Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines gelernten Restaurantmeisters, der für ein Unternehmen (Geschäftsfeld Veranstaltungsservice) im Bereich Veranstaltungsservice als Dienstleister im Gastronomiebereich tätig ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 25.225,78 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen im Rahmen einer Beitragsnachforderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 streitig.
Die Klägerin ist als Unternehmen im Geschäftsfeld Veranstaltungsservice tätig. Der Beigeladene ist gelernter Restaurantmeister. Im streitigen Zeitraum war er für die Klägerin im Bereich Veranstaltungsservice als Dienstleister im Gastronomiebereich tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin gab der Beigeladene auf dem Fragebogen „Angaben zur Tätigkeit“ vom 29. März 2015 Folgendes zu seiner Tätigkeit für die Klägerin an: Er habe ein Gewerbe angemeldet und er sei Einzelunternehmer. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- bzw. Betriebsräume und habe keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Arbeitszeit habe er frei gestalten können. Werbung für seine Tätigkeit betreibe er nicht. Den Arbeitsort habe er frei wählen können. Bei seinen Arbeiten sei er nicht kontrolliert worden. In den betrieblichen Arbeitsablauf seines Auftragsgebers sei er nicht eingegliedert gewesen. Er habe die gleichen Arbeiten ausgeführt wie festangestellte Mitarbeiter seines Auftragsgebers. Er sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt. Die Übernahme bestimmter Aufträge habe er ablehnen können. Er habe keinen eigenen Kundestamm gehabt und die Preise selbst gestalten können. Eine weitere Tätigkeit für andere Auftraggeber sei ihm erlaubt gewesen. Die Vergütung sei als Pauschale erfolgt. Die Zahlungen an ihn seien monatlich erfolgt. Für Anfahrten ab 50 km sei ihm eine Fahrtkostenpauschale gezahlt worden. Bei einer plötzlichen Verhinderung seinerseits habe er die Disponeten des Auftraggebers informieren müssen. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit sei er an keine Weisungen gebunden gewesen. Sein Arbeitszeitvolumen habe sich nach den veranstaltungstechnischen Gegebenheiten gerichtet. Seine Tätigkeit habe in der Organisation, Planung, Logistik, Durchführung und Nachbereitung rund um die Veranstaltungen bestanden. Er habe das Budget der Veranstaltung und dessen Einhaltung geplant. Er habe die Angebotserstellung inklusive Kalkulation der Bereiche Food und Beverage, Personalkosten, Wareneinstätze, Equipment, Transport, Location, Dekoration und Weiteres vorgenommen. Er habe die Verhandlungen mit dem Kunden für die Erstellung eines detaillierten Angebots und des Veranstaltungsablaufs geführt. Recherche und Anfragen bei Zulieferern, Künstlern, Hotels und Locations habe er vorgenommen. Der Beigeladene erhielt für seine Tätigkeit eine Vergütung von 14,00 € bzw. 15,00 € pro Stunde. Für seine Tätigkeit stellte der Beigeladene monatlich Rechnungen an die Klägerin, in denen auf der Grundlage der Stundenabrechnungen abzüglich der Pausenzeiten eine berechnete „Pauschale“ ausgewiesen war. In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juni 2015 führte der Beigeladene zu seiner Tätigkeit für die Klägerin Folgendes aus: Aus familiären Gründen habe er sich nicht mehr in der Lage gesehen, seine selbständige Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben. (Seit 1. Februar 2015 war der Beigeladene für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses – Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2015 – tätig). Direkte Arbeitsanweisungen seien ihm von den Auftraggebern/Kunden mündlich vor Ort erteilt worden. Die Aufträge seien ihm seitens der Klägerin telefonisch oder als E-Mail mit schriftlicher Bestätigung seinerseits erteilt worden. Die Arbeitsmittel seien vor Ort und vom Kunden zur Verfügung gestellt worden. Betriebskosten habe er für sein Fahrzeug gehabt. Die Kontrolle seiner Tätigkeit sei durch den Teamleiter der Klägerin oder in Vertretung vom Auftraggeber vor Ort durchgeführt worden. Sowohl er als die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin seien vor Ort in einheitlicher Arbeitskleidung aufgetreten. Er sei auch noch für einen anderen Auftraggeber tätig gewesen. Beispielhaft für seine Tätigkeit für die Klägerin legte der Beigeladene eine „Tätigkeitsbeschreibung Servicekraft, Vorstandsbereich R/extern“ bei (Verwaltungsakte Blatt 185). Auf Nachfrage der Beklagten erläuterte der Beigeladene mit Schreiben vom 6. August 2015 zu Unterschieden zwischen seiner selbständigen Tätigkeit und seiner abhängigen Beschäftigung für die Klägerin, dass er in abhängiger Beschäftigung nunmehr einen Anspruch auf Urlaub habe und auch Krankheitszeiten bezahlt erhalte. Er müsse sich nun nicht mehr um Aufträge kümmern und die Konditionen mit seinen Auftraggebern aushandeln. Er müsse nur noch die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden erbringen und habe ein feste Gehalt.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19. Juli 2015 zur Tätigkeit des Beigeladenen folgende Angaben: Die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen habe die eigenverantwortliche Planung, Organisation, Durchführung und Controlling von Veranstaltungen inklusive Absprachen und Beratung mit Kunden und Dienstleistern, die Angebotserstellung mit Kalkulation und Empfehlungen von Locations, Menüs, die Sicherstellung aller relevanten gesetzlichen Vorgaben, die Bestellung und Einkauf aller vorgeschlagener Produkte und Waren sowie die Darstellung einer Agenda inklusive der Kontrolle der Durchführung und Abbaumaßnahmen vor Ort umfasst. Seine Angestelltentätigkeit bestehe in der Durchführung von Servicetätigkeiten nach Vorgabe der Agenda der Klägerin. Der Beigeladene sei in der Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit frei und selbstverantwortlich gewesen. Änderungswünsche mit dem Kunden bezüglich der vorher mitgeteilten Agenda (z.B. Gästeanzahl, Veranstaltung findet aufgrund Regen nicht mehr im Freien statt, das Essen soll später beginnen) seien direkt vor Ort mit dem Kunden besprochen worden. Die Umsetzung dieser einzelnen Punkte sei dann von Beigeladenen eigenverantwortlich vorgenommen worden. Er habe frei darüber entschieden, ob er Aufträge annehme oder ablehne. Eigene Betriebsmittel habe der Beigeladene keine benötigt. Bei einem Event seien mehrere Gewerke beteiligt. Die vom Beigeladenen nicht angenommene Leistungen sei dann von der Klägerin selbst oder vom Kunden anderweitig bestellt worden. Andere Gewerke eines Events könnten z.B. Messebauer, Floristen, Caterer, Equipmentverleiher, Licht- und Tontechniker etc. sein. Eine Kontrolle ihrerseits habe nicht stattgefunden. Wie im Dienstleistungssektor üblich habe man bei Veranstaltungsende vor Ort den Veranstalter nach seiner Zufriedenheit befragt. Beim Kunden und beim Beigeladenen sei nachrecherchiert worden, ob alles in Ordnung gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 25.225,78 € für den Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 an. Die Prüfung habe ergeben, dass der Beigeladene, im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 forderte die Beklagte für die Tätigkeit des Beigeladenen von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe vom 25.225,78 € nach. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beigeladene im streitigen Zeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Beigeladene sei im Auftrag der Klägerin für verschiedene Kunden im Bereich Veranstaltungsservice tätig gewesen. Die Arbeitsstunde sei mit 14,00 € bzw. 15,00 € vergütet worden. Ab einer Entfernung von 50 km seien Reiskosten pauschal vergütet worden. Er habe die gleiche Tätigkeit wie festangestelltes Personal ausgeübt. Der Beigeladene habe zwar ein Gewerbe angemeldet, habe jedoch keine eigenen Geschäfts- bzw. Betriebsräume unterhalten und keine Arbeiternehmer beschäftigt. Er habe keine Werbung getätigt und keinen eigenen Kundenstamm besessen. Er habe die Arbeiten höchstpersönlich erbringen müssen und sei einem – wenn auch eingeschränkten – Weisungsrecht unterlegen gewesen. Er sei zudem in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dafür sei die Zusammenarbeit mit festangestellten Personal der Klägerin ein starkes Kriterium. Ein unternehmerisches Risiko habe der Beigeladene nicht gehabt. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt und auch unternehmerische Chancen wie z. B. die Eigenwerbung nicht wahrgenommen. Dass er auch für Dritte tätig geworden sei, führe im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zu einer selbständigen Tätigkeit. Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsansprüche seien lediglich eine Rechtsfolge aus einem Beschäftigungsverhältnis und seien nicht maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, stelle zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit dar, allerdings sei ein Arbeiten auf Abruf auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses möglich. Habe der Beigeladene ein Angebot angenommen, habe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb ausgeübt. Allein wegen der grundsätzlichen Ablehnungsmöglichkeit von Aufträgen sei er nicht zum Selbständigen geworden. Die grundsätzliche Möglichkeit, auch für Dritte tätig zu werden, stelle kein Indiz für eine Selbständigkeit dar. Der Beigeladene habe weder einen eigenen Kundenstamm besessen noch Werbung betrieben und seine überwiegenden Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin erzielt. Er habe dabei keine Aufträge generieren müssen, weil ihm diese angetragen worden seien.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 23. Dezember 2015 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, bezüglich der Auffassung der Beklagten, dass der Beigeladene seinen Arbeitsort nicht habe frei wählen können, sei es bei einem Veranstaltungsservice normal, dass die Tätigkeit beim Kunden oder in den vom Kunden angemieteten Räumen erfolge. Der Beigelande sei bei der Auswahl und Annahme der Aufträge der Klägerin frei gewesen. Insoweit habe er durch die Auswahl der Aufträge auch den Arbeitsort frei wählen können. Bezüglich der Auffassung der Beklagten, der Beigeladene habe mit der Annahme eines Auftrages die Arbeitszeit nicht frei gestalten können, gelte, dass mit der Annahme von Aufträgen ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werde, welcher allerdings nicht mit der Arbeitszeit eines Arbeitsnehmers gleich zu zusetzten sei. Auch diesbezüglich gelte, dass der Beigeladene frei in der Annahme von Aufträgen gewesen sei. Damit habe er darüber entscheiden können, wie er seine Anwesenheitszeiten gestalten müsse. Es sei dem Beigeladenen überlassen gewesen, ob er die Tätigkeit alleine oder mit eigenem Personal ausführe. Er sei bei der Ausführung seiner Tätigkeit nicht kontrolliert worden; lediglich das Ergebnis sei überprüft worden. Der Beigeladene sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Durchführung einer Veranstaltung für einen Kunden beinhalte immer die Zusammenarbeit unterschiedlicher Dienstleister, welche zum Teil als Subunternehmer tätig seien. Es sei unzutreffend, davon zu sprechen, dass der Beigeladene in die Hierarchie der Klägerin eingebunden gewesen sei. Die „Nichtnutzung“ eigener sachlicher Betriebsmittel als Kriterium für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung heranzuziehen verkenne, dass der Beigeladene für seine Aufgabenwahrnehmung nicht auf sachliche Betriebsmittel angewiesen gewesen sei, sondern primär auf seine besonderen Fachkenntnisse. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen habe es sich um einen typengemischten Vertrag mit werksvertraglichen und dienstvertraglichen Komponenten gehandelt. Deshalb sei es unzutreffend, davon auszugehen, dass der Beigeladene funktionsgerecht einem Arbeitsprozess gedient habe. Wenn der Beigeladene keine Arbeits- und Hilfsmittel in Rechnung gestellt habe, habe dies daran gelegen, dass diese bei anderen Unternehmen eingekauft worden sein. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Beigeladenen sei nicht die Nutzung technischer Einrichtungen und Hilfsmittel, sondern der Einsatz von Fachkenntnissen gewesen. Deshalb sei dem „Betriebskapital“ die Arbeitskraft als solche zuzurechnen, wenn diese wie vorliegend im Wesentlichen geschuldet werde. Bei der Beurteilung des Vorhandenseins eines unternehmerischen Risikos dürfe bei der Beurteilung der Verdienstchancen nicht lediglich das pauschal vereinbarte Stundenhonorar zur Beurteilung herangezogen werden. Der Beigeladene sei in der Lage gewesen, unabhängig von einem vereinbarten Stundenhonorar die Maximierung seines Gewinns frei zu planen. Dass der Beigelande nicht unbedingt von einem Kunden als Subunternehmer erkennbar gewesen sei, stelle kein Kriterium dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, könne grundsätzlich als Indiz einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden. Komme jedoch ein Auftragsverhältnis zustande, sei dieses nach den Abgrenzungskriterien zwischen der selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung zu beurteilen. Führe der Betroffene bei Angebotsannahme die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeiten in fremden Betrieben aus, so seien die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung erfüllt. In diesem Fall werde er nicht allein auf Grund der grundsätzlichen Ablehnungsmöglichkeit eines Auftrages zum selbständig Tätigen. Nachdem sich der Beigeladene bereit erklärt hatte, Arbeiten auszuführen, habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, frei über seine Arbeitskraft zu verfügen, sondern er habe diese zu der vereinbarten Zeit und am Veranstaltungsort zur Verfügung stellen müssen. Somit sei er nach Auftragsannahme dem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer des Arbeitseinsatzes unterworfen gewesen; er sei in den klägerischen Betrieb eingegliedert gewesen. Zwar sei er bei der Erfüllung der ihm übertragenen Arbeiten nicht ins Einzelne gehend Weisungen unterlegen gewesen. Dass die Klägerin im einzelnen keinen Einfluss auf die inhaltliche Erledigung der Tätigkeit genommen habe und auch nicht habe nehmen müssen, ergebe sich aus der Natur der zu erledigenden Arbeiten sowie der Fachkenntnisse des Beigeladenen. Eine fehlende Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Ausführung der Arbeit sei hier „berufstypisch“ und daher kein taugliches Abgrenzungskriterium. Entscheidend gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Maßgeblich hierfür sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlusts eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel also ungewiss sei. Erforderlich sei ein Risiko, das über das Risiko hinausgehe, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Der Beigeladene habe bezogen auf die für die Klägerin ausgeübte Arbeit keinem wesentlich ins Gewicht fallenden Unternehmerrisiko unterlegen. Es müsse ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgehe, kein Entgelt zu erhalten. Zum echten Unternehmerrisiko werde dieses Risiko regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt werde, sondern tatsächlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/ oder Arbeitnehmer anfielen und früher getätigte Investitionen brachlägen. Ein
solches unternehmerisches Risiko habe der Beigeladene nicht getragen; er habe – wie es bei Arbeitnehmern typisch sei – allein seine Arbeitskraft und Berufserfahrung eingesetzt und dafür ein Entgelt erhalten. Ins Gewicht fallende betriebliche Investitionen für die für die Klägerin verrichteten Arbeiten sei nicht ersichtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juni 2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ihre Darlegungen aus dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2015 und aus dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 wiederholt.
Mit Urteil vom 28. November 2019 hat das SG Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stünden, ordnungsgemäß erfüllten; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen. Die Träger der Rentenversicherung erließen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Im streitigen Zeitraum unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen seien, der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilungen des Vorliegens einer Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Der Beigeladene sei für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Folge der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung tätig gewesen. Es werde auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Dass der Beigeladene aufgrund seiner Qualifikation eine herausgehobene Stellung als eine Art „selbständiger Teamleiter“ innegehabt habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Der Umstand, dass ihm eine Weisungs- und Organisationsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Klägerin und gegebenenfalls auch Mitarbeitern des Veranstalters zugekommen sei, mache ihn nicht zum Selbständigen. Auch insoweit habe er sich in den Gesamtablauf der Veranstaltung und die Organisation der Klägerin eingliedern müssen. Darüber hinaus spreche eine Bezahlung von 14,00 € bzw. 15,00 € pro Stunde dagegen, dass der Beigeladene aufgrund seines „Know-hows“ in herausgehobener Stellung tätig geworden sei. Verstärkt werde dieser Eindruck durch den Ansatz einer Fahrtkostenpauschale von 6,00 € bei Anfahrten über 50 km, die nicht kostendeckend sein dürfte. Die Bezahlung für seine Anwesenheitszeiten spreche zu dem gegen die Darstellung, dass der Beigeladene weitgehend mit Planung, Organisation, Einkauf, Angebotserstellung, Verhandlungen mit Kunden usw. betraut gewesen sei. Weshalb in den Rechnungen regelmäßig als Vergütung eine „Pauschale“ deklariert werde, erschließe sich vor dem Hintergrund der stundengenauen Abrechnung unter Berücksichtigung von Pausenzeiten nicht. Auch die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin geltend gemachte im Vorfeld seitens des Beigeladenen erfolgte Angebotserstellung, welche Grundlage der Rechnungen gewesen sein solle, sei angesichts dessen nicht nachzuvollziehen.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat dieser für die Klägerin am 6. Januar 2020 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass SG habe zu Recht ausgeführt, dass der Beigeladene aufgrund seiner Qualifikation eine herausgehobene Stellung als „selbständiger Teamleiter“ innegehabt habe. Richtig sei, dass er Weisung- und Organisationsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern vor Ort gehabt habe. Deshalb sei er nach Auffassung des SG in den Gesamtablauf der Veranstaltung und in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Es sei allerdings nicht erläutert worden, wie eine Veranstaltung ohne einen organisierten und feststehenden Ablauf durchgeführt werden könne. Der Beigeladene sei frei darin gewesen, die Aufträge auszuwählen. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Er habe sich seine Aufträge selbst aussuchen und somit den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft frei gestalten können. Für die Dienstleistung des Beigeladenen habe es keiner eigenen Betriebsstätte oder weiterer Mitarbeiter bedurft. Das Unternehmerrisiko sei darin zu sehen, dass der Beigeladene keine garantierten und feststehenden Termine gehabt habe, sondern sich die Aufträge habe selbst suchen und planen müssen. Damit habe für ihn das Risiko bestanden, keine Aufträge zu erhalten.
Am 10. März 2021 ist ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt worden. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat dabei angegeben, dass bezüglich der für eine Veranstaltung zu organisierenden Gewerke wie z. B. Restaurant, Blumenservice, Getränkeservice usw. Verträge direkt zwischen ihren Kunden und den (anderen) Unternehmen bestanden hätten und die Zahlungen direkt von ihren Kunden an diese (anderen) Unternehmen erfolgt seien. Die Aufgabe der Klägerin beziehungsweise des Beigeladenen habe in der Kontaktvermittlung bestanden. Auf Vorhalt, dass der Beigeladene wohl keine Pauschale in Rechnung gestellt habe, sondern stundenweise abgerechnet habe, hat die Geschäftsführerin der Klägerin angegeben, dass dies wohl an der Organisation des Beigeladenen gelegen habe, wie er die Zeiten nachgehalten habe. Es könne sich dabei nicht allein um die Zeiten vor Ort gehandelt haben. Die Zeit, die der Beigeladene für die Organisation benötigt habe, habe er wohl nicht extra ausgewiesen. Die Klägerin sei eine Event-Agentur und organisiere für Wirtschaftsunternehmen, Feiern, Betriebsveranstaltung und Jubiläen etc. Die Klägerin sei ein reiner „Organisator“. Es handele sich um eine Bürotätigkeit. Einen eigenen Service in dem Sinne, dass ein Cateringunternehmen bestehe, liege nicht vor. Wenn die Klägerin einen Auftrag bekommen habe, und ihn nicht selbst habe ausführen wollen, habe sie sich an den Beigeladenen gewandt und ihm quasi den Auftrag übertragen. Er habe dann für den Kunden die Organisation übernommen. Der Beigeladene habe nicht primär im Service gearbeitet; es habe allerdings vorkommen können, dass er habe einspringen müssen. Als Angestellter habe der Beigeladene als Servicekraft gearbeitet. Dies habe sich auf Aufträge bezogen, die die Klägerin selbst organisiert habe. Die Beschreibung des Tätigkeitsfelds des Beigeladenen auf Blatt 131 der Verwaltungsakte sei zutreffend.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Aussage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. März 2021, es handele sich um eine Bürotätigkeit werfe Fragen auf. Zweifellos sei zur Durchführung von solchen Firmenevents im Vorfeld eine Planung unerlässlich. Ohne die persönliche Präsenz des Eventmanagers vor Ort dürfte eine solche Veranstaltung kaum durchführbar sein. Es dürfte nicht so gewesen sein, dass die Kunden der Klägerin sich während des eigentlichen Events selbst überlassen gewesen seien. Es sei gerade die Aufgabe eines Eventmanagers, vor Ort steuernd und leitend einzugreifen, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Die von ihm erbrachten Leistungen habe der Beigeladene der Klägerin monatlich in Rechnung gestellt. In den vorgelegten Rechnungen stelle der Beigeladene der Klägerin einen „Pauschale“ genannten Betrag sowie eine „Fahrtpauschale“ in Rechnung. Der als „Pauschale“ in Rechnung gestellte Betrag beruhe auf der bei der Klägerin eingereichten Stundenabrechnung, wobei für jede geleistete Stunde eine Vergütung von zunächst 14,00 € und ab 2013, 15,00 € gezahlt worden sei. Hierbei falle auf, dass neben den eingetragenen „von bis“ Uhrzeiten für einige Veranstaltungen Pausenzeiten eingetragen worden seien; dies sei arbeitnehmertypisch. Gemäß den im Termin zur Erörterung des Sachverhalts getätigten Angaben der Klägerin handele sich bei den Stundenangaben nicht nur um die vor Ort erbrachten Arbeitsstunden, sondern diese würden auch den vom Beigeladenen erbrachten Planungsaufwand beinhalten. Dies sei nicht schlüssig. Beispielsweise ergebe sich aus der Abrechnung für den August 2010 (Veranstaltungsreihe für die „F“), dass für alle elf Termine jeweils die Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, abzüglich einer Pause von jeweils einer Stunde abgerechnet worden sei. Ein Zeitansatz für einen im Vorfeld erbrachten Planungsaufwand sei nicht vorhanden. Die täglich vom Beigeladenen gefahrene einfache Strecke von 37 km werde gar nicht vergütet. Dies sei für einen selbständigen Unternehmer untypisch, da der tägliche Zeitaufwand für die Fahrten mindestens eine Stunde betragen haben dürfte. Aus Rechnungen die Veranstaltungen im Januar 2010 betreffend, ergebe sich, dass eingesetzte Betriebsmittel der Klägerin vom Beigeladenen nicht in Rechnung gestellt worden seien; sie hätten der Klägerin gehört bzw. seien von dieser organisiert worden. Damit habe der Beigeladene kostenfreien Zugriff auf klägerisches Equipment gehabt. Letztendlich habe der Beigeladene ausschließlich seine Arbeitskraft eingesetzt und habe hierfür eine stundenweise Vergütung erhalten. Der im Vorfeld vom Beigeladenen erbrachte Planungsaufwand sei allenfalls teilweise vergütet worden. Eine existenzsichernde Vergütung habe der Beigeladene nicht bezogen. Von einem Selbständigen wären jedoch entsprechende Kalkulationen zu erwarten gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 6. Februar 2023, die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils mit Schreiben vom 13. Februar 2023 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz – (SGG) - eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (vgl. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016, mit welchem Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 25.255,78 € für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 für die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin nachgefordert werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der insoweit statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten beruht auf § 28p Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.
Auf dieser Eingriffsgrundlage war die Beklagte berechtigt, von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen wegen Versicherungspflicht in dem Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 nachträglich zu erheben.
In den Jahren 2010 bis 2013 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris, Rn. 13, m.w.N.), wobei die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbständigkeit spricht. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber das ihm zustehende Weisungsrecht faktisch ausübt. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris).
Die Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (ständige Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris, Rn. 13, m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 18, juris, m.w.N.).
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach der Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit dienenden abstrakteren, einzelfallüberschreitenden Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder kann die Rechtsprechung daher nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - nachkommen. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (BSG, Urteil vom 27. April 2021, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG a.a.O., m.w.N.).
Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre (BSG a.a.O., Rn. 16, m.w.N.).
Hieran gemessen überwiegen die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände.
Ausgehend von den konkreten Umständen des vorliegend zu beurteilenden individuellen Sachverhalts die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin betreffend ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bis zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages am 1. Februar 2015 – ab diesem Zeitpunkt liegt unstreitig eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin vor – nicht existieren, ist von den insoweit widerspruchsfreien Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu den mündlichen Abreden zwischen ihnen auszugehen. Danach wurde die jeweilige einzelne Veranstaltung eines Kunden der Klägerin betreffend dem Beigeladenen ein Auftrag seitens der Klägerin angeboten. Insoweit aber war nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen dieser nicht verpflichtet, die von der Klägerin angebotenen Aufträge anzunehmen. Umgekehrt finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beigeladenen Aufträge anzubieten. Diese Umstände zieht die Klägerin für sich heran und stützt darauf maßgeblich ihre Auffassung, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin als Selbständiger erbracht habe. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung – individuelle Vereinbarung einzelner Aufträge, insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf – ist nämlich für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine „entgeltliche“ Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine (latente) Verpflichtung des Beigeladenen bestand, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 10/20 R -, juris, Rn. 23, m. w. N.). Es ist daher unerheblich, dass der Beigeladene Aufträge der Klägerin ablehnen konnte. Denn erst mit der jeweiligen Zusage des Beigeladenen, einen angebotenen Auftrag zu übernehmen, kamen die für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung maßgeblichen Vereinbarungen zustande. Der Beigeladene, der auch weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber als die Klägerin übernommen hat, unterscheidet sich insoweit nicht von Arbeitnehmern ohne dauerhaftes Arbeitsverhältnis die - der Situation früherer Tagelöhner vergleichbar – mal hier, mal da kurzseitige vertragliche Bindungen eingehen und in jedem Einzelfall prüfen, ob sie eine Tätigkeit zu den von der Gegenseite angebotenen Konditionen (etwa der Höhe der Vergütung) durchführen wollen oder nicht. Weder die Häufigkeit noch die gegebenenfalls kurze Dauer solcher Verträge schließt ihre Qualifikation als Arbeitsverhältnis oder eine Beschäftigung aus.
Nach Übernahme der einzelnen Aufträge war der Beigeladene zwar nur eingeschränkt Weisungen unterworfen, jedoch mannigfaltig in die von der Klägerin bestimmte Arbeitsorganisation eingebunden. Dass der Beigeladene bei der inhaltlichen Durchführung der von ihm übernommen Aufträge - Events bzw. Veranstaltungen der Kunden der Klägerin - keinen ins Detail gehenden Weisungen der Klägerin ausgesetzt war, ist nach dem oben ausgeführten nicht von entscheidendem Gewicht. Es liegt in der Natur der Tätigkeit des Beigeladenen in Ausführung des jeweiligen Auftrages der Klägerin, dass diesbezüglich nur im geringen Umfang oder gar nicht seine Tätigkeit von detaillierten Vorgaben der Klägerin bestimmt war, weil es immer um eine Einzelveranstaltung ging, die ihr Gepräge ausschließlich durch diesbezügliche jeweilige Vorstellungen des Kunden der Klägerin erhielt. Gebunden war der Beigeladene jedoch immer an die Vorgabe der Klägerin, die jeweiligen Bedürfnisse und Wünsche/Vorstellungen des einzelnen Kunden erfüllen zu müssen.
Von Bedeutung ist, dass der Beigeladene - anders als es bei Selbständigen typisch ist - weder Ort noch Zeit für die Durchführung seiner Aufträge wählen konnte und ihm auch der jeweilige wesentliche Inhalt der Aufträge im Sinne der einzelnen Veranstaltung vorgegeben war. Ergeben sich somit Arbeitsort, Arbeitszeit und wesentlicher Arbeitsinhalt bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn. 29).
Der Beigeladene war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden.
Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation wird dadurch belegt, dass der Beigeladene unentgeltlichen Zugriff auf notwendige Arbeitsmittel der Klägerin für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen hatte. Die folgt z. B. aus der Rechnung der Klägerin vom 22. Januar 2010 über eine Veranstaltung den Kunden H betreffend, wonach ein Betrag für Zelte und Stehtische aufgeführt war. Dies folgt aus der Rechnung Nummer 25820 10/01 der Klägerin an die F1 GmbH, auf der ein Rechnungsbetrag für Mikrophone, Rednerpult „Shure“ aufgeführt ist. In den diesen Veranstaltungen betreffenden Rechnung des Beigeladenen hingegen werden von ihm jedoch lediglich seine Arbeitsstunden (vier Stunden bzw. 11,3 Stunden) sowie in einem Fall eine Fahrkostenpauschale in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass der Beigeladene diese Arbeitsmittel der Klägerin nicht in Rechnung gestellt hat, dass diese der Klägerin gehörten bzw. von dieser organisiert wurden. Der Beigeladene hatte somit kostenfreien Zugriff aus das „technische Equipment“ der Klägerin.
Für die Statusbeurteilung des Beigeladenen sind die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu ihren Kunden von Bedeutung. Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht - wie im vorliegenden Fall -, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12 /18 R - juris, Rn. 14). Daraus folgt unter anderem: Werden Erwerbstätige von ihren Auftraggebern zur Dienstleistung bei deren Kunden entsandt (drittbezogener Personaleinsatz), bleibt die Dienstleistung fremdbestimmt (BSG a. a. O., Rn. 15). Daher ist, wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftragsgebers eingegliedert (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandburg, Urteil vom 10. November 2021 - L 14 KR 474/16 -, Rn. 112; Urteil vom 17. Februar 2021 - L 14 KR 52/16 -; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R -, Rn. 33; jeweils juris). Weisungen und Vorgaben dieser Kunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel - in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2015 hat der Beigeladene angegeben, dass die Arbeitsmittel vor Ort von den Kunden bereitgestellt worden seien - kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen hat dieser eigenständig die notwendigen Gespräche mit den Kunden der Klägerin geführt, bei denen der jeweilige konkrete Ablauf der einzelnen Veranstaltungen der Kunden festgelegt wurde. Diesbezüglich hatte der Beigeladene jedoch die entsprechenden Vorgaben der Kunden zur jeweiligen einzelnen Veranstaltung entgegenzunehmen, zu beachten und umzusetzen. Diese sind im Sinne einer Eingliederung des Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin jedoch so zu werten, als ob sie von der Auftraggeberin, der Klägerin, an ihn erfolgt wären. Diesbezüglich hat die Klägerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2015 angegeben, dass der Beigeladene Änderungswünsche mit dem jeweiligen Kunden frei und selbst verantwortlich besprochen habe. In seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 6. Juni 2015 hat der Beigeladene angegeben, dass ihm direkte Arbeitsanweisungen durch den jeweiligen Auftraggeber/Kunden der Klägerin mündlich vor Ort erteilt worden seien. Dies bedeutet jedoch, dass der Beigeladene diesbezüglich den entsprechenden Wünschen/Vorstellungen der Kunden der Klägerin Folge zu leisten hatte und sie bei der Auftragserfüllung für die Klägerin zu beachten hatte. Der Beigeladene war somit in die betrieblichen Strukturen der Klägerin eingebunden, weil er Dienstleistungen (Gesamtplanung, Organisation und Beaufsichtigung/Kontrolle der Durchführung der Veranstaltung bis hin zu den Abbaumaßnahmen vor Ort) verrichtete, zu denen sich die Klägerin ihren Kunden gegenüber verpflichtet hatte.
Die Eingliederung zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass der Beigeladene Aufträge der Klägerin „im Team“, d.h. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin vor Ort ausgeführt hat. Dies erfordert während der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung zwangsläufig in vielfältiger Weise eine Zusammenarbeit und Absprache aller jeweiligen Mitarbeiter, wie es für Beschäftigte, nicht aber für selbstbestimmt ihre Arbeitsbedingungen gestaltende Selbstständige typisch ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R, juris, Rn. 32).
Ein weiterer Beleg für die Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin besteht darin, dass seinen Angaben in seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 6. Juni 2015 zu Folge die Kontrolle seiner Arbeit durch entweder einen Teamleiter der Klägerin selbst oder in Vertretung dessen vom Auftraggeber vor Ort erfolgt ist. Schließlich hat der Beigeladene auch angegeben, dass er und die weiteren Mitarbeiter der Klägerin eine einheitliche Arbeitskleidung vor Ort getragen hätten und diesbezüglich kein Unterschied für den jeweiligen Kunden der Klägerin in Bezug auf seine Tätigkeit und die der anderen Mitarbeiter der Klägerin erkennbar gewesen sei.
Indiz für eine Integration des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin ist schließlich, dass diese sich nach Erledigung der einzelnen Aufträge beim Beigeladenen und bei ihren Kunden über den Verlauf des Events und eventuelle Besonderheiten erkundigte. Hierdurch erhielt die Klägerin für ihre weiter unternehmerische Tätigkeit bedeutsame Informationen über den Ablauf und das Gelingen der von ihren Kunden gebuchten Veranstaltungen sowie gegebenenfalls auch über deren Zufriedenheit.
Der Beigeladene trug kein unternehmerisches Risiko.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – L 14 KR 52/16 – und Urteil vom 14. Juni 2017 – L 9 KR 354/13 –; jeweils juris und m.w.N.). Risikolos in diesem Sinne ist insbesondere die Vereinbarung eines gleichbleibenden Entgelts für geleistete Stunden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris, Rn. 31) oder einer gleichbleibenden, erfolgsunabhängigen Vergütung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Mai 2018 – L 8 R 234/15 –, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Zieglmeier, § 7 SGB IV, Stand: März 2021, Rn. 195, 265 („Detektiv“), m.w.N.).
Zwar mag bei Tätigkeiten wie der des Beigeladenen, die im Wesentlichen nur „Know-how“ sowie Arbeitszeit und –aufwand voraussetzen, das Fehlen von größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder –materialien kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden darstellen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris, Rn. 42). Der Beigeladene hat allerdings auch seine Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten.
Dem stand schon das vor der Ausführung der Aufträge vereinbarte, nach Zeiteinheiten (Arbeitsstunden) bemessene Entgelt von 14,00 € bzw. 15,00 € je Arbeitsstunde entgegen. Hierdurch war jederzeit gewährleistet, dass die von dem Beigeladenen durchgeführten Veranstaltungen nicht mit dem Risiko eines Vergütungsausfalls verbunden waren. Insbesondere bestand für den Beigeladenen keinerlei Möglichkeit, durch besondere Anstrengungen - besonders günstige Angebotserstellung mit entsprechender Kalkulation und Empfehlung von Locations, Menüs etc., besonders günstige Bestellung und Einkauf von ihm angebotener Produkte/Waren (vgl. dazu die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2015) oder durch eine erhöhte Zufriedenheit bei den Kunden der Klägerin - eine höhere Vergütung zu erlangen. Das Risiko des Beigeladenen, trotz durchgeführter Aufträge von der Klägerin vertragswidrig keine Vergütung zu erhalten, teilt er mit allen Mitarbeitnehmer, deren Arbeitsgeber vertragliche Zahlungspflichten nicht erfüllen.
Der Beigeladene verfügt über keine eigene Betriebsstätte und musste keine eigenen Arbeitsmittel oder eigenes Personal zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzen.
Nach Überzeugung des Senats war der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum somit in seiner Tätigkeit für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt.
Rechnerische Fehler bei der Ermittlung der konkreten Nachforderungsbeiträge sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 28. November 2019 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit, da dieser im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Kostenrisiko nicht zu übernehmen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, weil der Antrag der Klägerin einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und daher deren Höhe maßgeblich ist.