L 12 SB 500/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SB 871/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 500/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die vom Beklagten regelmäßig für die teilweise Aufhebung eines bereits festgestellten GdB verwendete Tenorierung, wonach zum einen der ursprüngliche Bescheid voll aufgehoben und zum anderen der niedrigere GdB neu festgestellt wird, stellt sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als eine einheitliche Verfügung des Inhalts, dass die bisherige Festsetzung des GdB teilweiseaufgehoben wird, dar. Für eine nachfolgend, noch weitergehende Herabsetzung des GdB genügt es deshalb nicht, diesen Bescheid über die teilweise Herabsetzung des GdB abzuändern, sondern es ist erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung über die Feststellung des GdB teilweise aufzuheben

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.01.2019 abgeändert und der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung des ihr zuerkannten Grades der Behinderung (GdB).

Mit Bescheid vom 27.10.2009 wurde bei der Klägerin wegen einer Erkrankung der linken Brust in Heilungsbewährung ein GdB von 50 festgestellt. Auf Neufeststellungsantrag der Klägerin hin wurde der GdB mit Bescheid vom 14.12.2010 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer seelischen Erkrankung (Einzel-GdB 30) mit 60 seit 16.09.2010 festgestellt.

Im Rahmen des im Mai 2014 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung des GdB ging der versorgungsärztliche Dienst nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen von einem rezidivfreien Ablauf der Heilungsbewährung aus und bewertete den Gesamt-GdB mit noch 50 (unter anderem Depression: 40, Wirbelsäulenerkrankung: 20, Funktionsbehinderung der unteren Extremitäten: 20). Mit Bescheid vom 26.11.2014 traf der Beklagte daraufhin folgende Feststellung:

„Der Bescheid vom 14.12.2010 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 29.11.2014 nur noch 50“.

Mit weiterem Bescheid vom 27.11.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen G) ab. Die Klägerin legte nur gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Im Zuge der im anschließenden Widerspruchsverfahren angestellten weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung gelangte der versorgungsärztliche Dienst zum Ergebnis, der Gesamt-GdB bei der Klägerin betrage nur 30 (entsprechend dem Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung). Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte den Bescheid vom 24.11.2015 mit folgenden Verfügungssätzen:

„Der Bescheid vom 26.11.2014 wird gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 01.12.2015 30“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 26.11.2014 sei im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen, weil mit diesem der GdB von 60 auf 50 herabgesetzt worden sei, obwohl der korrekt bewertete GdB nur 30 betrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2017 wies der Beklagte mit inhaltsgleicher Begründung den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.11.2015 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.03.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie die Beibehaltung eines GdB von 50 begehrt hat. Das SG hat mit Urteil vom 16.01.2019 den Bescheid vom 24.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen niedrigeren Gesamt-GdB als 40 festgestellt hat und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei zur Begründung im Wesentlichen auf die beiden von Amts wegen eingeholten Gutachten auf orthopädischem Gebiet (J) vom 25.01.2018 und auf nervenärztlichem Gebiet (N) vom 26.06.2018 gestützt.

Gegen das der Klägerin am 23.01.2019 zugestellte Urteil hat diese am 13.02.2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund ihrer orthopädischen und nervenärztlichen Erkrankungen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Gesamt-GdB von 50 gegeben gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.01.2019 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Im Erörterungstermin vom 27.08.2020 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass mit dem Bescheid vom 24.11.2015 zwar der Teil-Aufhebungsbescheid vom 26.11.2014, mit dem seinerseits der die ursprüngliche GdB-Festsetzung auf 60 begründende Bescheid vom 14.12.2010 teilweise aufgehoben worden sei, zurückgenommen worden sei, dieser Bescheid sich aber nicht zu dem ursprünglichen Bescheid vom 14.12.2010 und der dortigen Festsetzung eines GdB von 60 verhalte. Insgesamt gehe man daher nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Bescheid vom 24.11.2015 rechtswidrig sei und aufgehoben werden müsse.

Die Beteiligten haben in diesem Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 26.11.2014 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen hat, soweit dieser den zuletzt mit Bescheid vom 14.12.2010 festgestellten GdB gemäß § 48 SGB X nur aufgehoben hat, soweit dieser höher als 50, statt – wie aus Sicht des Beklagten zutreffend – höher als 30 festgestellt war.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die streitgegenständlichen Bescheide nur teilweise aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 ist in vollem Umfang rechtswidrig.

Gem. § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gem. Abs. 2 S. 1 der Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Bescheid vom 26.11.2014 ist nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X zunächst kein begünstigender Verwaltungsakt, sondern ein belastender. Denn mit diesem Bescheid ist die letztmalige Feststellung eines (höheren) GdB, nämlich von 60, durch den Bescheid vom 14.12.2010 wegen angenommener wesentlicher Änderung in den Verhältnissen der Klägerin nach Maßgabe des § 48 SGB X insoweit aufgehoben worden, als dort die Feststellung eines GdB über 50 erfolgt ist.

Eine darüberhinausgehende Regelung trifft der Bescheid vom 26.11.2014 nicht. Eine solche Änderung lässt sich insbesondere nicht dem in rechtlicher Hinsicht unpräzisen, vom Beklagten aber regelmäßig in dieser Weise verwendeten Verfügungssatz des Bescheides entnehmen. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, juris).

Zwar könnte die Formulierung: „Der Bescheid vom 14.12.2010 wird gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 29.11.2014 nur noch 50 (in Worten: fünfzig)“ dahingehend verstanden werden, dass der ursprüngliche Bescheid in vollem Umfang aufgehoben worden ist und in einer weiteren, hiervon rechtlich getrennten Verfügung eine neue, hiervon unabhängige Feststellung des GdB mit 50 erfolgt ist. Ein solches Verständnis dieser in ständiger Übung vom Beklagten verwendeten Formulierung liegt aber aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht nur fern, weil sie in gravierender und nicht nachvollziehbarer Weise der Systematik der §§ 44 ff. SGB X (vgl. hierzu auch den Wortlaut in § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X: “Soweit“) widersprechen würde. Eine solche Auslegung würde auch regelmäßig zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Aufhebungs­ent­schei­dungen des Beklagten, nämlich in dem Umfang, in dem der Feststellungsbescheid auch insoweit aufgehoben wird, als er trotz wesentlicher Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch rechtmäßig ist, führen. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers spricht daher weiterhin gegen eine solche Auslegung, dass es keine Anhaltspunkte für eine bewusste ständige rechtswidrige Verwaltungspraxis des Beklagten gibt, vielmehr anzunehmen ist, dass der Beklagte eine solche vermeiden will, die vom Beklagten gewählte Begründung der Rück­nahme- bzw. Aufhebungsentscheidungen regelmäßig, so auch vorliegend, deutlich machten, dass damit lediglich (untechnisch gesprochen) eine „Anpassung“ an die geänderten tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse beabsichtigt ist, dieses Ziel in (einzig) gesetzeskonformer Weise ohne weiteres durch eine nur teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme erreicht werden kann und einer solchen Auslegung auch der Wortlaut nicht entgegensteht. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers stellen sich deshalb die vom Beklagten gewählten beiden Sätze im Tenor des Bescheides vom 26.11.2014 als eine einheitliche Verfügung des Inhaltes, dass die bisherige Festsetzung des GdB teilweise, nämlich soweit der GdB über 50 festgestellt war, aufgehoben wird, dar.

Danach regelt der Bescheid vom 26.11.2014 lediglich eine, den Kläger belastende, teilweise Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2010. Dessen ungeachtet ist der Aufhebungsbescheid auch zugleich begünstigend. Ob ein Verwaltungsakt begünstigend oder nicht begünstigend ist, richtet sich nach der gegenwärtigen subjpektiven Sicht des Betroffenen (BSG, Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R zu § 44 SGB X; BSG, Urteil vom 13.08.2014, B 6 KA 38/13 R, beide juris, auch zum Nachfolgenden). Dabei sind neben den im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen auch deren unmittelbaren gesetzlichen Folgen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das BSG (Urteil vom 13.08.2014, a.a.O., Rn. 23) einem Bescheid, in dem gegenüber dem Adressaten eine zu niedrige Regressverpflichtung ausgesprochen wird, zuerkannt, dass dieser zwar eine Belastung insofern beinhaltet, als überhaupt eine Verpflichtung festgelegt wird, gleichzeitig aber insoweit eine Begünstigung enthält, als gemessen an den gesetzlichen Vorgaben eine Minderbelastung festgelegt wird. Soweit später die Begünstigung eingeschränkt oder beseitigt werden soll, beurteilt sich dies nach § 45 Abs. 1 SGB X. Übertragen auf den vorliegenden Fall enthält der Bescheid vom 26.11.2014 zwar eine Belastung insoweit, als der GdB von 60 auf 50 herabgesetzt wurde; zugleich ist in dem Absehen von einer weiteren Herabsetzung auf einen noch niedrigeren GdB eine Begünstigung zu sehen, weshalb der Beklagte zu Recht vorliegend § 45 SGB X angewandt hat, der Kläger durch die (teilweise) Rücknahme dieser Begünstigung beschwert ist und sich zulässigerweise hiergegen mit der isolierten Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann.

Der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte es versäumt hat, zusätzlich zur Rücknahme des Bescheides vom 26.11.2014 zugleich auch den Bescheid vom 14.12.2010 gemäß § 48 SGB X teilweise aufzuheben.

Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 verhält sich ausschließlich gegenüber dem Bescheid vom 26.11.2014. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides vom 24.11.2015 wie auch des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017. Sowohl in den jeweiligen Verfügungssätzen wie auch in den Entscheidungsgründen wird ausschließlich der Bescheid vom 26.11.2014 und ausschließlich dessen Rücknahme wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit thematisiert; im Hinblick auf den Bescheid vom 14.12.2010 ist lediglich die Aufforderung enthalten, diesen nach Eintritt der Bestandskraft zur Aufnahme eines Vermerks einzusenden. Dieser Hinweis macht deutlich, dass dem Beklagten der Feststellungsbescheid vom 14.12.2010 wohlbekannt war und er von dessen Zurücknahme bzw. Aufhebung bewusst aufgrund einer Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen abgesehen hat. Eine erweiternde Auslegung der streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass damit zugleich auch eine Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2010 wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beabsichtigt sei, verbietet sich letztlich auch deshalb, weil der Beklagte seine Entscheidung explizit auf eine anfängliche Rechtswidrigkeit der maßgeblichen Entscheidung und ausschließlich auf § 45 SGB X stützt, wohingegen im Bescheid vom 26.11.2014 ausdrücklich eine wesentliche Änderung und hieraus resultierende Aufhebung gemäß § 48 SGB X genannt wird.

Damit erschöpft sich der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 in der teilweisen Zurücknahme des Bescheides vom 26.11.2014, nämlich soweit dieser der Klägerin einen GdB von über 30 belassen hat. Der aus Sicht des Beklagten zu hohe GdB von 50 beruht indes nicht auf dem Bescheid vom 26.11.2014, sondern auf der letzten Feststellung eines GdB mit Bescheid vom 14.12.2010 in der Gestalt, die dieser durch die teilweise Aufhebung mit Bescheid vom 26.11.2014 erhalten hat. Die bloße teilweise Zurücknahme des Aufhebungsbescheides vom 26.11.2014 gemäß § 45 SGB X ohne gleichzeitige (weitere) teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 14.12.2010 vermag deshalb nicht die vom Beklagten beabsichtigte Herabsetzung des GdB auf 30 zu bewerkstelligen. Die Zurücknahme im Bescheid vom 24.11.2015 steht damit im Widerspruch zum bestandskräftigen Bescheid vom 14.12.2010 und vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da sie sich zu diesem Bescheid, wie dargestellt, gerade nicht verhält.

Der Bescheid vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 ist daher rechtswidrig und auf die Klage der Klägerin hin vollständig aufzuheben. Damit verbleibt es bei dem mit Bescheid vom 14.12.2010 in der Gestalt des Teil-Aufhebungsbescheides vom 26.11.2014 festgestellten GdB von 50.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gegenstand der Entscheidung des Senats ist eine seit Jahren geübte Praxis des Beklagten, weshalb die Revision zugelassen wird (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).





 

Rechtskraft
Aus
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