Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, Prozesskostenhilfe - PKH - für das zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigte Eilverfahren zu gewähren.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht, BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1992, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin im - für diese Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Erfolg der Beschwerde steht nicht bereits entgegen, dass das sozialgerichtliche Eilverfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen war, bevor des SG über den PKH-Antrag entschied und diesen ablehnte (vgl. BVerfGE 81, 347, 355). Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich sein, wenn er zuvor - wie hier - bewilligungsreif gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2020 - 1 BvR 1246/19 -, Rn. 11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris Rn. 3). Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 15).
Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.; 81, 347, 357, m.w.N.)
Die Fachgerichte überschreiten den ihnen dabei zustehenden Entscheidungsspielraum dann, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357 f.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Hilfe darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279, 282; 8, 213, 217).
Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind. Hierbei ist es verfassungsrechtlich unerheblich, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über diesen Antrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 13 m.w.N.).
Treten hingegen nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind, beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abstellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 6 f. unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4 m.w.N. und Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Für die weitere Beurteilung nicht erheblich ist es hier, ob die Bewilligungsreife - wie das SG meinte - bereits am 4. Januar 2022 eingetreten war, als mit dem Eilantrag nebst Begründung auch die Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingegangen waren, oder vielmehr erst am 7. Januar 2022 Bewilligungsreife eintrat, als die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie dessen Antragserwiderung bei Gericht einging.
Dass vorliegend zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben war, ergibt sich bereits aus den zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Das SG hat seinen von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum hier auch nicht dadurch überschritten, dass es den PKH Antrag ablehnte, obwohl nach der Bewilligungsreife eine Änderung der Erfolgsaussichten zugunsten der Antragstellerin eingetreten war. Es hatte hier nicht „ausnahmsweise“ für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Aus Gründen der Billigkeit und / oder der Prozessökonomie wäre eine positive PKH-Entscheidung hier nicht geboten gewesen. Denn der vorliegende Sachverhalt ist mit den Sachverhalten der vom BVerfG zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insoweit nicht vergleichbar, als vorliegend die nach Bewilligungsreife eingetretene Positiv-Änderung der Erfolgsaussichten allein durch die Antragstellerin bewirkt wurde und dieser Umstand auch ausschließlich aus ihrer Sphäre entstammte. Den von ihr am 10. Januar 2022 unterschriebenen Arbeitsvertrag reichte sie am 12. Januar 2022 beim SG ein, woraufhin der Antragsgegner unverzüglich am 13. Januar 2022 den Anspruch anerkannte, beschied und zur Begründung auf eben diesen von der Antragstellerin ab dem 11. Januar 2022 begründeten Arbeitnehmerstaus abstellte. Weder hatte es zuvor einer gerichtlichen Intervention im Rahmen des Eilverfahrens gegenüber der Antragstellerin bedurft, um den Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin – wie geschehen – zu begründen, noch eines Einwirkens auf den Antragsgegner zur Abgabe eines Anerkenntnisses.
Dahinstehen kann zwar, ob es des Eilverfahrens überhaupt bedurfte, um den Antragsgegner letztlich durch Vorlage des Arbeitsvertrages seitens der Antragstellerin im laufenden Eilverfahren zur Leistungsgewährung zu bewegen. Jedenfalls kann es jedoch nicht - wie hier - der Initiative und Prozesstaktik der Antragstellerin obliegen, durch die Einreichung der aus ihrer Sphäre stammenden, ihre Erfolgsaussichten verbessernden Unterlagen, einen PKH-Anspruch für sich zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.