L 4 KR 290/22 KL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 290/22 KL ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Schiedssprüchen nach § 129 Abs. 7 SGB V kommt nur gegenüber den am Schiedsverfahren Beteiligten Verwaltungsaktqualität zu; im Übrigen wirken sie normativ.

 

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt.

 

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

 

 

I. Die antragstellende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Schiedsspruch der (gemeinsamen) Schiedsstelle nach § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – (im Folgenden: Schiedsstelle). Die Schiedsstelle entschied in einem Schiedsverfahren zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (Beigeladener zu 1) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Beigeladener zu 2) aufgrund einer am 19. Mai 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung über fünf pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V, die Anforderungen an deren Erbringung sowie deren Vergütung. Nach dieser Vorschrift vereinbart die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach näheren Maßgaben pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken. Die im Schiedsspruch vorgesehenen Dienstleistungen werden als Anhang zu Anlage 11 des zwischen den Schiedsparteien geschlossenen Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V geführt und als „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“, „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“, „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ und „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ bezeichnet. Zeitgleich mit ihrem am 10. August 2022 bei Gericht eingegangenen Eilantrag hat die Antragstellerin auch Klage gegen den o.g. Schiedsspruch erhoben (L 4 KR 290/22 KL).

 

Die Antragstellerin begründet ihren Eilantrag wie folgt:

Ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Schiedsspruchs bereits deshalb, weil dieser offensichtlich rechtswidrig sei, aber auch weil sie – die Antragstellerin – und ihre Mitglieder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Sicherstellungsauftrag nicht vollständig erfüllen könnten. Indem der Schiedsspruch den approbierten Apothekerinnen und Apothekern die Erbringung von Leistungen ermögliche, welche in bestimmten Fällen in das Arzt-Patienten-Verhältnis und damit die notwendige Therapieentscheidung des Arztes eingriffen, würden die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an der Erbringung ärztlicher Leistungen überhaupt sowie an der Erbringung in geschuldeter Qualität gehindert. Dadurch könne sie – die Antragstellerin – bei der Versorgung schwerer Erkrankungen ihrem Sicherstellungsauftrag in Bezug auf die ambulante Versorgung nicht hinreichend nachkommen. Indem die Erbringung pharmazeutischer Leistungen explizit Schnittmengen mit originären ärztlichen Leistungen und damit ihrem – der Antragstellerin – Sicherstellungsauftrag aufweise, werde bereits dem Grunde nach eine fundamentale Gesundheitsgefährdung dahingehend begründet, als dass die Erbringung der pharmazeutischen Leistungen sowohl in nicht koordinierter Weise als auch nicht in der hierfür sicherzustellenden erforderlichen Qualität erfolge. Die gesetzgeberischen Erwägungen setzten sich nicht einmal mit der Frage potentieller Überschneidungen mit dem Sicherstellungsauftrag einer KV auseinander. Da die Befassung mit möglichen Überschneidungen mit dem Sicherstellungsauftrag gänzlich fehle, sei mit Blick auf diesen nicht unerheblichen „gesetzgeberischen / normgebenden Abwägungsausfall“ das Vollzugsinteresse am Schiedsspruch schon von vornherein zu verneinen. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Schaffung des § 129 Abs. 5e SGB V kein effektives Ineinandergreifen der „Systeme“ gewährleistet. Der Sofortvollzug des Schiedsspruches gehe gleichzeitig zulasten der Patienten.

 

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

 

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2022 anzuordnen,

 

hilfsweise

 

bis zur Entscheidung über ihre Klage vom 10. August 2022 festzustellen, dass der Schiedsspruch rechtswidrig ist.

 

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen sinngemäß,

 

den Antrag abzuweisen.

 

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 halten den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

 

Die Beigeladene zu 2 greift den o.g. Schiedsspruch mit einer eigenen Klage an (L 4 KR 254/22 KL), weil sie die Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ insgesamt, hinsichtlich der weiteren o.g. Dienstleistungen jedoch nur deren Vergütung für rechtswidrig hält.

 

Über die beiden genannten Klagen hat der Senat noch nicht entschieden.

 

II. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt für die Antragstellerin ohne Erfolg. Ihr Rechtsschutzbegehren ist hinsichtlich ihres o.g. ausdrücklich gestellten Antrags (hierzu 1.) unzulässig und im Hinblick auf ein ggf. hilfsweise geltend gemachtes Feststellungsverlangen (hierzu 2.) unbegründet.

 

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. L 4 KR 289/22 KL geführten Klage ist nicht statthaft.

 

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 129 Abs. 9 Satz 7 SGB V – keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Antragstellerin erhobenen Klage ist als Anfechtungsklage nicht statthaft, weil der angegriffene Schiedsspruch ihr gegenüber keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch darstellt.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt Entscheidungen von Schiedsämtern und Schiedsstellen nach dem SGB V nur im Verhältnis zu den am Schiedsverfahren Beteiligten Verwaltungsaktqualität zu. Im Übrigen wirken sie – wie die Regelungen der Normverträge, an deren Stelle sie treten – normativ (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R –, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 10. Mai 2017 – B 6 KA 14/16 R –, juris, Rn. 31; 36; BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 46/13 R –‍, juris, Rn. 26; Schütze/Engelmann, 9.A., SGB X § 31 Rn. 129; Axer, in: Becker/Kingreen/Axer, 8.A., SGB V § 130b Rn. 42; Wenner, in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, 3.A., § 89 SGB V, Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 129 SGB V (Krauskopf/Weiß, 114. EL April 2022, SGB V § 129 Rn. 79).

 

Da die Antragstellerin nicht am Schiedsverfahren nach § 129 Abs. 7 SGB V beteiligt war und auch nicht daran hätte beteiligt werden dürfen, wirkt der Schiedsspruch ihr gegenüber allenfalls normativ (zur normativen Wirkung des Vertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V s. Abs. 3 dieser Vorschrift). Daher ist nicht nur ihre Anfechtungsklage, sondern auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG: Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – L 20 KR 251/20 B ER –, Rn. 95 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 23. April 2002 – L 6 RJ 113/02 ER –, Rn. 28; jeweils juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 86a Rn. 10; Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.A., § 86b SGG, Rn. 32; jeweils m.w.N.; zur Unzulässigkeit eines Eilverfahrens bei unzulässigem Hauptsacheverfahren: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – L 9 KR 260/12 KL ER –, Rn. 33, juris).

 

2. Soweit dem Vorbringen der Antragstellerin sinngemäß auch das Begehren zu entnehmen ist, vorläufig die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs insgesamt feststellen zu lassen oder – was in der Sache keinen Unterschiede machte – ihn vorläufig außer Kraft zu setzen, ist dieser Antrag unbegründet.

 

a. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Antrag gebunden zu sein. Darin kommt als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zum Ausdruck, dass eine Antragstellerin nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips im Zweifel alles begehrt, was ihr aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 16/19 R –, Rn. 10, juris, m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 123 Rn. 3 m.w.N.). Aufgrund dessen ist das gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin insgesamt gerichtete Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin so zu verstehen, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Schiedsspruchs bzw. seine Außervollzugsetzung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erstrebt wird.

 

b. Feststellungsbegehren sind auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, Rn. 14; BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 44/16 R –, Rn. 36; Urteil vom 15. März 2017 – B 6 KA 35/16 R –, Rn. 35; Urteil vom 25. März 2015 – B 6 KA 9/14 R –, Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020 – L 11 KR 2139/20 ER-B –, Rn. 30 m.w.N.; alle juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 86b Rn. 26; Harich, in: Zeihe/Hauck, SGG, Stand: Mai 2022, § 86b Rn. 30b; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8.A., V. Kap., Rn. 35; a.A. Burkiczak: in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 30.06.2020, § 86b Rn. 291 ff; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juli 2019 – L 4 KR 117/19 B ER –, juris).

 

c. Feststellungsbegehren sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie die Rechtswidrigkeit untergesetzlichen Rechts bzw. dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zum Gegenstand haben (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 – L 7 KA 8/22 ER –, Rn. 6; Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 7 KA 79/10 KL ER –, Rn. 63 ff. m.w.N.; jeweils juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 86b Rn. 29d).

 

d. Vorläufige Feststellungsbegehren folgen den für einstweilige Anordnungen geltenden Regeln (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – L 9 KR 260/12 KL ER –, Rn. 32; Beschluss vom 26. Januar 2011 – L 7 KA 79/10 KL ER –, Rn. 63; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020 – L 11 KR 2139/20 ER-B –, Rn. 30; jeweils juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 86b Rn. 23 ff.). Sie erfordern somit, dass zweierlei glaubhaft gemacht wird: zum einen ein Feststellungsinteresse (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2012 – B 1 KR 34/12 R –, Rn. 15 ff.; Urteil vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 13/05 R –, Rn. 27 ff.; jeweils juris) bzw. eine Klagebefugnis im Sinne einer Verletzung subjektiver oder kompetenzieller Rechte (BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 31/09 R –, Rn. 37 ff.; Urteil vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 13/05 R –, Rn. 35; jeweils juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.A., § 55 Rn. 10d m.w.N.), zum anderen ein Eilbedürfnis (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Hieran gemessen kann die Antragstellerin keinen Erfolg haben.

 

e. Soweit sie sich auf die Gesundheitsgefährdung von Patienten beruft, macht sie schon kein eigenes Recht geltend. Ob (und ggf. in welcher Intensität) der der Antragstellerin obliegende Sicherstellungauftrag gem. § 75 Abs. 1 SGB V durch den o.g. Schiedsspruch beeinträchtigt wird, kann der Senat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen lassen. Selbst wenn der Senat dies zugunsten der Antragstellerin unterstellt, fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Eilbedürfnisses. Die Antragstellerin hat keine konkreten Umstände dargetan, die es glaubhaft machen, dass ihr das Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Die Antragstellerin sieht ihren Sicherstellungauftrag dadurch gefährdet, dass § 129 Abs. 5e SGB V Apotheken die Befugnis zur Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen gegenüber Versicherten verleiht, der o.g. Schiedsspruch diese Dienstleistungen konkretisiert und hierdurch für ihre Mitglieder „Konkurrenz“ im Bereich bislang ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehaltenen Leistungen entsteht. Allerdings tangiert nicht bereits jede noch so geringe „Konkurrenz“ den Sicherstellungsauftrag der Antragstellerin. Vielmehr hätte es zumindest konkreter Angaben bedurft, in welchem Umfang die Antragstellerin mit Leistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V rechnet und in welchem Umfang ihre Mitglieder identische Leistungen in der Vergangenheit erbracht haben. Erst dann ließe sich beurteilen, ob die aus Sicht der Antragstellerin entstehende Konkurrenzsituation den Bereich der Unerheblichkeit überschreitet. Ohne diesbezügliches Vorbringen ist für den Senat eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.

 

f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

 

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell der für die Hauptsache maßgebliche Streitwert zu halbieren ist und dies auch bei Berücksichtigung des Auffangstreitwerts gilt, obwohl weder § 53 Abs. 2 Nr. 4 SGG noch § 52 Abs. 2 GKG ihrem Wortlaut nach Anhaltspunkte hierfür bieten. Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der beantragten einstweiligen Entscheidung die Hauptsache – sei es auch nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – vorweggenommen werden soll (LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008 – L 1 B 149/08 ER KR –‍, Rn. 17, juris, m.w.N.).

 

Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Rechtskraft
Aus
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