L 9 R 1353/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3831/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1353/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwerts gemäß §§ 67, 68 SGB VI als eine der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel im Sinne des § 64 SGB VI.
2. Durch einen nachfolgenden Bescheid zur Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten als Regelung betreffend eine andere der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel wird die Rentenanpassungsmitteilung weder geändert noch ersetzt im Sinne des § 39 SGB X erledigt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020.

Der Kläger bezieht von der Beklagten Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Aufgrund eines Vergleichs vom 28.05.2019 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2019 die Rente rückwirkend ab 01.01.2018 neu unter Zugrundelegung von 50,1942 persönlichen Entgeltpunkten (EP) bei einem aktuellen Rentenwert ab 01.01.2018 in Höhe von monatlich 31,03 Euro, ab 01.07.2018 in Höhe von 32,03 Euro und ab 01.07.2019 in Höhe von 33,05 Euro. Damit ergab sich zuletzt ein Rentenbetrag von monatlich 1.658,92 Euro (50,1942 EP x 31,03 Euro), wie im Rentenbescheid vom 02.09.2019 ausgewiesen. Abzüglich der hieraus zu zahlenden Beiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.478,10 Euro.

Mit der (undatierten) Mitteilung des Renten Service der Beklagten über die Rentenanpassung zum 01.07.2020 erfolgte die Erhöhung der Rente des Klägers ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung des ab diesem Tag geltenden aktuellen Rentenwerts in Höhe von monatlich 34,19 Euro. Dadurch ergab sich eine Erhöhung des Rentenbetrags ab 01.07.2020 von 1.658,92 Euro auf 1.716,14 Euro (50,1942 EP x 34,19 Euro). Abzüglich der daraus zu zahlenden Beiträge ergab sich ab 01.07.2020 ein monatlicher Zahlbetrag von 1.530,80 Euro. Die Rentenanpassung wurde im Versicherungskonto des Klägers am 27.05.2020 dokumentiert.

Im Hinblick auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Zahlstelle vom 10.06.2020 über eine beitragspflichtige Einnahme des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 berechnete die Beklagte wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im April 2020 die Rente des Klägers unter Miteinbeziehung eines Zuschlags an Entgeltpunkten nach Beginn einer Rente wegen Alters in Höhe von 0,2617 EP ab dem 01.05.2020 neu. Mit Rentenbescheid vom 06.07.2020 hob sie den Rentenbescheid vom 02.09.2019 insoweit nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab 01.05.2020 auf und berechnete die Rente ab dem 01.05.2020 unter Berücksichtigung des Zuschlags nunmehr mit insgesamt 50,4559 EP (50,1942 EP + Zuschlag 0,2617 EP) neu. Hierbei berücksichtigte die Beklagte bei der Neuberechnung ab dem 01.05.2020 den Rentenwert von monatlich 33,05 Euro und ab dem 01.07.2020 den höheren aktuellen Rentenwert von monatlich 34,19 Euro jeweils für alle EP – einschließlich des neu errechneten Zuschlags. Der Rentenbetrag belief sich danach ab 01.07.2020 auf 1.725,09 Euro, der monatliche Zahlbetrag nach Abzug der hieraus zu leistenden Beiträge auf 1.538,78 Euro.

Am 23.07.2020 legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 ein. Diese sei undatiert und enthalte nur den Hinweis, dass sie zum 01.07.2020 erfolge. Er habe sie parallel zum Rentenbescheid vom 06.07.2020 erhalten. Ausweislich des Rentenbescheids vom 06.07.2020 betrage die monatliche Rente ab Juli 2020 1.538,78 Euro, ausweislich der Rentenanpassungsmitteilung 1.530,80 Euro. Dies stehe sich diametral gegenüber. Durch den Rentenbescheid vom 06.07.2020 werde der Rentenbescheid vom 02.09.2019 nach § 48 SGB X aufgehoben, nicht aber die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020. Der Rentenbescheid vom 06.07.2020 genieße höhere Plausibilität, daher sei die im Widerspruch hierzu stehende Rentenanpassungsmitteilung, die einen Verwaltungsakt darstelle, auch aufzuheben.
 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 zurück. Rentenanpassungsmitteilungen würden vom Renten Service üblicherweise ohne Bescheiddatum erstellt und in der Regel in den Monaten Mai und Juni versandt. Im Versicherungskonto sei die Anpassung über den Renten-Service mit Datum vom 27.05.2020 dokumentiert. Mit der Mitteilung seien lediglich die Höhe der Rente ab dem 01.07.2020 aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt worden. Der Widerspruch hiergegen sei zulässig, aber nicht begründet. Regelungsgehalt habe die Mitteilung nur betreffend den Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts. Sie habe nicht die Funktion eines Bewilligungsbescheids, sondern setze einen solchen voraus. Hierzu verweise sie auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R -, vom 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R - und vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -. Vorliegend sei über den Grad der Anpassung hinaus mit der Mitteilung keine Regelung getroffen worden. Daher sei mit der Aufhebung des der Rentenhöhe zugrundeliegenden Bescheids vom 02.09.2019 und der Neuberechnung der Rentenhöhe ab dem 01.05.2020 einschließlich der Anpassung ab dem 01.07.2020 auch die zuvor ergangene Anpassungsmittelung gegenstandslos geworden, so dass eine Aufhebung nicht erforderlich gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 03.11.2020 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2020 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Widerspruchsbegründung wiederholt. Überdies sei der Widerspruchsbescheid vollkommen unverständlich. Da Rentenanpassungsmitteilungen Bescheide seien, seien sie aufzuheben, wenn sie objektiv rechtswidrig seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der angepasste Rentenzahlbetrag unzutreffend zu niedrig sei. Es sei zu befürchten, dass aufgrund der nicht aufgehobenen fehlerhaften Rentenanpassungsmitteilung spätere Rentenanpassungen ebenfalls fehlerhaft sein würden.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2022 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Zu Recht habe die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, weil der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilung nicht beschwert sei. Diese habe sich durch den nachfolgenden Bescheid vom 06.07.2020 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Insoweit mache sich das SG die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu eigen, folge dessen Begründung und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 09.04.2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.05.2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, in erster Linie begehre er weiterhin die Aufhebung des Rentenanpassungsbescheids. Denn Bescheide, die einen Zahlbetrag enthielten und rechtswirksam bekanntgegeben worden seien, würden sich weder durch Zeitablauf noch auf sonstige Weise von selbst erledigen. Sie seien aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aufzuheben und dürften nicht einfach so im Raume stehen bleiben. Keiner könne wissen, was plötzlich in zehn Jahren sei, wenn zwei sich wiederstreitende Rentenzahlbeträge im selben Zeitraum im Raume stünden. Die Beklagte habe schließlich auch den Rentenbescheid aus dem Jahr 2019 aufgehoben. Es gebe keinen Grund, nicht auch den Rentenanpassungsbescheid aus dem Jahr 2020 aufzuheben. Der Beklagten sei ein Fehler unterlaufen, was sie nun nicht zugeben und wofür sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht tragen wolle. Hilfsweise, wenn man von seiner Erledigung ausgehe, sei festzustellen, dass der Rentenanpassungsbescheid zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung bestehe vor dem Hintergrund der Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2022 sowie den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2020 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2020 zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bereits rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Mit Schreiben jeweils vom 25.10.2022 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2020. Diese ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die hiergegen erhobene reine Anfechtungsklage ist entgegen den Ausführungen des SG aber bereits unzulässig.

Die reine Anfechtungsklage ist grundsätzlich nur im Bereich der Eingriffsverwaltung zulässig. Gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf eine Leistung abgelehnt wird, also wenn die Klage nur auf Aufhebung eines Verwaltungsakts und nicht zugleich auf Leistung oder Verpflichtung gerichtet ist, ist
die reine Anfechtungsklage grundsätzlich unzulässig, weil hierfür ein Rechtschutzinteresse fehlt (vgl. insgesamt Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 54 Rn. 3a, 4a m. w. N.).

Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 hat die Beklagte aber nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, sondern
in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2020 zugunsten des Klägers in Abänderung des Rentenbescheids vom 02.09.2019 Rechnung getragen.

Die Grundsätze der Rentenhöhe und Rentenanpassung sind in § 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Nach § 63 Abs. 6 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
Mithin sind die vier Berechnungsgrößen zu multiplizieren. Der aktuelle Rentenwert ist eine der vier maßgebenden Berechnungsgrößen und wird nach § 63 Abs. 7 SGB VI entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Es besteht eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Regelungsinhalt von Rentenanpassungsmitteilungen. Diese beschränken sich darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 01.07. eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.05.2021 - B 5 R 8/21 BH -, vom 17.03.2020 - B 5 R 2/20 BH -, vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH - und grundlegend Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, jeweils Juris). Eine Anpassungsmitteilung betrifft nur die Berechnung des Rentenzahlbetrags auf Grund des geänderten aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) und lässt die weiteren Berechnungsfaktoren der Rente nach § 64 SGB VI unberührt (vgl. BSG, Beschluss vom 16.06.2021 - B 13 R 17/20 BH -, Juris m. w. N.). Rentenanpassungsmitteilungen enthalten daher nur eine Regelung zur wertmäßigen Fortschreibung des bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors einer der Berechnungsgrößen und stellen damit einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteile vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R und vom 31.07.2002            - B 5 RA 120/00 R - und Senatsurteil vom 14.12.2021 - L 9 R 1792/17 -, jeweils Juris). Sie enthalten aber keine Regelung hinsichtlich der drei weiteren Berechnungsgrößen für die Höhe der Rente, also den Wert des Rechts auf Rente, sondern lediglich die Änderung der Bestimmungsgröße des aktuellen Rentenwerts auf die zum 01.07. jeden Jahres erfolgende Anpassung.

Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 ist daher vorliegend der Grad der Rentenanpassung, d.h. die Erhöhung des Rentenwerts von 33,05 Euro auf 34,19 Euro ab 01.07.2020. Die Mitteilung stellt damit, insoweit als sie diese Regelung enthält, einen Verwaltungsakt dar und ist grundsätzlich als solcher mit der Anfechtungsklage angreifbar. Allerdings greift diese Regelung nicht in die bereits zuerkannten Rechte des Klägers im Sinne der Eingriffsverwaltung ein, sondern setzt die jährliche Rentenanpassung zugunsten des Klägers um.

Nach dem Inhalt seines Vorbringens im Klageverfahren und des dort ausdrücklich gestellten Antrags möchte der Kläger vorliegend weder einen höheren noch einen geringeren Grad der Rentenanpassung zum 01.07.2020 erreichen oder gar an der Rentenanpassung überhaupt nicht teilnehmen. Insoweit begehrt er auch nicht die Gewährung einer höheren Rente und stellt mit seiner Anfechtungsklage auch keinen kombinierten Verpflichtungs- oder Leistungsantrag. Er begehrt vielmehr die bloße Beseitigung der Rentenanpassungsmitteilung im Hinblick darauf, dass der darin für die Zeit ab 01.07.2020 ausgeworfene Rentenzahlbetrag geringer ist als der im Rentenbescheid vom 06.07.2020 für die Zeit ab 01.07.2020 ausgeworfene Rentenzahlbetrag und er insoweit einen unauflösbaren Widerspruch sieht, der seines Erachtens nur durch Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung beseitigt werden kann.

Auch mit der Berufung wendet der Kläger sich nicht gegen die Anpassung der Rente aufgrund des geänderten aktuellen Rentenwerts als solche, er begehrt trotz entsprechendem Hinweis, dass ein Rechtschutzbedürfnis für die erhobene isolierte Anfechtungsklage nicht gegeben sein dürfte, keine höhere Rentenanpassung bzw. keine höhere Rente ab 01.07.2020 als tatsächlich gewährt, sondern erstrebt lediglich die Beseitigung der Rentenanpassungsmitteilung, um den aus seiner Sicht weiterbestehenden unlösbaren Widerspruch zwischen dem in der Mitteilung angegebenen und dem im Rentenbescheid vom 06.07.2020 angegebenen und auch zur Auszahlung gelangten Rentenzahlbetrag zu beseitigen.

Dabei verschließt der Kläger die Augen davor, dass der Unterschied der in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 und in dem Rentenbescheid vom 06.07.2020 angegebenen Rentenhöhe nicht auf einer Fehlerhaftigkeit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 beruht, sondern darauf, dass im Rentenbescheid vom 06.07.2020 eine Änderung der EP und damit einer der weiteren Be
rechnungsgrößen für den Wert des Rechts auf Rente geregelt wird. Mit dem Rentenbescheid vom 06.07.2020 wurde ausdrücklich die Regelung über die EP
geändert und insoweit der frühere Rentenbescheid vom 02.09.2019 aufgehoben. Insoweit war
und ist keine Aufhebung auch der Rentenanpassungsmitteilung erforderlich, da diese zu den EP keine Regelung getroffen hat. Die Rentenanpassungsmitteilung war zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht rechtswidrig, da sie exakt die in den Rentenanpassungsgesetzen vorgesehene Änderung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2020 umgesetzt hat. Anderes hat der Kläger auch inhaltlich nicht behauptet. Sie wurde auch im weiteren Verlauf nicht rechtswidrig, auch nicht durch Erlass des Rentenbescheids vom 06.07.2020. Auch im Rentenbescheid vom 06.07.2020 ist die Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2020 genauso wie in der Mitteilung geregelt enthalten. Damit stimmen die Bescheide insoweit vollkommen überein, als die Rentenanpassungsmitteilung überhaupt einen Regelungsgehalt hat. Den Rentenbescheid vom 06.07.2020 greift der Kläger aber nicht an. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger sich daher durch die Rentenanpassungsmitteilung beschwert sieht. Sein einziges Begehr ist nach seiner Berufungsbegründung, die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet zu bekommen. Dies setzt aber den Erfolg des Widerspruchsverfahrens voraus, was vorliegend nicht gegeben ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beseitigung der Rentenanpassungsmitteilung ist nicht ersichtlich. Durch die Beseitigung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 würde der Kläger keinen rechtlichen Vorteil erreichen.

2. Soweit der Kläger hilfsweise
für den Fall der Erledigung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020, wie von der Beklagten und dem SG unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 SGB X angenommen, die Feststellung begehrt, dass die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, dürfte eine zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 SGG vorliegen. Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungklage unzulässig, da sich die Regelung in der Rentenanpassungsmitteilung entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG nicht durch den Erlass des Rentenbescheids vom 06.07.2020 erledigt hat. Denn der Rentenbescheid vom 06.07.2020 enthält nur bezüglich der EP eine Änderung, bezüglich der Anpassung an den ab 01.07.2020 aktuellen Rentenwert enthält er keine abweichende Regelung. Auch wenn von einer Erledigung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 aufgrund der nachfolgenden Rentenanpassungen zum 01.07.2021 und 01.07.2022 ausgegangen würde, wäre die begehrte Feststellung nicht zu treffen, da die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 weder zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war noch nachträglich rechtswidrig geworden ist, wie bereits oben dargestellt.

Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



 

Rechtskraft
Aus
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