L 16 KR 759/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 KR 1342/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 759/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und 14.08.2020 bis 30.09.2020.

 

Mit Beschluss vom 24.10.2022 hat das Sozialgericht den Antrag

 

„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und vom 14.08.2020 bis 30.09.2020 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren“

nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

 

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint.

 

Da die Antragstellerin die Gewährung von Krankengeld für die Vergangenheit begehrt, ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Anordnungsgrund ersichtlich. Für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zudem Krankengeld gewährt. Ein diesen Zeitraum betreffendes Hauptsachverfahren ist dementsprechend nicht bei Gericht anhängig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 14.08.2020 bis 30.09.2020 war vor dem Sozialgericht Köln ein Hauptsacheverfahren anhängig, welches zwischenzeitlich nach (fiktiver) Klagerücknahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG) ausgetragen worden ist. Überdies ist aber auch weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung in etwaigen die streitigen Zeiträume betreffenden Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Insbesondere folgt eine Unzumutbarkeit nicht aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Umstand, dass die Krankengeldzeiten relevant für eine spätere Rente seien, da dies – selbst wenn die Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin nicht rechtskräftig geworden wären – keine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen vermag.

 

Für eine Untätigkeit der Antragsgegnerin ist – wie das Sozialgericht zu Recht ausführt – nichts ersichtlich.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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