S 14 KR 4078/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 4078/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1820/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

Der 1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Er bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, daneben hat er Einnahmen aus Versorgungsbezügen von dem Unternehmen G. und aus Kapitalerträgen. Die Beklagte setzte zunächst die vom Kläger erzielten Einnahmen für die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherung an. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sie ab 1. Juli 2009 seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Schätzgrundlage von 3.675 € monatlich (Beitragsbemessungsgrenze 2009) einstufe, da er ihr keine Unterlagen über sein aktuelles Einkommen übersandt habe. Sein Beitrag betrage daher nunmehr 607,24 € monatlich (535,58 € Krankenversicherungsbeitrag, 71,66 € Pflegeversicherungsbeitrag). Sie wies zudem darauf hin, dass sich die Schätzung bei einer nachträglichen Vorlage von Einkommensnachweisen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zurücknehmen lasse und die Beiträge neu berechnet würden. In der Folgezeit stufte die Beklagte das Einkommen des Klägers weiterhin in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ein und errechnete daraus die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheide vom 11. Dezember 2009, 20. Dezember 2010, 15. Dezember 2011, 17. Dezember 2011 und vom 12. Dezember 2013). Am 10. Juni 2014 übersandte der Kläger der Beklagten die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 sowie die Einkommensfragebögen. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2014 seine Beiträge zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung ab Juli 2014 i.H.v. 389,54 € monatlich unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einnahmen fest. Auch in den Folgejahren legte sie jeweils die tatsächlichen Einnahmen des Klägers für die Beitragsberechnung zu Grunde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 erläuterte sie dem Kläger die Berechnung der Beiträge ab November 2014 unter Differenzierung zwischen seinen verschiedenen Einnahmearten (Bl. 48 der Gerichtsakte).

Am 7. Dezember 2016 mahnte sie beim Kläger einen Beitragsrückstand i.H.v. 26.708,33 € inklusive Säumniszuschlägen iHv 7.891,99 € an. Der Kläger teilte ihr mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 mit, dass er alles bezahlt habe. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass er zwar regelmäßig Beiträge zahle, allerdings in zu geringer Höhe. Mit Bescheid vom 29. März 2017 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Ruhen seines Krankenversicherungsschutzes ab dem 5. April 2017 wegen Beitragsrückständen i.H.v. 16.340,73 € (Krankenversicherung) und i.H.v. 2.140,35 € (Pflegeversicherung) für die Zeit von Januar 2011 bis November 2014 für Dezember 2016 fest. Des Weiteren setzte sie Säumniszuschläge i.H.v. 8.581,27 € gegenüber dem Kläger fest und damit ein Gesamtzahlbetrag von 27.062,35 €. Dagegen legte der Kläger am 28. April 2017 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Berechnung der Beklagten nicht transparent sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte ihm die Beklagte mit, dass sie ihm bei vollständiger Zahlung der Beitragsrückstände die Säumniszuschläge erlassen werde. Am 17. Juli 2017 glich der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Beitragsrückstände vollständig aus. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 das Ende des Ruhens seines Krankenversicherungsschutzes fest.

Am 10. August 2017 legte der Kläger der Beklagten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vor. Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte er der Beklagten mit, dass er die Beitragsbemessungsgrenze nie erreicht habe und seine Beiträge immer voll gezahlt habe. Die Nachforderung sei unberechtigt und unplausibel gewesen. Er fügte einen von ihm erstellten Beitragsspiegel für die Jahre 2011-2014 bei. Zudem legte er der Beklagten sämtliche Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2009-2017 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 14. Oktober 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben.

Er meint, dass die Berechnung der Beiträge durch die Beklagte nicht transparent sei. Er zweifle das Bestehen von Beitragsrückständen an. Die von der Beklagten angeforderten Unterlagen habe er vorgelegt, insbesondere sämtliche Einkommenssteuerbescheide von 2009-2017. Die Beklagte habe keine genaue Aufschlüsselung der Beiträge und ihre Berechnung vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2019 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, Beiträge lediglich im gesetzlichen Umfang gegenüber dem Kläger geltend zu machen und zu fordern und den überzahlten Betrag an den Kläger zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie darauf, dass sie die Beiträge korrekt entsprechend dem vom Kläger nachgewiesenen Einkommen berechnet habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit geringere als die festgesetzten Beiträge überwiesen. Da er seine Einkommensnachweise zu spät vorgelegt habe, sei eine rückwirkende Anpassung der Beitragseinstufung nicht mehr möglich.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht entsprechend den §§ 8790 SGG erhoben worden.

Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2019 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat darin die Höhe der rückständigen Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt. Die Säumniszuschläge hat die Beklagte dem Kläger bereits erlassen, so dass diese nicht mehr streitgegenständlich sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert im Sinne des § 9 Fünftes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie § 20 Elftes Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Eine Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kommt nach Mitteilung der Beklagten auch unter Berücksichtigung seines Kindes nicht in Betracht.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung sind die §§ 220 ff SGB V. Danach werden die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen und bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, § 223 Abs. 1 und 2 SGB V. Bezüglich der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder enthalten die §§ 226 ff. SGB V nähere Regelungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder bemessen sich nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V. Dies ist durch die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsverfahrensgrundsätze SZ vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 28. November 2018) erfolgt. Dabei ist gemäß § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorliegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).

Vorliegend hat die Beklagte im Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2014 die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend ausgehend von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies entspricht ihrer Feststellung im Bescheid vom 19. Juni 2009, wonach sie zu diesem Vorgehen mangels Vorlage von Einkommensnachweisen verpflichtet ist. Sie hat den Kläger des Weiteren darauf hingewiesen, dass eine Korrektur für die Vergangenheit nur binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides durch Vorlage der angeforderten Unterlagen möglich ist. Dem ist der Kläger aber erstmals am 10. Juni 2014 nachgekommen, woraufhin die Beklagte ab 1. Juli 2014 die tatsächlichen Einnahmen des Klägers für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat. Eine rückwirkende Berücksichtigung der später vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise auch für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2014, in dem die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen hat, ist nicht möglich. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 240 Abs. 1 S. 3 SGB V, wonach eine rückwirkende Berücksichtigung der Einkommensnachweise innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Beitragsfestsetzung möglich ist, wurde erst zum 15. Dezember 2018 eingeführt.

In dem weiteren streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2014 sowie Dezember 2016 hat die Beklagte die tatsächlichen Einnahmen des Klägers für die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung herangezogen. Mit Bescheid vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2019 hat sie insoweit zutreffend das Bestehen von Beitragsrückständen des Klägers festgestellt. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Beiträge die Vorgaben des § 240 SGB V beachtet, wonach bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). Diese Regelungen werden in §§ 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2; 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgegriffen und weiter präzisiert. Als beitragspflichtige Einnahmen sind danach das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen unter anderem aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen (§ 3 Abs. 1 und Buchst. b Beitragsverfahrensgrundsätze SZ). Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommenssteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen, § 240 Abs. 4 Buchst. a S. 1 SGB V.

Die Beklagte hat die Beiträge zur freiwilligen Krankenund Pflegeversicherung des Klägers im Zeitraum Juli bis November 2014 sowie im Dezember 2016 ausgehend von seinen Einnahmen aus Altersrente, Versorgungsbezügen sowie aus Kapitalerträgen berechnet. Dabei hat sie jeweils zutreffend den allgemeinen Beitragssatz im Sinne des § 241 SGB V angesetzt. Diesen Beitrag tragen die freiwilligen Mitglieder gemäß § 250 Abs. 2 SGB V alleine. Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die vom Kläger gezahlten Beiträge nicht oder nicht vollständig verbucht hätte. Die Beitragsrückstände erklären sich vielmehr nachvollziehbar aus der Differenz zwischen der von der Beklagten festgesetzten Beitragshöhe und den vom Kläger tatsächlich gezahlten niedrigeren Beiträgen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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