L 4 AS 413/20

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3183/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 413/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Eine Klage wird unzulässig, wenn die ladungsfähige Anschrift eines Klägers im Laufe des Gerichtsverfahrens (hier Berufung) nicht mehr bekannt ist.

 

Das Urteil des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben und die Klage verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 29. Juli bis 31. Oktober 2017.

 

Der am ...1975 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Mai 2009 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebte zunächst in S. und K., bevor er am 13. März 2012 nach N. verzog und ab diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten bezog.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 6. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von November 2016 bis Oktober 2017 (Leistungshöhe ab Januar 2017: 700,30 €). Mit Änderungsbescheiden vom 3. November und 21. Dezember 2016 passte der Beklagte die Leistungen an.

 

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung über sein Daueraufenthaltsrecht bis zum 30. März 2017 auf. Er solle sich hierzu an die Ausländerbehörde des B-Kreises wenden. Er wies zugleich darauf hin, für den Fall der Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen könnten die Leistungen entzogen werden.

 

Am 14. April 2017 beantragte der Kläger beim Integrations- und Ausländeramt des B-Kreises die Erteilung einer Bescheinigung über sein Daueraufenthaltsrecht, welche dieses mit Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2017 (Zugang beim Kläger am 29. Juli 2017) ablehnte und den Freizügigkeitsverlust feststellte. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7. August 2017 hob das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die dagegen gerichtete Klage vom 15. November 2018 vor dem Verwaltungsgericht Halle (1 A 294/18 HAL) nahm der Kläger unter dem 2. April 2019 zurück.

 

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. August 2017 hob der Beklagte die „Entscheidung vom 11.10.2017“ über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 29. Juli 2017 ganz auf und forderte vom Kläger die Erstattung von 47,02 € für Juli 2017. Er habe die Freizügigkeit/EU verloren und gehöre nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 21. August 2017.

 

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 15 AS 2614/17 ER) ordnete das Sozialgericht Halle (SG) mit Beschluss vom 30. August 2017 die aufschiebende Wirkung des klägerischen Widerspruchs vom 21. August 2017 an und verpflichtete den Beklagten zu vorläufigen Leistungen an den Kläger für August und September 2017.

 

Mit Schreiben vom 7. September 2017 hörte der Beklagte den Kläger über die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 29. bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 47,02 € (Bescheid vom 11. Oktober 2016) an. Hierzu äußerte der Kläger am 20. September 2017, er gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten und verwies auf den Beschluss des SG vom 30. August 2017.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2017 zurück und führte aus, mit Zugang der Ordnungsverfügung des Integrations- und Ausländeramts vom 27. Juli 2017 am 29. Juli 2017 sei eine wesentliche Änderung in den klägerischen Verhältnissen eingetreten. Dieser habe sein Recht auf Freizügigkeit verloren und sei zur Ausreise aufgefordert worden. Es liege auch kein anderes Aufenthaltsrecht vor. Aufgrund des Leistungsausschlusses sei die Leistungsbewilligung rückwirkend ab dem 29. Juli 2017 aufzuheben gewesen. Der Kläger habe die Ordnungsverfügung entgegen seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen bewusst nicht eingereicht und hätte wissen müssen, dass er dadurch keinen Anspruch mehr auf Leistungen habe.

 

Am 8. Oktober 2017 hat der von Rechtsanwalt M. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) vertretene Kläger Klage vor dem SG erhoben und die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids begehrt. Er trägt vor, ihm seien keine Änderungsbescheide vom 3. November und 21. Dezember 2016 zugegangen. Sein Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2017 entfalte aufschiebende Wirkung, so dass keine Änderung in seinen Verhältnissen eingetreten sei. Als juristischer Laie sei für ihn die Entscheidung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten gewesen und er habe wieder Leistungen erhalten. Er sei von der Rechtmäßigkeit der gewährten Leistungen ausgegangen. Ausweislich der vorgelegten Vollmacht vom 28. September 2017 ist der Prozessbevollmächtigte u.a. zur Prozessführung, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen sowie zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt.

 

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat das SG (S 12 AS 3228/17 ER) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und den Beklagten zu vorläufigen Leistungen an den Kläger für Oktober 2017 verpflichtet.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. Februar 2020 ist der Kläger nicht erschienen und sein Prozessbevollmächtigter hat darüber informiert, er habe vor dem Termin keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 hat das SG den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2017 aufgehoben. Da der Kläger seit mehr als fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, sei der Bescheid vom 11. Oktober 2016 unbeschadet einer ggf. vorliegenden Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt seines Erlasses mit der Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2016 rechtmäßig geworden und er habe (spätestens) ab diesem Zeitpunkt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II gehabt. Im Anschluss daran sei keine wesentliche - d.h. sich auf den Leistungsanspruch des Klägers auswirkende - Änderung eingetreten. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs und der anschließenden Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2017 habe eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht vorgelegen. In den Fällen, in denen die Verlustfeststellung der Ausländerbehörde noch nicht bestandskräftig ist und die Ausreisepflicht noch nicht vollzogen werden darf, entfalle auch der Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht. Die durch die Rücknahme der Klage beim Verwaltungsgericht H. eingetretene Bestandskraft und Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung führe nicht dazu, dass der Leistungsanspruch rückwirkend „entfiele“.

 

Gegen das ihm am 24. Juli 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. August 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, ab dem 29. Juli 2017 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten. Denn die Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II habe Tatbestandswirkung. Die Verlustfeststellung müsse weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden sein. Zudem widerspreche es Treu und Glauben, wenn der Kläger sich im sozialgerichtlichen Verfahren einerseits auf die fehlende Bestandskraft der ausländerrechtlichen Entscheidung beruft, andererseits jedoch die Klage gegen diese ausländerrechtliche Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zurücknimmt.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2020 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

 

Die Berufungsschrift ist an den Kläger unter der dem Gericht bekannten Anschrift H-Straße  in N. versandt worden. Auf ein an den Prozessbevollmächtigten gerichtetes Erinnerungsschreiben zur Berufungserwiderung hat dieser am 7. November 2020 mitgeteilt, bislang keine Berufungsschrift erhalten zu haben. Zudem habe er seit mehr als einem Jahr vergeblich versucht, Kontakt zum Kläger herzustellen und besitze keinen Auftrag, für diesen im Berufungsverfahren tätig zu sein. Da er für den Kläger keinen Prozesskostenhilfeantrag stellen könne, könne von ihm nicht erwartet werden, das Verfahren auf eigenes Kostenrisiko zu führen.

 

Am 14. November 2020 ist dem Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift übersandt worden. Am 20. November 2020 hat der Prozessbevollmächtigte telefonisch mitgeteilt, der Kläger wohne nicht mehr unter der bislang angegebenen Anschrift und halte sich vermutlich wieder in Polen auf.

 

Der Senat hat eine Meldeauskunft der Stadt N. vom 2. Februar 2021 eingeholt, wonach der Kläger am 30. September 2019 unbekannt verzogen ist.

 

Unter dem 13. April 2021 hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, sein Auftreten für den Kläger sei im Außenverhältnis lediglich bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt. Hieraus könne nicht auf das Bestehen eines Vertretungsauftrags für das Berufungsverfahren geschlossen werden. Er könne keine Erklärungen für den Kläger abgeben. Zur Klarstellung habe er das Mandat am 7. April 2021 niedergelegt.

 

Die Versuche des Senats, die Anschrift des Klägers über den Beklagten, den ehemaligen Prozessbevollmächtigten, die DAK Gesundheit als ehemalige Krankenkasse, das Landesverwaltungsamt - Ausländerangelegenheiten, die Ausländerbehörde des B-Kreises und die Tochter des Klägers, R., zu ermitteln, sind fehlgeschlagen.

 

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 hat der Senat die öffentliche Zustellung der Ladung des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 vom 10. Oktober 2022 bewilligt. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist an der Gerichtstafel des LSG Sachsen-Anhalt für einen Monat ausgehangen worden.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 vom 10. Oktober 2022 hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Ladung des Klägers erfolgte mittels öffentlicher Zustellung nach § 202 SGG i.V.m. § 185 Zivilprozessordnung (ZPO), da der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war.

 

Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich.

 

Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden und zulässig. Die Berufung ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 € ist überschritten, denn es ist neben der Erstattungsforderung von 47,02 € die Aufhebung der Leistungsbewilligung für drei weitere Monate streitgegenständlich.

 

Die Berufung des Beklagten vom 6. August 2020 ist fehlerhaft zunächst dem Kläger selbst zugesandt worden. Die Übersendung an den Prozessbevollmächtigten ist am 14. November 2020 erfolgt. Dieser war ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Prozessvollmacht auch zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Dass ein Widerruf der Vollmacht durch den Kläger nach Zustellung des Urteils vom 21. Februar 2020 erfolgt wäre, ist nicht belegt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte selbst vorgetragen, schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und in der Folgezeit keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt zu haben. Die (einseitige) Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten ist erst am 7. April 2021 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht mehr zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt.

 

Die Berufung ist auch begründet, weil die Klage unzulässig geworden ist.

 

Zu den zwingenden Bestandteilen einer zulässigen Klage gehört nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S, juris Rn. 6; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13. April 1999, 1 C 24/97, juris Rn. 30 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2020, L 2 AS 306/16, juris Rn. 25). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient der Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 57 SGG), dem Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der einwandfreien Identifizierung eines Klägers, der Realisierung des Kostenrisikos (§ 192 SGG in gerichtskostenfreien Verfahren) sowie ggf. der Möglichkeit, durch Anordnung des persönlichen Erscheinens sich vom Kläger einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Schließlich erfordert das sozialgerichtliche Verfahren trotz des für das Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung eines Klägers (§§ 103, 106 Abs. 2, 111 Abs. 1 SGG). Dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Kläger nicht gewährleistet. Deshalb sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Adresse des Klägers unverzichtbar (BSG, Beschluss vom 18. November 2003, a.a.O.; zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019, L 19 AS 1398/18, juris Rn. 32).

 

Vorliegend hat der Kläger zwar zum Zeitpunkt der Klagerhebung seine ladungsfähige Anschrift angegeben. Er war unter dieser Anschrift im Gerichtsverfahren auch zunächst erreichbar. Jedoch ist im Laufe des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht mehr bekannt gewesen, da dieser ohne Angabe einer Adresse - vermutlich in das Ausland - verzogen ist. Nach Meldeauskunft der Stadt N. vom 2. Februar 2021 ist der Kläger bei ihr seit dem 30. September 2019 als unbekannt verzogen registriert. Der Prozessbevollmächtigte hat im Laufe des Berufungsverfahrens erklärt, keinen Kontakt mehr zum Kläger zu haben. Er hat auf die konkrete Nachfrage des Senats vom 14. Januar 2022 nach einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 mitgeteilt, eine ladungsfähige Anschrift der Kläger sei ihm nicht bekannt. Daraufhin hat der Senat über das Melderegister und weitere Behörden versucht, die neue Anschrift des Klägers zu ermitteln. Dies war nicht erfolgreich.

 

Damit ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unzulässig geworden. Denn die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift besteht nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. September 2020, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019, a.a.O.). Deshalb obliegt es einem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, dem Gericht eine Adressänderung während des Verfahrens mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts während des gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019, a.a.O.; vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. November 2009, 2 BvL 4/07, juris Rn. 26 f.).

 

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O.). Vorliegend ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen zureichenden Grund für die Nichtangabe seiner Adresse hat.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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