S 15 KR 410/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 410/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2941/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist ein Unterlassungsbegehren der Klägerin.

Mit Schreiben vom 15.12.2020 zeigte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten gegenüber unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dessen Bevollmächtigung an und wies darauf hin, dass jeglicher Schriftwechsel „nur über die Kanzlei zu führen“ sei. Nachdem die Beklagte in der Folge einen Bescheid vom 01.02.2021 direkt an die Klägerin übersandte, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin in deren Namen mit Schriftsatz vom 09.02.2021 „Unterlassungsklage“ zum Sozialgericht Freiburg und führte zur Begründung aus, Bevollmächtigter und Mandant seien eine Einheit und der Bevollmächtigte sei Nichtbeteiligter des Verfahrens. Es sei nicht angezeigt, dass der Bevollmächtigte, in dessen Rechte mit eingegriffen werde, ein gesondertes Verfahren diesbezüglich orientiert zu führen habe. Das Unterlassen der Beachtung der Bevollmächtigung sei im Übrigen keine Verwaltungsmaßnahme im Einzelnen, sondern sie sei eine Missachtung eines Vertragswerks, denn die Bevollmächtigung sei ein einseitiges Rechtsgeschäft. Er mache keinen Hehl daraus, dass er es leid sei und es satt habe, was sich in den letzten 1 ½ Jahren hier abspiele.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500 Euro, die Vollmacht, die für die Klägerin bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiterhin zu missachten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie räumt ein, dass es aufgrund eines „Versehens im Einzelfall“ dazu gekommen sei, dass die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2021 selbst von der Beklagten angeschrieben wurde, was sie mit Schreiben vom 11.02.2021 auch bedauert habe. Die Unterlassungsklage könne trotzdem keinen Erfolg haben, da für das Begehren der Klägerin keine Anspruchsgrundlage bestehe.

Mit Verfügung vom 19.07.2021 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gegeben.

Gründe

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG gehört worden.

Die Klage ist bereits unzulässig. Nach der Vorschrift des § 56a S. 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter den Begriff der behördlichen Verfahrenshandlungen fällt dabei jegliches in Form des Verwaltungsakts oder als Realakt erfolgtes Handeln und Unterlassen einer Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) während eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 8 SGB X, sofern die Handlung das Verfahren nicht selbst abschließt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 56a Rn. 4; Axer, in: jurisPK-SGB X, § 56a Rn. 16). Hier wendet sich die Klägerin gegen die - in der Sache unstreitige, weil seitens der Beklagten eingeräumte - Nichtbeachtung einer Vollmacht durch die Beklagte, d.h. ein in Form eines Realakts erfolgtes Unterlassen, das das Verwaltungsverfahren nicht abschließt. Zwar muss sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl. BSG, Urt. v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R), ein Verstoß gegen diese „Kommunikationsverpflichtung“ kann der Versicherte nach § 56a S. 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen (LSG Baden-Württemberg, Besch. v. 20.11.2020 - L 11 KR 2616/20 ER-B; ebenso SG Freiburg, Urt. v. 18.01.2021 - S 15 KR 2192/20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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