Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit seinem am 19.2.2021 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen und von dort mit Verfügung vom 11.3.2021 formlos an das zuständige Sozialgericht Freiburg abgegebenen „Eilantrag“ begehrt der Kläger die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung ergänzender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ohne leistungsmindernde Berücksichtigung eines von der bulgarischen Rentenversicherung zusätzlich zu seiner Rente seit August 2020 bis voraussichtlich März 2021 gezahlten „Pandemiebonus“ in Höhe von monatlich 50 BGL (ca. 25 €). Der Antragsgegner hatte ihm die Grundsicherungsleistungen zuletzt mit Bescheid vom 17.12.2020 bewilligt; über den dagegen am 5.2.2021 erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner - der ihn für unzulässig wegen Fristablaufs hält - bislang noch nicht entschieden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller begehrt über die Anfechtung des Bewilligungsbescheids vom 17.12.2020 hinaus dessen Änderung dahingehend, dass der Antragsgegner vorläufig zu höheren Leistungen verpflichtet wird. Daher ist die einstweilige Rechtsschutzform der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die - grundsätzlich lediglich summarisch zu prüfende - Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung <ZPO>).
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Erfolgsaussicht in der Hauptsache steht erstens entgegen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.12.2020 wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist von einem Monat unzulässig (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) und daher für die Beteiligten bindend geworden sein dürfte (§ 77 SGG). Zweitens dürfte die leistungsmindernde Berücksichtigung des Pandemiezuschlags des bulgarischen Rententrägers auch rechtlich nicht zu beanstanden sein. Denn es handelt sich dabei um Einkünfte in Geld und somit um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Ein gesetzlicher Grund, hiervon im Falle des Pandemiezuschlags abzusehen, ist nicht ersichtlich. Aus der vom Antragsteller behaupteten Zweckgleichheit des bulgarischen Pandemiezuschlags mit der Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme nach deutschem Recht ergibt sich nichts Anderes. Denn auch der Antragsteller wird aufgrund des zum 1.4.2021 in Kraft tretenden § 144 SGB XII voraussichtlich zu dem für diese Einmalzahlung berechtigten Personenkreis gehören. Wenn der bulgarische Pandemiezuschlag gleichwohl nicht als Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt würde, erhielte der Antragsteller doppelte Leistungen für ein und denselben Zweck aus zwei verschiedenen sozialen Sicherungssystemen. Dies würde dem bedarfsorientierten Charakter der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII widersprechen.
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In Anbetracht der relativen Geringfügigkeit des streitigen Betrages hätte es dem Antragsteller oblegen, näher darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die Zeit bis zur Auszahlung der pandemiebedingten Einmalzahlung nach § 144 SGB XII zu überbrücken; zumal dies von der Mehrzahl der anderen Grundsicherungsempfänger ebenfalls erwartet wird, die keine pandemiebedingten Sonderzahlungen aus ausländischen sozialen Sicherungssystemen zu erwarten haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), da der Antrag Geldleistungen von insgesamt weniger als 750 € betrifft.