheid vom 12.10.2020 getroffen wurde.
Das Sozialgericht hat aus den gleichen Gründen auch die PKH-Anträge durch zwei Beschlüsse abgelehnt.
Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten zur Bemessungsgrenze und dass der Ausführungsbescheid insoweit eine angreifbare Regelung enthalte, ist daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, dass die Klage zulässig sei, da der Vergleich unterstelle, dass zumindest eine neue Berechnung erfolge und nicht lediglich alles aus dem fehlerhaften Bescheid von 2016 ungeprüft übernommen werde.
Der Ausführungsbescheid vom 12.10.2020 enthält vielmehr aus Sicht des Gerichts insgesamt keine eigenständige Regelung nach § 31 SGB X.
Es war auch keine neue Kostenentscheidung aufgrund des Ausführungsbescheides vom 12.10.2020 zu treffen. Insoweit hat das LSG Bayern in seinem Beschluss vom 08.04.2022 bereits daraufhin gewiesen, dass die Kostenregelung im Vergleich vom 24.09.2002 gerade nicht lediglich die Reduktion der Beitragsforderung betraf, sondern wie bei einem Prozessvergleich üblich, die Kosten des gesamten Verfahrens umfasst, sofern nicht explizit etwas anderes geregelt wird. Auch insoweit war die vorliegende Klage daher unzulässig.
Nach alledem war die Klage insgesamt bereits unzulässig und daher abzuweisen.
Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.