Die Berufung des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Beigeladenen zu 1, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand
Der Beigeladene zu 1 wendet sich mit der allein von ihm eingelegten Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem die Klage seiner Auftraggeberin (Klägerin) gegen einen Statusfeststellungsbescheid abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hatte der beklagte Rentenversicherungsträger auf Antrag des Beigeladenen zu 1 die Sozialversicherungspflicht von dessen Tätigkeit als Installateur für die Klägerin in der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 festgestellt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, das Hochleistungsstanz- und Umformanlagen für die industrielle Metallbearbeitung entwickelt, fertigt und vertreibt. Ab dem 9. Mai 2011 führte der Beigeladene zu 1 für die Klägerin auf der Grundlage mündlicher Absprachen Aufträge im Bereich der Elektroinstallation von Neumaschinen aus. Für die erbrachten Leistungen stellte er der Klägerin Rechnungen. Dabei rechnete er die geleisteten Stunden mit einem Stundenhonorar von 40 € zzgl. Umsatzsteuer ab und fügte jeweils Stundennachweise bei. Nachdem sich der Beigeladene zu 1 für den 6. und 7. Juni 2011 bei der Klägerin krankgemeldet hatte, beendete diese mit E-Mail vom 7. Juni 2011 die Zusammenarbeit. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Beigeladene zu 1 die Klägerin daraufhin auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Verzugslohn für die Zeit ab dem 6. Juni 2011 in Anspruch nahm, lehnte das Arbeitsgericht Pforzheim mit Urteil vom 31. August 2011 (Az. 5 Ga 2/11) ab.
Am 27. August 2011 beantragte der Beigeladene zu 1 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit als Energieelektroniker für die Klägerin. Dabei stellte er den Antrag, festzustellen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliege und er seit dem 16. Mai 2011 bis „heute“ aufgrund der Beschäftigung in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sei.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter Vorlage von Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Stundennachweisen mit, der Beigeladene zu 1 sei vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 am Firmensitz ihres Betriebes auf eigene Rechnung in der Installation von Neumaschinen, insbesondere der Verdrahtung von Komponenten und Schaltschrank tätig geworden. Er habe selbstständig entsprechend der durch E-Mail erteilten Auftragsbestätigungen gearbeitet und dem Projektleiter nach Abschluss eines Projekts Bericht erstattet. Seine Arbeitszeiten seien individuell zwischen 7 und 18 Uhr gewesen. Die zur Arbeit benötigten Handwerkzeuge seien dem Beigeladenen zu 1 zur Verfügung gestellt worden. Eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung habe nicht bestanden; die Tätigkeit habe aber durch qualifiziertes Fachpersonal ausgeübt werden müssen. Im Übrigen verwies sie auf das Ergebnis des Arbeitsgerichtsprozesses, in dem bereits festgestellt worden sei, dass kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.
Nachdem der Beigeladene zu 1, der sich ab dem 13. September 2011 in Untersuchungshaft befand, auf Anfragen der Beklagten in der Folge nicht mehr reagierte und keine weiteren Angaben machte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2012 zunächst das Verwaltungsverfahren bezüglich der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein. Hiergegen legte der Beigeladene zu 1 Widerspruch ein und reichte im Folgenden den Antragsvordruck zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten ein. Darin gab er an, er sei zwar seinerzeit selbstständig tätig gewesen, habe jedoch nur von den Einnahmen aus der Tätigkeit bei der Klägerin gelebt. Die Tätigkeit habe am 9. Mai 2011 begonnen, wobei ein längerfristiger Einsatz geplant gewesen sei. Er habe nach Vorgaben von Mitarbeitern der Klägerin weisungsgebunden wie ein Elektriker/Leiharbeiter gearbeitet, habe alle Arbeiten in der Produktionshalle der Klägerin verrichtet und sei an die industrietypischen Arbeits- und Pausenzeiten gebunden gewesen, welche die Klägerin vorgegeben habe. Einfaches Werkzeug habe er selbst gehabt, spezielles Werkzeug habe die Klägerin gestellt.
Daraufhin nahm die Beklagte den Bescheid vom 12. März 2012 zurück (Bescheid vom 5. Dezember 2012) und stellte nach entsprechender Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 19. Februar 2013) mit an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1 gerichteten Bescheiden vom 19. März 2013 fest, dass der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit als Installateur bei der Klägerin in der Zeit vom 9. Mai 2011 bis 8. Juni 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Tätigkeitsort mit Auftragserteilung festgelegt; Leistungserfüllung nur im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten des Betriebs; Art der Tätigkeit sowie Arbeits- und Produktionsinhalte vom Auftraggeber vorgegeben; Arbeitsmittel vom Auftraggeber gestellt; Abnahme/Kontrolle der Arbeit durch den Auftraggeber; Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber Projektleiter und zur Information der Werkleitung bei Verhinderung).
Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1 Widerspruch ein. Während sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 wandte (Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. April 2013 und 19. April 2013), richtete sich der Widerspruch des Beigeladene zu 1 gegen die zeitliche Beschränkung dieser Feststellung auf den Zeitraum bis 8. Juni 2011. Diese sei fehlerhaft, da das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt worden sei und deshalb weiter fortbestehe (Schreiben des Beigeladenen zu 1 vom 2. April 2013).
Den Widerspruch des Beigeladenen zu 1 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 zurück. Sie führte aus, dem Antrag, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über den 8. Juni 2011 hinaus festzustellen, könne nicht entsprochen werden, da der Beigeladene zu 1 der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab diesem Datum gegenüber der Klägerin zugestimmt und ab diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr für die Klägerin tätig geworden sei. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Beigeladene zu 1 u.a. die Feststellung der Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit für die Klägerin über den 8. Juni 2011 hinaus begehrte, wies das Sozialgericht Ulm nach Beiladung der hiesigen Klägerin mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. S 14 R 2071/13) ab. Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1 sowie seine anschließende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) blieben erfolglos (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – L 5 R 4424/17–; BSG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – B 12 R 16/18 B –).
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 wies die Widerspruchstelle der Beklagten auch den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung teilte sie mit, die nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der bekannten Sachlage nicht zu beanstanden sei. Dem Begehren der Klägerin, festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 9. Mai 2011 bis 8. Juni 2011 nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, könne deshalb nicht entsprochen werden.
Am 30. Juli 2013 erhob die Klägerin hiergegen beim SG Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 für sie nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Auf Antrag der Beteiligten ordnete das SG mit Beschluss vom 30. September 2013 zunächst das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Klage des Beigeladenen zu 1 vor dem SG Ulm (Az. S 14 R 2071/13) an. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 lud es sodann auf seinen Antrag den Beigeladenen zu 1 und nach Wiederanrufung des Verfahrens durch diesen mit Beschluss vom 1. April 2019 dessen Krankenkasse, Pflegekasse, den kontoführenden Rentenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren bei.
Die Beigeladenen stellten keine Sachanträge. Der Beigeladene zu 1 machte geltend, zwischenzeitlich hätten auch das Finanzamt und andere festgestellt, dass es keine selbstständige Tätigkeit gegeben habe, und verwies insoweit auf das „allseits bekannte Strafurteil".
In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2020 erhob das SG Beweis durch Vernehmung der Zeugen K, G und S und hörte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1 an (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung, Bl. 88 ff der SG-Akte, Bezug genommen). Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Installateur für die Klägerin in der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seien weder etwaige strafrechtliche oder steuerrechtliche Bewertungen bindend, noch habe der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Pforzheim präjudizielle Wirkung für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Zwar sei nach dem dokumentierten Vertragswillen der Parteien - jedenfalls zunächst - übereinstimmend eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit gewollt gewesen. Unter Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin überwögen jedoch in der Gesamtschau diejenigen Umstände, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprächen. Für eine betriebliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf der Klägerin spreche zunächst, dass er bei der Ausführung der „Aufträge“ im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin tätig gewesen sei. So habe der Zeuge K mitgeteilt, dass bei der Zusammenarbeit an der Maschine gemeinsam durchgesprochen worden sei, wer was erledige, und jeder dann seinen Aufgabenbereich erledigt habe, wobei die Arbeit an der Maschine „alles ein Miteinander“ gewesen sei. Auch wenn mit dieser Koordinationsbefugnis der Klägerin in organisatorischer Hinsicht keine genauen Befehle oder Weisungen einhergegangen seien, habe der Beigeladene zu 1 doch der Zuteilung der Aufgaben an die einzelnen Mitarbeiter, wer was im Hinblick auf die Fertigstellungsfrist der Maschine erledigen solle, unterlegen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1 sei seitens der Klägerin zwar nicht im Sinne einer Mindeststundenzahl oder täglicher konkreter Zeiten des Arbeitsbeginns und -endes sowie verbindlicher Pausenzeiten vorgegeben worden. Ein die Tätigkeit prägender Gestaltungsspielraum im Hinblick auf eine freie Einteilung der Arbeitszeit habe hiermit jedoch nicht korreliert, da es einen einheitlichen zeitlichen Rhythmus für die Arbeiten an den Maschinen gegeben habe und eine tägliche Anwesenheit auch der „Externen“ erwartet worden sei. Der Beigeladene zu 1 sei auch verpflichtet gewesen, Stundennachweise zu erbringen und von Mitarbeitern der Klägerin gegenzeichnen zu lassen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche letztlich auch, dass eine betriebliche Sicherheitsunterweisung des Beigeladenen zu 1 erfolgt sei. Zwar seien auch für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 sprechende Merkmale vorzufinden. In der gebotenen Gesamtabwägung verliehen diese der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht das wesentliche Gepräge. Der Beigeladene zu 1 sei in der Tätigkeit als Installateur bei der Klägerin in der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 auch nicht aufgrund geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei gewesen. Denn die regelmäßige Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Entlohnung sei zu Beginn der Tätigkeit im Mai 2011 nicht zu prognostizieren gewesen und die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 sei weder ihrer Eigenart noch vertraglich im Voraus auf längstens zwei Monate begrenzt gewesen. Zutreffend habe die Beklagte schließlich auch die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufgrund der Beschäftigung bei der Klägerin bis zum 8. Juni 2011 festgestellt. Ausgehend von dem ungeschriebenen Grundsatz, wonach eine tatsächliche Arbeitsleistung Voraussetzung einer Beschäftigung und auch Voraussetzung für deren Fortbestand sei, bleibe ein einmal begründetes Beschäftigungsverhältnis bestehen, solange die Arbeitsbereitschaft des abhängig Beschäftigten und der Verfügungswille des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitenden vorhanden sei. Zwar habe der Beigeladene zu 1 ausweislich der aktenkundigen Stundennachweise und Rechnungen nach dem 27. Mai 2011 tatsächlich keine Tätigkeit mehr für die Klägerin erbracht. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Zeugen S sei jedoch zu entnehmen, dass bis zum 8. Juni 2011 ein beidseitiger Fortsetzungswille bestanden habe. Erst ab dem 9. Juni 2011 seien beide Parteien davon ausgegangen, dass keine Zusammenarbeit mehr erfolgen solle und werde.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1 beim SG am 6. März 2020 und nochmals am 9. März 2020 Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil leide an schweren Verfahrensfehlern. Sein Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende sei begründet gewesen. Denn die Behauptung, das 10 Jahre alte Verfahren sei mit Rechtsbeugungsabsicht verschleppt worden, sei unwiderlegbar und durch die Ablehnung der Übernahme seiner Reisekosten zum Termin ein absoluter Befangenheitsgrund geschaffen worden, weil er damit von der Verhandlung habe ausgeschlossen werden sollen. Im Hinblick auf die anberaumte Beweisaufnahme stelle dies eine Gehörsverletzung dar. Auch habe das SG die übliche Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten. Obwohl er gegenüber der Geschäftsstelle sein Erscheinen um 8:00 Uhr telefonisch angekündigt habe, sei die Vernehmung des Zeugen K bereits abgeschlossen gewesen, als er um 10.22 Uhr - 7 Minuten zu spät - den Saal betreten habe. Durch das angefochtene Urteil fühle er sich auch materiell beschwert. Zwischen ihm und der Klägerin bestehe ein unbefristetes und ungekündigtes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Dies hätten die Sozialgerichte auszusprechen. Die Feststellungen der Beklagten zum angeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses seien unbeachtlich. Denn im Sozialrecht komme es nicht darauf an, ob der Lohn tatsächlich bezahlt oder unterschlagen werde. Die Beklagte und die weiteren Beigeladenen seien verpflichtet, die Beiträge zur Sozialversicherung einzuziehen.
Der Beigeladene zu 1 beantragt schriftsätzlich – sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2020 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen;
ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zu 1 als unzulässig zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Beigeladene zu 1 sei durch das angegriffene Urteil nicht beschwert. Im Übrigen sei der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung beim SG persönlich anwesend gewesen und habe sich zur Sache äußern können. Die Gehörsrügen seien daher unbegründet.
Die Beklagte und die Beigeladen zu 2 bis 5 haben keinen Antrag gestellt und sich auch zur Sache nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Beschwer des Beigeladenen zu 1 durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nicht zu erkennen sei. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, dass deshalb beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beigeladene zu 1 Gebrauch gemacht und mit einem undatierten, am 18. August 2022 beim LSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem hat er ausgeführt, eine Beschwer ergebe sich schon aus der Tatsache, dass das SG das bis heute ungekündigte Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet bzw. als gekündigt behandelt habe. Sozialabgaben seien auch dann geschuldet, wenn der restliche Lohn nicht bezahlt werde. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2 weigerten sich bis heute, die Sozialabgaben einzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Instanzen und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beigeladenen zu 1 gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss besteht nach dieser Vorschrift nicht nur in den in § 158 Satz 1 SGG – nicht abschließend – genannten Fallgruppen, sondern in allen Fällen der Unzulässigkeit einer Berufung, also auch wenn – wie hier – die Rechtsmittelbefugnis des Berufungsklägers mangels eigener Beschwer fehlt (BSG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – B 13 R 97/11 B – juris, Rn. 10; Binder, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 158 Rn. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 158 Rn. 5 f. m.w.N.). Die Verfahrensweise steht in solchen Fällen im Ermessen des Gerichts (vgl. Rieke, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, Stand: November 2021, § 158 SGG, Rn. 23). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung übt der Senat das eingeräumte Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass er über den Streitfall durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter entscheidet. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie sie der Beigeladene zu 1 daraufhin ohne Angabe von Gründen beantragt hat, hält der Senat nicht für erforderlich, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, der Streitstoff nicht schwierig erscheint und aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung ohnehin nicht zur Sache zu verhandeln wäre. Das SG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher auch der Beigeladene zu 1 teilgenommen hat, sodass dem Recht der Beteiligten aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genüge getan ist.
2. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist nicht zulässig. Dem Beigeladenen zu 1 fehlt die Rechtsmittelbefugnis für die Einlegung einer Berufung. Er ist durch das angegriffene Urteil des SG nicht beschwert.
Ein Beigeladener kann als Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG) zwar grundsätzlich unabhängig von den Hauptbeteiligten des Rechtstreits selbständig Berufung gegen Urteile des SG einlegen, da sich deren Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG auch auf ihn erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 69/98 R – juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2018 – L 1 KR 548/15 – juris, Rn. 34; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juni 2022, § 75 SGG Rn. 212). Allein seine prozessuale Stellung als Verfahrensbeteiligter und die daraus resultierende Bindungswirkung des Urteils sind für die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 6/14 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R – juris, Rn. 14; Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 75 Rn. 19). Denn damit ist für den Beigeladenen - ebenso wie für die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits - noch nichts darüber gesagt, ob die Entscheidung ihn als Rechtsmittelführer auch belastet und ihn deshalb zur Anfechtung in einem Berufungsverfahren berechtigt. Insoweit besteht kein sachlicher Gesichtspunkt, Beigeladenen im Rechtsmittelzug weitergehende Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zu eröffnen, als sie § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG für die Rechtsverfolgung im Klageweg vorsieht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – a.a.O.; Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, Stand: August 2022, § 75 SGG Rn. 298). Auch bei Beigeladenen setzt die Zulässigkeit der Berufung deshalb eine rechtliche Beschwer voraus, woran es fehlt, wenn der Rechtsmittelführer die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechtspositionen nicht schlüssig behaupten kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O., Rn. 18; BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – B 9 V 2/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – a.a.O., Rn. 18; Schmidt, a.a.O.; Straßfeld, a.a.O., Rn. 299). Dies gilt für Berufungen notwendig und einfach Beigeladener gleichermaßen. Entscheidend für die Rechtsmittelbefugnis ist, ob der Beigeladene geltend machen kann, dass er aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O., Rn. 18; BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2021 – L 11 KR 2082/19 – juris, Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2015 – L 7 SO 1447/11 – juris, Rn. 61; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., vor § 143 SGG Rn. 8).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt dem Beigeladenen zu 1 vorliegend eine Rechtsmittelbefugnis. Denn er ist über seine prozessuale Verfahrensbeteiligung hinaus durch die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nicht beschwert. Die Entscheidung des SG ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, ihn in einer eigenen Rechtsposition zu beinträchtigen.
Zunächst resultiert aus dem Urteil des SG keine formelle Beschwer für den Beigeladenen zu 1. Denn er hat in erster Instanz keinen Sachantrag gestellt, erst recht nicht im Sinne des Klagebegehrens, und ist dementsprechend aufgrund der Klageabweisung prozessual auch nicht unterlegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1969 – 6 RKa 35/68 – juris, Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2018 – a.a.O., juris, Rn. 38). Er ist vom SG auch nicht verurteilt worden.
Auch eine materielle Beschwer, wie sie nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – a.a.O., Rn. 17; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – a.a.O., Rn. 14, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2021 – a.a.O., Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 – L 3 Ar 1918/89 – juris, Rn. 18; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juni 2022, § 143 SGG Rn. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., vor § 143 Rn. 8 m.w.N.), ist nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1 ist durch den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht belastet. Denn das SG hat mit dem Urteil die Klage seiner Auftraggeberin gegen die von ihm herbeigeführte und gewünschte Statusfeststellung abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin in erster Instanz mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 in ihrem Unternehmen in der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 gewandt. Diese Feststellung hatte die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen zu 1 getroffen und seinem Begehren insoweit entsprochen. An seinem Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit hat der Beigeladene zu 1 auch im weiteren Verlauf des Verfahrens festgehalten. Indem das SG die Klage der Klägerin auf Aufhebung des für den Beigeladenen zu 1 insoweit begünstigenden Feststellungsbescheids der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 sowie den Antrag auf Feststellung, dass der Beigeladene zu 1 in dem Zeitraum vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war, abgewiesen hat, hat es mithin eine Entscheidung getroffen, die dem Anliegen des Beigeladenen zu 1 inhaltlich entsprach und deren Rechtskraftwirkung für ihn allein günstig ist. Eine Verletzung eigener Rechtspositionen oder auch nur eine Beeinträchtigung eigener wirtschaftlicher Interessen des Beigeladenen zu 1 ist unter diesen Umständen nicht festzustellen.
Eine Beschwer ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen des Beigeladenen zu 1. Dieser begründet seine Berufung damit, dass das SG das ungekündigte Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet habe, m.a.W. das Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 8. Juni 2011 festgestellt habe. Ein solcher Ausspruch lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. Die Reichweite des Urteilsausspruchs bestimmt sich bei klageabweisenden Urteilen - wie vorliegend - anhand der Entscheidungsgründe, wobei der Streitgegenstand die Grenze bildet (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rn. 7a, 8a m.w.N.). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Zeitraum vom 9. Mai bis 8. Juni 2011 durch die Beklagte. Nur hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch und der anschließenden Klage. Über die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch für weitere Zeiträume festzustellen war, war auf den Widerspruch und die Klage der Klägerin hingegen nicht zu befinden. Diese Frage war vielmehr Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das auf den eigenen Widerspruch des Beigeladenen zu 1 und dessen Klage durchgeführt worden ist (vgl. Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2011, Urteil des SG Ulm vom 15. November 2017 – Az. S 14 R 2071/13; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 – L 5 R 4424/17; Beschluss des BSG vom 6. Juni 2018 – B 12 R 16/18 B). Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtene und allein streitgegenständliche Feststellung des Bescheids vom 19. März 2013 ist der Beigeladene zu 1 nicht beschwert und durch das klageabweisende Urteil des SG damit auch nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Feststellung getroffen hat, dass beide Vertragsparteien ab dem 9. Juni 2011 von einer Beendigung der Zusammenarbeit ausgegangen seien. Denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf Tatsachenfeststellungen. Die Verfahrensbeteiligten sind an die Feststellungen des Gerichts nicht gebunden, sodass sich eine Beschwer des Beigeladenen zu 1 hieraus nicht herleiten kann (vgl. BSG, Urteil vom 13 Januar 1993 – 14a/6 RKa 68/91 – juris, Rn. 9).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das Verfahren ist in zweiter Instanz nicht mehr gerichtskostenpflichtig, weil der Beigeladene zu 1 als Versicherter zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört und als Berufungskläger an dem Berufungsverfahren beteiligt ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass er im erstinstanzlichen Klageverfahren lediglich beigeladen war und weder die klagende Arbeitgeberin noch die Beklagte zu den kostenprivilegierten Personen gehörten. Denn für die Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG ist auf die Stellung eines Beteiligten im jeweiligen Rechtszug abzustellen (BSG, Beschluss vom 13. April 2006 – B 12 KR 21/05 B – juris, Rn. 9; BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B – juris, Rn. 12 ff.; Rn. 10; Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 183 Rn. 10). Da der kostenprivilegierte Beigeladene zu 1 im Berufungsverfahren eine dem Kläger vergleichbare Beteiligtenrolle innehat, findet in der vorliegenden prozessualen Konstellation das Kostenregime des § 197a SGG somit keine Anwendung.
Aus diesem Grund sind dem Beigeladenen zu 1, obwohl er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, Kosten auch nicht aufzuerlegen. Denn die Aufwendungen der übrigen Verfahrensbeteiligten sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Klägerin. Denn sie ist im Berufungsverfahren in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin, die zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihren Arbeitnehmer herangezogen wird, beteiligt und nicht als eine der in § 183 SGG genannten Personen, auf die § 184 SGG verweist (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006 – juris, Rn. 10).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
II.
Der nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung zuletzt gestellte Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) schon deshalb nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar genügt für eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne dieser Vorschriften bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (Art. 19 Abs. 4 GG; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 29). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da ein Erfolg der – wie dargelegt – mangels Beschwer unzulässigen Berufung des Beigeladenen zu 1 von vornherein ausgeschlossen war. Ob der Beigeladene zu 1 die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Konnte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren somit nicht bewilligt werden, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für den Rechtszug nicht in Betracht.
III.
Der Beschluss, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Im Übrigen gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 BA 3999/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 BA 1210/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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