I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob der Kläger am 27. September 2021 einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten hat.
Der 1969 geborene Kläger zog sich am Unfalltag eine (mittlerweile ausgeheilte) Verletzung am linken Bein zu (Riss-Quetsch-Wunde), die mehrfach ärztlich behandelt werden musste. Konkret prallte ein größeres Holzscheit während der Benutzung eines Holzspalters gegen sein Schienbein. Der Holzspalter befand (und befindet) sich in einer Scheune (Stadel), die auf einem zum forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Grundstück steht. Das Grundstück befindet sich circa einen Kilometer von der Hofstelle entfernt (Auskunft Kläger sowie google-maps). Den bei der Beklagten versicherten forstwirtschaftlichen Betrieb (0,76 ha Almen/Alpen/Hutungen, 5,32 ha Forst, 0,1 ha Hoffläche) führt der Kläger im Nebenerwerb, hauptberuflich ist er bei der Gemeinde C-Stadt tätig. Der Kläger bewohnt in dem auf der landwirtschaftlichen Hofstelle befindlichen Wohnhaus eine abgeschlossene Wohnung. Die andere (ebenfalls abgeschlossene) Wohnung bewohnten zum Unfallzeitpunkt seine Eltern (im Folgenden: Altenteiler); der Vater des Klägers ist mittlerweile verstorben.
Der forstwirtschaftliche Betrieb wurde vom Kläger im Jahr 2002 auf der Grundlage eines notariellen Übergabevertrages von den Altenteilern übernommen. Unter "IV. Gegenleistungen" sind im Übergabevertrag neben Austragsrechten (s. sogleich) u.a. ein Holzschlagrecht des Vaters des Klägers von bis zu zwei Festmetern pro Jahr, eine Hinauszahlungsverpflichtung (teilweise Auszahlung etwaiger Veräußerungserlöse an die Schwestern des Klägers), eine Übernahme bestehender Belastungen sowie eine Abgefundenheitserklärung (bezüglich etwaiger Ansprüche des Klägers aus bisheriger Mitarbeit) enthalten.
Unter IV. 1. des notariellen Vertrags verpflichtete sich der Kläger, den Altenteilern "auf Lebzeit folgenden Austrag (Leibgeding)" zu gewähren: Wohnungsrecht bezüglich der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss des Hauses, Mitbenutzungsrechte (u.a. Garten, gemeinschaftliche Werkstätte und Wirtschaftsgebäude, Garage), Wart und Pflege, Kost und Verpflegung ("Die Übergeber verpflegen sich selbst."), Taschengeld. Als zu gewähren aufgeführt ist unter "b)" zudem Folgendes: "Die Austragsräume sind in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten und auf Verlangen des Übergebers auch zu reinigen. Die Kosten für Beheizung, Strom, Wasser und Abwasser hat der Übernehmer zu tragen. Soweit erforderlich, ist das Brennmaterial auf Verlangen zum jeweiligen Tagesbedarf brennfertig bei den Austragsräumen zur Verfügung zu stellen". Der "Wert des Leibgedings" wurde im notariellen Vertrag (s. dort a.E.) mit jährlich 6.000 Euro (ohne Hinzurechnung des Taschengeldes) veranschlagt.
Unstreitig bearbeitete der Kläger am Unfalltag kein Holz aus eigenem Wald, sondern zugekauftes Holz. Dieses war (ebenfalls unstreitig) für die Beheizung des Wohnhauses des Klägers und der Altenteiler bestimmt. Das Haus wird über eine Zentralheizung beheizt, für die (ausschließlich) Holzscheite verfeuert werden. Ein Verbrauchszähler zur Messung der jeweiligen Heizenergiemengen der beiden Wohnungen existiert nicht. Nach Auskunft des Klägers werden für Heizenergie und Erwärmung von Brauchwasser jährlich rund 50 Raummeter Holz benötigt. Diese Menge habe er früher aus dem eigenen Wald geholt und darüber hinaus auch noch fünf bis zehn Raummeter pro Jahr verkaufen können. Seit etwa drei Jahren vor dem Unfall sei er jedoch bei der Holzernte gesundheitlich eingeschränkt, weshalb er - wie auch im Unfalljahr - teilweise auch Holz (als Stammholz) habe zukaufen müssen.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 27. September 2021 ab, da es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Begründet wurde dies damit, dass die Aufarbeitung von Brennholz nur dann dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei, wenn entweder die Haushaltung des Unternehmers dem Unternehmen wesentlich diene oder das Holz überwiegend für rein landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen sei. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall.
Seinen Widerspruch ließ der Kläger im Wesentlichen damit begründen, dass der Unfall auf einem forstwirtschaftlichen Grundstück des Klägers geschehen sei. Die Eigennutzung des Holzes stehe einem Versicherungsfall nicht entgegen, da die Hofstelle, die der Kläger bewohne, in Zusammenhang mit der ausgeübten Forstwirtschaft stehe. Die forstwirtschaftlichen Flächen würden von der Hofstelle aus versorgt, wo sich mit Ausnahme des Holzspalters auch sämtliche Gerätschaften sowie Scheitholz und Lagerbestände befänden. Zudem habe der Kläger für die Altbauern (Altenteiler) Vorsorge zu treffen. Der Haushalt stehe mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb in der von der Rechtsprechung geforderten betriebswirtschaftlichen Verbindung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei am Unfalltag nicht für sein forstwirtschaftliches Unternehmen tätig gewesen. Das aufgearbeitete, zuvor käuflich erworbene Holz sei nicht zur Verwendung im landwirtschaftlichen Unternehmen oder zum Verkauf bestimmt gewesen, sondern zum Heizen des Wohnhauses. Der Haushalt des Klägers unterscheide sich trotz des örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Verpflichtung des Klägers, Holz für das Altenteil seiner Eltern bereitzustellen. Die Verpflichtung aus dem Übergabevertrag beruhe nicht auf einer Gegenleistung, sondern auf einer Auflage, die auch unabhängig von der Fortführung des Unternehmens Bestand habe und deshalb nicht aus dem Unternehmen zu erwirtschaften sei. Überdies würden Leistungen aus dem Übergabevertrag ganz wesentlich den privaten, eigenwirtschaftlichen Interessen des Altenteilers dienen, ohne dass sie einen unmittelbaren betrieblichen Nutzen im unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen Sinne aufweisen würden. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde der Widerspruchsbescheid nebst Begleitschreiben an die Bevollmächtigten des Klägers gleichen Datums am 27. Juli 2022 (Mittwoch) zur Post gegeben (vgl. Bl. 104/106 Beklagtenakte). Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Am 31. August 2022 (Mittwoch) erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Beigefügt war eine Kopie des Widerspruchsbescheides mit Eingangsstempel der Kanzlei vom 2. August 2022 (Bl. 2 Gerichtsakte). Die Klage wurde Ende November 2022 im Wesentlichen wie der Widerspruch begründet. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Beklagte habe sich nur auf die Angaben des Klägers in den Fragebögen gestützt und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt. Der Holzspalter diene zur Verarbeitung des Holzbestandes sowohl zum Verkauf als auch zur Eigennutzung. Das vorliegend verarbeitete Holz habe der Eigennutzung für den Haushalt des Klägers wie auch den der Altbauern gedient. Der Kläger müsse die Hofstelle zur Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen aufrechterhalten. Die Flächen würden von der Hofstelle aus bewirtschaftet. Die Vorsorge für die Altbauern sei eine echte Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs des Anwesens. Der Haushalt stehe mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb in betriebswirtschaftlicher Verbindung. Im Anschluss an den Erörterungstermin wurde die Argumentation dahingehend ergänzt, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 26. November 2019 (Az. B 2 U 24/17 R) klargestellt, dass es vertretbar wäre, die Versorgung mit Brennholz als von der Gewährung des Wohnungsrechts umfasst anzusehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 27. September 2021 als entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der örtliche Bezug zum Unternehmen nicht ausreichend sei (hier: Stadel auf Waldgrundstück). Wie das BSG in seinem Urteil zum Az. B 2 U 24/17 R bestätigt habe, könnten nicht alle beliebigen in einem Altenteilervertrag übernommenen Verpflichtungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, da es anderenfalls möglich wäre, durch privatautonome Vereinbarungen den Versicherungsschutz auszuweiten. Da das verarbeitete Holz nicht aus eigenem Waldbestand stamme, könne ein Bezug zum Unternehmen des Klägers auch nicht über die Verarbeitung von Erzeugnissen hergestellt werden. Mit der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit habe der Kläger keinen betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt, sondern sei ausschließlich privatwirtschaftlich tätig geworden. Damit habe es sich auch nicht um eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage gehandelt.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Argumentation der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls zum Erörterungstermin am 20. Dezember 2022, den notariellen Übergabevertrag vom Mai 2002 sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass das Unfallereignis vom 27. September 2021 als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und insbesondere fristgerecht (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 64 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhoben, da ein Zugang des Widerspruchsbescheides vor dem 2. August 2022 nicht nachgewiesen ist. Zwar gilt grundsätzlich ein Verwaltungsakt als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen, § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Dies wäre der 30. Juli 2022 (Samstag). Vorliegend ist allerdings aus dem Eingangsstempel der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers ein späterer Zugang zu entnehmen; das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Eingang korrekt gestempelt wurde. Ein anderslautender Zustellnachweis liegt nicht vor; der Nachweis eines früheren Zugangs nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist deshalb nicht geführt.
Die Klage ist unbegründet, da das Unfallereignis vom 27. September 2021 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII war und die Beklagte demnach eine diesbezügliche Anerkennung zurecht abgelehnt hat.
Der Sachverhalt ist geklärt, weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht erforderlich. Zu entscheiden war vorliegend letztlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob nach einer Hofübergabe das vertraglich geschuldete Zurverfügungstellen aufbereiteten Brennholzes für Altenteiler (einschließlich Herstellung) eine der versicherten land-/forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung ist.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016, Az. B 2 U 16/15 R, Urteil vom 15. November 2016, Az. B 2 U 12/15 R) in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass u.a. das Merkmal "versicherte Tätigkeit" im Wege des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt - Keller, 13. Auflage, § 128 SGG, Rz. 3b), für das Gericht feststehen muss.
Für die Zurechnung ist entscheidend, ob die Verrichtung (hier: Holzaufbereiten) in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, hier konkret dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens steht (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. November 2011, Az. L 2 U 220/11). Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei ist für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung der volle Nachweis erforderlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2015, Az. L 6 U 1053/15 m.w.N.).
Vorliegend kommt für den Kläger lediglich eine versicherte Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII in Betracht, da er unstreitig selbstständiger Unternehmer ist und nicht etwa Arbeitnehmer oder Wie-Beschäftigter der Altenteiler. Nach der genannten Vorschrift sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner versichert. In der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherte Unternehmen sind dabei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. diejenigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Nach § 124 Nr. 1 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.
Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger damit beschäftigt, zugekauftes Holz zu verarbeiten (konkret: zu spalten), das für das Heizen des Wohnhauses des Klägers und der Altenteiler bestimmt war. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig; die Kammer hat keinerlei Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln. Diese Tätigkeit stand nicht im erforderlichen sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers, d.h. dem Betrieb seines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Im Gegensatz zur Rodung gehört das spätere Verarbeiten von Holz grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern allenfalls bei besonderen Fallgestaltungen (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. November 2011, Az. L 2 U 220/11; Lauterbach - Büntig, § 123 SGB VII Rz. 34ff; weiter bzgl. Brennholzverarbeitung für privaten Haushalt Bereiter-Hahn/Mehr-tens § 123 Rz. 5.5/5.6, sofern Holzernte vorausgehend). Zwar könnte der Kläger u.U. bei Verarbeitung von eigenem Holz für den Holzverkauf versichert sein (vgl. Kasseler Kommentar (BeckOGK) - Koch § 123 SGB VII Rz. 13/14 "Fertigmachen zum Verkauf", Rz. 34 "Zurichtung angefallenen Holzes zu Brennholz"). Allerdings gilt dies grundsätzlich nur für Holz aus eigenem Wald, nicht dagegen für (wie hier) zugekauftes Holz, da dieses kein Erzeugnis der nach SGB VII geschützten Bewirtschaftung eigenen Bodens bzw. Waldes ist. Ob hiervon in gewissem Rahmen eine Ausnahme gelten kann, wenn bestehende Verträge (seien es Kaufverträge (Holzhandel als Nebenunternehmen) oder ggf. Verpflichtungen aus Altenteilervertrag) trotz fehlender Verfügbarkeit eigenen Holzes erfüllt werden müssen und deshalb ein teilweiser Zukauf von fremdem Holz zwingend erforderlich ist, kann vorliegend dahinstehen, da der Kläger lediglich aus gesundheitlichen Gründen auf zugekauftes Stammholz zurückgegriffen hat. Ein unfallversicherungsrechtlich unschädliches Wahlrecht des Unternehmers zur Verwendung eigenen oder fremden Holzes kann es jedenfalls vor dem Hintergrund des Bezugs der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Bodenbewirtschaftung nicht geben.
Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall beim Zerkleinern von (zugekauftem) Holz ereignet, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Rodung. Das zugekaufte Stammholz wurde vom Kläger bis zu einer Verarbeitung in der Nähe der Scheune gelagert. Dass die Lagerung nicht z.B. im Hof des Klägers, sondern auf einem circa einen Kilometer vom Wohnhaus/von der Hofstelle entfernten Forstgrundstück erfolgte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Situation eines Holzzerkleinerns in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit (gefährlichen) Rodungsarbeiten im Wald war vorliegend gerade nicht gegeben (Tätigkeit in Scheune). Zudem handelte es sich wegen der Verarbeitung zugekauften Holzes nicht um eine Annextätigkeit im Zusammenhang mit dem planmäßigen Anbau und Abschlag von Holz, d.h. zum forstwirtschaftlichen Unternehmen.
Zusätzlich besteht bei der Brennholzverarbeitung für den privaten Haushalt selbst grundsätzlich kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989, Az. 2 RU 13/88). Vielmehr dient das Zerkleinern von Brennholz - wenn nicht ein Fall des § 777 Reichsversicherungsordnung (jetzt: § 124 SGB VII) vorliegt, s. sogleich - dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich eines Versicherten. Lediglich wenn die Arbeiten noch Teil der Rodungsarbeiten bilden, kann der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Zerkleinern des Holzes bestehen. Dieser Zusammenhang ist aber dann zu verneinen, wenn erst längere Zeit nach der Rodung das Zerkleinern wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 1989, Az. 2 BU 131/88; im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996, Az. L 10 U 661/95).
Ein Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit kommt - unabhängig von der Frage des zugekauften Holzes - auch über § 124 Nr. 1 SGB VII vorliegend nicht in Betracht, da der Haushalt des Klägers nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient. Der Haushalt des Klägers, der seiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Nebenerwerb sowie im Wesentlichen nach seiner Auskunft im Erörterungstermin an Freitagnachmittagen und samstags nachgeht, unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Haushalten. Dies gilt erst recht für den Haushalt der Altenteiler, die mit der Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr näher befasst sind. Die räumliche Nähe der Haushalte zur Hofstelle einschließlich forstwirtschaftlicher Geräte ändert hieran nichts. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2012, Az. B 2 U 5/11 R, Rz. 48 nach juris unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 1997, Az. L 2 U 150/95; zu umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung vgl. Sozialgericht Fulda, Urteil vom 4. Dezember 2017, Az. S 8 U 77/17).
Ob eine Haushaltung der Landwirtschaft wesentlich dient, hängt auch nach der ganz herrschenden Literaturmeinung ab vom Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugutekommenden Arbeiten sowie vom Anteil aller Arbeiten an der Haushaltung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls; allerdings ist § 124 Nr. 1 SGB VII eng auszulegen (vgl. Kasseler Kommentar (BeckOGK) - Ricke § 124 SGB VII Rz. 8, 10; ebenso Bereiter-Hahn/Mehrtens § 124 SGB VII, Rz. 2). Eine Haushaltung dient dem landwirtschaftlichen Unternehmen folglich dann wesentlich, wenn der Haushalt sich nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten von einem normalen Haushalt unterscheidet, er auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist, dieser dem Haushalt ein gewisses Gepräge gibt und damit zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Unternehmen eine unmittelbare enge räumliche und sachliche Verknüpfung besteht (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens § 124 SGB VII, Rz. 3.2). Das trifft bei der Nebenerwerbsforstwirtschaft des Klägers sicher nicht zu.
Entscheidungserheblich war deshalb, ob die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Hofübergabevertrag entgegen der o.g. Grundsätze das Holzspalten zu einer versicherten Tätigkeit macht. Das ist nicht der Fall.
Unschädlich ist vorliegend, dass das Holz auch für das Beheizen der Wohnung des Klägers bestimmt war. Denn unstreitig und nach der vollen Überzeugung des Gerichts erfolgte die ofenfertige Aufbereitung des Holzes wesentlich zumindest auch für die Altenteiler. Da die Holzaufbereitung für Altenteiler bzw. den Eigenbedarf im vorliegenden Fall aufgrund der Verhältnisse (einheitliche Heizanlage für beide Wohnungen) nicht trennbar ist, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger mit der Holzaufbereitung im Unfallzeitpunkt gleichzeitig Brennholz für sich selbst verarbeitet hat. Vielmehr wäre eine gemischte Motivationslage anzunehmen, da das Holzspalten sowohl das Heizen der eigenen Wohnung des Klägers (privatwirtschaftlich, s.o., da nicht § 124 SGB VII) als auch das Heizen der Altenteilerwohnung dienen sollte. Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az. B 2 U 4/13 R, Rz. 20 nach juris; Urteil vom 12. Mai 2009, Az. B 2 U 12/08 R, Rz. 16 nach juris). Hiervon ist auszugehen da der Kläger - unabhängig davon, ob er mit der einheitlichen Heizanlage auch seine Wohnung heizen wollte - jedenfalls Brennholz für das Heizen der Altenteilerwohnung aufbereiten wollte. Der Anteil des Energiebedarfs für die Altenteiler ist im Verhältnis zu dem des Klägers sicher nicht absolut untergeordnet (gleiche Wohnungsgröße, Anzahl der Personen).
Nach dem klaren Wortlaut des Hofübergabevertrages ist der Kläger verpflichtet, den Altenteilern Brennholz zur Verfügung zu stellen. Hieran ändert die Einschränkung "soweit erforderlich ... auf Verlangen" nichts. Denn vom Vorliegen dieser einschränkenden Voraussetzungen ist auszugehen. Nach der unstreitigen Einlassung des Klägers haben die Altenteiler nicht (mehr) selbst für Holz gesorgt. Keine andere Einschätzung ergibt sich auch aus dem Holzeinschlagrecht der Altenteiler nach IV. 2. a) des Übergabevertrages, da es sich nach dem klaren Wortlaut lediglich um Recht der Altenteiler handelt, nicht um deren Pflicht, selbst Holz einzuschlagen (und aufzubereiten). Zudem wäre die dort genannte Menge von "bis zu zwei Festmeter Rundholz - Fichte pro Jahr" für das Beheizen der Wohnung der Altenteiler keinesfalls ausreichend.
Zur Frage, ob vertragliche Verpflichtungen aus insbesondere Altenteilerverträgen dazu führen, dass eine grundsätzlich privatwirtschaftliche Tätigkeit zu einer versicherten Tätigkeit wird, liegt - soweit erkennbar - noch keine durchgängige höhergerichtliche Rechtsprechung vor.
Im Jahr 1997 hatte das Bayerische Landessozialgericht (rechtskräftiges Urteil vom 23. April 1997, Az. L 2 U 268/94) entschieden, dass die Erstellung einer Holzlege durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer zu seiner versicherten Tätigkeit gehöre, wenn er laut Pachtvertrag (bzgl. seiner landwirtschaftlichen Flächen) verpflichtet sei, Brennholz zur Verfügung zu stellen. Die landwirtschaftlich versicherte Tätigkeit sei durch die Verpflichtungen aus Pachtvertrag bestimmt gewesen.
Vergleichbar hat das Sozialgericht München (rechtskräftiges Urteil vom 24. Mai 2012, Az. S 1 U 5029/11) im Fall einer Verletzung bei lt. Hofübergabevertrag geschuldeten Aufbereitungsarbeiten bzgl. (wohl) eigenen Holzes für die Altenteiler entschieden, dass Tätigkeiten in Ausführung eines Hofübergabevertrages durchaus vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst sein könnten. Die Erfüllung von Pflichten aus einem solchen Vertrag könne den erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründen. Der Übergabevertrag beinhalte einen betrieblichen Nutzen im unfallrechtlich bedeutsamen Sinne. Die Altenteilsleistungen dienten als vorbehaltene Vermögenserträge (vgl. hierzu Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 1992, Az. X R 141/88) der die Existenz sichernden Versorgung des Übergebers. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch durch den Abschluss anderer privatrechtlicher Verträge der Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt werde, z.B. wenn aufgrund eines Kaufvertrags Holz ofenfertig aufzubereiten sei.
Im Jahr 2015 hat dagegen das Bayerische Landessozialgericht (rechtskräftiges Urteil vom 11. November 2015, Az. L 2 U 308/13) ein klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Landshut bestätigt. Dass sich der dortige Kläger, der beim Schlagen von Holz eine Verletzung erlitten hatte, im Übergabevertrag verpflichtet gehabt habe, die den Eltern überlassene Wohnung auf seine Kosten zu beheizen, vermöge nicht dazu zu führen, dass die Beschaffung von Brennholz als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens angesehen werden könne. Selbst wenn der Kläger die Verpflichtung habe eingehen müssen, um den landwirtschaftlichen Betrieb übergeben zu bekommen, ginge es jedoch zu weit, auch diejenigen Handlungen zum Betrieb eines Unternehmens zu zählen, die nur darauf gerichtet seien, die für die Beschaffung von Betriebsvermögen notwendigen wirtschaftlichen Ressourcen zu erwerben. Es würde über den Schutzzweck der einschlägigen Normen des SGB VII hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.
Im Jahr 2014 (Urteil vom 26. Juni 2014, Az. B 2 U 9/13 R) hatte das BSG zum Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit lt. Hofübergabevertrag geschuldeter Pflege ausgeführt (vgl. Rz. 24 nach juris), dass die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden in der Regel keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes seien, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen. Insofern würden im Steuerrecht die Versorgungsleistungen auch nicht als Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten des landwirtschaftlichen Betriebs angesehen. Die Pflegetätigkeit diene nicht deshalb einem landwirtschaftlichen Unternehmen, weil eine Verpflichtung hierzu über Hofübergabevertrag vereinbart gewesen sei. Der dortige Kläger sei nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen. Insofern könne dahinstehen, ob der Auffassung des Sozialgerichts München (Urteil vom 24. Mai 2012, Az. S 1 U 5029/11) zu folgen sei.
Ein dem hiesigen Fall zumindest in Teilen vergleichbarer Fall (Verletzung eines Familienangehörigen einer landwirtschaftlichen Unternehmerin bei Holzeinschlag in fremdem Wald für lt. Hofübergabevertrag geschuldetes Brennholz) war zuletzt im Instanzenzug unterschiedlich bewertet worden. Das Sozialgericht München (Urteil vom 22. April 2015, Az. S 1 U 5063/14) bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Zum Katalog üblicher Verpflichtungen aus Übergabevertrag würden nicht ausschließlich Produkte aus eigenem Betrieb gehören. Das BSG habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 gerade nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeiten in Erfüllung von Verpflichtungen aus Hofübergabevertrag vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein könnten. Soweit ein Übergabevertrag Leistungen beinhalte, die einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dienten, seien Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Leistungen, die letztlich das Weiterbestehen des Betriebes über Generationen garantieren würden, versichert.
Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 25. April 2017, Az. L 3 U 227/15) ging dagegen nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls aus. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen werde durch Verpflichtungen aus Hofübergabevertrag jedenfalls dann nicht hergestellt, wenn die Ansprüche nicht aus eigenem Unternehmen erfüllt würden.
Das BSG (Urteil vom 26. November 2019) bestätigte die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Ergebnis, allerdings mit einer anderen Argumentation. Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen bestünde nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht werde oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet würden. Grundsätzlich könnten dabei Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) oder b) SGB VII einbezogen sein. Hierfür spreche bereits die Bedeutung des Altenteils für den Erhalt des landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Übergabevertrag beinhalte grundsätzlich einen betrieblichen Nutzen. Allerdings könne der Zusammenhang nicht auf jede beliebige Verpflichtung ausgedehnt werden. Vielmehr sei der Versicherungsschutz auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen begrenzt, die in den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ergangenen landesrechtlichen Vorschriften (Ausführungsgesetze zum BGB - AGBGB) erwähnt seien. Insofern sei vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 AGBGB Bayern wohl vertretbar, auch die Versorgung mit Brennholz als von der Gewährung des Wohnungsrechts und der damit verbundenen Verpflichtung umfasst anzusehen, die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dies könne jedoch dahinstehen, da im zu entscheidenden Fall weder ein örtlicher Bezug zu Wohnstätte oder Betrieb noch die Verarbeitung von Erzeugnissen des Hofes vorgelegen hätten.
Der Rechtsauffassung des BSG, dass der Versicherungsschutz - neben den Kriterien "örtlicher Zusammenhang" oder "eigene Erzeugnisse" - jedenfalls auf solche laut Altenteilervertrag geschuldeten Verpflichtungen zu beschränken ist, die von Art. 96 EGBGB sowie den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder hierzu (in Bayern: Art. 7ff AGBGB) umfasst sind, schließt sich die Kammer an. Zwar dient eine möglichst umfassende Versorgung der Hofübergeber einer funktionierenden, generationenübergreifenden Landwirtschaft. Insofern ist es auch gerechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz hierfür maßvoll zu erweitern. Allerdings kann der Umfang der Erweiterung des von der Solidargemeinschaft der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer (sowie steuerlich) finanzierten Versicherungsschutzes nicht allein von den Parteien des Hofübergabevertrags bestimmt werden. Anderenfalls käme es zu zu großen Unterschieden des Versicherungsschutzes je nach (mehr oder weniger geschickter) Formulierung des Altenteilervertrages und konkreten örtlichen Verhältnissen. Eine Begrenzung auf die vom (Landes-)Gesetzgeber als besonders schützenswert angesehenen Verrichtungen verhindert dies. Dass damit je nach Ausgestaltung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB u.U. keine bundeseinheitliche Regelung besteht, wäre im Hinblick auch auf die unterschiedliche Bedeutung der Landwirtschaft in den Ländern sowie die unterschiedlichen Strukturen der Betriebe hinzunehmen. Zudem sind solche unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen durch Art. 96 EGBGB ausdrücklich gebilligt, wenngleich vorrangige Zielrichtung der Vorschrift zivilrechtlicher Natur ist. Die entsprechende Anwendung als Abgrenzungskriterium in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung kann aber dazu dienen, Wertungswidersprüche zwischen den Rechtsgebieten zu vermeiden.
Die Abgrenzung unter Bezugnahme auf Art. 96 EGBGB macht auch die bislang häufig vertretene Abgrenzung zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung (Gegenleistung) und Erfüllung (rein privater) Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren Eltern (vgl. hierzu z.B. Lauterbach - Büntig, § 123 SGB VII Rz. 36) obsolet, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt und zudem ebenfalls von mehr oder weniger geschickten vertraglichen Formulierungen im Hofübergabevertrag abhängen kann. Allein die Aufnahme einer Verpflichtung in einen schuldrechtlichen Vertrag kann nicht zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes führen. Zwar können z.B. auch kaufvertragliche Pflichten u.U. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben (s.o.). Dies gilt aber vorrangig für die Aufbereitung von Erzeugnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie in engen Grenzen.
Entsprechendes gilt für andere Abgrenzungsversuche. So sollte sich nach Bereiter-Hahn/Mehrtens (§ 2 Rz. 10.3) der Unfallversicherungsschutz nicht auf den "fachlichen" Teil des Betriebes beschränken, sondern auch Tätigkeiten umfassen, die der Beschaffung und dem Erhalt von Betriebsmitteln dienen. Zwar dient ein Hofübergabevertrag im weiteren Sinne der Beschaffung von Betriebsmitteln, nämlich des landwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflichten dessen Fortgeltung. Dennoch kann - wie bereits ausgeführt - nicht jede hierzu vertraglich vereinbarte Verpflichtung automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.
Unter Beachtung der rechtlichen Ausführungen des BSG war vorliegend zu entscheiden, ob das Zurverfügungstellen von Brennholz von den Art. 7ff AGBGB Bayern umfasst ist. Denn anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall war vorliegend die erforderliche räumliche Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb insofern gegeben, als auch die Scheune üblicherweise für das forstwirtschaftliche Unternehmen genutzt wurde und auf einem forstwirtschaftlichen Grundstück des Klägers liegt. Sowohl für den Holzspalter als auch für das Lagern des Stammholzes sowie das anschließende Trocknen des ansonsten ofenfertigen Holzes war auf der Hofstelle selbst kein ausreichender Platz. Diese zufällige und durch örtliche Gegebenheiten bedingte räumliche Distanz zum Wohnhaus der Altenteiler kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Laut Altenteilervertrag hat der Kläger die Wohnung der Altenteiler in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten, Kosten für Beheizung, Strom, Wasser und Abwasser zu tragen sowie soweit erforderlich und auf Verlangen Brennmaterial zur Verfügung zu stellen. Damit ist nicht festgelegt, dass der Kläger Brennholz selbst aufzubereiten hat. Ob das eigenhändige Holzaufbereiten (hier: Spalten (zugekauften) Holzes) konkret zu den vertraglich vereinbarten Pflichten des Klägers aus Übergabevertrag und damit zu den über Art. 96 EGBGB, 7ff AGBGB "geschützten" Tätigkeiten gehört, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Zurverfügungstellen von Heizmaterial und damit erst recht diesbezügliche Vorbereitungshandlungen (hier: Brennholzaufbereitung) fällt grundsätzlich nicht unter Art. 7ff AGBGB.
Zwar hatte es das BSG in seinem o.g. Urteil als "wohl vertretbar" bezeichnet, auch die Versorgung mit Brennholz von der Gewährung des Wohnungsrechts (nach Art. 12 AGBGB) und der damit verbundenen Verpflichtung, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, umfasst anzusehen. Es hat diese Frage jedoch ausdrücklich dahinstehen lassen, also nicht abschließend entschieden. Bei einer Gesamtbetrachtung der Art. 7ff AGBGB ist die Versorgung mit Brennholz jedoch nicht als Bestandteil des Wohnungsrechts nach Art. 12 AGBGB zu bewerten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, zum anderen aus der Notwendigkeit, die Ausweitung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGBG VII über privatrechtliche Vereinbarungen nach Art. 7ff AGBGB nur begrenzt zuzulassen.
Nach Art. 12 AGBGB ist dem (Altenteils-)Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Voraussetzung für einen vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung ist deren Bewohnbarkeit, wozu zweifellos auch die Beheizbarkeit gehört. Nicht hierunter fällt jedoch das konkrete Heizen oder das Zurverfügungstellen von Heizmaterial. Durch Art. 12 AGBGB wird ein Altenteiler hinsichtlich seiner abgesonderten Wohnung faktisch einem Mieter (vgl. § 536 BGB) gleichgestellt; Art. 12 Abs. 1 AGBGB verdrängt damit die Pflicht des "normalen" Wohnberechtigten nach §§ 1093, 1041 BGB zur Tragung der gewöhnlichen Unterhaltungskosten (vgl. hierzu Sprau (Hrsg.) - Ott, Justizgesetze in Bayern, Kommentar zum AGBGB u.a., 1988, Art. 12 AGBGB Rz. 2). Insofern haben Altenteiler zwar nicht für größere Reparatur- und Erhaltungsarbeiten Sorge zu tragen. Dies entspricht dem Wesen des Altenteilervertrages, wonach Altenteiler auch noch in hohem Alter und ohne eigene Einkünfte ein Wohnrecht ohne Zusatzkosten für ggf. größere Reparaturen haben sollen. Wie von Mietern sind Nebenkosten/Heizkosten aber grundsätzlich von den Altenteilern zu tragen. Sofern - wie hier - vertraglich etwas anderes bestimmt ist, fällt dies jedenfalls nicht mehr unter den Schutz des Art. 12 AGBGB. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch im vorliegenden Altenteilervertrag zwischen "gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand" sowie den "Kosten für Beheizung, Strom ..." unterschieden wird.
Bestätigt wird diese enge Auslegung des Art. 12 AGBGB auf Tätigkeiten zur Erhaltung der Wohnung in bewohnbarem Zustand durch den Abgleich mit insbesondere Art. 11 und 14 AGBGB. In diesen Vorschriften sind ausdrücklich Grundstückslasten (vgl. hierzu Sprau - Ott aaO, Art. 11 Rz. 3) sowie die Verpflegung (in angemessener und ortsüblicher Weise) erwähnt, nicht jedoch z.B. Heizkosten. Das Zurverfügungstellen von Brennmaterial fällt nicht unter Art. 11 AGBGB, da es sich dabei nicht um klassische Grundstückslasten im Wortsinne handelt. Der gesamte Lebensbedarf - ohne ärztliche Behandlung und Heilmittel (Art. 14 2. HS AGBGB) - ist nur dann zu gewähren, wenn die "Verpflegung" ohne nähere Bestimmung vereinbart ist. Das ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall, da sich die Altenteiler selbst verpflegen (vgl. IV 1. d) des Übergabevertrages). Insofern kann dahinstehen, ob der Begriff der "Verpflegung" Heizmaterial überhaupt umfasst. Ob in einem "echten" Fall des Art. 14 AGBGB ein Versicherungsschutz für alle diesbezüglichen Verpflichtungen greifen könnte, muss hier ebenfalls nicht entschieden werden.
Für eine enge Auslegung des Art. 12 AGBGB spricht daneben auch, dass land- und forstwirtschaftliche Unternehmer bzgl. der Aufbereitung von Brennholz anderenfalls bessergestellt wären, wenn in dem von ihnen bewohnten Haus auch Altenteiler leben. Der Umfang des Versicherungsschutzes hinge zudem von weiteren Zufälligkeiten ab wie der Art der Heizung der Altenteilerwohnung (Holz- oder z.B. Ölheizung) sowie davon, ob Holz ofenfertig oder - wie hier - als Stammholz zugekauft wird. Es erscheint eher zweifelhaft, dass ein diesbezüglich sehr stark variierender Versicherungsschutz vom Willen des Gesetzgebers (hier: des SGB VII) noch umfasst wäre. Solange keine anderslautende Klarstellung erfolgt, kann davon nach der Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.