S 5 AS 486/21 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 486/21 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Antragsgegner. Dieser hat mit Bescheid vom 15.02.2021 für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.08.2021 Leistungen in Höhe von 896,00 € (Januar 2021 sowie März bis August 2021) und in Höhe von 974,94 € (Februar 2021) bewilligt.

Der Antragsteller beantragte am 30.12.2020 beim Antragsgegner die Kostenübernahme zur Beschaffung von FFP2-Masken. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.02.2021 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat am 15.2.2021 beim Sozialgericht Freiburg den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass - anders als bisher - im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie im Einzelhandel das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2 Maske verpflichtend sei, eine Alltagsmaske, ein Schal oder ein Tuch genügten nicht mehr. Der Antragsteller leide ferner an verschiedenen Erkrankungen und gehöre zur Gruppe der Personen mit einem besonders hohen Risiko für einen schweren Verlauf einer SARS- CoV2-Erkrankung. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie eingetragenen Merkzeichen B und G. Der Antragsteller hat ein Attest seines Hausarztes, Dr. M., Facharzt für Innere Medizin, vom 22.02.2021 vorgelegt. Danach wird aus hausärztlichinternistischer Sicht wird das Tragen einer FFP2-Maske aufgrund der vorliegenden Komorbiditäten und des damit verbundenen erhöhten Risikos eines schweren Verlaufes im Falle einer Coronavirus-Infektion ausdrücklich befürwortet. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller angegeben, er leide an Bluthochdruck, Tachykardie, Epilepsie sowie einer Tetraspastik, welche aufgrund eines Sauerstoffmangels bei der Geburt entstanden sei. Bezüglich der Epilepsie sei nicht bekannt, wie sich eine Corona-Infektion bei an Epilepsie erkrankten auswirke. Man wisse aber, dass eine Corona-Infektion das Gehirn betreffen könne, weshalb besondere Vorsicht geboten sei. Ebenfalls seien die Masken zwingend erforderlich, da der Antragsteller seine Partnerin pflege, welche ihrerseits zur Risikogruppe für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer Corona-Erkrankung gehöre. Sie leide an einem geschwächten Immunsystem und einem reduzierten Lungenvolumen. Ausweislich eines Attests des Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 06.10.2020, leidet die Partnerin des Antragstellers, an chronischen Erkrankungen und gehöre zur Risikogruppe von Menschen für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV2-Infektion. Die Erkrankungen - auch die seiner Partnerin - seien dem Antragsgegner aus vorangegangenen Verfahren auch bekannt gewesen. Der Pflegedienst der Partnerin schicke ferner für die Pflege wechselndes Personal, weshalb er zahlreichen direkten und indirekten Kontakten ausgesetzt sei. Dazu komme, dass er seine Partnerin zu zahlreichen Terminen (etwa Physiotherapie, Sanitätshäuser) begleiten müsse. Der Antragsteller sei auch nicht auf die Verwendung von sog. OP-Masken zu verweisen. Zum einen sei deren Benutzung in Krankenhäusern, Arztpraxen oder stationären Pflegeeinrichtungen nicht gestattet, zum anderen würden sie weniger Schutz bieten.

Die benötigten Masken seien ferner bei der Berechnung des Regelbedarfes nicht berücksichtigt worden und würden von der Krankenkasse nicht übernommen. Gutscheine von seiner Krankenkasse habe der Antragsteller nicht erhalten. Auf Nachfrage bei der Krankenkasse sei ihm mitgeteilt worden, dass er - trotz seiner Erkrankungen - nicht zu dem Personenkreis gehöre, welche auf Grund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung als Risikopatienten Anspruch hätten auf kostenfreie FFP2-Masken, da er nicht an einer der dort aufgeführten Erkrankungen leide. Beim Versand der Gutscheine handle es sich um einen automatisierten Vorgang, Einzelfallentscheidungen seien nicht möglich.

Es bestehe daher nach alledem ein Anspruch gem. § 21 Abs. 6 SGB II. Ausgehend von einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER), auf die der Antragsteller verweist, bestehe ein Mehrbedarf in Höhe von 129,00 € pro Monat. Die Masken seien als Einwegmasken konzipiert und daher nicht wiederzuverwenden.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller weitere Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von FFP2 Masken zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Corona-Verordnung der Landesregierung sei zwar zum 25.01.2021 dahingehend verschärft worden, dass insbesondere für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, für Besuche in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Einzelhandelsgeschäften das Tragen von medizinischen Masken (sog. OP-Masken) oder FFP2-Masken vorgeschrieben sei. Eine bußgeldbewehrte Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken bestehe hingegen lediglich für Besuche in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen. Hieraus ergebe sich jedoch kein Mehrbedarf. In dem Regelbedarf sei einmonatlicher Betrag für Gesundheitspflege in Höhe von 15,32 € enthalten. OP-Masken mit Zertifizierung seien zu Stückpreisen von etwa 0,50 € erhältlich. Ausgehend von dem allgemeinen pandemiebedingt eingeschränkten Bewegungsradius dürfte der Verbrauch von Masken bei maximal einem Stück pro Tag liegen, so dass monatliche Kosten von maximal 15,00 € für die Anschaffung von Masken anfallen dürften. Dieser Betrag könne aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Eine allgemeine Verpflichtung, FFP2-Masken zu tragen, bestehe nicht. Die Grundsicherungsträger seien auch nicht verpflichtet, durch die Bereitstellung von FFP2- Masken eine Gefahrenabwehr zu Gunsten der Allgemeinheit zu gewährleisten. Dies obliege den nach dem Infektionsschutzgesetz als Verordnungsgebern ermächtigten Landesregierungen. Daher könne auch der Rechtsauffassung in dem zitierten Beschluss des SG Karlsruhe nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller zu einer in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung genannten Risikogruppe gehöre, habe er Berechtigungsscheine seiner Krankenkasse erhalten. Andernfalls stünden ihm als SGB-II-Leistungsempfänger bis spätestens 06.03.2021 zehn kostenlose FFP2-Masken zu. Auch hierfür sei die Krankenkasse des Antragstellers zuständig. Die Anzahl von zehn Masken sei zudem auch ausreichend. Es sei Leistungsempfängern entgegen der Ansicht des SG Karlsruhe durchaus zuzutrauen, verantwortlich mit gegebenenfalls kontaminierten Masken umzugehen und die Empfehlungen zur Wiederverwendung der eigentlich nur zur einmaligen Verwendung konzipierten Produkte zu beachten. Einzelfallbezogene Gründe, warum der Antragsteller besonders auf die Verwendung von SGB II-Masken angewiesen sein sollte, habe er nicht vorgetragen. Nicht jeder Mensch mit Schwerbehinderung gehöre einer Risikogruppe an. Im Übrigen würden auch die vorgelegten Atteste keinen Anspruch begründen, da der Bedarf aus dem Regelbedarf bestritten werden könne. Auch sei es auf Grund des sog. „Lockdowns“ in anderen, vom Regelbedarf erfassten Bereichen, zu Minderausgaben gekommen. Daneben bestehe wohl auch kein Anordnungsgrund. Soweit der Antragsteller auf FFP2- Masken zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion nicht habe verzichten wollen, so hätte er den - eindeutig bestehenden - Anspruch aus der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gegen die Krankenkasse vorrangig durchsetzen müssen. Auch der Krankenkasse hätte er die ärztlichen Atteste vorlegen können. Auf Grund der Ausgabe kostenloser Masken auch an Empfänger von SGB-II-Leistungen habe der Antragsteller doppelt Grund, sich an seine Krankenkasse zu wenden.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Auszüge aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Er ist aber unbegründet.

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung darf daher nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V .m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, L 7 AS 640/07 ER-B). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018, 1 BvR 733/18, NVwZ 2018, 1467). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).

Von diesen Vorgaben ausgehend war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Es wurde weder ein Anordnungsanspruch (dazu a.), noch ein Anordnungsgrund (dazu b.) hinreichend glaubhaft gemacht.

a.) Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Über die persönliche Leistungsberechtigung des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 SGB II besteht hier kein Streit. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher bereits u.a. den Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft gewährt. Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag im Verwaltungsverfahren um einen Überprüfungsantrag nach § 40 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB X gegen den letzten Bewilligungsbescheid, da dort für den laufenden Zeitraum kein Mehrbedarf für FFP2-Masken berücksichtigt wurde.

Der Antragsteller hat jedoch wegen eines Bedarfes an FFP2-Masken neben dem Regelbedarf keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach der hierfür alleine in Betracht kommenden Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II. Danach gilt Folgendes: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2).

Ein „besonderer“ Bedarf in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ein Bedarf entweder nicht vom Regelbedarf abgedeckt wird oder er zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt (Düring, in: Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 21, § 21 Rn. 56). Mit dem Bezug auf einen „Bedarf im Einzelfall“ wird ein atypischer Bedarf erfasst, der nur bei einer mehr oder weniger kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86). Die Unabweisbarkeit eines Bedarfs drückt sich einerseits regelmäßig in der zeitlichen Dimension aus. Anhaltspunkt ist, dass die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, bis Mittel angespart bzw. Vermögensgegenstände in zumutbarer Weise verwertet worden sind. Das BVerfG (vgl. Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) fordert insoweit ein erhebliches Abweichen von einem durchschnittlichen Bedarf, welcher nicht durch Umschichtung gedeckt werden kann. Daran wird deutlich, dass nicht jeder quantitative Mehrbedarf gegenüber einer einzelnen in den Regelbedarf eingeflossenen Position bzw. geringfügige Mehrbedarfe zugleich einen atypischen, besonderen Bedarf im Sinne des Abs. 6 darstellt. Daneben sind aber auch inhaltliche Anforderungen zu stellen. Unabweisbar kann ein Bedarf nur sein, wenn er zur Sicherung des Lebensunterhalts zwingend erforderlich erscheint (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/B. Schmidt, 6. Aufl. 2019, SGB II § 24 Rn. 7). Ein „im Einzelfall nach den Umständen unabweisbarer“ Bedarf liegt daher immer dann vor, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (vgl. Düring, in: Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand: 80. EL Februar 21, § 21 Rn. 55).

Ausgehend hiervon ist hier kein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen eines Bedarfes an FFP2- Masken glaubhaft gemacht. Damit sind sinngemäß Masken gemeint, die die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. Ein Bedarf an diesen Masken ist hier im Einzelfall des Antragstellers jedenfalls nicht unabweisbar, so dass weder eine Sachleistungs- noch eine Geldleistungspflicht des Antragsgegners besteht.

Zwar besteht nach der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - VO) seit dem 25.1.2021 für verschiedene Örtlichkeiten des täglichen Lebens (vgl. §§ 1h, 3 der VO) eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (DIN EN 149:2001) bzw. KN95/N95-Maske und/oder einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske, vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:201910). Der realistisch für den Antragsteller entstehende Bedarf an FFP2-Masken (bzw. KN95/N95- Masken, im Folgenden einheitlich „FFP2-Maske“) löst aber keine derart hohen Kosten aus, dass dadurch eine Notlage entstehen würde (vgl. bereits SG Freiburg, Beschluss vom 23.2.2021 - S 12 AS 464/21 ER, n. v.; SG Freiburg, Beschluss vom 02.03.2021 - S 16 AS 488/21 ER, n. v., beide Beschlüsse sind den Beteiligten bekannt).

Nach § 1g VO erfüllt auch das Tragen einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) die bereits erhöhten Anforderungen für die in § 3 Abs. 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 VO genannten Bereiche. Diese Masken sind gerichtsbekannt bereits deutlich günstiger zu erwerben als FFP2-Masken. Lediglich in den in § 1h VO genannten Bereichen (Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen) ist nach der VO eine FFP2-Maske zu tragen, da diese eine bessere Schutzwirkung sowohl für den Träger als auch für die Umgebung bieten (vgl. hierzu SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 65f.). Eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken besteht damit nicht.

Dass sich eine darüberhinausgehende Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken aus einem möglichen Verstoß gegen § 223, § 224 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - als höherrangigem Recht - ergeben könnte, hält das Gericht für fernliegend (so aber SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER - juris). Denn eine Strafbarkeit nach den genannten Normen setzt ein vorsätzliches Handeln voraus. Die Ansteckung Anderer müsste daher zumindest billigend in Kauf genommen werden. Dies setzt aber zumindest voraus, dass der Betroffene Kenntnis von einer Infektion hat. Diesbezüglich hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) setzte voraus, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Die Frage der Verletzung einer Sorgfaltspflicht ist anhand von Normen und Erfahrungssätzen zu prüfen (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 38. Ed. 01. November 2020, StGB, § 228, Rn. 9). Wenn aber gerade die Corona-Verordnung der für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Landesregierung (§ 32 IfSG) in den meisten Bereichen auch eine Verwendung von OP-Masken genügen lässt oder überhaupt keine Pflicht zum Tragen einer Maske konstituiert (insbesondere z. B. zuhause), kann dem Betroffenen nach Auffassung des Gerichts kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden, sollte es über diesen Weg zu einer Ansteckung, etwa seiner Partnerin kommen (vgl. SG Freiburg, a.a.O.).

Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass das Tragen von FFP2-Masken anstelle von OP-Masken wegen der höheren Schutzwirkung sinnvoll ist. Der Antragsteller selbst trägt vor, auf Grund seiner Erkrankungen und der Erkrankungen seiner Partnerin auf das Tragen von FFP2-Masken auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus angewiesen zu sein. Das Gericht kann dabei die medizinische Frage, ob der Antragsteller tatsächlich einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegt oder nicht, dahinstehen lassen, da es hierauf nicht ankommt. Dagegen spricht zumindest, dass die Erkrankungen des Klägers, jedenfalls nach Auffassung der Landesregierung, in der Regel nicht zu einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf führen, da sie andernfalls in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung aufgeführt wären, was nicht der Fall ist. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründet einen Anspruch für Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und Risikofaktoren, die ein signifikant erhöhtes Risiko haben für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. Referentenentwurf, Bundesministerium für Gesundheit, Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13.12.2020, S. 1, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/SchutzmaskenVO_RefE.PDF, zuletzt abgerufen am 16.03.2021). Letztlich konnte diese Frage jedoch offenblieben. Denn selbst dem Arzt des Klägers folgend unterstellt, der Kläger ist einem solchen, erhöhtem Risiko ausgesetzt, lässt sich hieraus kein Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II ableiten.

Bei der Annahme eines Bedarfs von mehreren Masken pro Tag stützt sich die 12. Kammer des SG Karlsruhe u.a. auf die Annahme, dass FFP2-Masken nicht länger als 75 Minuten getragen werden sollten und dass daher nach diesem Zeitraum eine neue FFP2-Maske erforderlich wäre (SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 109). Der Zeitraum von 75 Minuten bezieht sich aber entgegen dieser Annahme lediglich auf die empfohlene Tragedauer am Stück. Hintergrund ist, dass durch das Tragen von FFP-Masken ein Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt, entsteht. Um einer Überlastung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems vorzubeugen, wird eine Erholungsphase von 30 Minuten empfohlen (vgl. Homepage Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Auswahl und Benutzung, abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltungim-Betrieb/Coronavirus/FAQ/26-FAQ_node.html, zuletzt abgerufen am 16.03.21). Diese Empfehlung beruht also gerade nicht darauf, dass die FFP2-Maske - etwa wegen Kontamination mit Viren/Bakterien - unbrauchbar geworden wäre bzw. ein Ansteckungs- oder Gesundheitsrisiko darstellen würde. Die Maske kann vielmehr - entsprechend der „Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von Sars-CoV-2, sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung“ des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 7.5.2020 eine Arbeitsschicht lang, also acht Stunden, verwendet werden. Auch eine FFP2-Maske muss daher nicht sofort nach 75 Minuten abgesetzt beziehungsweise gewechselt werden. Dies gilt umso mehr, als Einkaufen und erst recht die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Besuche von öffentlichen Einrichtungen keine körperliche Arbeit darstellen (vgl. SG Freiburg, a.a.O.).

Auch die weiteren Ausführungen des SG Karlsruhe (a.a.O), dass nach der „75-minütigen HöchstTragedauer“ eine FFP2-Ersatzmaske zur Verfügung stehen muss, ist anhand der zitierten Empfehlungen nicht nachzuvollziehen. Im Gegenteil, das Aufsetzten einer weiteren FFP2-Maske widerspricht gerade der Intention der Empfehlung, eine Erholungsphase für die Atmung und das HerzKreislauf-System zu schaffen. Soweit das SG Karlsruhe eine Widerverwendung (nach Abnahme zur Erholung) für unzumutbar hält, weil die Verhaltensregeln von Privatpersonen realistischer Weise unterwegs nicht in zuverlässiger Weise eingehalten werden würden, da dies objektiv unmöglich oder allenfalls unter objektiv wenig praktikablen und subjektiv unzumutbaren Vorkehrungen möglich wäre, wird entgegengehalten, dass von der Bevölkerung - bereits im eigenen Interesse - ein gewisses Maß an sorgfältigem Umgang mit den Masken erwartet werden kann. Es ist insbesondere ohne Kostenaufwand möglich einen entsprechenden Zip-Beutel/Aufbewahrungsgefäß oder Ähnliches mitzuführen und die Maske darin isoliert zu lagern. Ein Auf- und Absetzten kann an den Tragebügel erfolgen. Bezüglich der Frage der Desinfektion der Hände wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mittlerweile an nahezu jeder öffentlichen Einrichtung und an jedem Supermarkt kostenlose HandDesinfektionsmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen muss die Maske - entsprechend den obigen Ausführungen - gerade nicht etwa mitten im Supermarkt nach Ablauf der 75 Minuten gewechselt werden und kann daher in einem selbst gewählten Moment bei guten Bedingungen, etwa in Reichweite von Handdesinfektionsmöglichkeiten, abgenommen werden.

Die Masken können sodann - nach achtstündiger Verwendung - nach entsprechenden Aufbereitungsmaßnahmen (7 Tage Aushängen bzw. eine Stunde lang Backen im Backofen bei 80 Grad) bis zu fünf Mal wiederverwendet werden. Insoweit wird auf die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Auftrag gegeben Studie an der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster verwiesen (abrufbar unter: https://www.fhmuenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeitenundgrenzendereigenverantwortlichenwiederverwendungvonffp2-maskenimprivatgebrauch/index.php, zuletzt abgerufen am 16.03.21). Insbesondere das Aufhängen der Masken ist ohne jegliche Kosten möglich und zumutbar. Weder dem Kreis der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen noch der Allgemeinheit kann dabei unterstellt werden, zu einer entsprechenden Handhabung der Masken generell nicht in der Lage zu sein (in diese Richtung aber SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 132).

Aus den dargestellten Empfehlungen/wissenschaftlichen Erkenntnissen würde sich, selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller jeden Tag eine Maske benötigt, grundsätzlich ein Bedarf an sieben FFP2-Masken für fünf Wochen ergeben. Im Hinblick darauf, dass eine Maske durchaus vorzeitig unbrauchbar werden könnte, ist ein Sicherheitszuschlag von circa drei Masken anzunehmen. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Bundesregierung den Bedarf (zumindest vorübergehend) vollständig decken wollte und die über die Krankenkasse zur Verfügung zu stellende Anzahl von 10 FFP2-Masken (vgl. Corona-Schutzmasken-Verordnung vom 6.2.2021) nicht „aus der Luft gegriffen“ hat, sondern sich an einem durchschnittlich entstehenden Bedarf orientiert hat, der anhand der obigen Ausführungen auch plausibel erscheint (vgl. SG Freiburg, a.a.O.).

Im Falle des Antragstellers ist auch kein darüberhinausgehender Bedarf ersichtlich. Der Antragsteller selbst geht ausweislich seines Antrags im Verwaltungsverfahren sogar nur von einem Bedarf in Höhe von vier Masken die Woche aus. Selbst wenn man unterstellt, der Antragsteller ist auf das Tragen einer FFP2-Maske angewiesen bei der Wahrnehmung seiner eigenen Termine und den Terminen seiner Partnerin, zu denen er diese begleiten muss (z.B. Physiotherapie oder Sanitätshäuser), während der Anwesenheit von Pflegepersonal oder bei den üblichen weiteren Verrichtungen des täglichen Lebens (Einkaufen, Apothekengängen u. ä.) ist nicht von einer Tragenotwendigkeit von mehr als acht Stunden pro Tag auszugehen. Selbst wenn man von einem Termin (Arzt/Physiotherapeut/Krankenhaus/Pflegeeinrichtung o.ä.) pro Tag des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin ausgeht und von einer Dauer je Termin von zwei Stunden inklusive Fahrtzeit (macht vier Stunden insgesamt), müssten noch weitere vier Stunden pro Tag Erledigungen anstehen oder Pflegepersonal anwesend sein. Das ist nicht plausibel und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat daher nach Auffassung des Gerichts - im Vergleich zu einem Durchschnittsbürger, für den die zehn FFP2- Masken gedacht sind - keinen überdurchschnittlichen Bedarf an Masken.

Zertifizierte FFP2-Masken sind zu einem Preis von teilweise unter, teilweise leicht über einem Euro das Stück am Markt erhältlich (vgl. z. B. https://www.tchibo.de/ffp2-schutzmaske-20-stueckp402018064.html, zuletzt abgerufen am 16.03.21). Selbst ein Preis von 1,50 € pro Stück unterstellt ergibt sich unter Berücksichtigung der obigen Empfehlungen pro Monat ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von ca. 12 € bei täglichem Wechsel und fünfmaligem Einsatz einer Maske. Dieser zusätzliche Bedarf in Höhe von etwa 12,00 € pro Monat ist nicht derart hoch, dass hier von einer Unabweisbarkeit ausgegangen werden kann. Dies vor allen Dingen deshalb nicht, weil der Bedarf durch Ansparmöglichkeiten gedeckt werden kann und durch Zuwendungen Dritter.

Zunächst kann der Antragsteller auf seinen Anspruch aus § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen werden. Dort heißt es: „Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben“. Da diese Tatbestandsvoraussetzungen auf den Antragsteller zutreffen hat er einen Anspruch auf zehn kostenlose FFP2-Masken. Diesen Anspruch hat er voranging durchzusetzen.

Bis zur Erfüllung des Anspruchs durch die Krankenkasse kann der Antragsteller auf die Ansparkonzeption des SGB II verwiesen werden. Danach ist im Regelsatz bereits ein Sparbetrag enthalten, welcher bei Bedarf verwendet werden kann. Dieser beträgt, wie aus den Aufrechnungsregeln für ein Darlehen (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II) abgeleitet werden kann, mindestens 10 Prozent des Regelsatzes (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Insofern ist die Anschaffung von Masken bereits aus dem im Regelsatz des Antragstellers enthaltenen Ansparbetrag möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie der bestehenden Kontaktbeschränkungen Ausgaben in anderen Bereichen (Verkehr, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Gaststättendienstleistungen) nur noch in reduziertem Maße anfallen. Auch durch eine Umschichtung der dort freiwerdenden Mittel aus diesen Bereichen kann der Antragsteller FFP2-Schutzmasken finanzieren. Zuletzt ist die Auszahlung eines „Corona-Zuschusses“ in Höhe von 150 € bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem künftigen § 70 SGB II für Mai 2021 vorgesehen, welcher auch für die Beschaffung von Masken genutzt werden kann, so dass hier jedenfalls keine dauerhafte Bedarfslücke zu befürchten ist, (vgl. https://www.bundesregierung.de/bregde/aktuelles/sozialschutzpaket-3-1852066, zuletzt abgerufen am 16.03.2021).

Nach alledem ist, selbst unterstellt, der Antragsteller benötigt auf Grund seiner Erkrankungen auch außerhalb des vorgeschriebenen Rahmens FFP2-Masken, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

b.) Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete Dringlichkeit wirft insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller, soweit ersichtlich, bislang nicht versucht hat seinen Anspruch aus § 1 Nr. 3 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gegen die Krankenkasse durchzusetzen, Fragen auf. Im Übrigen wirft auch die Ablehnung eines Darlehens durch den Antragsteller Zweifel an der Eilbedürftigkeit auf (vgl. so auch Bienert: Kostenübernahmeanspruch von Schülerinnen und Schülern für internetfähigen Computer, NZS 2020, 682 - beckonline). Zuletzt ist eine Dringlichkeit auch nicht plausibel vor dem Hintergrund, dass die Erkrankungen des Antragstellers sowie seiner Lebensgefährtin ausweislich der vorgelegten Atteste jedenfalls seit Oktober 2020, ausweislich des vor dem SG Freiburg geführten Verfahrens S 3 AS 2048/19 (Beschluss v. 11.06.2019, n. v., den Beteiligten bekannt) jedenfalls teilweise mindestens seit 2019 bestehen und die Partnerin des Antragstellers auch zu diesem Zeitpunkt bereits pflegebedürftig war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wieso der Bedarf an FFP2-Masken Ende Dezember 2020 (Antragsdatum) bzw. Mitte Februar 2021 (Datum des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes) plötzlich so dringend gewesen sein soll (und nicht etwa schon zu Beginn der Pandemie bzw. während der ersten Phase mit hohen Infektionszahlen), dass nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

353. Das Gericht geht davon aus, dass bei dem geltenden gemachten Bedarf in Höhe von jedenfalls 129 € monatlich und einem zeitlich nicht begrenzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt, so dass die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Rechtskraft
Aus
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