1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Lahr verwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Mit am 25.06.2021 beim Sozialgericht Freiburg eingegangenen Schreiben wendet sich die Klägerin gegen ihre Unterbringung in einem gerontopsychiatrischen Pflegezentrum.
Hierfür ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Für Unterbringungssachen sind vielmehr ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>, § 312 Nr. 4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit <FamFG>). Dem Schreiben der Klägerin zufolge war diesbezüglich auch bereits mindestens ein Verfahren beim Amtsgericht Lahr anhängig. Der Rechtsstreit war daher gemäß § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Klägerin an das an sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Lahr zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG).