L 13 R 527/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2967/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 527/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seinen Berufungen die Berücksichtigung einer vom 9. August 1977 bis 14. Juni 1981 in R ausgeübten Tätigkeit als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1957 in S/R geborene Kläger siedelte am 5. Oktober 1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises „A“.

Mit Bescheid vom 22. März 2006 stellte die Beklagte die im (dort angefügten) Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 1999 enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich fest. Sie berücksichtigte hierbei die Zeit vom 16. November 1974 – 8. August 1977 als nach dem FRG glaubhaft gemachte Beitragszeit in R. Für den Zeitraum vom 9. August 1977 – 30. September 1981 enthielt der Versicherungsverlauf keine rentenrechtlichen Zeiten.

Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2006 Widerspruch, mit dem er u.a. vorbrachte, in der Zeit vom 1. Mai 1977 - 14. Juni 1981 sei er in einer staatlichen Institution abhängig beschäftigt gewesen.

Nachdem die Beklagte dem Widerspruch des Klägers betr. einer in U zurückgelegten Zeit vom 1. Oktober 1981 – 31. Mai 1983 mit Bescheid vom 21. August 2006 teilweise abgeholfen hatte, brachte der Kläger vor, er habe vom 1. Mai 1977 - 1. Juni 1981 als Tonmeister bei der A, der staatlichen rumänischen Künstleragentur, gearbeitet. Hierzu hat er auf eine der Beklagten bereits vorliegende Bescheinigung der A vom 22. Mai 1977 verwiesen, in der, in der übersetzten Fassung, ausgeführt ist, dass der Kläger berechtigt sei, als Ton-Meister/Orchesterchef im Rahmen seines Arbeitsplans in der Zeitspanne vom 1. Mai 1977 - 1982 laut beigefügter Reiseroute und abgeschlossenem Vertrag eine Gastspielreise zu veranstalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die behauptete Beitragszeit vom 1. Mai 1977 - 14. Juni 1981 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Bescheinigung der A sei nicht geeignet das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen. Auch das vorliegende Arbeitsbuch verhalte sich insofern nicht, weil es lediglich Eintragungen bis zum 8. August 1977 beinhalte. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger keine Klage.

Am 1. September 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung betr. die Berücksichtigung des Zeitraums vom 9. August 1977 - 31. Mai 1981. Er gab hierzu an, in der Zeit nach dem berücksichtigten Zeitraum vom 1. Mai – 8. August 1977 bei der A beschäftigt gewesen zu sein. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass er offiziell bis 1982 einen Arbeitsvertrag gehabt habe. Im Arbeitsbuch sei der Zeitraum nicht berücksichtigt, weil die rumänischen Behörden das Arbeitsbuch zurückgehalten hätten. Weitere Unterlagen habe er nicht.

Mit Bescheid vom 4. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 22. März 2006 ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu treffen.

Zur Begründung seines hiergegen am 15. März 2016 erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor, dass sich aus der Bescheinigung vom 22. Mai 1977 ergebe, dass er als selbstständiger Künstler tätig und als solcher pflichtversichert gewesen sei. Ferner legte er eine am 1. November 1980 durch die Zentrale Attestierungskommission ausgestellte „Attestation als freiberuflicher Künstler“ („Attestation Nr. 3778“) vor und brachte vor, er habe hiermit nachgewiesen, dass er in R sozialversichert gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage. Der vorliegende rumänische Versicherungsverlauf bestätige eine versicherungspflichtige Beschäftigung nur bis zum 8. August 1977. Freiberufliche Künstler hätten, so die Beklagte weiter, weder vor noch nach dem Krieg der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung angehört.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG; - S 12 R 2967/16 -) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass in R in der streitgegenständlichen Zeit keine Möglichkeit bestanden habe, selbstständig tätig zu sein. Seine Tätigkeit gründe in einem Rahmenarbeitsvertrag, der der Sozialversicherung unterlegen habe. Hierzu hat er einen Blankovertrag vorgelegt. Aus diesem ergebe sich, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Künstler ausübe, nicht um eine solche im Rahmen einer Anstellung handele. Der streitgegenständliche Zeitraum sei zumindest als Beschäftigungszeit i.S.d. § 16 FRG anzuerkennen. Für den Zeitraum 1. - 14. Juni 1981 ergebe sich eine Beschäftigung bereits daraus, dass sich der Kläger in U befunden habe und es dort verboten gewesen sei, nicht zu arbeiten.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 4. April 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2017. Sie errechnete bei insg. 54,7683 persönlichen Entgeltpunkten, einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem aktuellen Renten Wert von 30,45 € einen Rentenbetrag von 1.667,69 € monatlich. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten berücksichtigte sie für den Zeitraum vom 9. August 1977 – 30. September 1981 keine Entgeltpunkte. Die glaubhaft gemachten Beitragszeiten nach dem FRG (1. Oktober 1973 – 8. August 1977 und 1. Oktober 1981 – 31. Mai 1983) stufte sie in die Qualifikationsgruppe 2 im Bereich 18 „Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen“ ein und faktorisierte die von ihr berücksichtigten Einkünfte mit 0,6.

Den hiergegen am 24. April 2017 erhobenen Widerspruch, der klägerseits nicht begründet worden ist, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2017 Klage zum SG (- S 12 R 3031/17 -) erhoben, mit der er die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. Mai 1977 – 14. Juni 1981 sowie ohne Kürzung um den Faktor 0,6 geltend gemacht hat und zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen hat.

Die Beklagte ist auch dieser Klage entgegengetreten. Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Beitragszeiten hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Betreffend die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG hat sie darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG grds. mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Die geforderte Übergangsregelung liege nunmehr mit Art. 4 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vor. Auch die Übergangsregelung sei, so die Beklagte, verfassungsgemäß.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019 hat das SG die Klage (- S 12 R 2967/16 -) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 04. März 2016 (Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2016), den bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juni 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007) nicht nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Zeitraum vom 9. August 1977 - 14. Juni 1981 sei nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem FRG anzuerkennen. Der Kläger habe für diesen Zeitraum weder eine Beschäftigung noch eine Beitragszahlung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Die Bescheinigung der A vom 22. Mai 1977 belege keine Beschäftigung. Dem Wortlaut nach handele es sich um eine „Genehmigung […] eine Gastspielreise zu veranstalten“. Zwar sollte diese im „Rahmen seines Arbeitsplatzes“ ermöglicht werden, jedoch könne dies auch so interpretiert werden, dass gerade ein weiterer Vertrag (ggf. ein Arbeitsvertrag) habe geschlossen werden müssen. Ein solcher sei aber nicht vorgelegt worden. Diese Auslegung werde auch durch den Umstand, dass die „Genehmigung“ für einen unbestimmten und relativ langen Zeitraum erteilt worden sei, gestützt. Auch enthalte das rumänische Arbeitsbuch lediglich Eintragungen bis zum 8. August 1977, also für die ersten drei Monate der Genehmigung. Daran werde, so das SG, deutlich, dass die „Genehmigung“ von sich aus kein Arbeitsverhältnis begründet habe. Auch der Personalausweis sei nicht geeignet, eine Beschäftigung nachzuweisen. Aus diesem ergebe sich vielmehr eine Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt. Anhaltspunkte, warum der Eintrag falsch sein sollte, seien nicht ersichtlich. Schließlich seien weder die „Attestation als freiberuflicher Künstler“ noch der Blankovertrag geeignet, den Nachweis einer Beschäftigung zu erbringen. Die „Attestation“ sei erst am 1. November 1980 und somit erst in der zweiten Hälfte des streitgegenständlichen Zeitraums ausgestellt worden. Zum anderen werde darin lediglich festgestellt, dass der Kläger als freiberuflicher Künstler habe arbeiten dürfen. Das Dokument habe mithin nur die Möglichkeit geschaffen, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, weise ein solches jedoch nicht nach. Zudem enthalte es keine Aussagen zu einer potenziellen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger selbst habe in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er nach Erhalt der Genehmigung Verträge – wie etwa den vorgelegten Blankovertrag – habe unterschreiben müssen, ohne einen solchen vorzulegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019 hat das SG auch die Klage (- S 12 R 3031/17 -) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 9. August 1977 – 14. Juni 1981 begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Der Klage fehle insofern das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieses Begehren bereits Gegenstand des Verfahrens - S 12 R 2967/16 - sei und ein weiteres Verfahren insofern nicht erforderlich sei. Soweit eine Rentengewährung ohne die Faktorisierung um 0,6 geltend gemacht werde, sei die Klage unbegründet. Die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG, auf der die Entscheidung gründe, sei verfassungsgemäß. Die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lägen in der Person des Klägers nicht vor.

Gegen die dem Kläger jeweils am 6. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheide hat der Kläger jeweils am 14. Februar 2019 Berufung eingelegt, die zunächst betr. dem Verfahren - S 12 R 2967/16 - unter - L 13 R 527/19 - und betr. dem Verfahren - S 12 R 3031/17 - unter - L 13 R 528/19 - geführt worden sind und die mit Beschluss des Senats vom 18. März 2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (im Verfahren - L 13 R 527/19 -) verbunden worden sind.
Begründend bringt der Kläger vor, im kommunistischen R habe Arbeitspflicht bestanden. Künstler seien Angestellte der Künstleragentur gewesen und hätten aufgrund einer erteilten Genehmigung arbeiten müssen. Diese hätten die Vergütung gezahlt und hätten hierfür auch Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Genehmigungsabschnitt entrichtet. Er hat einen „Informationsbericht“ vorgelegt, nach dem er als Mitglied der Künstlergruppe „M“, die patroniert durch den „Saal des Sports“ aufgrund eines Vertrages, wonach sich die Gruppe zu Auftritten verpflichtet hatte, tätig geworden sei. Hieraus folge, dass er im streitigen Zeitraum als Musiker Versicherungszeiten zurückgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als die Beklagte die Entgeltpunkt nach § 22 Abs. 4 FRG um 40 % gekürzt hat.

Der Kläger beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Februar 2019, den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2017 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2017 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 9. August 1977 – 14. Juni 1981 als Pflichtbeitrags- bzw. Beschäftigungszeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, dem vorgelegten „Informationsbericht“ komme keinerlei Beweiswert zu. Dies gelte auch für ferner vorgelegte handschriftliche Notizen. Es sei bereits nicht ersichtlich, wer die Berichte verfasst habe. Erkenntnisse darüber, ob tatsächliche Beiträge entrichtet worden seien oder ob ein offizieller Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, seien, wie bereits im Arbeitsbuch, nicht ersichtlich.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegten Berufungen des Klägers sind jeweils statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen jeweils zulässig.


Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - originär - das Rechtsmittel des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019, mit dem das SG die Klage gegen den Bescheid vom 4. März 2016 (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2016), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Vormerkungsbescheid vom 22. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006) nach § 44 SGB X zurückzunehmen und weitere rentenrechtliche Zeiten vorzumerken, abgewiesen hat. Ferner ist (nach der Verbindung des Verfahrens - L 13 R 528/19 -) auch das Rechtsmittel des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019 (- S 12 R 3031/17 -) gegenständlich. In diesem Verfahren hat das SG die Klage des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 4. April 2017 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017) als gegenständlich angesehen und diese Klage, soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 9. August 1977 – 14. Juni 1981 begehre, in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig und soweit eine Rentengewährung ohne die Faktorisierung um 0,6 geltend gemacht worden ist, als unbegründet erachtet.
 

Im Ergebnis hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen, weswegen die Berufung inhaltlich für den Kläger nicht zum Erfolg führt.

Im Verfahren vor dem - S 12 R 2967/16 - und dem Folgend im Verfahren - L 13 R 527/19 - hat der Kläger den Bescheid vom 04. März 2016 (Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2016) angegriffen, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juni 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007) nicht nach § 44 GB X zurückzunehmen. Mithin ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens ein Vormerkungsbescheid gegenständlich (gewesen).

Der Zweck eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darin, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen. Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen. Verbindlich festgestellt wird im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Vorleistungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R -, in juris dort Rn. 22). Im (zeitlich) während des Klageverfahrens ergangenen Rentenbescheid vom 4. April 2017 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017) hat die Beklagte jedoch die Feststellungen zum Versicherungsverlauf übernommen, so dass sich die beweissichernde Funktion des Vormerkungsbescheides für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt hat; die Vormerkung hat ihre rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, - B 4 RA 21/04 R - in juris, dort Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen im Vormerkungsbescheid durch eine ablehnende Entscheidung in einem Überprüfungsverfahren bestätigt worden sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2021 - L 5 R 74/17 -, in juris, dort Rn. 42). Die Feststellungen im Vormerkungsbescheid (und in der Ablehnung einer Überprüfung desselben) haben sich „auf andere Weise“ i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Vormerkungsbescheid ist ersetzt worden. Auf die Ersetzung i.d.S. findet § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unmittelbar Anwendung, was zur Folge hat, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -, in juris, dort Rn. 12).

Hiernach ist (inhaltlich) im Verfahren vor dem SG - S 12 R 2967/16 - und dem Folgend im Berufungsverfahren - L 13 R 527/19 - die geltend gemachte Gewährung einer höheren Regelaltersrente gegenständlich, wobei, nachdem der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Begehren im Hinblick auf die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG zurückgenommen hat (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGG), nur noch gegenständlich ist, ob für den Zeitraum vom 9. August 1977 - 14. Juni 1981 Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen sind. 

Der Kläger hat, worüber vorliegend kein Streit besteht, aufgrund seines im Januar 2017 gestellten Antrages ab dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 235 Satz 1 SGB VI. Denn er ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert und erfüllt ausweislich seines Versicherungsverlaufes die allgemeine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) mit Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 SGB VI). Ausgehend von seinem Geburtsdatum 1951 hat er die für seinen Geburtsjahrgang nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf 65 Jahre und 5 Monate angehobene Regelaltersgrenze ab dem 25. Dezember 2016 erreicht (§§ 99 Abs. 1, 115 Abs. 1 SGB VI).


Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgelt-punkte umgerechnet werden (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2), Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3) und für andere Zeiten (Nrn. 4 - 10) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden. Beitragszeiten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Da der Kläger Vertriebener i.S.d. § 1 FRG ist, er verfügt über einen Vertriebenenausweis A, sind mithin dem Grunde nach auch die vom Kläger in R zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung der Rentenhöhe zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in P, U, R, B, J, A1, C, der T oder der S1 verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden. Eine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG kann jedoch nur dann anerkannt werden, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach dem am 1. März 1957 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht als versicherungspflichtige Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen gewesen wäre. Dies setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, wie sie seit dem 1. Juli 1977 in § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gesetzlich umschrieben ist. Die Auslegung des Begriffs der abhängigen Beschäftigung vor Inkrafttreten des § 7 SGB IV stimmte hierbei im Wesentlichen mit der des § 7 SGB IV überein (Knospe in Hauck/Noftz SGB IV, § 7 SGB IV, Rn. 18). Eine Beschäftigung ist hiernach durch die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Beschäftigten sowie durch die Dienstbereitschaft des Beschäftigten gekennzeichnet. Ein wesentliches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung ist die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Arbeitgebers und die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit. Von § 16 FRG werden hingegen selbstständige Tätigkeiten nicht erfasst. Die Einstufung der Tätigkeit im Herkunftsland ist hierbei grundsätzlich unbeachtlich.

Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG können (darüber hinaus) nur als glaubhaft gemacht angesehen werden, soweit überwiegend wahrscheinlich ist, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1977 - 1 RA 155/75 -; Urteil vom 10. Dezember 971 - 11 RA 64/71 -, beide in juris). Indes ist erforderlich, dass über den Anfang und das Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung auch glaubhaft gemacht ist, dass währenddessen eine ununterbrochene Beitragsentrichtung stattgefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RA 7/80 -, in juris).

Für die Feststellung der hierzu erheblichen Tatsachen genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Dies gilt nach § 4 Abs. 2 FRG auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Regeln erheblich sind.

Der Kläger hat für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum 9. August 1977 – 14. Juni 1981 jedoch weder eine Beschäftigung (i.S.d. § 16 FRG) noch die durchgängige Beitragsentrichtung hierfür ausreichend glaubhaft gemacht.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit in eine betriebliche Organisation eingegliedert gewesen ist und einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen hat. Die Bescheinigung der rumänischen Künstleragentur A vom 22. Mai 1977 belegt i.d.S. keine Beschäftigung und verhält sich dementsprechend auch nicht zu einer Beitragsabführung. Dem Kläger ist hiermit lediglich genehmigt worden, im Zeitraum vom 1. Mai 1997 – 1982 im Rahmen seines Arbeitsplanes eine Gastspielreise zu veranstalten. Die Durchführung der Veranstaltung stand hierbei unter dem Vorbehalt einer (konkreten) Genehmigung der konkreten Veranstaltung durch die jeweiligen Kreisräte. Es handelt sich hiernach lediglich um eine generelle Gestattung, als Ton-Meister/Orchesterchef (eigeninitiativ) Veranstaltungen durchzuführen. Rückschlüsse darauf, dass für den Kläger eine Verpflichtung zum entsprechenden Tätigwerden (i.S. einer Beschäftigung) begründet worden sind, enthält die Bescheinigung hingegen ebenso wenig wie dazu, dass während der auf Basis der erteilten Erlaubnis durchgeführten Veranstaltungen Beiträge entrichtet worden sind. Da das rumänische Arbeitsbuch lediglich Eintragungen bis zum 8. August 1977, also für die ersten drei Monate der Genehmigung, beinhaltet, verdeutlicht, dass mit der Erteilung der „Genehmigung“ nicht auch und bereits ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, er habe nach der Erteilung der Genehmigung Verträge unterschreiben müssen, führt nicht dazu, dass eine Beschäftigung glaubhaft gemacht ist, da der Kläger gerade keinen, von ihm unterzeichneten Vertrag, sondern lediglich Blankoverträge vorgelegt hat.

Auch der Personalausweis des Klägers ist nicht geeignet eine Beschäftigung für den streitgegenständlichen Zeitraum glaubhaft zu machen. Aus diesem ergibt sich gerade erst eine spätere Beschäftigung. An der gesonderten Eintragung zeigt sich auch, dass der Aufenthalt in R nicht automatisch mit einer Beschäftigung gleichzusetzten ist.

Die vorgelegte „Attestation Nr. 3778“, die „Attestation als freiberuflicher Künstler“, belegt weder eine Beschäftigung noch eine Beitragsabführung. Mit ihr wird lediglich bescheinigt, dass der Kläger von der bescheinigenden Stelle, dem Konsilium für Kultur und sozialistische Erziehung, als freiberuflicher Künstler eingestuft worden ist. Ein Rückschluss auf eine Beschäftigung bzw. Beitragsabführung beinhaltet die Attestation hingegen nicht. Vielmehr deutet die verwandte Formulierung „freiberuflicher Künstler“ darauf hin, dass gerade kein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. ab März 1957 geltenden bundesdeutschen Rechts bestand.

Schließlich ist auch der vom Kläger zuletzt vorgelegte „Informationsbericht“ nicht geeignet, eine Beschäftigung bzw. Beitragszahlung glaubhaft zu machen. Der dortige Inhalt, die Formation „M“ habe sich dazu verpflichtet, mehrere Veranstaltungen gegen die zur Verfügungsstellung einer Kabine im Bereich des Gebäudes, wo sie ihre Instrumente aufbewahren können, durchzuführen, zeigt vielmehr, dass die angesprochene vertragliche Verpflichtung lediglich die konkreten Umstände eines konkreten Auftritts zum Gegenstand hatte, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer Beschäftigung oder gar die Beitragsabführung zulässt. Dies gilt gleichermaßen für die vorgelegten handschriftlichen Berichte.

Soweit klägerseits vorgebracht wird, in R habe Arbeitspflicht bestanden, führt auch dies nicht dazu, dass eine Beschäftigungszeit i.S.d. § 16 FRG glaubhaft gemacht ist. Arbeitsverpflichtungen, die die Wahl der Arbeit und des Arbeitsorts einschränken oder sogar gänzlich ausschließen, stehen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwar nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1966 - 11 RA 212/65 -, in juris, dort Rn. 10) sie bedingen jedoch kein, von den oben bezeichneten Voraussetzungen losgelöstes Beschäftigungsverhältnis.  

Mithin liefert keine der vorliegenden Unterlagen Hinweise darauf, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung i.S. der ab März 1957 geltenden bundesdeutschen Regelungen tätig geworden ist, weswegen es für den Senat daher nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Zeitraum 9. August 1977 – 14. Juni 1981 eine Beschäftigung i.S.d. § 16 FRG ausgeübt hat, für die i.S.d. § 15 FRG Beiträge abgeführt worden sind.

Da mithin für den Zeitraum 9. August 1977 – 14. Juni 1981 keine Zeiten nach § 15 und § 16 FRG glaubhaft gemacht sind, ist der Zeitraum nicht bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkt rentenerhöhend zu berücksichtigen.

Mithin ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Altersrente nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2017, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens – S 12 R 2967/16 – geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage hiernach zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger mit seiner Klage gegen den Rentenbescheid vom 4. April 2017 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017) vom 10. August 2017 (- S 12 R 3031/17 -) die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. Mai 1977 – 14. Juni 1981 sowie ohne Kürzung um den Faktor 0,6 geltend gemacht hat, war diese Klage, nachdem der Rentenbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des (bereits anhängig gewesenen) Verfahrens - S 12 R 2967/16 - geworden ist, wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) und dem Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016  B 2 U 13/14 R, in juris, dort Rn. 20).

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des SG vom 1. Februar 2019 sind hiernach zurückzuweisen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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