Eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit entfaltet keine fortdauernde Sperrwirkung für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung.
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und es wird unter Änderung des Bescheids vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Mai 2018 festgestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
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Im Streit steht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab Mai 2018.
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Die 1979 geborene Klägerin ist diplomierte Tanzpädagogin und war zunächst ab September 2004 als freie Mitarbeiterin in verschiedenen Tanz- und Ballettschulen tätig. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte eine Versicherungspflicht in der Renten‑, Kranken‑ und Pflegeversicherung nach dem KSVG fest (Bescheid vom 22.10.2004) und befreite sie antragsgemäß ab September 2004 "nach § 6 KSVG" von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (Bescheid vom 20.12.2004). In der Begründung war ausgeführt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung "unwiderruflich bestehen" bleibe, wenn die Klägerin die Befreiung nicht bis spätestens zum 31.8.2007 beende, was sie nicht erklärte.
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Mit Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin als Tanzpädagogin zum 31.3.2011 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht nach dem KSVG fest (Bescheid vom 8.4.2011). Nachdem die Klägerin ‑ die zwischenzeitlich über ihren Ehemann familienversichert gewesen war ‑ ab Mai 2018 ihre Tätigkeit als Tanzpädagogin in zwei Ballettschulen wieder aufgenommen hatte, stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab 1.5.2018 erneut fest. Jedoch bestehe wegen der bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als selbständige Künstlerin abgegebenen Erklärung eine Befreiung nach § 6 KSVG in der Krankenversicherung und Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (Bescheid vom 31.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.10.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Dass die Klägerin ihre künstlerische Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt und im Mai 2018 wieder aufgenommen habe, ändere nichts an der Fortwirkung der Befreiung. Die Rechtsprechung des BSG zu § 8 SGB V sei nicht übertragbar (Urteil vom 16.6.2020).
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 1 KSVG iVm § 6 Abs 1 und 2 KSVG sowie von § 8 SGB V. Der Befreiungsbescheid habe seine Wirkung mit Ende der selbständigen Tätigkeit verloren. Auch in § 8 SGB V sei die zeitliche Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht im Gesetzestext verankert. Insofern habe das BSG darauf abgestellt, dass Versicherungspflicht und ‑freiheit ihren Entstehungsgrund allein nach den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses hätten und hierin ihre Begrenzung fänden.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2019 aufzuheben sowie unter Änderung des Bescheids vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Mai 2018 festzustellen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben. Zutreffend macht sie geltend, dass sich die ihr 2004 erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer Wiederaufnahme erstreckt.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs‑ und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie Änderung des Bescheids vom 31.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 ihre Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die Zeit ab 1.5.2018 festzustellen.
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Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor; insbesondere bedurfte es keiner Beiladung weiterer Sozialleistungsträger (vgl BSG vom 28.1.1999 ‑ B 3 KR 2/98 R ‑ BSGE 83, 246 = SozR 3‑5425 § 1 Nr 5, juris RdNr 12 ff).
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2. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 1 KSVG. Danach werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1 KSVG). Neben den Regelungen zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§§ 3 bis 5 KSVG) erfassen §§ 6 und 7 KSVG die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht führt zur Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (§ 5 Abs 2 Nr 2 KSVG).
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3. Im Sinne dieser Vorschriften war die Klägerin ab Mai 2018 nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG selbständige Künstlerin. Mit den ab Mai 2018 ausgeübten stundenweisen Tätigkeiten als Tanzpädagogin in zwei Ballettschulen ist sie bereits wegen deren Nähe zu den im "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 erfassten Katalogberufen des Balletttänzers, des Ballettmeisters, des Ballett-Repetitors und des Choreografen (veröffentlicht in BT‑Drucks 7/3071 S 6 f) als Künstlerin iS von § 2 Satz 1 KSVG anzusehen (vgl BSG vom 25.11.2015 ‑ B 3 KS 3/14 R ‑ SozR 4‑5425 § 2 Nr 23 RdNr 14 f; vgl auch BT‑Drucks 11/2964 S 18 zur Abgabepflicht von Ballettschulen nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG). Unter Berücksichtigung eines geschätzten voraussichtlichen Einkommens von Mai 2018 bis Ende 2018 von 3600 Euro war sie nicht versicherungsfrei kraft Gesetzes (§ 3 Abs 1 KSVG). Entsprechend hat die Beklagte eine Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem insoweit nicht angegriffenen Bescheid vom 31.8.2018 angenommen.
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4. Hiernach unterliegt die Klägerin seit Mai 2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ungeachtet des Umstands, dass sie sich von der Beklagten bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als selbständige Tanzpädagogin im Jahre 2004 von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen und innerhalb der Frist des § 6 Abs 2 Satz 1 KSVG keine Erklärung zur Beendigung der Befreiung abgegeben hat. Bezogen auf die Dauer dieser Tätigkeit hatte sich der Befreiungsbescheid mit deren Aufgabe Ende März 2011 gemäß § 39 Abs 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erledigt (vgl BSG vom 25.5.2011 ‑ B 12 KR 9/09 R ‑ SozR 4‑2500 § 8 Nr 3 RdNr 21 ff; BSG vom 16.6.2021 ‑ B 5 RE 4/20 R ‑ SozR 4‑2600 § 6 Nr 22 RdNr 25).
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a) Schon nach den allgemeinen Regeln entfaltet ein Befreiungsbescheid Regelungswirkung nur in Bezug auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde. Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V, wonach die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ua wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), nicht widerrufen werden kann, jedenfalls ein Wechsel des Versicherungspflichttatbestands zur Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung. Grundlage einer Befreiungsentscheidung ist diejenige abhängige Beschäftigung, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur privaten Krankenversicherung greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden ist, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt (vgl nur BSG vom 25.5.2011 ‑ B 12 KR 9/09 R ‑ SozR 4‑2500 § 8 Nr 3 RdNr 17 ff).
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b) Danach kann umso weniger angenommen werden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht ‑ hier in der gesetzlichen Krankenversicherung ‑ im Rahmen des Sondersystems für selbständig tätige Künstler iS des KSVG Bindungswirkung entfalten könnte auch für den Zeitraum nach Aufgabe dieser Tätigkeit als selbständiger Künstler. Selbständige Künstler werden allein aufgrund der besonderen Merkmale der künstlerischen Tätigkeit überhaupt in die Künstlersozialversicherung nach dem KSVG aufgenommen. Endet die künstlerische Tätigkeit, entfällt die innere Rechtfertigung für ein Fortwirken von die Sozialversicherung betreffenden Statusentscheidungen. Entsprechend stand die vormalige Befreiung nach Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin, bestätigt von der Beklagten durch die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit Bescheid vom 8.4.2011, auch der nachfolgenden Familienversicherung über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen (vgl zum Ausschluss einer Familienversicherung bei Befreiung allgemein Beck in Kasseler Komm, § 10 SGB V RdNr 14, Stand März 2022).
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c) Eine fortdauernde Bindungswirkung wäre auch dem Bescheid vom 20.12.2004 mit der im Verfügungssatz enthaltenen Wendung "In der Krankenversicherung besteht ab 01.09.2004 Befreiung v[on] d[er] Versicherungspflicht n[ach] § 6 KSVG" nicht zu entnehmen (vgl BSG vom 10.3.2011 ‑ B 3 KS 2/10 R ‑ BSGE 108, 8 = SozR 4‑5425 § 4 Nr 1, RdNr 12 zur Auslegung durch das Revisionsgericht). Mit dem damit in Bezug genommenen Verweis auf die Krankenversicherungspflicht "nach diesem Gesetz" (§ 6 Abs 1 Satz 1 KSVG) beschränkte sich die Regelungswirkung der Befreiung ausdrücklich auf die Zugehörigkeit der Klägerin zum Sicherungssystem der Künstlersozialversicherung, aus dem sie mit Aufgabe ihrer Tätigkeit im März 2011 ausgeschieden war.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Begründung des Bescheids vom 20.12.2004 enthaltenen Passage zur Unwiderruflichkeit der Befreiung nach "Ablauf der Berufsanfängerzeit" ("Wird die Erklärung nicht bis zum Ende der o.g. Frist abgegeben, bleibt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung unwiderruflich bestehen"). Sie ist ‑ in der hier verwandten Formulierung ‑ lediglich als Hinweis der Beklagten auf eine nach ihrer Ansicht bestehende Rechtslage zu verstehen. Wenn die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne einer Sperrwirkung für den Eintritt einer Versicherungspflicht für alle künftigen, auch veränderten Tätigkeiten und Lebensumstände innerhalb oder außerhalb der Künstlersozialversicherung hätte regeln wollen, hätte es einer eindeutigen Aussage, zudem an anderer Stelle im Bescheid vom 20.12.2004 bedurft.
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5. Fortdauernde Sperrwirkungen für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung entfaltet eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit nicht.
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a) Nach der Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erwachsen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus kann deshalb nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten (vgl BSG vom 25.5.2011 ‑ B 12 KR 9/09 R ‑ SozR 4‑2500 § 8 Nr 3 RdNr 28).
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b) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht mit der gebotenen Sicherheit zu erkennen. Eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass eine einmal erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG auch für Zeiten der Wiederaufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nach deren zwischenzeitlicher Aufgabe ohne Ausnahme dauerhaft gilt, enthält das Gesetz nicht (vgl anders etwa § 6 Abs 3a SGB V als Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht bei vormalig erteilter Befreiung).
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Hinreichend zweifelsfrei kann der Senat dies auch nicht § 6 Abs 2 Satz 1 KSVG entnehmen, wonach die Beendigung einer nach § 6 Abs 1 Satz 1 KSVG erteilten Befreiung nur bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 KSVG genannten Frist ‑ also bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ‑ erklärt werden kann. § 6 Abs 1 KSVG soll selbständige Künstler und Publizisten im Sinne eines Berufsanfängerschutzes davor bewahren, bei der (erstmaligen) Aufnahme einer nach dem KSVG versicherten Tätigkeit einen zuvor bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufgeben zu müssen, bevor sich die dauerhafte Tragfähigkeit der neuen Tätigkeit erwiesen hat (vgl BT‑Drucks 8/3172 S 22). Das rechtfertigt es zwanglos, sie nach Ablauf der Drei-Jahresfrist nach § 6 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 2 KSVG für die unveränderte Fortdauer der selbständigen Tätigkeit an dieser Entscheidung festzuhalten; damit ist die Regelung systemgerecht und steht in Übereinstimmung mit vergleichbaren Vorschriften in anderen Sicherungssystemen.
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Daraus folgt allerdings nicht zwingend im Sinne einer zweifelsfrei feststellbaren Auslegung, dass von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit gewesene Personen nach der zwischenzeitlichen Aufgabe ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bei deren Wiederaufnahme deswegen an der Fortführung einer zwischenzeitlich erlangten Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte nach § 1 KSVG gehindert sind. Wegen der mit einer Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit typischerweise verbundenen Unsicherheit sollte Berufsanfängern mit § 6 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 2 KSVG eine Rückkehroption zur gesetzlichen Krankenversicherung in den Anfangsjahren eingeräumt werden (vgl BT‑Drucks 11/2964 S 15). Aus dieser Berufsanfänger begünstigenden Ausnahmeregelung zur flexibleren Gestaltung einer Befreiungsentscheidung kann aber nicht ohne Weiteres eine lebenslange Systementscheidung zu Lasten der Betroffenen abgeleitet werden, die ‑ im Sinne einer Sperrwirkung ‑ einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem KSVG "unwiderruflich" entgegensteht.
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Sollte der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt haben (vgl zur beabsichtigten Neugestaltung der Berufsanfängerregelung aber nunmehr BT‑Drucks 20/3900 S 115 f), hätte er das vor dem aufgezeigten systematischen Hintergrund vielmehr ausdrücklich selbst bestimmen und im Einzelnen ausgestalten müssen (vgl in diesem Sinne auch BSG vom 25.5.2011 ‑ B 12 KR 9/09 R ‑ SozR 4‑2500 § 8 Nr 3 RdNr 29).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.