Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seit dem 22.05.2018 keine Beiträge an die Beklagte zu leisten sind sowie dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sich zu weigern, Beiträge per Lastschrift von seinem Konto einzuziehen und in der Folgezeit Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben.
Der am 00.00.1988 geborene Kläger war seit 05.10.2013 bei der Beklagten als Student kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 09.01.2017 wurde ein monatlicher Beitrag i.H.v. insgesamt 91,64 € (66,33 € Krankenversicherung, 7,14 € Zusatzbeitrag sowie 18,17 € Pflegeversicherung) ab 01.01.2017 festgesetzt. Die Zahlung der Beiträge erfolgte jeweils durch Abbuchungen vom Konto des Klägers bei der AG mit der IBAN DE 01 im Wege des Lastschriftverfahrens.
Mit Schreiben vom 18.05.2017 mahnte die Beklagte bei dem Kläger erstmalig an, dass sein Geldinstitut die Lastschrift (offenbar für den Monat April 2017) nicht eingelöst habe. Man habe daher das SEPA-Mandat storniert. Zuzüglich der entstandenen Gebühren von 4,00 € sowie einem Säumniszuschlag von 0,50 € belaufe sich der Rückstand des Klägers auf 96,14 €.
Am 23.06.2017 übersandte die Beklagte dem Kläger erneut eine Zahlungsaufforderung/Mahnung für die Beiträge des Monats Mai 2017 nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 101,64 €.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 12.07.2017). Er habe die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug erteilt, die Beklagte möge daher die Beiträge von seinem Konto abbuchen.
Die Beklagte wies den Kläger erneut darauf hin, dass das SEPA-Mandat storniert worden sei, weil die Lastschrift für den Monat April 2017 nicht eingelöst worden sei.
Mit Schreiben vom 26.07.2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Beiträge für die Monate Mai und Juni 2017 nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren (insgesamt 199,28 €) bis zum 11.08.2017 auf und wies darauf hin, dass anderenfalls das Ruhen seines Leistungsanspruches eingeleitet werde. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Er habe ein Schreiben, mit dem das Lastschriftmandat gekündigt worden sei, niemals erhalten. Die Beklagte habe am 01.08.2017 einen Betrag von 100,75 € gepfändet, obwohl ein Lastschriftmandat bestanden habe. Tatsächlich hatte die Beklagte mehrfach das Konto des Klägers pfänden lassen.
Die Beklagte schilderte dem Kläger den Sachverhalt erneut und räumte ihm die Möglichkeit ein, ein neues Lastschriftmandat zu erteilen (Schreiben vom 14.08.2017). Am 23.08.2017 übersandte sie eine erneute Zahlungsaufforderung für die Monate Mai bis Juli 2017 nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren (insgesamt 301,53 €). Mit Schreiben vom 27.09.2017 teilte sie dem Kläger schließlich mit, dass sein Leistungsanspruch ab dem 02.10.2017 ruhe.
Am 25.09.2017 und 24.10.2017 übersandte die Beklagte an den Kläger weitere Zahlungsaufforderungen betreffend die Beiträge für die Monate August und September 2017.
Mit Schreiben vom 02.11.2017 half die Beklagte schließlich dem Widerspruch des Klägers vom 12.07.2017 ab und erstattete insgesamt 9,11 € Vollstreckungskosten aus der Pfändung vom 24.07.2017. Die Stornierung des Lastschriftmandates sei nicht korrekt gewesen.
Der Kläger widersprach auch der Mahnung vom 24.10.2017.
Mit Schreiben vom 24.11.2017 bemühte sich die Beklagte erneut um Sachverhaltsaufklärung. Auf Grund der Rücklastschrift vom 17.05.2017 sei das SEPA-Mandat storniert worden. Da der Kläger den Betrag für April 2017 umgehend selbst überwiesen habe, sei man davon ausgegangen, dass er fortan die Beiträge selbst überweisen wolle. Dass dies nicht der Fall sei, habe der Kläger durch seine Antwort auf die Mahnung vom 29.06.2017 deutlich gemacht. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ein erneutes Lastschriftverfahren erst nach Ausgleich der Rückstände möglich sei. Auf Grund der Schreiben des Klägers gehe man davon aus, dass ein Lastschriftverfahren weiter gewünscht sei. Man werde daher die rückständigen Beiträge (für Juni bis Oktober 2017) i.H.v. 355,90 € einmalig am 05.12.2017 per Lastschrift einziehen. Die laufenden Beiträge würden dann jeweils zum 15. des Folgemonats abgebucht.
Am 15.12.2017 konnten die Beiträge für den Monat November 2017 erneut nicht vom Konto des Klägers abgebucht werden. Die Beklagte teilte dem Kläger daher abermals mit, dass das SEPA-Mandat (erneut) storniert worden sei. Am 27.12.2017 übersandte sie überdies eine weitere Mahnung. Auch dieser Mahnung widersprach der Kläger (Schreiben vom 05.01.2018). Anfang Dezember sei durch die Beklagte problemlos ein Betrag von seinem Konto abgebucht worden. Einige Tage später sei die Lastschrift für den laufenden Beitrag i.H.v. 91,64 € durch die Beklagte zurückgegeben worden, obwohl das Konto eine ausreichende Deckung aufgewiesen habe.
Die Beklagte kam nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Rückbuchung nicht durch sie verschuldet worden sei und teilte dies dem Kläger mit (Schreiben vom 17.01.2018). Der Kläger möge sich an seine Bank wenden, um das Problem aufzuklären und möge ggf. eine schriftliche Bestätigung der Bank, dass auch dort kein Verschulden vorliege, übersenden. Die Beklagte sei dann bereit, bei Einverständnis des Klägers den Sachverhalt selbst mit der Bank aufzuklären. Da bereits auf Grund eines früheren Mahnverfahrens 102,75 € gepfändet worden seien, werde die Pfändung mit den offenen Beitragsforderungen für die Monate November und Dezember 2017 verrechnet. Die verbleibende Forderung i.H.v. 80,53 € werde in den nächsten Tagen vom Konto des Klägers eingezogen.
Nachdem die Lastschrift für den Beitragsmonat Januar 2018 wiederum nicht eingelöst werden konnte, teilte die Beklagte dem Kläger mit (Schreiben vom 21.02.2018), dass der offene Betrag von 91,64 € in den kommenden Tagen erneut eingezogen werde. Sofern der Kläger bereits eine Klärung mit seinem Kreditinstitut vorgenommen haben solle, möge er dies mitteilen. Sofern der Kläger eine entsprechende Vollmacht übersende, sei die Beklagte auch bereit, den Sachverhalt mit der kontoführenden Bank des Klägers selbst zu klären.
Am 06.03.2018 stornierte die Beklagte nach vorausgegangener, interner Fehlerkontrolle erneut das SEPA-Mandat und machte gegenüber dem Kläger Gebühren und Säumniszuschläge geltend. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung pfändete die Beklagte die Ansprüche des Klägers gegenüber der B AG am 24.04.2018 i.H.v. 220,89 €. Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger das Ruhen seines Leistungsanspruchs ab dem 22.05.2018 mit und wies darauf hin, dass der Kläger auch weiterhin verpflichtet sei, die monatlich fälligen Beiträge zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen. Am 23.05.2018 übersandte sie dem Kläger eine Zahlungsaufforderung/Mahnung über 417,67 €. Mit weiterer Pfändungs- und Überweisungsverfügung pfändete die Beklagte die Ansprüche des Klägers gegenüber der B AG am 25.05.2018 i.H.v. 128,25 €.
Am 01.06.2018 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung vom 23.05.2018 ein. Es sei Aufgabe der Beklagten, den fälligen Betrag von seinem Bankkonto abzubuchen. Er selbst habe sich nur darum zu kümmern, dass das Konto eine ausreichende Deckung aufweise. Das habe er immer getan. Die Beklagte antwortete, dass der Kläger trotz ihrer Bitte weder eine schriftliche Mitteilung seiner Bank bezüglich der bestehenden Lastschriftproblematik vorgelegt habe noch der Beklagten eine entsprechende Vollmacht zur Klärung mit der B vorgelegt habe. Bis zu einer Klärung werde der Kläger gebeten, die Beiträge selbst zu überweisen. Mit weiterer Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 23.06.2018 pfändete die Beklagte die Ansprüche des Klägers gegen die B i.H.v. 128,75 €.
Am 25.06.2018 und 24.07.2018 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung der bereits gemahnten Beträge sowie der Beiträge für Mai bzw. Juni 2018 auf. Mit weiterer Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25.07.2018 pfändete die Beklagte die Ansprüche des Klägers gegen die B i.H.v. 129,25 €.
Am 28.07.2018 erhob der Kläger abermals Widerspruch gegen das „Schreiben vom 24.07.2018“. Die Beklagte antwortete darauf (Schreiben vom 03.08.2018), sie habe den Kläger bereits dreimal darüber informiert, dass die Rücklastschriften auf keinen technischen Fehler in ihrem Hause zurückzuführen seien. Sie habe um eine entsprechende Stellungnahme der kontoführenden Bank des Klägers gebeten, der Kläger habe jedoch nicht reagiert.
Am 23.08.2018 übersandte die Beklagte eine weitere Zahlungsaufforderung betreffend die Beiträge für den Monat Juli 2018 an den Kläger. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25.08.2018 pfändete die Beklagte die Ansprüche des Klägers gegenüber der B i.H.v. 127,75 €.
Am 28.08.2018 legte der Kläger gegen die Mahnung vom 23.08.2018 Widerspruch ein.
In der Folgezeit kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten fristlos (Schreiben vom 28.09.2018). Diese akzeptierte die Beklagte zunächst zum 30.11.2018 vorbehaltlich des Nachweises eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes (Schreiben vom 04.10.2018). Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist Gegenstand des weiteren Verfahrens L 5 KR 440/21.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 wies der Widerspruchsausschuss die Widersprüche des Klägers vom 05.01.2018, 01.06.2018, 28.07.2018 und 28.08.2018 als unbegründet zurück.
Am 29.04.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Sein Konto sei immer ausreichend gedeckt gewesen. Gleichwohl habe die Beklagte die Beiträge nicht mehr abgebucht, obwohl er – der Kläger – sie mehrfach dazu aufgefordert habe, so dass die Leistungen der Beklagten irgendwann eingestellt worden seien. Zudem habe die Beklagte seine Hochschule informiert, so dass er zwangsweise exmatrikuliert worden sei.
Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten die Möglichkeit aberkannt wird, dass die sich weigern kann von seinem Bankkonto Geld abzubuchen und dann von sich aus Säumniszuschläge u.s.w. zusätzlich berechnet,
2. festzustellen, dass seit dem 22.05.2018 (Leistungseinstellung trotz mehrfacher Aufforderung, Geld von seinem Bankkonto abzubuchen) auch kein Geld von ihm zu zahlen ist - keine Leistung, kein Geld.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Das Sozialgericht hat bei der B die Kontoauszüge des Klägers für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 31.07.2018 angefordert, die dieser dann auch übersandt hat. Der Kläger hat einer Weiterleitung der Kontoauszüge an die Beklagte allerdings widersprochen.
Auf einen Hinweis des Sozialgerichts vom 03.02.2021 hat die Beklagte die erhobenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erlassen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage am 19.04.2021 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich der Antrag gegen die Erhebung der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten richte, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens, weil die Beklagte mitgeteilt habe, sämtliche vom Widerspruchsbescheid erfasste Gebühren zu erlassen. Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen wende, sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen keine Regelung treffe. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei gegenüber einer auf Aufhebung der Beiträge gerichteten Anfechtungsklage subsidiär. Sein Rechtsschutzziel könne der Kläger durch ein Vorgehen gegen den laufenden Beitragsbescheid erreichen. Das Recht des Klägers auf Akteneinsicht sei nicht verletzt worden, weil die begehrte Akteneinsicht ausschließlich an dem Umstand gescheitert sei, dass der Kläger sich geweigert habe, einen Besucherausweis auszufüllen.
Gegen den ihm am 22.04.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.05.2021 (Pfingstdienstag) Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe über seinen Antrag zu 1.) nicht entschieden. Er habe mit seinem Antrag auch festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von sich aus das Lastschriftverfahren zu beenden. Er habe rechtswidrig keine Akteneinsicht erhalten und habe zu den Rechtsfragen nicht ausreichend Stellung nehmen können. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids hätten nicht vorgelegen. Die Anhörung und auch der Gerichtsbescheid seien von dem Vorsitzenden auch nicht unterschrieben worden, so dass er bezweifle, dass dieser, und nicht die Geschäftstellenverwalterin hinter der Entscheidung stehe. Auch die Anhörung zum Gerichtsbescheid stamme von dieser. Ihm sei daher sei gesetzlicher Richter entzogen worden.
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2021 aufzuheben und festzustellen, dass
1. die Beklagte verpflichtet ist, dass wenn er - der Kläger - ein Lastschriftmandat erteilt hat und die Beklagte dieses angenommen hat, die Beklagte nicht plötzlich dieses nicht mehr umsetzen darf und statt dessen Mahngebühren, Säumniszuschläge u.s.w. fordern darf;
2. die Beklagte verpflichtet ist, wenn sie eigenmächtig aufhört das Geld vom Bankkonto abzubuchen und trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin kein Geld abbucht, ihm für die anschließend vergangenen Zeiträume mit eingestellter Leistung keine Geldforderung zu stellen. Keine Leistung - kein Geld.
3. das Sozialgericht seine Grundrechte verletzt hat, indem es sein Recht auf Akteneinsicht grundlos ignorierte. Dadurch wurde ihm unmöglich gemacht, sein Rechte beim Sozialgericht Köln vorschriftsgemäß vertreten zu können;
4. das Sozialgericht seine Grundrechte verletzt hat, indem behauptet wurde, dass die Beteiligten zuvor gehört worden wären und der Sachverhalt geklärt sei, obwohl er schriftlich erklärt hat, dass er nach erfolgter Akteneinsicht vorhabe, Unterlagen zwecks Beweisaufnahme vorzulegen;
5. das Sozialgericht seine Grundrechte verletzt hat, indem es ihm zu Unrecht das von ihm geforderte mündliche Verfahren verweigert hat, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlagen;
6. das Sozialgericht seine Rechte verletzt hat, indem der Richter weder die Ankündigung der Beabsichtigung, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, noch den späteren Gerichtsbescheid unterschrieben hat;
7. die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat am 11.11.2021 in den Räumen des Landessozialgerichtes Akteneinsicht genommen. Anschließend hat er sich nicht weiter zum Sach- und Streitstand geäußert.
Mit Beschluss vom 24.01.2022 hat der Senat schließlich die L Krankenkasse – Pflegekasse – beigeladen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige, insbesondere fristgerecht i.S.d. § 151 Abs. 1 SGG erhobene Berufung ist nicht begründet. Die Berufungsanträge zu 3.) bis 6.) des Klägers führen nicht zu einer Feststellung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die darin gerügten Verfahrensfehler führen – soweit sie überhaupt bestehen – auch nicht zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht (dazu unter I.). Hinsichtlich seines Antrages zu 1.) ist die Klage unbegründet (dazu unter II.). Hinsichtlich seines Antrages zu 2.) ist die Klage bereits unzulässig (dazu unter III.).
I. 1.) Soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu 3.) bis 6.) diverse Verfahrensfehler des Sozialgerichts rügt, führen diese nicht zu einer Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nichtig ist ein Urteil bzw. ein Gerichtsbescheid nur dann, wenn es bzw. er an einem schweren Verfahrensmangel leidet. Dies ist etwa der Fall bei einem Urteil gegen Exterritoriale, bei ausgesprochenen Rechtsfolgen, die nach der geltenden Rechtslage völlig ausgeschlossen sind, bei einem Urteil gegen nicht existierende Beteiligte, bei Aufhebung eines nicht mehr bestehenden Verwaltungsaktes, bei Urteilen in einem bereits abgeschlossenen Verfahren sowie bei Urteilen, bei denen auch bei Heranziehung der Entscheidungsgründe nicht erkennbar ist, was das Gericht entschieden hat (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 125 Rn. 5b). Einen solchen schweren oder vergleichbaren Verfahrensmangel hat der Kläger aber vorliegend schon nicht geltend gemacht und er ist auch nicht ersichtlich.
2.) Die gerügten Verfahrensfehler führen – soweit sie überhaupt bestehen – auch nicht zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht, weil diesbezüglich die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere machen sämtliche „Verfahrensfehler“ keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht (mehr) vor. Soweit der Kläger eine fehlende Akteneinsicht rügt, welche er mit bei dem Sozialgericht am 19.04.2021 eingegangenen Schreiben beantragt hatte, wurde eine etwaige Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch die zwischenzeitlich stattgehabte Akteneinsicht im Berufungsverfahren (am 11.11.2021) geheilt. Im Anschluss hatte er ausreichend Zeit, sich weiter zum Verfahren zu äußern.
b) Die nicht erfolgte mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren stellt schon keine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör dar. § 105 SGG sieht diese Möglichkeit bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen vielmehr ausdrücklich vor. Das Sozialgericht ist insofern auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufwies. Zudem wurden ausweislich des Akteninhalts sowohl die Anhörung als auch der Gerichtsbescheid ordnungsgemäß und mit vollem Namen durch den Kammervorsitzenden unterschrieben, so dass auch diesbezüglich kein Verstoß gegen die §§ 105 Abs. 1 S. 2, 134 Abs. 1 SGG vorlag.
c) Eine mündliche Verhandlung hat zudem am 24.05.2022 vor dem erkennenden Senat stattgefunden. Der Kläger hatte in deren Rahmen etwa 40 Minuten Gelegenheit, seine rechtliche Sichtweise darzustellen. Zudem war er nach seinem etwa 30 Minuten andauernden Vortrag darauf hingewiesen worden, dass er nunmehr innerhalb weiterer zehn Minuten seine Rechtsauffassung abschließend darstellen müsse. Eine solche Begrenzung der Redezeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 22.09.1961 – VIII B 61.61 und daran anschließend Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 62 Rn. 6). Sie war vorliegend auch geboten, weil der Kläger keine neuen Tatsachen vorbringen oder Beweismittel vorlegen konnte, sondern sich seine Ausführungen vielmehr auf die Darstellung von Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Mitgliedschaft führen würden, beschränkten. Auf eine Unzumutbarkeit kommt es jedoch vorliegend schon nicht an (dazu sogleich).
Insgesamt war der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör i.S.d. § 62 SGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG daher gewahrt.
II. 1.) Soweit der Kläger in seiner Berufung rügt, dass das Sozialgericht nicht über seinen Klageantrag zu 1.) entschieden habe, mit dem er die Feststellung begehrt habe, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Lastschriftverfahren selbstständig zu beenden, ist ihm dem Grunde nach zuzustimmen. Denn das Sozialgericht hat den Antrag offensichtlich ausschließlich als Feststellungsantrag gerichtet auf die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen verstanden. Der Senat kann allerdings im Wege des „Heraufholens von Prozessresten“ auch über dieses Feststellungbegehren entscheiden.
a) Ein solches „Heraufholen von Prozessresten“ ist zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht – wie vorliegend – in einem verdeckten Teilurteil, das als Vollendurteil gedacht war, unbewusst nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden hat, und der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffes in der Berufungsinstanz anhängig ist (str., vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 140 Rn. 2a). In einem solchen Fall kann im Wege der Klageerweiterung i.S.d. § 99 SGG auch über den übergangenen Anspruch entschieden werden, sofern alle Beteiligten zustimmen oder aber die Klageerweiterung sachdienlich ist. Vorliegend begehrt der Kläger mit seiner Berufung nicht nur die Feststellung, dass die Beendigung des Lastschrifteinzugs durch die Beklagte rechtswidrig war, sondern er wendet sich auch gegen die weiteren Entscheidungen in dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Die Erweiterung der Klage erscheint darüber hinaus sachdienlich, um die in dem streitigen Lebenssachverhalt aufgetretenen Rechtsfragen umfassend zu klären. Demgegenüber wäre eine (Teil-)Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG untunlich, weil so der Streitstoff auseinandergerissen würde.
b) Die Beklagte war jedoch berechtigt, die Beiträge nicht länger im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen.
Der Kläger war im Jahr 2018 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bei der Beklagten pflichtversichert. Für die Zahlung der Beiträge waren daher die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, BVGsSz) anzuwenden (§ 1 Abs. 1 bzw. 3 BVGsSz).
§ 11 Abs. 1 BVGsSz sieht vor, dass die Beiträge vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen sind (S. 1). Die Beitragszahlung kann dabei u.a. durch Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) erfolgen (S. 2 Nr. 1). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BVGsSz sind die Krankenkassen berechtigt, das Lastschriftverfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu beenden, wenn Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. So lag der Fall hier. Bereits im Jahr 2017 war es zu diversen Problemen beim Lastschrifteinzug gekommen, zuletzt wurde die am 15.12.2017 vorgenommene Lastschrift der Beiträge für November 2017 am 16.12.2017 zurückgebucht. Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 17.01.2018 den Kläger um Klärung mit seiner Bank, da eine Ursache im Haus der Beklagten nicht festgestellt werden konnte. Ein entsprechender Klärungsversuch des Klägers ist jedoch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Nachdem die Beklagte am 15.02.2018 auch die Lastschrift betreffend die Beiträge für den Monat Januar 2018 nicht einlösen konnte, stornierte die Beklagte das SEPA-Mandat, teilte dies dem Kläger durch Schreiben vom 06.03.2018 mit und forderte ihn gleichzeitig auf, den offenen Betrag zu überweisen. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Lastschriftverfahrens lagen damit vor. Die Beklagte war somit nicht verpflichtet, weitere Abbuchungsversuche auf Grundlage des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats vorzunehmen.
2.) Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1.) die Feststellung begehrt, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren rechtswidrig war, hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht unter Hinweis auf ein fehlendes Rechtschutzinteresse des Klägers als unzulässig abgewiesen. Der Klageantrag des unvertretenen Klägers war in dessen wohlverstandenem Interesse meistbegünstigend nicht allein nach seinem Wortlaut auszulegen. Danach handelte es sich – worauf auch die Bezugnahme des Klägers in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 hinweist – nicht um eine bloße Feststellungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen (zur Verwaltungsaktqualität der Festsetzung von Mahngebühren vgl. nur BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R Rn. 14m.w.N.). Für eine solche ist zwar das Rechtschutzbedürfnis entfallen. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.03.2021 erklärt, dass sie die „vom Widerspruchsbescheid erfassten“ Mahngebühren und Säumniszuschläge erlasse. Der Kläger macht jedoch jedenfalls mit seiner Berufungsbegründung geltend, dass die Beklagte auch weiterhin Mahngebühren und Säumniszuschläge erhebe und wegen dieser auch die Vollstreckung betreibe. Er macht damit zumindest im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses eine Wiederholungsgefahr geltend. Meistbegünstigend wäre daher von einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG) auszugehen. Da bislang auch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fortbesteht (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24.05.2022 – L 5 KR 440/21), kann eine Widerholungsgefahr auch nicht von vornherein verneint werden.
Die Beklagte war jedoch berechtigt, Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben. Die Vollstreckung fälliger Beitragsforderungen erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes. Dieses ist durch die Beklagte als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts anzuwenden (§ 1 Abs. 1 VwVG, Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beklagten). Der Kläger befand sich mit den Beiträgen für die Monate November 2017 und Januar 2018 (s.o.) sowie Februar bis Juli 2018 auf Grund des beendeten Lastschriftmandats im Beitragsrückstand. Die Beklagte war daher gemäß §§ 3 Abs. 3, 19 Abs. 2 S. 1, 2 VwVG Bund zur Mahnung berechtigt (§ 3 Abs. 3 VwvG Bund) und in der Folge zur der Erhebung von Mahngebühren i.H.v. mindestens 5 Euro – wie hier auch jeweils erhoben - verpflichtet (§ 19 Abs. 2 S.1, 2 VwVG Bund).
Darüber hinaus ist auch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu Recht erfolgt. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Der Kläger war als Mitglied der KVdS gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V oder aber als freiwillig versichertes Mitglied gemäß § 250 Abs. 2 SGB V für die Beiträge zahlungspflichtig. Die Beiträge waren jeweils am 15. des Folgemonats fällig (§ 10 Abs. 1 BVGsSz i.V.m. § 10 Abs. 2 BVGsSz und § 254 S. 1 und 2 SGB V). Den Säumniszuschlag hat die Beklagte jeweils zutreffend für die Beiträge i.H.v. 91,64 € auf 0,50 € (= 1 % von 50,00 €) festgesetzt.
Schließlich war auf die Säumniszuschläge auch nicht wegen § 24 Abs. 3 S. 1 SGB IV zu verzichten. Die Norm bestimmt, dass, wenn der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt hat, Säumniszuschläge (nur dann) zu erheben sind, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Vorliegend ist zwar nicht geklärt, aus welchem Grund die Beitragseinzüge im Dezember 2017 und Februar 2018 zurückgerufen wurden. Unabhängig davon bestand das Lastschriftmandat auf Grund der Stornierung der Beklagten, die diese dem Kläger mit Schreiben vom 06.03.2018 mitteilte, jedenfalls zum Fälligkeitspunkt der Beiträge für den Monat Februar 2018 (am 15.03.2018) nicht mehr, so dass ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 3 S. 1 SGB IV auf die Erhebung der Säumniszuschläge keine Anwendung mehr finden konnte. Somit wäre das Verschulden hinsichtlich der nicht eingelösten Lastschrift allenfalls noch für die Beiträge der Monate November 2017 und Januar 2018 erheblich. Auf die Säumniszuschläge für November 2017 hatte die Beklagte allerdings bereits mit Schreiben vom 17.01.2018 verzichtet und erklärt, dass diese zu Unrecht erhoben wurden. Diese wurden demnach bereits nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Hinsichtlich der Beiträge für den Monat Februar 2018 liegt ein Verschulden des Klägers jedenfalls in dessen unterlassener Mitwirkung, die Gründe für die wiederholte Lastschriftrückgabe aufzuklären. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 17.01.2018 darüber informiert, dass sie einen Fehler beim Lastschrifteinzug für den Monat November 2017 im eigenen Hause nicht habe feststellen können. Gleichzeitig hatte sie den Kläger um Aufklärung bei seiner Bank und um Übersendung eines entsprechenden Schreibens des Geldinstituts gebeten. Mit Schreiben vom 21.02.2018 hat die Beklagte sodann den Kläger darüber informiert, dass die Lastschrift für Januar 2018 erneut nicht eingelöst worden sei. Sie hat erneut gebeten, einen Nachweis über einen Klärungsversuch mit dem Kreditinstitut zu übersenden. Alternativ hat sie angeboten, den Sachverhalt bei Erteilung einer entsprechenden Vollmacht mit der Bank selbst zu klären. Der Kläger hat jedoch weder einen Klärungsversuch nachgewiesen noch hat er eine entsprechende Vollmacht für die Beklagte übersandt. Erst mit Bescheid vom 06.03.2018 hat daraufhin die Beklagte die Säumniszuschläge für den Monat Januar geltend gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, an einer Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sein Unterlassen ist daher als Verschulden am Scheitern des Lastschrifteinzugs zu werten.
III. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass ab dem 22.05.2018, dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte ein Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt hatte (Bescheid vom 14.05.2018), von ihm keine Beiträge mehr zu zahlen sind, hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger erhobene Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig war. Denn die Feststellungsklage war gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Der Kläger hätte sich vielmehr zunächst mit einem Widerspruch gegen den Ruhensbescheid vom 14.05.2018 wenden müssen, der auch eine weitere Zahlungspflicht der Beiträge in bisheriger Höhe verfügte. Einen solchen Widerspruch hat der Kläger aber nicht eingelegt. Er lag insbesondere nicht in seinem Schreiben vom 01.06.2018, mit dem er ausdrücklich „dem Schreiben vom 23.05.2018 und jeglichen irgendwann zugeschickten Mahnungen/Zahlungserinnerungen“ widersprach. Denn im Bescheid vom 14.05.2018 wurden nicht ausstehende Beitragszahlungen angemahnt, sondern die Beitragspflicht für zukünftige Zeiträume festgestellt.
Ohne, dass es hierauf vorliegend ankäme, ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsantrag auch unbegründet wäre. Denn der Kläger war als Mitglied der KVdS bzw. als freiwilliges Mitglied der Beklagten unabhängig vom Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 254 SGB V bzw. §§ 250 Abs. 2, 252 Abs. 1 S. 1 SGB V zur Tragung und Zahlung der Beiträge verpflichtet.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C. Gründe für eine Zulassung der Revision i. S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.