L 1 U 236/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 5042/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 U 236/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die satzungsrechtliche Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Risikobeitrag und einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten abdeckenden Grundbeitrag, welcher für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 87,5 und höchstens 350 Berechnungseinheiten bemessen wird, steht in Einklang mit einfachem Bundesrecht und verletzt weder das verfassungsrechtliche Übermaßverbot noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit.

2. Die Pflicht zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO wird durch jede Entscheidung in der Hauptsache ausgelöst. Sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten müssen von dieser Entscheidung einheitlich erfasst sein.

 

I.      Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II.     Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grundbeitrages des Klägers zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) für das Veranlagungsjahr 2019.

Der Kläger ist Eigentümer einer Waldfläche von 0,58 ha. Die Beklagte veranlagte das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers und forderte einen Beitrag für das Jahr 2019 in Höhe von 96,05 €, der sich aus einen Grundbeitrag in der Mindesthöhe von 80,80 € sowie einem Risikobeitrag in Höhe von 15,25 € zusammensetzt (Bescheid vom 07.08.2020).

Der Kläger legte hiergegen am 07.09.2020 Widerspruch ein. Die Beitragserhebung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Insbesondere würden die Eigentümer kleinerer Waldparzellen durch die Deckelung auf 350 Berechnungseinheiten (BER) unangemessen belastet.

Die Beklagte wies des Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2020). Die Berechnung des Beitrags zur LUV bestimme sich nach der Satzung der Beklagten und werde vom Grundsatz der nachträglichen Bedarfsdeckung geprägt. Sie erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs als Abschätztarif. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs sei bei der Forstwirtschaft die Fläche in Hektar, wobei über einen Degressionsfaktor berücksichtigt werde, dass mit zunehmender Betriebsgröße die Arbeitszeit je Hektar Fläche abnehme. Die den jeweiligen Produktionsverfahren - u.a. Forst - zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte würden in BER ausgewiesen. Mit dem Risikobeitrag würden die Aufwendungen der Beklagten in Folge von Versicherungsfällen finanziert. Mit dem Grundbeitrag würden die nicht risikobezogenen Aufwendungen (Präventionsaufwendungen, Verwaltungskosten und Vermögensaufwendungen) abgedeckt. Der Grundbeitrag habe die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand, den jedes versicherte Unternehmen, unabhängig von seiner Größe und Art der Bewirtschaftung, verursache, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbeitrag abzudecken. Der Grundbeitrag bemesse sich nach mindestens 87,5 und höchstens 350 BER. Weil vorliegend 87,5 BER nicht erreicht würden, sei für den Grundbeitrag der Mindestansatz heranzuziehen gewesen. Aus diesem Mindestansatz ergebe sich ein Mindestgrundbeitrag für das Jahr 2019 in Höhe von 80,80 €. Die Satzungsbestimmungen, auf die die beanstandete Beitragsforderung gestützt werde, seien von der Beklagten autonom gesetztes objektives Recht und durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruhe, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar seien. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen habe, sei gerichtlich nicht überprüfbar.

Am 28.12.2020 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien (Urteil vom 01.06.2022). Das Gericht folge der Begründung der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger mache eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Satzungsregelung des § 46 geltend. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung, d. h. gleich gelagerte Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlichen und objektiv nachvollziehbaren Differenzierungsgrund ungleich behandelt werden. Nun würden vom Grundbeitrag Verwaltungskosten, Rücklagen und Altersrückstellungen finanziert. Nachvollziehbar sei, dass unabhängig von der Größe eines Betriebes für die Beklagte immer ein gewisses Mindestmaß an Verwaltungsaufwand mit einem Unternehmen verbunden sei. Auch sei es einleuchtend, dass dieser Verwaltungsaufwand nicht proportional zur Größe eines Betriebes steige, sondern degressiv. Es liege somit ein sachlicher Differenzierungsgrund dafür vor, dass der Satzungsgeber mindestens 87,5 BER und höchstens 350 BER festgesetzt habe. Die mit der Steigerung der Betriebsgröße einhergehende Steigerung der Unfallzahlen finde ohnehin nicht im Grundbeitrag, sondern im Risikobeitrag seinen Niederschlag. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus §§ 183, 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG. Über die Tragung der Gerichtskosten und die Streitwertfestsetzung ergehe ein gesonderter Beschluss.

Gegen die ihm am 15.06.2022 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14.07.2022 Berufung eingelegt. Die sehr kleine Waldparzelle werde ohne Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet; mehr als eine "Hobby" stelle die Tätigkeit nicht dar. Es sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegeben. Die Beklagte führe aus, die Höhe des Grund- und Mindestbeitrages würde sich maßgeblich an der Größe des Forstunternehmens orientieren. Wenn jedoch die "Größenstaffelung" das maßgebliche Argument für die Begründung der Beitragsbemessung bzw. Festlegung der BER auch beim Grundbeitrag sei, könne es nicht gleichzeitig zu einer Deckelung des Grundbeitrages bereits beim vierfachen des Mindestbeitrages kommen. Ein derartiges Vorgehen wäre allenfalls dann zulässig, wenn die Beklagte die Bemessung des Grundbeitrages nicht an der Größe eines Unternehmens orientiere, sondern an anderen Umständen und Anknüpfungspunkten, die für alle Unternehmen gleichermaßen oder weitgehend gleichermaßen gelten würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Landshut vom 01. Juni 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit einer niedrigeren BER als 87,5 zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
        
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Über die Berufung konnte der Senat gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG in der Besetzung durch den Berichterstatter anstelle des Senates (vgl. § 33 Abs. 1 SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. im Einzelnen BSG vom 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R - juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 155 Rn. 11).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Grundbeitrages.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 07.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2020, mit dem die Beklagte das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers veranlagt, den Beitrag für das Jahr 2019 in Höhe von 96,05 € (Grundbeitrag 80,80 €; Risikobeitrag 15,25 €) festgesetzt und einen entsprechendes Leistungsgebot verfügt hat (zur Rechtsnatur und zum Regelungsinhalt eines Veranlagungs- und Beitragsbescheids vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 16.01.2023 - L 1 U 254/22 B; siehe auch BSG vom 11.04.2003 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192). Hiergegen wendet sich der Kläger statthaft mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gerichtet auf Aufhebung des streitbefangenen Bescheids (vgl. dazu im Einzelnen BSG vom 20.08.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr. 2 Rn. 8). Das darüberhinausgehende Begehren des Klägers, die Beklagte zu einer Veranlagung mit einer niedrigeren BER als 87,5 zu verurteilen, geht ins Leere. Die Satzung der Beklagten vom 09.01.2013 in der hier anwendbaren Fassung des 27. Nachtrags vom 15.11.2019 (im Folgenden: Satzung) sieht in § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Festsetzung des Grundbeitrages einen Mindestansatz von 87,5 und einen Höchstansatz von 350 BER vor, an den die Beklagte gebunden ist. Dringt der Kläger aber bereits mit seinem durch die Anfechtungsklage verfolgten Begehren durch, dass diese Regelungen in Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG bzw. zum verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 20 Abs. 2 GG) stünden, entfällt die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage für jeglichen Grundbeitrag. Denn § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung wäre dann in Folge eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, womit auch die Festsetzung eines niedrigeren Ansatzes als 87,5 BER ausscheidet.

Die Beitragsfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2019 und das entsprechende Leistungsgebot halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Der Kläger war im streitigen Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer i.S. der § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Landwirtschaftliche Unternehmen sind gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um Wald handelt. Weder ist eine Mindestgröße der Forstfläche (bei verbleibender Befreiungsmöglichkeit für Kleinstflächen nach § 5 Satz 1 SGB VII) noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 23.01.2018 - B 2 U 10/16 R - SozR 4-2700 § 123 Nr. 4 m.w.N.). Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wobei ein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit nicht erforderlich sind (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 Rn. 15; BSG vom 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE 123, 35 Rn. 11; BSG vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr. 2 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger war Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 0,58 ha großen Waldfläche. Weiter trug der Kläger das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen, denn ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen, er trug die Kosten und ihm kommen eventuelle Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute. Dass der Kläger seinen Wald lediglich als "Hobby" bewirtschaftete, steht seiner Unternehmereigenschaft nicht entgegen.

Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung für das Unternehmen des Klägers und damit für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids. Denn nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der hier anwendbaren, ab 01.01.2013 geltenden Normfassung (vgl. Art. 3 Nr. 17 des LSV-Neuordnungsgesetz vom 12.04.2012, BGBI. I 579) ist die Beklagte die allein für alle landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 der Satzung).

Es kann deshalb dahinstehen (siehe auch BSG vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 Rn. 29), ob bereits in der Vergangenheit durch einen im gestuften Beitragsverfahren (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1, § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII) Bindungswirkung entfaltenden, bestandskräftigen Verwaltungsakt (sog. Grundlagenbescheid) die Zuständigkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für den Kläger bzw. sein Unternehmen und die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt worden sind (zum Grundlagenbescheid vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21.06.2022 - L 1 U 99/21).

Der Kläger war als pflichtversicherter Unternehmer dem Grunde nach beitragspflichtig. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers, Beiträge zur LUV zu zahlen, folgt aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Hiernach sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die nach § 2 versicherten Unternehmer sind dabei selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2
SGB VII). Letzteres ist hier der Fall.

Die Beklagte hat den Beitrag für das Veranlagungsjahr 2019 auch der Höhe nach zutreffend auf 96,05 € festgesetzt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte die von ihrer Vertreterversammlung erlassenen Satzungsbestimmungen angewandt, die ermächtigungskonform waren (§§ 182 ff. SGB VII) und in ihrer Anwendung auf den Kläger nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.

Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung der Beklagten ist § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII. Danach teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Leistungsgebot in Form eines Beitragsbescheids (vgl. BSG vom 20.08.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr. 2 Rn. 9; BSG vom 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 Rn. 15). Die Einzelheiten der Veranlagung und der Beitragsberechnung werden in der LUV - anders als in der allgemeinen Unfallversicherung - durch die Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmt (vgl. § 182 Abs. 5 Satz 2 und § 183 Abs. 2 SGB VII).

Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung waren für das Veranlagungsjahr 2019 die Beiträge für Unternehmen der Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Zusätzlich war gemäß § 40 Abs. 5 der Satzung für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen zusätzlich ein Grundbeitrag zu bestimmen. Der Arbeitsbedarf war gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Forstwirtschaft nach der Fläche in Hektar (Bemessungsgrundlage) abzuschätzen. Als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden Beitragsberechnungen waren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der Satzung nur Forst mit allen Baumarten (bis 5 keine Degression, bis 100 ha pauschal-degressiv, ab 100 ha in Abhängigkeit vom betriebsindividuellen Nutzungssatz degressiv) oder vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen zu berücksichtigen. Zur Beitragsberechnung war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder Betriebsformen einzustellen. Die Risikogruppe "Forst" umfasste die Produktionsverfahren "alle Baumarten" und "vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen" (§ 47 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Anlage 2 Nr. 6 der Satzung). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte das Unternehmen des Klägers zutreffend zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 0,58 Hektar veranlagt.

Der Beitrag je Unternehmen berechnete sich gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Nach § 49 Abs. 3 der Satzung berechnet sich der Grundbeitrag vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 der Satzung aus der Multiplikation der Summe der BER Grundbeiträge (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge. Weitere Einzelregelungen zur Errechnung des Beitrags je Produktionsverfahrens, des (Deckungsfaktors des) Grundbeitrages, der Risikogruppenfaktoren, von Korrekturverfahren und Härtefallregelungen enthielten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Die Satzung regelte darüber hinaus die Berechnung des Hebesatzes und dessen Festsetzung durch den Vorstand  (§ 54 der Satzung; vgl. dazu BSG vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 Rn. 33; BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 22), die Ermittlung des Risikogruppenfaktors sowie einen solidarischen Ausgleich (§§ 55 bis 57 der Satzung). Hiernach hat die Beklagte den Risiko- und Grundbeitrag satzungsgemäß festgesetzt. Sie hat unter Errechnung des Arbeitsbedarfs je Einheit von 0,3523 BER, damit insgesamt 0,2043 BER, sowie unter Zugrundelegung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,79 € je BER, einem Risikogruppenfaktor von 10,9922 und dem Risikofaktor von 1,0 für das Produktionsverfahren "Forst" einen Risikobeitrag in Höhe von 15,25 € ermittelt. Daneben hat die Beklagte auf der Grundlage des Mindestansatzes von 87,5 BER und eines Deckungsfaktors von 0,1360 unter Multiplikation mit dem Hebesatz von 6,79 einen Grundbeitrag in Höhe 80,80 € errechnet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Risiko- und Grundbeitrages sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unter Addition von Grund- und Risikobeitrag ergibt sich der festgesetzte Gesamtbeitrag von 96,05 €.

Die hier angewandten, von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) Satzungsregelungen zur Beitragsberechnung sind mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 182 ff. SGB VII) vereinbar (zum dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vgl. BVerwG vom 26.06.2014 - 3 CN 2.13 - juris Rn. 48).

Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 25 m.w.N.). Für den Bereich der LUV hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Im Übrigen ist den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 23.06.2020 - B 2 U 10/18 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 3 Rn. 29 m.w.N.). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, ist der Prüfung durch den Senat entzogen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind. Sprechen derartige Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festgelegte Gestaltung der Beitragsberechnung, ist es allein dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers überantwortet, die wesentlichen Gesichtspunkten zu wägen und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Grund- bzw. Risikobeitrages zu treffen (vgl. auch BSG vom 23.06.2020 - B 2 U 10/18 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 3 Rn. 29 m.w.N.; BSG vom 31.05.1996 - 2 RU 23/95 - BSGE 78, 255 Rn. 32).

Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen. Die Regelungen der Beitragsberechnung entsprachen § 182 SGB VII, der als Berechnungsgrundlage u.a. das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrages durch Satzungsregelung (§ 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII) zulässt. Ermöglicht das Gesetz die Erhebung von Grundbeiträgen durch Festlegung von Berechnungsgrundlagen, kann dieser ermächtigungskonform auch in der Weise gestaffelt (siehe BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 Rn. 29) und mit einem Mindestgrundbeitrag kombiniert werden, wie es in   § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung erfolgte (siehe BSG vom 10.08.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 Rn. 37; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 182 Rn. 21, Stand September 2020 m.w.N.; Köhler in: LPK-SGB VII, 5. Aufl. 2018, § 182 Rn. 10; vom Hofe, SdL 2013, 113, 119). Die Satzung der Beklagten steht auch in Einklang mit § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 182 Abs. 5 SGB VII. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 und Abs. 3 Nr. 6 der Satzung durch Bildung von Risikogruppen geschehen. Dabei liegt es in jedem Fall im weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, insgesamt lediglich eine Risikogruppe "Forst" ohne weitere Differenzierung nach der Lage der Grundstücke und der Baumarten vorzusehen (siehe dazu grundlegend BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3).

Die Beitragserhebung verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form des Übermaßverbots (vgl. dazu nur Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 119 ff, Stand Januar 2022). Das Bundessozialgericht hat bereits mit Grundsatzentscheidung vom 07.12.2004 (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38) im Einzelnen begründet dargetan, dass aus der Formulierung in § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII, die Satzung könne "zusätzlich" einen Grundbeitrag bestimmen, sich nicht ableiten lässt, dass der Grundbeitrag nachrangig ist und den Risikobeitrag nach Satz 1 betragsmäßig nicht übersteigen darf. Der Grundbeitrag soll einen finanziellen Basisaufwand, den jedes Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unabhängig von der Betriebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abdecken. Die Funktion des Grundbeitrages besteht also darin, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen (siehe auch BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 29 m.w.N.). Gerade weil sich im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Realteilung, Erbfolge und Teilung der Allmende ungünstige betriebswirtschaftliche Strukturen mit einer großen Zahl von Kleinst- und Kleinprivatwäldern herausgebildet haben, ist es geboten, die auch bei diesen Unternehmen anfallenden Verwaltungskosten sowie den kalkulatorischen Aufwand für das Grundunfallrisiko durch Erhebung eines angemessenen Grundbeitrages aufzufangen. Dementsprechend werden nach § 51 Abs. 2 der Satzung aus Grundbeiträgen allein die Aufwendungen für Verwaltungskosten, Vermögensaufwendungen oder Präventionsaufwendungen finanziert. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wiederum werden zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge die über diese zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden BER ermittelt. Ob aus der zum großen Teil gleichgelagerten Kostenverursachung durch die einzelnen Betriebe auch nach Neufassung des die Zulässigkeit eines einheitlichen Grundbeitrages für alle Unternehmen der Forstwirtschaft hergeleitet werden kann, mag dahinstehen. Andererseits ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden für Kleinunternehmen, die allein auf BER abstellend bei ähnlicher Kostenverursachung einen nur sehr geringen Beitrag zahlen würden, einen Mindestbeitrag festzusetzen unter gleichzeitiger Bestimmung eines Höchstansatzes von BER für Großbetriebe (vgl. bereits SG München vom 01.06.2017 - S 1 U 5025/16 - juris Rn. 26; Köhler in: LPK-SGB VII, 5. Aufl. 2018, § 182 Rn. 10). Insoweit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszugehen scheidet aus. Die in § 46 Abs. 1 Satz 3 der Satzung erfolgte Staffelung des Grundbeitrages durch einen Mindest- und Höchstansatz berücksichtigt bei im Wesentlichen nicht unterschiedlichen Kostenanfall auch die jeweilige Betriebsgröße in ausreichendem Maße und belastet damit Kleinstunternehmen wie das des Klägers nicht über die Maßen. Eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung, die als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu werten wäre, kann mit der Erhebung des Mindestgrundbeitrages - unabhängig von dessen Höhe - ohnehin nicht verbunden sein, da dieser nicht an das Eigentum am Grundstück, sondern an die Existenz eines forstwirtschaftlichen Unternehmens anknüpft (vgl. nochmals BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 Rn. 35).

Die beitragsrechtlichen Regelungen stehen auch in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. stellv. BSG vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R - juris Rn. 26; BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 30). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (st. Rspr., vgl. stellv. BVerfG vom 21.07.2022 - 1 BvR 469/20 - juris 156; BVerfG vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 Rn. 95). Bei den hier zu prüfenden Satzungsbestimmungen der §§ 39 ff. handelt es sich um rein technische Regelungen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpfen und daher nur einer Willkürprüfung auf der untersten Stufe des Art. 3 Abs. 1 GG zu unterziehen sind. Es wird lediglich an die Größe des forstwirtschaftlichen Unternehmens angeknüpft und keine weitere Differenzierung vorgenommen, die zu erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen führen könnte (vgl. BSG vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R - juris Rn. 26; BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 Rn. 30). Übertragen auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG also nur dann anzunehmen, wenn den Satzungsregelungen sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, die sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Typisierung halten (vgl. BVerfG vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90 - "Willkürverbot"). Unstreitig sind Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen im Rahmen von Beitragssatzungen grundsätzlich gerechtfertigt, um praktikable Regelung zu schaffen (vgl. BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - juris Rn. 24 und 28; LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2022 - L 3 U 86/20 - juris Rn. 49; Entsprechendes gilt auch im sonstigen Abgabenrecht). Eine Beitragssatzung wird nie sämtlichen individuellen Besonderheiten einzelner ihr unterliegenden Unternehmen gerecht werden können. Es begründet somit nicht bereits dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Regelungen nach sachlichen Erwägungen und einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung getroffen wurden, auch wenn gegebenenfalls andere Berechnungsgrundlagen ebenso rechtmäßig oder gar sinnvoller bzw. vernünftiger gewesen wären (vgl. BVerfG vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90; LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2022 - L 3 U 86/20 - juris Rn. 49).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter i.S. des § 183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der LUV, sondern wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als landwirtschaftlicher Unternehmer (vgl. zuletzt BSG vom 09.08.2022 - B 2 U 190/21 B - juris Rn. 14).

Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Urteil allein über die Tragung der außergerichtlichen Kosten befunden und mit nachfolgenden Beschluss vom 09.06.2022 hinsichtlich der Gerichtskosten entschieden hat, ist dies mit § 161 Abs. 1 VwGO unvereinbar. Danach hat in einem Rechtszug grundsätzlich nur eine Kostenentscheidung zu ergehen, und zwar in der instanzbeendenden Entscheidung (Entsprechendes folgt auch aus § 158 VwGO; zum Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung vgl. im Übrigen Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 154 Rn. 7). Von einer grundsätzlich möglichen (vgl. nur BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 38; zum sog. Verböserungsverbot vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 129 VwGO Rn. 5 ff., Stand Oktober 2015) Berichtigung des Kostenausspruchs des Vordergerichts hat der Senat abgesehen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
Saved