L 10 R 2848/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 438/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2848/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: Apple iPad Pro 12,9) besteht nur bei einer Ermessensreduktion auf Null. Kommen andere vergleichbare Leistungen in Betracht, schließt dies eine Ermessensreduktion auf Null aus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) die Kostenübernahme für die Beschaffung eines Apple iPad Pro 12,9“ mit Apple Pencil sowie (mechanischer) Tastatur.

Der 1974 geborene Kläger ist gelernter Groß- und Einzelhandelskaufmann und seit dem 01.07.2018 bei der Fa. R L GmbH  in D als Regionalverkaufsleiter im Außendienst beschäftigt. Er leidet an einer Sehbehinderung in Folge einer Retinitis pigmentosa und einer beginnenden Linsentrübung (Cataracta incipiens), weswegen er kein Kfz mehr führen kann; ihm wird vom Arbeitgeber ein Geschäftswagen nebst Fahrer zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeitsbeschreibung wird auf die Arbeitgeberauskunft vom 17.12.2018 (Bl. 32 ff. VerwA) Bezug genommen. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Mit Bescheid vom 27.09.2019 übernahm die Beklagte dem Grunde nach die Kosten für eine notwendige Fahrassistenz für die Dauer von bis zu drei Jahren. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) bewilligte dem Kläger sodann mehrmals Zuschüsse für die Kosten einer notwendigen Fahrassistenz (Bescheide vom 28.11.2019, 23.12.2019, 02.02.2021), die die Beklagte dem Verband jeweils erstattete und die unmittelbar an den Arbeitgeber ausgezahlt wurden.

Einen Antrag des Klägers, ihm im Rahmen von LTA ein Apple iPhone XS Max oder iPhone 11 Pro Max zu gewähren, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf das vom Arbeitgeber gestellte Smartphone mit Bescheid vom 01.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2020 ab.

Am 22.11.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Beschaffung eines Apple iPad Pro 12,9“ nebst Apple Pencil und Apple Tastatur (Gesamtkosten: 1.996,20 €, vgl. Bl. 100 VerwA). Zur Begründung führte er aus, dass er damit einen großen Teil seiner täglichen beruflichen Arbeit von unterwegs - als Beifahrer im Geschäftswagen - erledigen könne. Andernfalls müsse er diese Arbeiten abends im Homeoffice mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten (stationären) IT-Ausstattung (u.a. Desktop-PC mit „größerem“ Bildschirm) erledigen; durch lange Arbeiten am PC würden seine Augen indes „definitiv nicht besser“.

Mit Bescheid vom 27.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gestellung der beantragten Hilfsmittel für Tätigkeiten im Fahrzeug aus Gründen der Arbeitsorganisation und Zeiteffizienz dem Arbeitgeber obliege. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Schreiben des Geschäftsführers der R L GmbH vor (Bl. 104 VerwA), wonach die technischen Hilfsmittel unabdingbar für die Ausübung der klägerischen Tätigkeit von unterwegs seien, da der Kläger als Sehbehinderter andernfalls unterwegs nicht die Arbeiten erledigen könne, die normal sehende Kollegen erledigen könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe weder ein ausschließlich berufsbezogener noch ein medizinischer Bedarf für die begehrten technischen Hilfsmittel.

Hiergegen hat der Kläger am 25.02.2021 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei und er wegen seiner Sehbehinderung nicht längere Zeit ohne Pausen am PC „im Rahmen einer angehängten Arbeitszeit“ arbeiten könne. Mit dem iPad und den Peripherie-Geräten sei er in der Lage, seine „Arbeiten am PC effizient“ zu erledigen und „die gleiche Leistung zu erbringen“ wie seine sehenden Kollegen.

Auf Hinweise des SG, dass (u.a.) eine Ermessensreduktion auf Null nicht ersichtlich sei (vgl. S. 21, 26 SG-Akte), hat der rechtskundig vertretene Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens namentlich geltend gemacht (vgl. S. 23 f., 28 SG-Akte), dass es ohne die beanspruchten Geräte zu einer „erheblichen Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit“ kommen würde und dass die „Effektivitätsgröße und Handlichkeit“ des iPad Pro 12,9“ bei Reisen geeigneter sei, als bei mobilen Notebooks.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die konkrete Auswahl einer LTA im Ermessen der Beklagten liege und dass vorliegend eine Ermessensreduktion auf Null nicht ersichtlich sei, weswegen die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg habe. Auf dem Markt gäbe es unzählige mobile EDV-Geräte (z.B. Samsung Galaxy Tab S7+, Microsoft Surface Pro 7), die für ein mobiles Arbeiten als Beifahrer in einem Pkw ebenso geeignet seien wie das begehrte iPad Pro 12,9“.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 27.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.09.2021 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Die begehrten Geräte dienten dem Behinderungsausgleich und nicht lediglich der Steigerung der Arbeitseffektivität. Als Beifahrer könne er die beantragten „Hilfsmittel“ effektiv nutzen. Andere vergleichbare Geräte würden zwar in Frage kommen, ein wesentlicher Unterschied zu dem beantragten Gerät bestehe jedoch nicht.


Der Kläger beantragt (s. S. 18 Senats-Akte),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.08.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Apple iPad Pro 12,9“, einen Apple Pencil und eine Tastatur im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.


Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.


Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.11.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Beschaffung eines iPad Pro 12,9“ als LTA und damit auch keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die geltend gemachten, auf dieses konkrete Tablet bezogenen Peripheriegeräte (Apple Pencil und Tastatur).

Die von dem rechtskundig vertretenen Kläger ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten für die Beschaffung konkret bezeichneter IT-Geräte gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und („unechte“) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 4 SGG, s. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 09.12.2010, B 13 R 83/09 R, in juris, Rn. 14; 08.03.2016, B 1 KR 19/15 R, in juris, Rn. 13) statthaft und auch ansonsten zulässig. Nachdem der Kläger sein Begehren nicht auf eine Neubescheidung durch die Beklagte (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 i.V.m. § 131 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 SGG; dazu ebenfalls BSG a.a.O.) gerichtet hat - in Ansehung der bereits vom SG erteilten Hinweise auch nicht hilfsweise -, kann seine Klage nur dann in der Sache Erfolg haben, wenn der Kläger auf Rechtsfolgenseite einen unbedingten Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung (hier: Übernahme der Kosten für ein iPad Pro 12,9“ nebst Peripheriegeräten) hat (vgl. statt vieler nur BSG 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R, in juris, Rn. 20 m.w.N.).

Wie das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, zutreffend dargelegt hat, besteht nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 16 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - i.V.m. § 49 Abs. 3 Nrn.1 und 7, Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - jeweils in der zum Antragszeitpunkt - hier: 22.11.2020 - maßgeblichen Fassung, s. dazu nur BSG 21.03.2006, B 5 RJ 9/04 R, in juris, Rn. 11; Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17, m.w.N.) indes ein gebundener Anspruch lediglich hinsichtlich des „Ob“ von LTA, nicht hingegen auf eine konkrete LTA bzw. - hier - konkrete technische Arbeitshilfe respektive eine Kostenübernahme dafür (sog. Wie der Leistungserbringung; s. dazu im Einzelnen nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17; Stähler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 16 Rn. 15, Stand 01.04.2021; Luik in jurisPK SGB IX, 3. Aufl., § 49 Rn. 113, Stand 17.06.2020, alle m.w.N., auch zur Rspr. des BSG). Die Entscheidung über Letzteres liegt vielmehr im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen der Beklagten.

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte LTA besteht in einem solchen Fall mithin nur dann - was das SG ebenfalls zutreffend erkannt hat -, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Übernahme der Kosten für die Beschaffung gerade der vom Kläger begehrten konkreten Geräte, treffen dürfte (sog. Ermessensreduktion auf Null; dazu nur BSG 15.12.1994, 4 RA 44/93, in juris, Rn. 27; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 29 m.w.N.).

Dass und warum vorliegend eine derartige Ermessensreduktion auf Null indes nicht gegeben ist, hat das SG ebenfalls sach- und rechtsfehlerfrei dargelegt und zutreffend darauf hingewiesen, dass damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob auf der Tatbestandsseite überhaupt die übrigen Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch (namentlich die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, §§ 10, 11 SGB VI) erfüllt sind. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt bereits deshalb keine andere Entscheidung, weil der Kläger selbst ausdrücklich eingeräumt hat, dass gegenüber dem (Haupt-)Gerät (Apple iPad Pro 12,9“), für das er eine Kostenübernahme begehrt (s.o.), auch „andere vergleichbare Geräte“ in Frage kommen, ohne dass „ein wesentlicher Unterschied zu dem beantragten Gerät“ besteht (S. 19 Senats-Akte). Damit ist eine Reduktion des Ermessens der Beklagten auf Null schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben.

Der Senat merkt lediglich noch ergänzend an, dass der Kläger auch auf Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die geltend gemachten Geräte als LTA nach den übrigen Rehabilitationsleistungsgesetzen mit Erfolg geltend machen kann. Denn auch die (allgemeinen) LTA nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 112, § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 115 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) stehen - ungeachtet des Umstands, dass entsprechende Leistungen nach dem SGB VI ohnehin vorrangig sind (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX) - im Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers (§ 3 Abs. 2 und 3 SGB III; dazu nur Bienert in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 112 Rn. 45 m.w.N.), das - wie oben dargelegt - nicht auf Null reduziert ist. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nach dem Recht der Eingliederungshilfe scheitert bereits daran, dass die LTA nach Teil 1 des SGB IX (namentlich § 49 SGB IX) nicht vom Leistungskatalog des § 111 SGB IX in der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung umfasst sind; insoweit richtet sich die Leistungserbringung vielmehr nach dem SGB VI bzw. dem SGB III (BT-Drs. 18/9522, S. 283 unter Hinweis auf die vorherige Rechtslage in § 54 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, dazu wiederum Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17; s. im Übrigen nur Zinsmeister in Dau/Düwell/Jous-sen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 111 Rn. 2; Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, § 111 Rn. 3; Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 111 Rn. 9).

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine Übernahme der Kosten für ein (handelsübliches) iPad nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Gestalt einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (hier: Hilfsmittel) gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs.  1 Satz 2 Nr. 6, § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) von vornherein ausgeschlossen ist, denn bei einem - wie hier - handelsüblichen Tablet handelt es sich nicht um ein (anderes) Hilfsmittel i.S.d. § 47 Abs. 1 SGB IX bzw. § 33 SGB V, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (zum PC/Notebook in einer handelsüblichen Ausstattung BSG 30.01.2001, B 3 KR 10/00 R, in juris, Rn. 16 m.w.N.; 06.02.1997, 3 RK 1/96, in juris, Rn. 17; Nolte in BeckOGK, SGB V, § 33 Rn. 23, Stand 01.03.2021; Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 47 Rn. 35, Stand Oktober 2019).

Abschließend sieht sich der Senat, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, auf Grund des klägerischen Vorbringens und insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Geschäftsführers der Fa. R L GmbH (s. dazu oben im Tatbestand) veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Es erschließt sich bereits nicht ansatzweise, warum das begehrte Tablet für die konkrete Erledigung der Arbeitsleistung während der Durchführung von Geschäftsfahrten (des Klägers als Beifahrer) gerade aus Behinderungsgründen (vgl. dazu nur Luik in jurisPK-SGB IX, a.a.O. Rn. 102 f.) erforderlich sein soll. Denn unabhängig davon, dass der Kläger gerade in Ansehung seiner Sehbehinderung unter Gestellung eines Geschäftswagens nebst Fahrer (s. Nr. 5 lit. a und b des Anstellungsvertrags vom 05.01.2018) eingestellt worden ist, hat weder der Kläger noch sein Arbeitgeber (s. Schreiben des Geschäftsführers vom 07.12.2020, Bl. 104 VerwA) auch nur behauptet, dass das mobile Arbeiten des Klägers während der Dienstfahrten mittels eines Tablets gerade Bestandteil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ist, geschweige denn, dass der Arbeitgeber dafür dann auch eine entsprechende mobile Geräteausstattung bereitstellt. Wenn der Kläger und der Geschäftsführer aber meinen, andere „normal sehende Kollegen“ könnten, während sie unterwegs sind, mobil arbeiten, erschließt sich schon nicht, mit welcher Ausstattung sie dies tun und aus welchen Gründen diese Ausstattung den klägerischen Anforderungen nicht genügen soll. Sollten hingegen (auch) die „normal sehenden Kollegen“ über keine mobile Arbeitsausstattung respektive ein Tablet verfügen, erschließt sich weiter nicht, inwieweit der Kläger dann in irgendeiner Form behinderungsbedingt benachteiligt bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung gefährdet sein sollte. Ohnehin ist die Behauptung des Geschäftsführers, andere „normal sehende“ Kollegen könnten unterwegs mobil Arbeiten erledigen, schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Kollegen während der Fahrt dazu - im Gegensatz zum Kläger, der ja gefahren wird und wofür die öffentliche Hand Zuschüsse an den Arbeitgeber zahlt - kaum in der Lage sein dürften. Insoweit ist auch die Argumentation des Klägers, er wäre (behinderungsbedingt) benachteiligt, weil er erst nach Beendigung der Fahrten (weiter) arbeiten könne, nicht plausibel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



 

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