I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte in Form eines Kfzs streitig. Daneben begehrt der Kläger die Feststellung der Verletzung von Amtsplichten durch die Beklagte.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger, welcher seit längerem keine Arbeits- oder Ausbildungsplatz inne hatte, stellte am 18.02.2020 der Agentur für Arbeit F. (Eingang dort 26.02.2020) einen formlosen Antrag auf Bewilligung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, der von der Agentur für Arbeit F. an die Beklagte weitergeleitet wurde. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2020 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Im Klageschreiben bezieht sich der Kläger auf den vorstehend erwähnten Antrag vom 26.02.2020, erwähnt aber andererseits einen Ablehnungsbescheid vom 21.04.2020. In dem Schreiben vom 17.06.2020 zählt der Kläger diverse Gründe aus, aus denen sich seiner Auffassung nach ein Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kfzs ergibt. Inhaltlich befasst sich dieses Schreiben mit der begehrten Kfz-Hilfe. Mit gleichem Schreiben wurde die Klage auf Feststellung der Verletzung von Amtspflichten durch die Beklagte erweitert.
Der Kläger beantragt,
1.) den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Hilfe zum Beschaffung eines Kfzs zu gewähren.
2.) festzustellen, dass die Beklagte Amtspflichten verletzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2020 darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift im Betreff ein Bescheid vom 21.04.2020 erwähnt ist. Um klarstellende Mitteilung dahingehend, welcher Bescheid nun angefochten werde, wurde gebeten. Es erfolgte zudem der Hinweis, dass, wenn keine Stellungnahme erfolge, davon ausgegangen werde, dass der Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 angefochten werde. Auf eine mögliche Verfristung der Klage nebst Wiedereinsetzungsmöglichkeit wurde hingewiesen. Das gerichtliche Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08.08.2020 persönlich übergeben worden. Unter dem 26.08.2020 erfolgte nochmals eine Erinnerung des Klägers und ein Hinweis darauf, dass aufgrund des Inhaltes des Schreibens vom 17.06.2020 von der Anfechtung des Bescheides vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 ausgegangen werde, sofern keine Erklärung erfolgt.
Dem Kläger wurde während des laufenden Klageverfahrens mit Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 rückwirkend zum 01.01.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 17.08.2021 zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört, § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Der Kläger hat hierauf erwidernd Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der. 4. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 04.10.2021, Az. S 11 SF 219/21 AB, als unzulässig verworfen. Der geltende Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Nürnberg wurde ihm seitens der Gerichtspräsidentin übermittelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungs- und die Gerichtsakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klagen sind bereits unzulässig, wären jedoch auch bei unterstellter hypothetischer Zulässigkeit unbegründet.
1.)
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Beide Beteiligte wurden zudem angehört.
2.)
Vorab ist festzustellen, dass der Kläger sich mit der hiesigen Klage gegen die o.a. Bescheide wendet. Zwar nennt er im Klageschreiben einen Bescheid vom 21.04.2020, nimmt jedoch im selben Betreff Bezug auf den Antrag vom 26.02.2020, mit welchem er die hier strittigen Leistungen nach der KfZHV begehrt. Vor dem Hintergrund seines Schreibens vom 17.06.2020, mit welchem er auch in der Sache sein Begehren betreffend dieser Leistungen erläutert, hat die Kammer mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2020 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass der Bescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 angefochten ist, sofern keine anderweitige Mitteilung erfolgt. Eine Reaktion ist auch nach nochmaliger Erinnerung nicht erfolgt, so dass das Gericht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze nach § 123 SGG und unter Berücksichtigung des Schreibens vom 17.06.2020 davon ausgehen muss, dass dieser Bescheid Klagegegenstand ist.
3.)
Wenn und soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2020 wendet und die Gewährung von Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) begehrt, ist die Klage unzulässig, da verfristet:
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist (§ 91 SGG). Über Frist und Form der Klage erfolgte eine Belehrung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Ausweislich des Absendevermerks der Beklagten wurde der Widerspruchsbescheid am 16.03.2020 zur Post gegeben und dem Kläger mittels einfachen Briefs übersandt. Die Bekanntgabe ist somit am 19.03.2020 erfolgt, § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die oben bezeichnete Frist für die Einlegung der Klage begann daher am 20.03.2020 und endete mit Ablauf des 20.04.2020 (19.04.2020 = Sonntag), § 64 SGG. Die Klage ist jedoch erst am 25.05.2020 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangen und demnach nicht fristgemäß erhoben worden.
Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Klage einzulegen. Diese Tatsachen sollen glaubhaft gemacht werden. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2020 auf die Verfristung hingewiesen und auf die Möglichkeit der Benennung von Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen. Seitens des Klägers erfolgte hierauf keine Reaktion. Da etwaige Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, kann eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden.
Die Klage ist daher betreffend der angefochtenen Bescheide unzulässig.
Im Übrigen wäre sie - bei unterstellter, hypothetischer Zulässigkeit - auch unbegründet. Abgesehen davon, dass zwischenzeitlich aufgrund der zum 01.01.2021 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen kein Anspruch mehr auf die die streitgegenständliche Hilfe besteht, § 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - hat auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheid kein Anspruch auf entsprechende Leistungen bestanden.
Nach der Regelung des § 16 Satz 1 SGB VI i.V.m. §§ 49 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV setzen die Leistungen voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Der Kläger hatte seinerzeit keinen Arbeitsplatz inne und hatte einen solchen auch nicht in Aussicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger behinderungsbedingt nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kfzs angewiesen ist und dass öffentliche Verkehrsmitteln nicht ausreichend sein sollen, um auch soziale Teilhabe zu gewährleisten. Aus diesem Grund kommen auch Leistungen nach den §§ 76 Abs. 2 Nr. 7, 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nicht in Betracht.
4.)
Auch die mit Schreiben vom 17.06.2020 erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Denn es fehlt es im Rahmen des § 55 SGG an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers. Denn der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er beispielsweise einen Amtshaftungsanspruch vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen will, vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, SGG § 131 Rn. 10f.
Selbst wenn ein Feststellungsinteresse gegeben und die Klage zulässig wäre, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.