Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 27. April 2022 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Wiederaufnahmeklage, in der er angibt „postalisch erreichbar über die A-Straße, A-Stadt“, begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 18. März 2022 abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 7 AL 209/21). Darin hatte der Senat die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2021 bzw. vom 3. September 2021 bzw. vom 9. September 2021 bzw. vom 30. September 2021 als unzulässig verworfen und zur Begründung angeführt, dass es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren gefehlt habe, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift genannt habe. Zur Begründung der Wiederaufnahmeklage führt der Kläger in Hinblick auf diese Begründung u.a. an, dass er sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 17. Dezember 2021 in der JVA Frankfurt am Main in Untersuchungshaft befunden hat und damit postalisch erreichbar war.
Mit dem ihm am 11. Mai 2022 an seine von ihm angegebene Adresse zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom 5. Mai 2022 ist der Kläger (und mit einfacher Post auch die Beklagte) darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Wiederaufnahmeklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil ein zulässiger Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet worden sei, und der Kläger sich dazu bis zum 1. Juni 2022 äußern könne. Hierzu hat sich der Kläger bis zur heutigen Entscheidung nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage obliegt hier nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Berufungsgericht, da das vom Kläger angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Nach § 584 Abs. 1 ZPO ist für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht. Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich nur dann zuständig, wenn es die Berufung als zulässig angesehen hat und in der Sache entschieden hat (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage 2021, § 584 Rdnr. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es die Berufung zwar als unzulässig verworfen hat, aber in der verwerfenden Entscheidung selbst der Wiederaufnahmegrund gesehen wird (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage 2021, § 584 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier: Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2021 bzw. vom 3. September 2021 bzw. vom 9. September 2021 bzw. vom 30. September 2021 wurden durch Urteil des Berufungsgerichts vom 18. März 2022 als unzulässig verworfen, weil es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren gefehlt habe, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift genannt habe. Genau gegen diese Verwerfung der Berufung wendet sich der Kläger, indem er angibt, dass er sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 17. Dezember 2021 in der JVA Frankfurt am Main in Untersuchungshaft befunden habe und damit postalisch erreichbar gewesen sei.
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers war durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte die unzulässige Wiederaufnahmeklage nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 SGG verwerfen (zu einer solchen Möglichkeit siehe BSG, Beschluss vom 10. Juli 2012, B 13 R 53/12 B, Juris, Rdn. 11-16). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage ist in jedem Fall die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt sind (BSG, Beschluss vom 23. April 2014, B 14 AS 368/13 B, Juris, Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 10. Juli 2012, B 13 R 53/12 B, Juris, Rdnr. 10). Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt, insbesondere wird durch den Hinweis, dass er sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 17. Dezember 2021 in der JVA Frankfurt am Main in Untersuchungshaft befunden habe und damit postalisch erreichbar gewesen sei, kein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt. Es wird lediglich eine fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts geltend gemacht. Diese allein stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die Revision war mangels Zulassungsgrund i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten für die Wiederaufnahmeklage nicht zu gewähren.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG lagen nicht vor.