Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat verschiedene Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin diese Leistungen erstmals mit Bescheid vom 03.12.2020 für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 31.05.2021 (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung). Anträge auf Leistungen für die Kosten eines neuen Brillengestells sowie für medizinische und zahnmedizinische Behandlungen lehnte der Antragsgegner mit (bindend gewordenen) Bescheiden vom 02.07.2021 ab. Mit Bescheid vom 28.07.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.07.2021 und 23.08.2021 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2021 bewilligte der Antragsgegner die Leistungen für die Zeit vom 01.06.2021 bis zum 30.11.2021 u.a. erstmals unter Abzug einer Energiepauschale in Höhe von monatlich 35,30 € vom Regelsatz, weil die Antragstellerin am 09.06.2021 auf Anfrage des Antragsgegners telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Vermieter den Strom bezahle und sie keine eigenen Zahlungen für Haushaltsstrom leiste. Die Weiterbewilligung für die Zeit vom 01.12.2021 bis zum 31.05.2022 erfolgte nach denselben Grundsätzen mit Bescheid vom 30.11.2021 (geändert für März 2022 mit Bescheid vom 25.03.2022 - Bewilligung von Abfallgebühren). Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach einer persönlichen Erläuterung der Energiepauschale durch den Sachgebietsleiter Grundsicherung des Antragsgegners am 05.04.2022 beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.04.2022 die Überprüfung der Entscheidung hinsichtlich des Abzuges der Energiepauschale seit Juli 2021. Diesen Antrag lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2022 ab.
Mit Schreiben vom 11.04.2022, beim Sozialgericht Freiburg eingegangen am 14.04.2022, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Abzug der Energiepauschale seit Juli 2021 sowie gegen die Unterlassung von Auskunftsersuchen durch den Antragsgegner und bat insoweit um ein Eilverfahren. Die Klage wurde unter dem Az. S 9 SO 1181/22 registriert, das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Az. S 9 SO 1180/22 ER.
Mit Schreiben vom 22.04.2022 erweiterte die Antragstellerin ihr Begehren um Leistungen für einen neuen Personalausweis/Passport sowie den Ersatz einer lebensnotwendigen Sehhilfe nach einem schweren Verkehrsunfall. Die Klageerweiterung beinhalte, so die Antragstellerin, auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Fachbereichsleiter Soziales des Antragsgegners.
Einen ausdrücklichen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Ihr Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist sachdienlich so auszulegen (§§ 103 S. 2, 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), dass sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihr Grundsicherungsleistungen ohne Abzug der Energiepauschale seit Juli 2021 sowie für die Beschaffung einer neuen Brille und eines neuen Personalausweises bzw. Reisepasses zu erbringen und ihren Auskunftsersuchen zu entsprechen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Da die Miete und die Nebenkosten im Rahmen der Bedarfsfeststellung vollständig berücksichtigt würden, habe zur Vermeidung von Doppelleistungen gem. § 42 Nr. 1 i.V.m. 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ein Abzug vom Regelsatz zu erfolgen, weil im Regelsatz bereits Anteile für Haushaltstrom enthalten seien. Die Höhe des pauschalen Abzuges ergebe sich dabei aus den Anteilen für Haushaltsstrom, die laut § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) Abteilung 4 im Regelsatz enthalten seien (vgl. Schwabe in ZfF 2021, S. 10 und LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.12.2014, Az. L 7 SO 2474/14). Der Vorwurf des Unterlassens von Auskunftsersuchen werde angesichts wiederholter schriftlicher und persönlicher Erläuterungen durch den Antragsgegner ebenfalls zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Verfahrensakte des Gerichts verwiesen.
II.
Sollte das Schreiben der Antragstellerin vom 22.04.2022 so auszulegen sein, dass auch die darin erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde zum Gegenstand des allfälligen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden soll, wäre der Antrag insoweit bereits unzulässig, da das Sozialgericht nicht zuständig ist. Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine prozessualen Rechtsbehelf, sondern um die nach öffentlichem Dienstrecht zu beurteilende Anregung an den Dienstvorgesetzten eines Beamten, dessen Verhalten und ggf. Maßnahmen der Dienstaufsicht zu prüfen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Vor § 124 Rn. 3). Für sie ist daher definitionsgemäß kein Gericht, sondern ausschließlich der Dienstvorgesetzte bzw. die Dienstaufsichtsbehörde zuständig.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Leistungen. Daher ist die einstweilige Rechtsschutzform der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Statthaftigkeit des Antrags hinsichtlich Energiepauschale und Brille steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner insoweit bereits ablehnende Bescheide erlassen hat. Denn gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags wegen der Energiepauschale (Schreiben vom 12.04.2022, ohne Rechtsbehelfsbelehrung) ist noch ein fristgerechter Widerspruch, wegen der Ablehnung von Leistungen für die Brille (Bescheid vom 02.07.2021) noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) möglich. Ob sich dem Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. im Klageverfahren mit dem Az. S 9 SO 1181/22 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ein Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag entnehmen lassen, hat der Antragsgegner in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die - grundsätzlich lediglich summarisch zu prüfende - Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung <ZPO>). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es wurden weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Abzug der Energiepauschale entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem geltenden Recht. Auf die Erläuterungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 25.08.2021 sowie das dort bereits zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04.12.2014, Az. L 7 SO 2474/14 (veröff. in <juris>) wird in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG verwiesen, da das Gericht ihnen nach eigener Prüfung vollumfänglich folgt. Ein Anordnungsanspruch auf Leistungen ohne Abzug dieser Pauschale besteht daher nicht.
Die von der Antragstellerin dargelegte Neuanschaffung einer Brille ist - anders als eine Reparatur, für die nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII eine einmalige Leistung erbracht wird - aus dem Regelsatz zu bestreiten (BSG, Urt. v. 18.07.2019, Az. B 8 SO 13/18 R, <juris>). Daher besteht kein Anordnungsanspruch auf eine einmalige Leistung hierfür. Ein ergänzendes Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII dürfte nicht in Betracht kommen, da das Brillengestell - die bislang einzige in diesem Zusammenhang nachgewiesene Aufwendung - nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter in Rechnung gestellt wurde, was auf eine zumindest vorläufige Deckung des Bedarfs durch diese hindeutet.
Die Kosten für die Beschaffung eines jeweils gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind ebenfalls im Regelbedarf enthalten und daher aus dem Regelsatz zu bestreiten, sodass auch insoweit kein Anordnungsanspruch auf eine einmalige Leistung ersichtlich ist (BSG, Urt. v. 08.05.2019, Az. B 14 AS 13/18 R und B 8 SO 8/17 R, beide in <juris>). Die Voraussetzungen eines ergänzenden Darlehens gem. § 37 Abs. 1 SGB XII, insbesondere Unabweisbarkeit des Bedarfs und fehlende anderweitige Deckungsmöglichkeit, wurden auch insoweit nicht dargelegt.
Für alle drei geltend gemachten Bedarfspositionen fehlt es zudem an der Darlegung eines Anordnungsgrundes. Ein solcher besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05 u.v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91, beide in <juris>). Umstände, die dies vermuten lassen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie erscheinen auch im Hinblick darauf wenig wahrscheinlich, dass sich die begehrten Leistungen überwiegend auf vergangene Bedarfszeiträume beziehen, und eine Gefährdung des gegenwärtigen Lebensunterhalts durch die behaupteten Bedarfsunterdeckungen in der Vergangenheit nicht vorgetragen wurde.
Ein Anordnungsanspruch auf weitere Auskunftserteilung schließlich besteht nicht, weil der Antragsgegner wie aus der Verwaltungsakte ersichtlich auf Auskunftsersuchen der Antragstellerin jeweils angemessen und zeitnah schriftlich oder mündlich reagiert und so deren Beratungs- und Auskunftsansprüche bereits erfüllt hat. Soweit die Antragstellerin mit dem Inhalt der Auskünfte nicht einverstanden ist, steht es ihr frei, die entsprechenden Bescheide mit den statthaften Rechtsbehelfen anzufechten und überprüfen zu lassen. Ein Anspruch, so lange Auskunft zu erhalten, bis diese inhaltlich den Wünschen des um Auskunft Nachsuchenden entspricht, besteht dagegen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.