Zusammenhängende Arbeitsabschnitte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegen nur dann vor, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat. Wird an einem Tag aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen nicht vom Gefangenen zu vertretenden Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tag können dann mangels eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.10.2019.
Der 1978 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 27.10.2015 bis 05.04.2018 in Haft. Die Justizvollzugsanstalt N (JVA) bescheinigte ihm in der Arbeitsbescheinigung vom 03.04.2018 die Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und eine Versicherungspflicht in den Zeiträumen vom 09.05.2017 bis 10.05.2017 (2 Tage), 12.05.2017 bis 14.06.2017 (34 Tage), 19.06.2017 bis 07.07.2017 (19 Tage), 29.08.2017 bis 21.09.2017 (24 Tage), 25.09.2017 bis 27.09.2017 (3 Tage), 04.10.2017 bis 11.10.2017 (8 Tage), 16.10.2017 bis 27.10.2017 (12 Tage), 02.11.2017 bis 07.11.2017 (6 Tage), 10.11.2017 bis 15.11.2017 (6 Tage), 20.11.2017 bis 22.11.2017 (3 Tage), 24.11.2017 bis 27.11.2017 (4 Tage), 29.11.2017 (1 Tag), 01.12.2017 bis 06.12.2017 (6 Tage), 11.12.2017 bis 18.12.2017 (8 Tage), 20.12.2017 bis 23.12.2017 (4 Tage), 08.01.2018 bis 09.01.2018 (2 Tage), 15.01.2018 (1 Tag), 17.01.2018 bis 29.01.2018 (13 Tage), 13.02.2018 bis 16.03.2018 (32 Tage), 20.03.2018 bis 21.03.2018 (2 Tage) und vom 23.03.2018 bis 02.04.2018 (11 Tage). Danach arbeitete der Kläger im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.08.2018 bei der Firma G (92 Tage) und ab dem 13.05.2019 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 30.09.2019 bei der Firma S (141 Tage). Circa Ende 2019/Anfang 2020 reiste der Kläger in die Tschechische Republik aus und ging seither in der Bundesrepublik Deutschland keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
Der Kläger meldete sich am 18.09.2019 mit Wirkung zum 01.10.2019 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 18.11.2019 ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Den hiergegen mit der Begründung, es seien aufgrund der Regelung des § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) 30 Tage für jeden Monat in Ansatz zu bringen, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2020 zurück. Innerhalb der den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 umfassenden Rahmenfrist habe der Kläger nur an 352 und nicht an den gesetzlich geforderten 360 Kalendertagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Es seien nicht alle Arbeitstage einberechnet worden, es fehlten Krankheits- und Feiertage. Mit Urteil vom 02.06.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 habe Versicherungspflicht nur an 352 Tagen bestanden, so dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Zweifel an der Richtigkeit der von der JVA ausgestellten Arbeitsbescheinigung bestünden nicht. Insbesondere sei auch die Regelung des § 26 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III durch die JVA beachtet worden.
Zur Begründung der hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.02.2014 - S 33 AL 363/13 - sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - verwiesen. Hätte es zudem - abgesehen vom 12.10.2017, 13.10.2017 und 30.11.2017 - weitere Unterbrechungen gegeben, so wäre dies auf den Benachrichtigungen der JVA über die Zusammensetzung der Löhne auch ausgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2019 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die JVA hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass am 02.10.2017, 30.10.2017 und 10.01.2018 sowie in den Zeiträumen vom 12.10.2017 bis 13.10.2017 und vom 24.12.2017 bis 07.01.2018 keine Arbeit verrichtet worden sei. In den Zeiträumen vom 08.11.2017 bis 09.11.2017, 16.11.2017 bis 17.11.2017, 07.12.2017 bis 08.12.2017 und vom 11.01.2018 bis 12.01.2018, am 23.11.2017, 28.11.2017, 30.11.2017, 19.12.2017, 16.01.2018 und am 19.03.2018 sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für den Zeitraum vom 30.01.2018 bis 12.02.2018 ist seitens der JVA "nicht beschäftigt" vermerkt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 01.10.2019.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Kläger war zwar - zumindest bis zu einem angegebenen Aufenthalt bzw. Familienbesuch in der Tschechische Republik circa Ende 2019/Anfang 2020 - nach der arbeitgeberseitigen Kündigung durch die Firma S im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III arbeitslos und hat sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Er hat jedoch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - EinglVerbG - vom 20.12.2011 - BGBl. I 2854; nachfolgend § 143 SGB III a.F.) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 339 Satz 2 SGB III ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Rahmenfrist läuft damit - ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 01.10.2019 - vom 01.10.2017 bis 30.09.2019. Die Verlängerung der Rahmenfrist von zwei Jahren auf 30 Monate durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. I 2651) greift für den vorliegenden Sachverhalt nicht, denn die Gesetzesänderung ist erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 2 Qualifizierungschancengesetz). Nachdem der Kläger zudem nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat und überdies kein erneuter Antrag gestellt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4948, Seite 29), kommt auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 447 Abs. 1 SGB III nur die Anwendung des § 143 SGB III a.F. in Betracht.
Der Kläger hat innerhalb der Rahmenfrist vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 nicht für mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er war ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma G vom 25.10.2019 zunächst im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.08.2018, mithin also für 92 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt (§ 24 Abs. 1 Alternative 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB III). Bei der Firma S bestand ein ebensolches Versicherungspflichtverhältnis im Zeitraum vom 13.05.2019 bis 30.09.2019, also für 141 Kalendertage (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 07.11.2019).
Hinzu kommen die in der Rahmenfrist liegenden und von der JVA bescheinigten Kalendertage, an denen der Kläger unstreitig gearbeitet hat, wobei hier nach Auffassung des Senats nur 115 anstatt 119 Tage anerkannt werden können (dazu weiter unten). Diese Tätigkeit während seiner Inhaftierung im Vollzug begründet zwar keine Versicherungspflicht nach den §§ 24 Abs. 1 Alternative 1, 25 SGB III, denn es ermangelt am Erfordernis der Freiwilligkeit (vgl. dazu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Auflage, § 25 Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger war jedoch in den seitens der JVA bescheinigten Zeiten nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sonstiger Versicherungspflichtiger. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.07.2016 (BGBl. I 1170) sind versicherungspflichtig Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Dabei gilt das Versicherungspflichtverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III sind Gefangene im Sinne dieses Buches unter anderem Personen, die - wie früher der Kläger - im Vollzug von Freiheitsstrafen untergebracht sind.
Dies zugrunde gelegt sind nach der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nur die Tage als versicherungspflichtig zu berücksichtigen, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet und für die er entsprechenden Lohn erhalten hat, einschließlich der arbeitsfreien Sonnabende, Sonn- und gesetzliche Feiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnittes lagen. Solche sind nur dann gegeben, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat (vgl. Scheidt in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage § 26 Rn. 26). Arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und Feiertage können demnach nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese - ausweislich des Wortlautes des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts liegen. Wird hingegen zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tage liegen dann nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes und können daher nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes. Ebenso wenig können Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt werden, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - juris; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - 1 BvR 288/02 -). Dies zugrunde gelegt können daher vorliegend der 07.10. und 08.10.2017 oder der 16.12. und 17.12.2017 berücksichtigt werden, denn vor und nach diesen arbeitsfreien Wochenenden liegen jeweils Arbeitstage. Diese Wochenenden bilden mit den vor- und nachgehenden Arbeitstagen einen zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III. Es sind damit nur die seitens der JVA bescheinigten Kalendertage zu berücksichtigen, wobei hier anstatt der 119 Tage nur 115 Tage anerkannt werden können, denn dem Osterwochenende vom 30.03.2018 bis 02.04.2018 schließen sich keine Arbeitstage mehr an. Diese Tage liegen damit unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts.
An weiteren Tagen war keine Versicherungspflicht des Klägers mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung gegeben. Der Kläger ist ausweislich der vorliegenden Benachrichtigungen der JVA über die Zusammensetzung der Löhne allein für die jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden. Er hat infolgedessen für Tage, an denen er nicht gearbeitet hat, kein Arbeitsentgelt erhalten, so dass die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht - abgesehen von Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts - nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht erfüllt sind. Dem Gesetzeswortlaut kann entnommen werden, dass nur Tage berücksichtigt werden können, an denen tatsächlich gearbeitet wird, denn es wird gerade nur für Sonnabende, Sonn- und gesetzlichen Feiertage, die noch dazu innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen müssen, das Fortbestehen des Versicherungspflichtverhältnisses ausdrücklich angeordnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass an sonstigen Tagen, an denen mangels Arbeit (z.B. im Falle des Klägers am 12.10.2017 und am 13.10.2017) oder aufgrund von Erkrankung (vorliegend zum Beispiel im Zeitraum vom 07.12.2017 bis 08.12.2017 oder am 23.11.2017) kein Arbeitsentgelt erzielt wird, das Versicherungspflichtverhältnis nicht als fortbestehend anzusehen ist. Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen damit also keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris). Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung für Gefangene gewollt, die mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (vgl. dazu Vogelsang in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Auflage, § 1 Rn. 8) unterliegen und die - abgesehen von den Freigängern nach § 39 StVollzG - keine Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere kein Krankengeld wegen des Ruhens des Anspruchs (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) beziehen können, wären neben der expliziten mit dem AWStG vom 18.07.2016 vorgenommenen Neuregelung zum Fortbestehen des Versicherungspflichtverhältnisses an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III weitere Fiktionstatbestände zum Fortbestehen der Versicherungspflicht mit aufgenommen bzw. es wäre die Regelung zur Ausfallentschädigung nach § 45 StVollzG durch besonderes Gesetz (§ 198 Abs. 3 StVollzG) in Kraft gesetzt worden. Eine vollständige Gleichstellung mit regulär Beschäftigten ist daher vom Gesetzgeber nicht gewollt, so dass eine planwidrige Regelungslücke mit der Folge einer möglichen analogen Anwendung der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder des SGB V nicht in Betracht kommt. Ergänzend gilt es bezüglich arbeitsfreier Brückentage oder genereller Betriebsruhe zum Beispiel über den Jahreswechsel zu beachten, dass auch reguläre Beschäftigte an diesen Tagen keine gesetzlich angeordnete "Entgeltfortzahlung" erhalten. Diese Tage werden vielmehr auf den ihnen zustehenden Urlaub angerechnet.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R -; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 29.01.2014 - S 33 AL 363/13 -). Sowohl dem Urteil des SG Duisburg als auch dem des BSG lagen - soweit es dem Tatbestand des Urteils des BSG und der Vorinstanz entnommen werden kann - "im Wesentlichen" arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage zugrunde, so dass die Rechtsfrage zu klären war, ob auch bereits nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und gesetzliche Feiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen, zu berücksichtigen sind. Diese Tage hat die JVA jedoch ausweislich der vorliegenden Bescheinigung bereits berücksichtigt. Wenn und soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren ausführt, es seien aufgrund der Regelung des § 341 SGB III 30 Tage für jeden Monat in Ansatz zu bringen, wird verkannt, dass sich diese Vorschrift - vorliegend in Verbindung mit § 345 Nr. 3 SGB III - nur auf den Beitragssatz und die Beitragsbemessung bezieht. § 341 Abs. 3 Satz 2 SGB III enthält dabei lediglich eine Umrechnungsvorschrift. Für die Frage der Erfüllung des Anwartschaftschaftszeit sind diese Vorschriften hingegen nicht anwendbar. Vielmehr greift diesbezüglich § 339 SGB III ein. Im Übrigen findet § 341 Abs. 3 Satz 2 SGB III auf Gefangene, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sonstig versichert sind, keine Anwendung (vgl. § 341 Abs. 3 Satz 2 SGB III "soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt."), sondern § 345 Nr. 3 SGB III und die auf der Grundlage des § 352 Abs. 3 SGB III erlassene Gefangenen-Beitragsverordnung.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch aus den Benachrichtigungen der JVA über die Zusammensetzung der Löhne, die sich auf längere zusammenhängende Zeiträume beziehen, kein Nachweis weiterer tatsächlich geleisteter Arbeit (zum Beispiel für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 "Arbeitssaal I L Kst.256/Allgemein Saalarbeiter im Zeitraum vom 02.11.2017 bis 29.11.2017 mit Vergütungsstufe 1"). Die dort ausgewiesenen Brutto- und Nettobezüge orientieren sich an den tatsächlichen Arbeitsstunden als Basis für die Lohnabrechnung. Auch im Strafvollzug ist der Grundsatz "ohne Arbeit keinen Lohn" maßgeblich, weshalb eine Berücksichtigung der arbeits- und entgeltfreien Phasen zwischen den einzelnen Beschäftigungsabschnitten im Strafvollzug als Beitragszeit nicht in Betracht kommt (vgl. Scheidt a.a.O.). Auch die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Gefangene sprechen dafür, nur auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage - mit Ausnahme der ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III angeordneten Sonnabende, Sonn- und Feiertage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnitts - abzustellen. Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit aus, so erhält er nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StVollzG ein Arbeitsentgelt in Form eines Tagessatzes. Ein Tagessatz ist nach § 43 Abs. 2 Satz 3 StVollzG der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung, die sich nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bemisst. Zur Beitragsberechnung sieht die auf Grundlage des § 352 Abs. 3 SGB III erlassene Gefangenen-Beitragsverordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres unter anderem Arbeitsentgelt erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres, die mit 250 angenommen werden, entscheidend ist. Die vorstehend dargestellten Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung stellen damit auf eine tageweise Berechnung ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen ab, was wiederum gesetzessystematisch dafür spricht, nur die Tage der Versicherungspflicht zu unterwerfen, an denen der jeweilige Gefangene tatsächlich - abgesehen vom gesetzlich explizit angeordneten Fall des Vorliegens von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - gearbeitet hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016, a.a.O.). Dass der Gesetzgeber ein Versicherungspflichtverhältnis nicht generell für alle arbeitsfreien Tage bei einer Tätigkeit im Strafvollzug anordnet, ist auch von dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990, a.a.O.). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Insoweit weist das BSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Recht darauf hin, dass Strafgefangene in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art stehen und daher eine vollständige Gleichbehandlung mit regulär Beschäftigten nicht geboten ist. Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein weiter Bewertungsspielraum zu (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O., vgl. zur nachgehenden nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde: BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - a.a.O.).
Damit sind beim Kläger bezüglich der Arbeit in der Haft nur die seitens der JVA bescheinigten Zeiten in die Berechnung der Anwartschaftszeit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können daher folgende Tage bzw. Zeiträume während der Inhaftierung nicht anerkannt werden:
(01.10.2017 bis 03.10.2017 und 12.10.2017 bis 15.10.2017):
Der Kläger hat sowohl Ende September als auch am 02.10.2017 nicht gearbeitet. Gleiches gilt für die Tage 12.10. und 13.10.2017. Der Sonntag 01.10.2017, der Feiertag 03.10.2017 und das Wochenende 12.10./13.10.2017 liegen damit jeweils nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts. Diese Tage können daher nicht als Anwartschaftszeit anerkannt werden.
(28.10.2017 bis 01.11.2017):
Nach Mitteilung der JVA wurde am 30.10.2017 (sog. "Brückentag") nicht gearbeitet. Sowohl das vorhergehende Wochenende als auch die Feiertage liegen nicht damit innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegen.
(08.11.2017 bis 09.11.2017, 23.11.2017, 28.11.2017, 30.11.2017, 19.12.2017, 16.01.2018):
Nachdem der Kläger in diesen Zeiträumen bzw. an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt war und demnach nicht gearbeitet hat, können diese unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht als Anwartschaftszeiten anerkannt werden.
(16.11.2017 bis 19.11.2017 und vom 07.12.2017 bis 10.12.2017):
Nach Mitteilung der JVA war der Kläger am 16.11. und 17.11.2017 sowie am 07.12. und 08.12.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Die jeweils darauf folgenden Wochenenden liegen daher jeweils nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III.
(24.12.2017 bis 07.01.2018):
In diesem Zeitraum wurde ausweislich der Mitteilung der JVA generell nicht gearbeitet. Die jeweiligen Sonnabende bzw. Sonn- und Feiertage liegend damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III, nachdem die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache nicht ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat.
(10.01.2018 bis 14.01.2018):
Der Kläger hat am 10.01.2018 nicht gearbeitet. Am 11.01./12.01.2018 war er zudem arbeitsunfähig erkrankt. Das darauf folgende Wochenende liegt damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts und kann ebenso wenig berücksichtigt werden wie die Tage vom 10.01. bis 12.01.2018.
(30.01.2018 bis 12.02.2018):
Der Kläger war nach Mitteilung der JVA in diesem Zeitraum "nicht beschäftigt". Die beiden Wochenenden liegen damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III und können daher als Anwartschaftszeit ebenso wenig anerkannt werden wie die Werktage, an denen nicht gearbeitet wurde.
(17.03.2018 bis 19.03.2018):
Nach Mitteilung der JVA war der Kläger am 19.03.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Das vorhergehende Wochenende liegt daher nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III, nachdem die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache nicht ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat.
(22.03.2018):
Dieser Tag ist seitens der JVA nicht als Arbeitstag bescheinigt und kann daher keine Berücksichtigung finden.
Der Kläger war daher zusammenfassend innerhalb der Rahmenfrist nicht für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Anwartschaftszeit ist damit nicht erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Alg.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.