S 10 KR 122/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 122/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I.  Die Klage gegen den Bescheid vom 29.06.2021 in der Gestalt des
     Widerspruchsbescheides vom 31.03.2022 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Kapitalleistung in Höhe von 26.681,88 Euro bei der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.

Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2014 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten. Am 30.03.2021 zahlte ihm die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Kapitalleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus.

Mit Bescheid vom 29.06.2021 teilte die Beklagte mit, dass die Kapitalleistung beitragspflichtig sei und der Einmalbetrag auf zehn Jahre (120 Monate) umzurechnen sei. Ab dem 01.04.2021 setzte sie daher die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von jeweils 1/120 der streitgegenständlichen Kapitalleistung fest.

Mit Schreiben vom 19.07.2021 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er bereits für die Beiträge, die er an die Beigeladene zu 1. für die Lebensversicherung gezahlt habe, Krankenkassenbeiträge entrichtet habe. Außerdem bestehe keine Beitragspflicht, wenn der Versicherte eine betriebliche Direktversicherung privat fortführe; Ende 2013 sei er vom Vertrag abgemeldet worden.

Die Beigeladene zu 1. erläuterte auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2022, dass beim Kläger zum 01.12.2013 eine Berufsunfähigkeit anerkannt worden sei; diese sei noch während der betrieblichen Zeit eingetreten. Die gesamte Auszahlungssumme beruhe daher auf betrieblichen Leistungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch daher zurück. Die Kapitalleistung sei unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ordnungsgemäß zur Verbeitragung herangezogen worden. Der monatliche Freibetrag sei berücksichtigt worden; dieser gelten auch bei mehreren Versorgungsbezügen nur einmal.

Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2022 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung hat er vortragen lassen, dass er bei einer entsprechenden Beitragspflicht unangemessen belastet würde. Es sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, denn ein Privatversicherter müsste bei Auszahlung einer entsprechenden Kapitalleistung keine zusätzlichen Beiträge bezahlen. Weiterhin seien Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, da der Versicherungsbeginn noch im Jahre 2004 gewesen sei. Zugunsten des Klägers sei zudem zu beachten, dass ab dem 01.12.2013 die volle Leistung aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge gewährt werde. Schließlich wird hilfsweise die Auffassung vertreten, dass dem Kläger wenigstens ein weiterer Freibetrag zustehe.

Der Kläger beantragt daher,
den Bescheid vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger aus der Kapitalleistung der Beigeladenen zu 1. keine Beiträge an die Beklagte zu bezahlen hat.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen,
     die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 26.08.2022 mitgeteilt, dass der Kläger zwar zum 01.01.2014 aufgrund seines Ausscheidens bei seinem Arbeitgeber Versicherungsnehmer geworden sei. Die Beitragszahlung sei jedoch nicht aus privatem Vermögen fortgeführt worden; sie resultiere aus einer Beitragsfreistellung aufgrund der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das abgesicherte Risiko sei durch Beiträge finanziert worden, die vollständig der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien.

Der Kläger hat hierauf ergänzend vortragen lassen, dass die fortgeführten Beitragszahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung seiner privaten Sphäre zuzuordnen seien. Anderenfalls würde er unangemessen benachteiligt.

Mit weiterem Schreiben vom 08.11.2022 hat die Beigeladene zu 1. auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die Beitragsbefreiung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mitversichert gewesen sei. Hierfür sei ihr ab Versicherungsbeginn am 01.11.2004 bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit am 01.12.2013 vom Arbeitgeber ein monatlicher Beitrag entrichtet worden. Nach ihrer Rechtsauffassung gelten Beiträge, wenn diese während eines Berufsunfähigkeitsschadens im Rahmen der Beitragsbefreiungsleistung übernommen werden, als betrieblich, wenn der Eintritt des Berufsunfähigkeitsschadens vor der privaten Fortführung liegt.

Der Kläger hat hierauf ergänzend vorgetragen, dass der monatliche Versicherungsbeitrag von seinem Nettogehalt vom Arbeitgeber an die Beigeladene weitergeleitet worden sei. Er die Beiträge also selbst bezahlt.

Das Gericht hat die D. mit Beschluss vom 02.08.2022 einfach, die Pflegekasse des Klägers mit Beschluss vom 01.02.2023 notwendig zum Verfahren beigeladen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er auf die Auskunft der B. Wirtschaftsagentur, eine Art Versicherungsmakler seines damaligen Arbeitgebers, vertraut habe. Diese habe ihm geraten, den Versicherungsvertrag noch im Jahr 2004 abzuschließen, da es danach in Sachen Beitragspflicht zur Krankenversicherung schlechter werde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich zudem auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, aus der sich ergebe, dass bei fiktiver Beitragszahlung aus einer Berufungsunfähigkeitsversicherung keine Beitragspflicht für Versorgungsbezüge bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Klage form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2022, mit dem die Kapitalleistung der Beigeladenen zu 1. der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen wird und entsprechende Beiträge festgesetzt wurden. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 121). Am Vorhandensein eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a.E. besteht angesichts der finanziellen Belastung, die mit der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung einhergeht, kein Zweifel.

II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Kapitalleistung der Beigeladenen zu 1. zu Recht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen und entsprechende Beiträge für den Kläger festgesetzt. Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. § 237 Satz 4 SGB V regelt die entsprechende Anwendung von § 229 SGB V. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nur Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, bleiben außer Betracht.

1.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht liegen im Fall des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.11.2004 bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 30.12.2013 vor. Der Kläger war versicherte Person im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags zur Altersvorsorge zwischen seinem ehemaligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Beigeladenen zu 1, Versicherungsbeginn war der 01.11.2004. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung ist Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn sie entstammt einem betrieblich veranlassten Versicherungsverhältnis, das zur Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Der Ausnahmetatbestand ist für den genannten Zeitraum bereits deswegen zu verneinen, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer gewesen ist. Auch wenn die streitgegenständliche Kapitalleistung als Einmalzahlung nicht den klassischen Charakter einer Rente hat (monatliche Auszahlung), so unterfällt sie dennoch der Beitragspflicht, wie § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V klarstellt; demnach wird bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung eine Aufteilung auf 120 Monate vorgenommen.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Selbst wenn der Kläger damals durch die B. Wirtschaftsagentur anders beraten worden wäre, so ist dies für die Beitragspflicht unerheblich. Denn die Beitragspflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz und kann freilich nicht aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Beratung durch private Dritte ausgehebelt werden.

Schließlich ändert auch die Tatsache, dass der Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, nichts an dem gefundenen Ergebnis. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl I 2003, 2190) zum 01.01.2014 angepasst. Seit dem 01.01.2004 ist nach dieser Regelung jede Kapitalleistung, die als Altersversorgungsbezug zu werten ist, beitragspflichtig (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 106). Eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistung ist nach der Rechtsprechung des BSG ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge heranzuziehen, wenn der Versicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 120 m.w.N.). Dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in seiner derzeitigen Fassung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2008 entschieden (BVerfG vom 07.07.2008 - 1 BvR 1924/07).

2.

Auch für den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis liegen zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vor. Im Grundsatz gilt das unter 1. Gesagte entsprechend.

Der hier in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V ist nicht erfüllt. Zwar ist die Eigenschaft des Versicherungsnehmers unstreitig vom ehemaligen Arbeitgeber auf den Kläger übergegangen. Die Fortführung der Beitragszahlung durch fiktive Beitragszahlungen als Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch nicht der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen.

Die genannte Regelung hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 15.12.2018 eingefügt und damit die in der Zwischenzeit hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den sog. Wechselfällen in Gesetzesform gebracht (vgl. Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 75 ff. m.w.N.). Die maßgeblichen Grundsätze (Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft und Zahlung der Beiträge aus privatem Vermögen) sind daher nicht erst ab Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesänderung zu berücksichtigen, sondern gelten bereits für den gesamten hier in Streit stehenden Zeitraum.

Nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit zum 01.12.2013 wurde die Beitragszahlung zur hier maßgeblichen Lebensversicherung für den Kläger fiktiv fortgeführt. Die fiktive Beitragszahlung bei Berufsunfähigkeit war Leistungsbestandteil der hier maßgeblichen Lebensversicherung; hierfür wurde bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ein gesonderter Beitragsanteil ausgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. hat hierzu dargestellt, dass es sich bei den fiktiven Beitragszahlungen um eine Versicherungsleistung handele, die ausschließlich durch Beiträge finanziert wurden, die - da sie während der Berufstätigkeit des Klägers abgeführt wurden - betrieblich qualifiziert seien. Daher seien auch die fiktiven Beitragszahlungen letztlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen und nicht dem privaten Vermögen des Klägers.

Nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2019 (L 4 KR 620/17, juris, Rn. 40) seien fiktive Beitragszahlungen jedoch der privaten Sphäre zuzuordnen und führten nicht zur Beitragspflicht. Denn fiktive Beitragszahlungen unterschieden sich nicht von Beitragszahlungen, die ein Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrags auf ihn als Versicherungsnehmer tatsächlich zahlt, beispielsweise aus den ihm zufließenden Versicherungsleistungen des Vertrages. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts sei bei fiktiver Beitragszahlung ebenso verlassen wie bei einer tatsächlichen Beitragszahlung. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei deshalb eine unterschiedliche Behandlung fiktiv gezahlter Beiträge und tatsächlich gezahlter Beiträge durch den Arbeitnehmer nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer nicht zulässig.

Diese Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vermag die Kammer jedoch nicht zu überzeugen. Der Unterschied zwischen fiktiven Beitragszahlungen und Zahlungen aus dem privaten Vermögen eines Versicherungsnehmers besteht gerade darin, dass letztere dem Versicherungsnehmer tatsächlich zugeflossen sind und seiner Verfügungsgewalt unterliegen. Fiktive Beitragszahlungen sollen - aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlegt, vorliegend ist es die Berufsunfähigkeit - lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen. Sie geben dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Da fiktiv und tatsächlich gezahlte Beiträge wie gezeigt nicht gleich sind, besteht auch kein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch eine weitere Überlegung führt die Kammer zu diesem Ergebnis. Die fiktive Beitragszahlung ist Bestandteil der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt nach Ansicht der Kammer, einen Berufsunfähigen mit einem weiterhin Berufsfähigen möglichst gleichzustellen; dabei wird das (finanzielle) Risiko abgefedert, das sich dadurch verwirklicht hat, dass der Berufsunfähige seinen Lebensunterhalt und damit verbundene Kosten nicht mehr aus eigener Arbeitskraft verwirklichen kann. Daher erhält der Berufsunfähige aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel eine Rentenzahlung zum Ausgleich für den entfallenen Lohn, im vorliegenden Fall erhält der Kläger als weitere Leistung die fiktive Fortzahlung seiner Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Würde man nun davon ausgehen, dass die fiktive Beitragszahlung der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt, so würde diese Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung den Kläger nicht nur mit einem weiterhin Berufsfähigen gleichstellen, sie würde ihn sogar wesentlich besserstellen. Denn ein weiterhin Berufsfähiger als Vergleichsperson würde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sein Arbeitsverhältnis fortsetzen; dies hätte zur Folge, dass - wie unter 1. dargestellt - die Voraussetzungen der Beitragspflicht weiter vorliegen würden und der gesamte Versorgungsbezug, hier die Kapitalleistung, der Beitragspflicht unterliegen würde. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung der Beklagten und der Beigeladenen an und bejaht eine Beitragspflicht des Klägers für die streitgegenständliche Kapitalleistung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, auch soweit sie den Zeitraum nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger betrifft.

 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

 

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 B-Stadt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

 

 

 

 

 

 

    

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