S 13 KR 1108/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 1108/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2106/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist ein Unterlassungsbegehren des Klägers.

Der 1960 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Während des Bezugs von Krankengeld setzte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2019 gemäß § 51 SGB V eine Frist, innerhalb der er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) zu stellen hat. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und stellte einen solchen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung B. (DRV). Die DRV gab dem Antrag statt und bewilligte die beantragte Maßnahme. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 25.11.2019 beantragte der klägerisches Bevollmächtigte - unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - bei der Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2019. Mit Schreiben vom 15.06.2020 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Bescheid vom 30.09.2019 aufgehoben werde.

Bereits am 07.04.2020 wandte sich der Kläger mit einer „Unterlassungsklage“ an das Sozialgericht Freiburg und machte geltend, dass die Beklagte die bei ihr hinterlegte Vollmacht nicht beachtet habe. Sie habe sich am 31.03.2020 telefonisch direkt an die Ehefrau des Klägers gewandt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 56a SGG nicht einschlägig sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,- Euro, die Vollmacht, die für den Kläger bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiterhin zu missachten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Derzeit sei ein weiteres Verwaltungsverfahren des Klägers anhängig, bei dem eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Die Vollmacht sei grundsätzlich zu beachten. Dies sei durch eine entsprechende Arbeitsanweisung geregelt.

Mit Verfügung vom 14.10.2020 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG gehört worden.

Die Klage ist bereits unzulässig. Nach der Vorschrift des § 56a S. 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine eigenständig zu prüfende (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsbehelfe. Liegen die Voraussetzungen des § 56a Satz 1 SGG vor, ist der Rechtsbehelf unzulässig (Axer, in: jurisPK-SGB X, § 56a Rn. 9). Unter den Begriff der behördlichen Verfahrenshandlungen fällt dabei jegliches in Form des Verwaltungsakts oder als Realakt erfolgtes Handeln und Unterlassen einer Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X während eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 8 SGB X, sofern die Handlung das Verfahren nicht selbst abschließt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 56a Rn. 4; Axer, a.a.O. Rn. 16).

Hier wendet sich der Kläger gegen die vermeintliche Nichtbeachtung einer Vollmacht durch die Beklagte, d.h. ein in Form eines Realakts erfolgtes Unterlassen, das das Verwaltungsverfahren nicht abschließt. Ob und mit welcher Begründung die Beklagte möglicherweise zurecht die streitgegenständliche Vollmacht nicht beachtet hat (vgl. § 13 Abs. 3 S. 2 SGB X), ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Zwar muss sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl. BSG, Urt. v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R), ein Verstoß gegen diese „Kommunikationsverpflichtung“ kann der Versicherte nach § 56a S. 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020, Az. L 11 KR 2616/20 ER-B).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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