S 12 AS 2046/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2046/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Eine Versagung bzw. Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums ausnahmsweise verhältnismäßig sein sollte.

Tenor:

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

 

Gründe:

Gründe

 

1.

 

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Anfechtungsklage gegen eine vollständige Entziehung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

 

Die 1989 geborene, erwerbsfähige Klägerin und ihre 2019 geborene Tochter leben vom Kindsvater getrennt in einer 62 qm großen Wohnung mit Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 460,- €. Neben dem Kindergeld stand ihnen für den Lebensunterhalt nur Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 200,- € zur Verfügung, weshalb sie vom Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen.

 

Diese bewilligte er ihnen zuletzt mit Bescheid vom 29.11.2021 für den Zeitraum November 2021 bis Oktober 2022 unter vollständiger Anerkennung ihrer KdU und anspruchsmindernder Berücksichtigung ihrer o. g. Einkommen. Den Berechnungsbögen zufolge setzte der Beklagte dabei die Leistungsansprüche für diejenigen Leistungsmonate des Kalenderjahres 2022 der Höhe nach fest auf monatlich:

  • für die Klägerin selbst: 840,64 € (davon für KdU: 230,- € und für Regelbedarf und Mehrbedarf als Alleinerziehende zusammen: 610,64 €);
  • für ihre Tochter: 96,- € (nur für KdU).

 

Die Klägerin gab im Januar 2022 gegenüber dem Beklagten an, sie erhalte für ihr Kind „Unterhalt in bar“. Sodann legte sie ihm zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Kontoauszüge nur mit Schwärzungen vor, welche u. a. den Kontostand am Beginn und Ende des Zeitraums verdeckten. Anlässlich dessen forderte der Beklagte von der Klägerin (mit Schreiben vom 08.02.2022, 15.03.2022 und 07.04.2022) die Vorlage seines ausgefüllten Formularvordrucks für Leistungsfälle mit Unterhaltsbezug (sog. Anlage „UH“) nebst aussagekräftigerer Kontoauszüge an.

 

Als auch die diesbezüglichen Erinnerungen und Belehrungen des Beklagten erfolglos blieben, entzog der Beklagte die mit Bescheid vom 29.11.2021 bewilligten Grundsicherungsleistungen mit Entziehungsbescheid vom 03.05.2022 für den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.10.2022 (d.h.  teilweise rückwirkend) sowohl der Klägerin (in einer Gesamthöhe von 5.884,48 €) als auch ihrer Tochter (672,- €) vollständig. Der Beklagte stützte diese Entscheidung auf die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen und wies auf § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin. Wegen der hiernach gebotenen Ermessensausübung führte der Beklagte im Entziehungsbescheid vom 03.05.2022 aus:

 

„(…) Sie und Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin Ihres Kindes XXXXXXXX XXXXXXXX, geb. XXXXXXXX XXXXXXXX haben keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten und zu Gunsten Ihres Kindes berücksichtigt werden konnten.

Sie sind der Aufforderung, oben genannte Unterlagen einzureichen, und damit Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daher kann der Anspruch nicht geprüft werden.

Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Sie und Ihr Kind XXXXXXXX XXXXXXXX, geb. XXXXXXXX XXXXXXXX ganz ab dem 1. April 2022 entzogen (§ 66 SGB I). (…)“

 

Auf den hiergegen am 04.06.2022 eingelegten Widerspruch beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hob der Beklagte den rückwirkenden Teil seiner Entziehung auf. Zugleich beließ er es im Übrigen bei der vollständigen Entziehung für die Zeit vom 07.05.2022 bis zum 31.10.2022 und begründete im diesbezüglichen Änderungsbescheid vom 07.07.2022 seine Ermessensausübung wie folgt:

 

„(…) Sie und Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin Ihres Kindes XXXXXXXX XXXXXXXX, XXXXXXXX XXXXXXXX haben keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten und zu Gunsten Ihres Kindes berücksichtigt werden konnten. (…) Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Sie und Ihr Kind XXXXXXXX XXXXXXXX, geb. XXXXXXXX XXXXXXXX ganz ab dem 7. Mai 2022 entzogen (§ 66 SGB I). (…)“

 

Soweit der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin vom 04.06.2022 mit dem Änderungsbescheid vom 07.07.2022 nicht abgeholfen hatte, wies er (nur) ihn (und nicht auch den Widerspruch ihrer Tochter) mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 zurück. Zu dessen Begründung führte der Beklagte betreffend seine Ermessensbetätigung aus:

 

„(…) Die erforderliche Ermessensentscheidung liegt vor, § 66 Absatz 1 SGB I. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Interessen der Widerspruchsführerin wurden angemessen berücksichtigt.

Anhaltspunkte, die ein Überwiegen der Interessen der Widerspruchsführerin an der Zahlung des Arbeitslosengeldes II gegenüber den Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen, liegen nicht vor.

Unterhaltsleistungen sind dem SGB II vorrangige Leistungen. Nach § 2 Absatz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dazu geeignet ist die Mitwirkung hinsichtlich Unterhaltsforderungen.

Kontoauszüge sind geeignet, den Bedarf des Leistungsempfängers zu bestätigen und ggf. nachzuweisen. Soweit diese bei entsprechenden Anhaltspunkten nicht wie gefordert eingereicht werden, überwiegt das Interesse des Steuerzahlers an der anspruchsgerechten Auszahlung der Leistungen dem Interesse des Leistungsempfängers, diese ohne Begründung nicht einzureichen.“

 

Deswegen hat (nur) die Klägerin (nicht auch im Namen ihrer Tochter) am 11.08.2022 das Sozialgericht Karlsruhe angerufen und es um Rechtsschutz sowohl in der Hauptsache als auch im Wege einer einstweiligen Anordnung ersucht.

 

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 5 AS 2062/22 ER lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19.08.2022 den Eilantrag ab und beurteilte die Ermessensausübung des Beklagten nur summarisch wie folgt:

 

„(…) Die Entziehung nach § 66 SGB I steht im Ermessen der Behörde. Dessen war sich der Antragsgegner bewusst – wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 7.7.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2022 ergibt. Zwar fallen die dortigen Ermessenserwägungen recht schematisch aus. Das ist aber nicht zu beanstanden. Denn die Antragstellerin hatte keine konkreten Umstände mitgeteilt, die eine umfassendere Abwägung erfordert hätten; derartige Umstände waren auch nicht ersichtlich. (…)

 

Für das Hauptsacheverfahren S 12 AS 2046/22 beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten und beabsichtigt, –  sachgerecht gefasst – zu beantragen,

 

den Entziehungsbescheid des Beklagten vom 03.05.2022 in seiner Fassung durch den Änderungsbescheid vom 07.07.2022 in seiner Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 aufzuheben.

 

Der Beklagte hat seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt und keinen Sachantrag angekündigt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens wird auf die Inhalte der Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

 

2.

 

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung ist stattzugeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts dann, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint.

 

Diesen Maßstäben ist vorliegend Genüge getan. Die Klägerin bzw. Antragstellerin hat mithilfe von nicht geschwärzten Kontoauszügen und ihren stimmigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, dass sie ihre Rechtsverfolgung nicht selbst finanzieren kann. Die Anfechtungsklage der Klägerin erfolgt auch nicht mutwillig und hat Aussicht auf Erfolg.

 

Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn das Klagebegehren bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit gewisser Wahrscheinlichkeit begründet sein kann (Leitherer in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 73 a Rn. 7 ff). Das ist hier der Fall. Nach vorläufiger Prüfung des Streitstandes verletzt der angefochtene Entziehungsbescheid vom 03.05.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2022 Rechte der Klägerin aus § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I.

 

Ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei Erlass vorlagen, kann vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte dürfte jedenfalls die Rechtsfolge der Norm rechtswidrig angewendet haben. Dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 SGB I („… kann …“) zufolge muss die Behörde (sowohl bei der Versagung als auch) bei der Entziehung der Leistung Ermessenentscheidungen treffen [Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 02.12.2022), Rn. 66]. Indessen ist die Ermessensentscheidung nur rechtmäßig, soweit sie im Bescheid selbst begründet worden ist (BSG v. 27.08.2019 - B 1 KR 1/19 - juris Rn. 29). Dies bedeutetet, dass die Entziehung bzw. Versagung einer Leistung nur rechtmäßig ist, sofern der Leistungsträger sein Entscheidungs- und Auswahlermessen im Bescheid betätigt, dabei die Grenzen des Ermessenspielraumes eingehalten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) und seine Entscheidung auch hinreichend begründet (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) hat.

 

Da sich das behördliche Ermessen nach § 66 SGB I auch auf den Umfang der Entziehung erstreckt, muss der Bescheid neben Ausführungen zur behördlichen Entschließung auch solche zum Umfang der Entziehung bzw. Versagung enthalten (LSG Berlin-Brandenburg v. 10.02.2021 - L 5 AS 1582/20 B PKH - Rn. 20). Insbesondere bedarf die Ermessensentscheidung über einen vollständigen Wegfall der Regelleistung einer besonderen Begründung (Bayerisches LSG v. 06.05.2021 - L 16 AS 652/20 - Rn. 28). Eine Entziehung von Leistungen auf Dauer ist von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedeckt und im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle als Ermessensüberschreitung zu beanstanden (Bayerisches LSG v. 19.05.2022 - L 7 AS 460/21 - juris Rn. 26).

 

Eine Versagung bzw. Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums ausnahmsweise verhältnismäßig sein sollte. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16, juris) zeigt nämlich, dass unter der Geltung des Grundgesetzes selbst im Falle wiederholter Pflichtverletzungen die Minderung der Grundsicherungsleistungen auf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt ist und sogar bei beharrlichen Pflichtverletzungen in aller Regel ein vollständiger Wegfall aller existenzsichernden Leistungen (d. h. nicht nur der Leistungen für den Regelbedarf, sondern auch der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung) nicht angezeigt ist.

 

Diesen landessozialgerichtlich und bundesverfassungsgerichtlich erkannten Beurteilungsmaßstäben hält die im Klageverfahren S 12 AS 2046/22 angefochtene Leistungsentziehung nicht stand. In seinen Bescheiden wandte der Beklagte sein Auswahlermessen nicht ermessensfehlerfrei an. Mit seiner Auswahl einer sehr weitreichenden Entziehung korrespondiert der Gehalt seiner diesbezüglich relativ aussagearmen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nicht.

 

Hier wählte der Beklagte einen relativ weitreichenden Eingriff aus, weil seine Regelung nicht nur eine vom Sozialgesetzgeber im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraums als opportun angesehene bzw. optionale Sozialleistung betraf. Die angefochtene Entziehung hatte vielmehr die zur Sicherung des Existenzminimums der Klägerin nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verfassungskräftig unerlässliche Grundsicherung nach dem SGB II zum Gegenstand, sodass hier ein besonders maßvoller Einsatz grundrechtlich geboten war. Nichtsdestotrotz entzog der Beklagte diese Grundsicherungsleistung nicht nur teilweise (sondern: vollständig), nicht nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums (sondern für dessen gesamte Restdauer von knapp sechs Monaten) und beschränkte den persönlichen Anwendungsbereich nicht auf die volljährige Klägerin selbst (sondern erstreckte ihn auf die Leistungen ihrer damals zweijährigen Tochter).

 

Trotz dieses nahezu größtmöglichen Einziehungsumfangs lässt sich den Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen, aufgrund welcher atypischen Fallkonstellation und zwecks welcher außerordentlicher Ziele der Beklagte eine derartige Auswahl gegenüber einer milderen Entziehungsverfügung als vorzugswürdig erachtete. Vielmehr lassen die floskelhaften Ausführungen im Entziehungsbescheid vom 03.05.2022, im Änderungsbescheid vom 07.07.2022 und im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 ausnahmslos keine hinreichende Auseinandersetzung damit erkennen, ob hier eine teilweise Entziehung ausreichend gewesen wäre, ob eine kürzere Entziehung genügt hätte und/oder deren persönliche Beschränkung auf die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft nicht geboten gewesen wäre, um Leib, Leben und Würde der Tochter der Klägerin grundrechtskonform zu schützen.

 

Indessen ist das angerufene Gericht in der Hauptsache nicht gebunden an seine gegensätzliche Beurteilung derselben Ermessensausübung des Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 5 AS 2062/22 ER. Die für das Grundsicherungsrecht landessozialgerichtlich wie bundesverfassungsgerichtlich hinlänglich erkannten Beurteilungsmaßstäbe (s. o.) hatte das Gericht bei seiner summarischen Prüfung im Eilverfahren ersichtlich ebenso übersehen wie der Beklagte.

 

Rechtskraft
Aus
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