L 22 R 878/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 5157/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 878/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
  1. Ein Zulassen durch den Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, sondern erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 30).
  2. Eine Kontobevollmächtigung zur Vornahme von Verfügungen für die Realisierung von Gefälligkeiten erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben eines Zulassen durch Verfügende von Bankgeschäften.
  3. Sofern dem Rentenversicherungsträger bei der Inanspruchnahme der Erstattungsschuldner ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10).

 

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 wird lediglich insoweit aufgehoben, als die Beklagte gegenüber der Klägerin eine den Betrag von 491,00 Euro übersteigende Forderung geltend macht.
  2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin und die Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreites jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 810,18 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über eine Erstattungsforderung der Beklagten von 810,18 Euro für Rentenleistungen, die von der Beklagten über den Sterbemonat der Rentenbezieherin hinaus auf deren Konto bei der Beigeladenen überwiesen wurden.

 

Die bei der Beklagten versicherte R bezog von der Beklagten eine Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 696,33 Euro. Die monatliche Rente wurde ihr jeweils am Ende des Vormonats auf das bei der Beigeladenen geführte Girokonto überwiesen. Gegenüber der Beigeladenen war durch die Versicherte am 29. Mai 2006 der Klägerin eine Vollmacht für sämtliche bestehende und künftige Konten und Depots erteilt worden. Die Vollmacht berechtigte gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung in unmittelbarem Zusammenhang standen, insbesondere die Verfügung über die jeweiligen Guthaben (z.B. durch Überweisungsaufträge, Barabhebungen, Schecks), sowie zur Auflösung der gesamten Kontoverbindung nach dem Tode des Kontoinhabers. Die Vollmacht erlosch nicht mit dem Tode des Kontoinhabers (Ziff. 4 Abs. 2 des Vollmachtformulars der Beigeladenen).

 

Die Versicherte verstarb am 20. Februar 2012. Die Beklagte überwies die Altersrente auch am 29. Februar 2012 für den Monat März 2012 und am 30. März 2012 für den Monat April 2012 auf das Konto der Versicherten. Die Klägerin hob am 26. März 2012 am Geldautomaten 100,00 Euro vom Konto der Versicherten ab und gab am selben Tag bei der Beigeladenen eine Überweisung i.H.v. 391,00 Euro an die S Friedhöfe in Auftrag, was die Beigeladene am 28. März 2012 buchte. Wegen der Einzelheiten der Kontobewegungen und des jeweiligen Kontostandes im Zeitraum vom 20. Februar 2012 bis zum 3. April 2012 wird auf die Anlage zum Urteil des Sozialgerichts Berlin und auf den Inhalt der der Gerichtsakte (Bl. 56, 57) Bezug genommen.

 

Die Beklagte verlangte über den Rentenservice der Deutschen Post AG mit Rückforderungsersuchen vom 28. März 2012 (Eingang bei der Beigeladenen am 02.04.2012) die Rücküberweisung von 1.368,25 Euro. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 3. April 2012 mit, dass sie die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Beträge nicht vollständig zurücküberweisen könne, weil über sie bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Kontostand habe bei Eingang der Rückforderung der Beklagten am 2. April 2012 441,60 Euro betragen. Auf die Rückforderung der Beklagten zahlte die Beigeladene einen Teilbetrag von 458,07 Euro an die Beklagte (inkl. 16,47 Euro für zunächst gebuchte Kontoführungsgebühren). Sie gab der Beklagten den Namen und die Anschrift der Klägerin als verfügungsberechtigte Person über das Konto der Versicherten an.

 

Mit Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, von ihr als Verfügender einen Betrag i.H.v. 910,18 Euro zu Unrecht erbrachter Geldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2012 nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zurückzufordern. Dementsprechend machte sie mit Bescheid vom 12. Juni 2012 gegenüber der Klägerin eine Rückforderung i.H.v. 910,18 Euro geltend.

 

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 21. Juni 2012 und begründete diesen damit, dass sie mit der Versicherten weder verwandt sei noch deren Erbe angetreten habe. Mit dem Tod der Versicherten sei für sie „alles erloschen“. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012, welcher der Klägerin nach einer ersten gescheiterten Zustellung am 8. Oktober 2012 nochmals übersandt wurde, zurück. Nach Mitteilung der Beigeladenen habe die Klägerin aus den Rentenbeträgen nach dem Tod der Versicherten Überweisungen und Daueraufträge zugelassen bzw. getätigt. Eine Vertrauensschutzprüfung finde nicht statt. Für den Rückforderungsanspruch sei es irrelevant, dass die Klägerin weder mit der verstorbenen Versicherten verwandt sei noch deren Erbe angetreten habe. Maßgebend sei allein, dass die Klägerin als Verfügungsberechtigte über das Konto der Versicherten Bankgeschäfte zugelassen oder getätigt habe.

 

Die Klägerin hat am 19. Oktober 2012 mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben Klage erhoben (nicht unterschriebenes Fax an SG Berlin, taggleicher Eingang bei Beklagter mit Unterschrift). Aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass von der letzten Rente der Versicherten Miete, Strom, Gas und andere Leistungen bezahlt worden seien. Sie habe aus freundschaftlichem Dienst nach dem Tod der Versicherten sämtliche Verbindlichkeiten wie Wohnung, Telefon, Gas und Strom gekündigt. Bei der Versicherten habe es sich um eine Freundin ihrer Mutter gehandelt. Sie habe für diese gelegentlich Bankgeschäfte erledigt. Die Versicherte habe keine Kinder gehabt, sondern nur einen Bruder, der jedoch an Demenz erkrankt in einem Pflegeheim außerhalb Berlins gelebt habe. Sie sei die einzige gewesen, die der Versicherten geholfen habe. Sie habe auch die Beerdigung organisiert und die Rechnung des Friedhofs von dem Konto der Versicherten beglichen, weil das Konto ja ein Guthaben aufgewiesen habe. Zudem habe sie zum Ausgleich ihrer Wege und Kosten für die Beerdigung 100 Euro vom Konto abgehoben und für sich behalten. Die Versicherte habe ihr zu Lebzeiten manchmal gesagt, dass sie auch für sich als Ausgleich für ihre Wege Geld abheben könne.

 

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 die Beigeladene zum Verfahren beigeladen.

 

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 6. September 2017 den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit die Rückforderung einen Betrag von 100 Euro übersteigt, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien im vorliegenden Fall lediglich i.H.v. 100 Euro erfüllt. Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegenüber der Beigeladenen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI über die von der Beigeladenen zurück überwiesenen 458,07 Euro hinaus bestehe nicht. Dieser Betrag sei unter Berücksichtigung der zunächst von der Beigeladenen abgezogenen Konto-Abschlussgebühren korrekt berechnet. Die am 26. März 2012 erfolgte Abhebung vom Konto der Versicherten am Geldautomaten i.H.v. 100 Euro sei durch die Klägerin geschehen. Damit habe die Klägerin aufgrund eines banküblichen Zahlungsgeschäftes zulasten des Kontos als Verfügende im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gehandelt und sei zur Erstattung verpflichtet. Soweit die Klägerin die Überweisung an den Friedhof i.H.v. 391 Euro veranlasst habe, sei eine Inanspruchnahme der Klägerin nicht gerechtfertigt. Insofern habe die Klägerin allein aus freundschaftlicher Verbundenheit mit der Versicherten deren Beerdigung organisiert und die ihr hierfür in Rechnung gestellten Kosten gezahlt. Eine Haftung der Klägerin für dieses sozialadäquate und sozial wünschenswerte Verhalten dergestalt, dass sie nunmehr aufgrund ihrer Inanspruchnahme als Verfügende durch die Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der Beerdigung der Versicherten zu tragen haben solle, entspreche nach Auffassung des Gerichts nicht der Billigkeit. In dem vorliegenden Fall hätte sich die Beklagte hinsichtlich der Erstattung allein an den Empfänger des Betrages halten müssen. Im Übrigen könne die Klägerin nicht als Verfügungsberechtigte, die die Daueraufträge oder Lastschrifteinzüge zugelassen habe, in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG mache das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solche deren Inhaber noch nicht zum Verfügenden. Dem Zulassen müsse jedoch die Qualität eines Duldens oder Unterlassens im Rechtssinne zukommen. Dies setze zum einen ein Bewusstsein über die eigene Verfügungsberechtigung und über die Verfügungsmöglichkeit voraus. Zum anderen erfordere es auch ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassende Handlungen wie etwa die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können. Nach Auffassung der Kammer sei hierfür eine vom Kontoinhaber erteilte bloße Kontovollmacht ohne eine darüber hinaus bestehende Verpflichtung des Kontobevollmächtigten zur Sorge um das auf dem Konto befindliche Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreichend. Mit der Erteilung einer Kontovollmacht als solcher sei nicht ohne Weiteres die Verpflichtung für den Bevollmächtigten verbunden, nach dem Ableben des Kontoinhabers alle das Kontoguthaben vermindernden Verfügungen verhindern zu müssen. Aus der allein hierzu bestehenden rechtlichen Möglichkeit folge nicht auch ohne Weiteres die rechtliche Verpflichtung hierzu. Eine derartige Verpflichtung lasse sich im Falle der Klägerin im Hinblick auf die von ihr geschilderten Motive, die Versicherte zu unterstützen, im Innenverhältnis zur Versicherten nicht entnehmen.

 

Gegen das der Beklagten am 9. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat diese am 3. November 2017 Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Überweisung von 391,00 Euro habe die Klägerin als Verfügende gehandelt. Insofern sei die Erstattungspflicht zwingend. Für Billigkeitserwägungen sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kein Raum. Ebenso habe die Beklagte insoweit keinen Ermessensspielraum, auch nicht bei einer Mehrheit von Empfängern bzw. Verfügenden, wie sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebe (Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, Rn. 38), sondern ein Wahlrecht (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10). Eine Entscheidung nach (eigenen) Zweckmäßigkeitserwägungen entspreche dem Gesetzeszweck einer schnellen Rückerlangung des überzahlten Betrages zugunsten der Versichertengemeinschaft. Den von der Rückzahlungspflicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI Betroffenen erscheine fast immer „unbillig“, in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte für Bestattungsunternehmen, Vermieter etc. ebenso wie Kontobevollmächtigte, die über das Konto verfügt hätten.

 

Hinsichtlich der weiteren 419,18 Euro liege ein Zulassen banküblicher Geschäfte durch pflichtwidriges Unterlassen vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin umfassend mit den geschäftlichen Angelegenheiten der Rentenempfängerin jedenfalls nach deren Tod befasst gewesen sei und es stehe auch fest, dass die Klägerin auch von ihrer Kontovollmacht Gebrauch gemacht habe. Aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2012 gehe hervor, dass sie im Besitz der Kontoauszüge gewesen sei.

 

Nach den Ausführungen des BSG habe der Kontobevollmächtigte gegebenenfalls die Pflicht, z.B. durch Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern. Diese Pflicht habe die Klägerin nach Auffassung der Beklagten verletzt.

 

Aus der Erteilung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus ergebe sich gerade die Absicht des Kontoinhabers, dass sich der Vollmachtnehmer nach dem Tod des Kontoinhabers um die Bankgeschäfte kümmern solle und der Vollmachtnehmer sich hierzu bereit erkläre. Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 SGB VI sei es, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen würden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren. Dem dürfte es nicht entsprechen, jede Kontobevollmächtigung dahingehend zu untersuchen, ob sie im „Innenverhältnis“ Beschränkungen unterliege. Dies würde einen hohen verwaltungsmäßigen Aufwand und Interpretationen individueller Absprachen zwischen Rentenempfänger und Bevollmächtigten bedeuten.

 

Im Übrigen sei gerade die Barabhebung der Klägerin von 100 Euro ein Beleg dafür, dass die Bevollmächtigung im Innenverhältnis keinen eindeutigen Beschränkungen unterlegen habe.

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2017 aufzuheben, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 aufgehoben wurde und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie macht sich die Ausführungen der Beigeladenen zu eigen. Hilfsweise macht sie Entreicherung geltend.

 

Die Beigeladene (die während des Verfahrens ihre Firma geändert hat und im Wege der Verschmelzung von der D AG übernommen wurde) hat keinen Antrag gestellt.

 

Sie stimmt dem Urteil des Sozialgerichts zu. Die Haftung des Friedhofsträgers habe gleichrangig neben der Haftung der Klägerin als Verfügende gestanden. Bei der Auswahl des Inanspruchgenommenen habe die Beklagte in sachgemäßer Weise Ermessen auszuüben. Dabei sprächen die vom Sozialgericht ausgeführten Billigkeitserwägungen für eine Inanspruchnahme des Friedhofsträgers. Eine Verpflichtung der Klägerin, bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Konto der Rentenempfängerin vorzunehmen oder nicht vorzunehmen, ergebe sich aus der Vollmacht selbst nicht. Eine Haftung des Vertreters könne sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben. Die Klägerin habe in keiner Weise vermuten oder ahnen können, dass sie gegenüber der Beklagten zu irgendwelchen Maßnahmen im Rahmen ihrer Kontovollmacht verpflichtet sein könnte. Eine Auswahlentscheidung ohne gerichtlich nicht nachprüfbare Zweckmäßigkeitserwägungen ergebe sich aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung nicht. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde lediglich deswegen nicht angenommen, weil nicht dargelegt worden sei, dass eine sachlich nicht begründete Auswahlentscheidung getroffen worden sei.

 

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der Kontoauszüge zwischen dem 20. Februar 2012 und 3. April 2012, sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153, Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Beteiligten haben im schriftlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, sich umfassend und eingehend zu äußern.

 

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, weil sie einen Wert von 810,18 Euro betrifft. Sie ist teilweise begründet.

 

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 ist rechtmäßig, soweit er von der Klägerin einen Betrag von insgesamt 491,00 Euro fordert und insofern die Auszahlung von 100,00 Euro an die Klägerin und die Überweisung von 391,00 Euro an den Friedhof betrifft. Für weitergehende Forderungen der Beklagten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

 

Als maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid kommt ausschließlich § 118 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI (i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I 3024, m.W.v. 01.01.2008) in Betracht. Danach gilt: „Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.“

 

Hintergrund der Regelung ist die nur unter Vorbehalt erfolgende Überweisung der Rentenzahlung nach § 118 Abs. 3 SGB VI: „Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.“

 

Der Zweck der Norm liegt darin, dem Rentenversicherungsträger in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, eine Rückabwicklung fehlgeschlagener Zahlungen zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 20.05.2020, B 13 R 4/18 R, RdNr. 42). § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge hat (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 120/07 R, RdNr. 23). Eine unter diesen Umständen auf dem Konto der jeweiligen Rentenempfänger erfolgte Gutschrift wird durch diesen Vorbehalt der weiteren Verfügung grundsätzlich entzogen.

 

Die Voraussetzungen nach § 118 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die die Auszahlung von 100,00 Euro an die Klägerin und die Überweisung von 391,00 Euro an den Friedhof erfüllt. Die hier streitigen Geldleistungen waren als Rentenleistungen für Zeiten nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht. Die Klägerin war Verfügungsberechtigte und Verfügende im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und hat insgesamt über einen den Rentenzahlungen entsprechenden Betrag zu Lasten des Kontos bankübliche Zahlungsgeschäfte, nämlich eine Überweisung und eine Abhebung vorgenommen und dabei in den Schutzbetrag (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift – BSG, Urteil vom 24.02.2016, B 13 R 22/15 R, RdNr. 17) eingegriffen. Hinsichtlich der Abhebung war sie – zwischen den Beteiligten unstrittig – zugleich Empfängerin.

 

Verfügende sind nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 29). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, so dass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (BSG ebd. m.w.N.).

 

Dementsprechend genügt allein die Verfügungsberechtigung auch für die Alternative des Zulassens einer Verfügung nicht, die jeweiligen Verfügungsberechtigten als Verfügende anzusehen. Denn auch diese Alternative setzt nach der Rechtsprechung des BSG mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 30). Vielmehr erfordert das Zulassen eines banküblichen Geschäfts ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können – BSG ebd.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Sowohl die gesetzgeberische Wortwahl des legal definierten Rechtsbegriffs „Verfügende“ als auch das Merkmal des „Zulassens“ sprechen dafür, dass beim dem „Zulassen“ innewohnenden Unterlassen einerseits eine Pflichtenkonstellation wie auch andererseits eine subjektive Komponente im Hinblick auf die für die Kontobesorgung bestehenden Pflichten zugrunde liegen muss. Zulassen eines Verfügenden im Sinne der Vorschrift kann nicht durch bloße (willenlose) Passivität erfolgen. Die Pflichten müssen einen Bezug zur Kontobevollmächtigung im Innenverhältnis haben und bestehen originär nicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine Kontobevollmächtigung zur Vornahme von Verfügungen für die Realisierung von Gefälligkeitsaktivitäten erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben eines Zulassens durch Verfügende von Bankgeschäften. Dem widerspricht auch nicht das gesetzgeberische Ziel der einfachen Rückabwicklung der Rentenüberweisung, weil bei dieser Konstellation mindestens auch ein Rückgriff auf den Empfänger möglich bleibt.

 

Im vorliegenden Fall wurden von der Klägerin sowohl die Überweisung an den Friedhof als auch die Auszahlung an die Klägerin selbst als Verfügende im Sinne der dargestellten Maßstäbe ausgelöst. Ihnen lag ein vorbehaltsfreies Guthaben auf dem Konto nicht zu Grunde. Das Konto wies unmittelbar vor Veranlassung der beiden Buchungen durch die Klägerin nur noch ein Guthaben von 584,41 Euro, also weniger als den Schutzbetrag wegen der Rentengutschrift vom 29. Februar 2012 in Höhe von 696,33 Euro auf. Die beiden Verfügungen griffen mithin in den Schutzbetrag ein. Unter diesen Umständen kommen Billigkeitsaspekte nicht zum Tragen, weil eine rechtswidrige Überweisung auch bei Annahme eines an sich sozialadäquaten und wünschenswerten Verhaltens seinen im konkreten Fall unzulässigen Charakter nicht verliert. Die Rückforderung in Höhe von insgesamt 491,00 Euro durch die Beklagte kann sich daher auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stützen.

 

Zutreffend hat unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe das Sozialgericht jedoch die weitergehenden Forderungen der Beklagten als rechtswidrig bewertet, weil insofern nur ein Zulassen durch die Klägerin als Verfügungsberechtigte im Raum stand, diese jedoch insofern nicht pflichtwidrig die Unterbindung der Verfügungen unterlassen hat. Die Klägerin handelte nur im Rahmen einer Gefälligkeit, die ihren Charakter nicht durch eine formularmäßige Kontobevollmächtigung für die Zeit nach dem Tod der Kontoinhaberin verloren hat. Dies entnimmt der Senat den nachvollziehbaren Äußerungen der Klägerin, für die ein Anlass zu Zweifeln auch angesichts des Vortrages seitens der Beklagten nicht besteht. Ein weitergehender Pflichtenkanon der Klägerin im Rahmen der Kontovollmacht lässt sich daraus nicht ableiten. Auch wenn die Klägerin Überblick über die Kontenbewegungen hatte, ergab sich für sie keine Pflicht, die sie bewusst oder auch nur grob fahrlässig verletzt haben könnte, die von ihr nicht veranlassten Kontobewegungen zu unterbinden. Allein die Einrichtung der Kontovollmacht auch für Zeiträume nach dem Tod in einem formularmäßigen Dokument der Bank bietet keinen Hinweis für eine über die plausibel dargestellten seitens der Kontoinhaberin erwünschten Gefälligkeiten hinaus gehende weitergehende Verpflichtung.

 

 

Der Rückforderung in Höhe von insgesamt 491,00 Euro steht der Einwand der vorrangigen Erstattungspflicht der Beigeladenen nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen. Die Beigeladene war zur Rücküberweisung wegen § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI insoweit nicht verpflichtet, weil über den der Rentenleistung „entsprechenden Betrag“ bereits anderweitig, nämlich durch die Klägerin, verfügt worden war und in Höhe der hier fraglichen Beträge kein Guthaben mehr bestand.

 

Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hängt die Minderung des Rücküberweisungsbetrags von keinen weiteren Umständen als allein davon ab, ob über den „entsprechenden Betrag“ bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde; insbesondere stellt das Gesetz nicht auf den Kontostand vor oder nach Eingang der Rentenleistung oder auf eine etwaige Saldierung seitens des Geldinstituts ab (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 120/07 R, RdNr. 22). Eine Differenzierung der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Regelung je nach Kontostand lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Norm heraus nicht begründen (BSG ebd. RdNr. 23). § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge hat. Solange das kontoführende Geldinstitut vom Ableben des Rentenempfängers nichts weiß, ist es jedoch nicht in der Lage, diesen Vorbehalt zu kennen und ihm entsprechend zu handeln. Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen der Vorbehalt zwar eigentlich entgegensteht und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, deren Ausführung jedoch dem Geldinstitut in dieser besonderen Situation nicht zum Nachteil gereichen darf (BSG ebd. m.w.N.). Die Rücküberweisungspflicht trifft das Geldinstitut nach der gesetzlichen Konzeption lediglich in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung; folgerichtig enthebt § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VI das Geldinstitut von dieser Pflicht, wenn es in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig verliert, indem es ihn im Rahmen anderweitiger Verfügungen an den (unberechtigten) Empfänger auszahlt bzw. an andere weiterleitet. Im dargestellten systematischen Gefüge des § 118 Abs. 3 SGB VI sind keine Gründe dafür erkennbar, dem Auszahlungseinwand bei einem Konto im Soll eine andere Bedeutung beizumessen als bei einem Konto im Haben (BSG ebd.).

 

Im vorliegenden Fall kommt auch nach dem Vortrag der Beteiligten als frühester Zeitpunkt der Kenntnis der Beigeladenen vom Ableben der Versicherten erst das Rückforderungsersuchen der Beklagten in Betracht. Dass die Klägerin selbst die Bank darüber informiert hätte, hat sie nicht einmal behauptet. Den Kontoauszügen lässt sich für Zeiträume vor dem Rückforderungsersuchen ein Hinweis auf den Tod der Kontoinhaberin nicht ansatzweise entnehmen.

 

Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Verfügende für die Beträge von 391,00 Euro und 100,00 Euro sowie für den letztgenannten Betrag auch als Empfängerin (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) geltend zu machen.

 

Ermessen hatte die Beklagte dabei nicht auszuüben. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche er erhebt (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 37 m.w.N.). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (BSG ebd. m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - kein vorrangiger Rückabwicklungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegeben ist, bestehen die Erstattungsansprüche gegen die Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 1 und 2 SGB VI sowie gegen die Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI grundsätzlich gleichrangig und eigenständig (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2020, B 13 R 4/18 R, RdNr. 30 m.w.N.).

 

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte gehalten war, anstelle der Klägerin eine andere möglicherweise erstattungspflichtige Person, etwa den Träger des Friedhofs, in Anspruch zu nehmen. Sofern dem Rentenversicherungsträger insofern ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10) in Betracht. Da hier die Klägerin tatsächlich als Verfügende und bei einer eigenen Verfügung auch als Empfängerin agierte, lässt sich eine willkürliche Inanspruchnahme nicht annehmen. Soweit die Beklagte bei ihrer Auswahl Belange der Klägerin und deren Gründe für ihr Agieren nicht berücksichtigt hat, kommt es darauf im Rahmen der Auswahlentscheidung gerade nicht an. Soweit die Beklagte bei der Ausübung ihres Wahlrechts das Risiko der Durchsetzung der Forderung fehlerhaft beurteilt, wenn sie nicht parallel gegen mehrere gleichrangige Forderungsschuldner vorgeht, kann sich der Inanspruchgenommene nicht darauf berufen, weil das Auswahlrecht insofern nicht drittschützend ist. Allerdings schließt das rechtswirksame Begründen einer Forderung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht aus, dass der Rentenversicherungsträger auf Antrag nach § 76 Abs. 2 SGB IV auch Forderungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI erlassen oder niederschlagen kann.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und berücksichtigt jeweils den anteiligen Erfolg der Rechtsverfolgung. Kosten der Beigeladenen sind wegen § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht zu erstatten.

 

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

 

Hinsichtlich des Ausspruches zu 5. zum Streitwert kann dieser Beschluss nicht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtskraft
Aus
Saved