Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbstständige festgesetzt wurden.
Der Kläger war zunächst von März 2014 bis Dezember 2014 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Eine Beitragseinstufung erfolgte in diesem Zeitraum auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen. Ab Januar 2015 bis einschließlich 31. Oktober 2016 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und war versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten.
Im Februar 2017 beantragte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. April 2017 die freiwillige Mitgliedschaft ab dem 1. November 2016 bei der Beklagten fest und setzte zugleich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen fest. Für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 stellte die Beklagte fest, dass das Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze von 1452,50 € lag. Der monatliche Beitrag in Höhe von 252,01 € ergebe sich aus dem Einkommen des Klägers zuzüglich der Differenz zur Mindestbemessungsgrenze. Für die Zeit von Januar 2017 bis März 2017 sei eine Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 1487,50 € zu berücksichtigen. Es ergeben sich monatliche Beiträge für den Kläger insgesamt in Höhe von 261,06 € (Krankenversicherung 208,25 €; Zusatzbeitrag 14,88 €; Pflegeversicherung 37,93 €). Für die Zeit ab dem 1. April 2017 ergeben sich ebenfalls Beiträge unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 1487,50 € monatlich in Höhe von 261,06 €.
Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2017 ein. Die Einnahmen des Klägers als Selbstständiger lägen nach Abzügen unterhalb des gesetzlich geschützten Mindesteinkommen für ein Existenzminimum. Es würden Einnahmen anhand der „Mindestbemessungsgrenze“ als Einnahmen angerechnet, die nicht existierten. Der Kläger führte aus, dass die Beklagte von ihm lediglich die Zahlungen erhalte, die Jobcenter für Hartz-IV-Empfänger abführen würden. Der Kläger würde ab Mai 2017 einen Betrag i.H.v. 114,00 € monatlich überweisen. Im Jahr 2017 würden seine Einnahmen voraussichtlich 10.000 € nicht überschreiten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, dass für Selbstständige der Grundsatz gelte, dass Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 4350 € (im Jahr 2017) zu zahlen seien. Werden geringere Einkünfte anhand des Steuerbescheides nachgewiesen, dann berechneten sich die Beiträge aus dem nachgewiesenen Einkommen mindestens jedoch aus der Mindestbemessungsgrenze i.H.v. 2231,50 €. Um soziale Härten zu vermeiden, habe der Gesetzgeber eine Härtefallregelung für einkommensschwache Selbstständige eingeführt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, dann gelte für diesen Personenkreis die Mindestbemessungsgrenze von 1487,50 €. Im Fall des Klägers seien die Beiträge bereits aus der Mindestbemessungsgrenze von 1487,50 € für das Jahr 2017 berechnet worden. Weniger Beiträge seien für hauptberuflich Selbstständige nicht möglich. Lägen die Einkünfte unterhalb des Existenzminimums, dann müsste sich der Kläger erneut an das Jobcenter wenden und gegebenenfalls Arbeitslosengeld 2 beantragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 240 Abs. 1 SGB V werde ab dem 1. Januar 2009 für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigt. Dieser Vorgabe folgend gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für den Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen sehe der Gesetzgeber vor, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2016-monatlich 4237,50 €; 2017-monatlich 4350 €) zugrunde zu legen seien. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Bei einem Nachweis niedrigerer Einnahmen werden diese, mindestens jedoch ein Betrag i.H.v. 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2016 monatlich 2178,75 €; 2017 monatlich 2231,25 €; beitragspflichtigen Mindesteinnahmen) herangezogen (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB V, § 7 Abs. 3 BVSzGs). Bei der Bezugsgröße handele es sich um einen von der Bundesregierung jährlich festgesetzten Wert, der dem monatlichen Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr entspreche. Die einnahmenorientierte Einstufung werde ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft, mit Beginn des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats, wirksam. Abweichend davon werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen von brutto 75 % der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch 50 % der monatlichen Bezugsgröße bemessen. Die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung erfolge analog der Beitragsbemessung in der GKV (§ 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 2 BVSzGs). Entsprechend des Antrags auf Beitragsermäßigung vom 4. April 2017 habe die Beklagte die Beiträge ab dem 1. November 2016 anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige festgesetzt. Eine geringere Beitragseinstufung sei rechtlich nicht möglich.
Der Kläger hat am 20. November 2017 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Er beanstandet die Höhe der Beitragsbemessung. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die monatliche Höhe der Einstufung der Beiträge von SoloSelbstständigen. Die monatlichen Beiträge des Klägers stünden in einem völligen Missverhältnis zu den tatsächlichen Einnahmen. Diese hohe finanzielle Belastung monatlich steigende Verschuldung sei existenzbedrohend und widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich des zustehenden Existenzminimums. Vorliegend werde bei dem Kläger von einem fiktiven Monatseinkommen ausgegangen, welches er tatsächlich nicht habe. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens sei sowohl im SGB II als auch SGB XII Bereich rechtswidrig, so dass hier nicht nachvollzogen werden könne, warum eine Ungleichbehandlung rechtmäßig sein soll. Der Kläger müsse hier ein Mindestbeitrag zahlen, der deutlich über dem Betrag liege, der für Angestellte mit gleichem Einkommen gelte. Die Intention des Klägers, nicht auf Transferleistungen zurückzugreifen, werde nicht nur erschwert, sondern dadurch ganz verhindert. Es sei schwer Transferleistung zu beantragen und zu erhalten, wenn gleichzeitig eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Der Kläger habe bereits mehrfache Rechtsmittelverfahren führen müssen, um seine Hilfebedürftigkeit unter Anrechnung des erzielten Einkommens, Darlehen der Eltern und notwendigen Betriebsausgaben darzulegen. Es bestünde zudem für den Kläger ein finanzielles Risiko, da das Arbeitslosengeld 2 nur vorläufig in seinem Fall bewilligt werde bis das Einkommen endgültig feststehe. Der Kläger sei in der Folge Rückforderungen der Jobcenter ausgesetzt.
Der Kläger möchte eine teilweise Gleichbehandlung mit Beschäftigten durch eine Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem tatsächlichen Einkommen erreichen. Dass die Beschäftigten selbst dann noch „bessergestellt“ seien, weil diese nur die Hälfte der Beiträge zu zahlen haben und die andere Hälfte Arbeitgeber zahle, beanstande der Kläger jedoch nicht. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 in der Fassung der Bescheide vom 22. Dezember 2017 und 30. April 2018 zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf die Ausführungen in ihren Bescheiden Bezug und erläutert erneut die Berechnung.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 hat die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2018 festgesetzt. Für den Kläger ergeben sich daraus Beiträge in Höhe von monatlich 265,67 €. Mit weiterem Bescheid vom 30. April 2018 bestätigte die Beklagte die bisherige Beitragseinstufung für das Jahr 2018. Die Beiträge seien anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 sowie den Angaben aufgrund der Einkommensanfrage aus dem Jahr 2018 ermittelt worden. Grundlage war die Mindestbemessungsgrenze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 in der Fassung der Bescheide vom 22. Dezember 2017 und 30. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend die Beiträge des Klägers berechnet.
Da der Kläger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ist, richtet sich die Beitragserhebung und Beitragsberechnung nach § 240 SGB V. Die Beklagte hat zutreffend die Beiträge ab November 2016 anhand der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbstständige festgesetzt.
Die Beklagte hat die Beitragsbemessung für den streitigen Zeitraum zutreffend vorgenommen. Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. November 2016 ist § 7 Abs. 3, 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt gem. § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40., für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 b des Zweiten Buches erhalten, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt auf Grundlage des § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind nach § 240 Abs. 4 S. 4 SGB V insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
§ 7 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wiederholt insoweit den Gesetzeswortlaut des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, indem er festsetzt, dass für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt. Abweichend von dieser Regelung bestimmt auch § 7 Abs. 3 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, dass für den Fall, dass niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen sind, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße. Wiederum abweichend von Abs. 3 werden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Dies entspricht der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V.
Ausweislich des Steuerbescheides vom 2. Dezember 2016 für das Jahr 2015 ergeben sich bei dem Kläger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2015 in Höhe von 13.111,00 Euro. Im Bescheid vom 28. September 2015 für das Jahr 2014 sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 14.646 Euro berücksichtigt worden.
Mindestbeiträge nach der Härtefallregelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fallen in Höhe von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag an. Für das Kalenderjahr 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.905,00 €. 1/60 hiervon sind 48,42 €, hochgerechnet auf einen Monat 1.452,50 €. Bei einem Beitragssatz von 14% ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 203,35 Euro zuzüglich des Zusatzbeitrages in Höhe von 1%, der 14,53 Euro entspricht. Für das Kalenderjahr 2017 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2975,00 Euro. 1/60 hiervon sind 49,58 €, hochgerechnet auf einen Monat 1.487,50 €. Bei einem Beitragssatz von 14% ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 208,25 Euro zuzüglich des Zusatzbeitrages in Höhe von 1%, der 14,88 Euro entspricht. Die Berechnungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend in den weiteren Zeiträumen eine Beitragsberechnung anhand der Mindestbemessungsgrenze vorgenommen.
Die Festlegung einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte ist mit der Verfassung vereinbar. Dies gilt auch, obwohl zum Teil geringverdienende Pflichtversicherte mit geringeren Beiträgen belastet werden als die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte dies vorsieht (BSG, Urteil vom 07. November 1991, Az.: 12 RK 37/90 – juris Rn. 23 ff.; BSG Urteil vom 26. September 1996, Az.: 12 RK 46/95 – juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 2001, Az.: 1 BvL 4/96). Die Beitragshöhe bei freiwilliger Mitgliedschaft kann – auch bei Mittellosigkeit – nicht unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag festgesetzt werden (vgl. Bay. Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2019, Az.: L 5 KR 284/19 B ER). Sofern der Kläger vorträgt, er zahle nur die Beiträge, die das Jobcenter an die Beklagte zahlen müsste, sofern er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten würde, bietet diese Beitragsberechnung keine gesetzliche Grundlage. Es liegt keine Benachteiligung in einer höheren Beitragspflicht. Für den Kläger besteht die Möglichkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buches zu beantragen, um sein Existenzminimum zu sichern. Lehnt der Kläger hingegen Leistungen nach den Vorschriften des SGB II ab, so führt diese Ablehnung nicht dazu, dass verfassungsrechtliche Bedenken seitens des Gerichts zur Beitragsbemessung von freiwilligen Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Es liegt keine Ungleichbehandlung von geringverdienenden Beschäftigten, die pflichtversichert sind, und Solo-Selbstständigen mit geringem Einkommen, die freiwillig versichert sind vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Die unterschiedliche Behandlung der beitragspflichtigen Einnahmearten bei den verschiedenen Mitgliedergruppen (freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte) verstößt nicht gegen Art 3 GG. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 24. November 1992, Az.: 12 RK 8/92). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugung anschließt, hat der Gesetzgeber nach generellen Merkmalen bestimmte und heute im Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen (BSG, Urteil vom 24. November 1992, Az.: 12 RK 8/92 m. w.N.). Soweit der Gesetzgeber demgegenüber dem Satzungsgeber gestattet und aufgetragen hat, die Einzelheiten der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder - ausgerichtet an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds - in der Satzung näher zu regeln, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 15. September 1992, Az.: 12 RK 51/91). Denn für die Beitragsbemessung kommt bei vielen freiwillig versicherten Mitgliedern, von denen manche eine selbständige Tätigkeit ausüben oder nicht erwerbstätig sind, das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Wenn der Gesetzgeber andererseits aber eine unterschiedliche Regelung für verschiedene Gruppen freiwillig Versicherter je nach Art ihrer Einkünfte vermeiden wollte, so liegt es im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, die Beitragsbemessung grundsätzlich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BSG, Urteil vom 24. November 1992, Az.: 12 RK 8/92 m.w.N.). Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit äußerst gering ist, hat der Gesetzgeber über weitere Regelung im Bereich der Sozialgesetzbücher einen „Ausgleich“ vorgesehen (z.B. § 26 SGB II). Sofern der Kläger sein Existenzminimum bedroht sieht, so greifen die Vorschriften zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches ein, die wiederum auch eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten ermöglichen. Eine weitere Änderung der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.