1. Sofern es, zB aufgrund eines Überprüfungsantrages, noch möglich erscheint, dass die bereits auf Antrag des Grundsicherungsträgers gewährte Altersrente mit Abschlägen noch zugunsten des Leistungsberechtigten in eine abschlagsfreie Rentengewährung umgewandelt werden könnte, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage wegen der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente.
2. Die Regelung zur Unbilligkeit in § 6 UnbilligkeitsV für den Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente und dabei zu erwartender Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris RN 25).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen eine Aufforderung des Beklagten vom 7. Januar 2015, vorzeitig eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.
Der am ... 1952 geborene Kläger bezog zusammen mit seiner 1958 geborenen Ehefrau vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Regelbedarfs für Partner sowie laufender und einmaliger Kosten der Unterkunft und Heizung für ihr Eigenheim, so u.a. auch im Bewilligungszeitraum Januar 2015 bis Dezember 2015. Einkommen erzielte der Kläger nicht; seine Ehefrau ging zeitweise einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt monatlich unter 100,00 Euro nach.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 24. Januar 2015 eine geminderte Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Der Kläger sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei (§ 12a SGB II). Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Beklagte berechtigt, den Antrag ersatzweise zu stellen, wenn die Antragstellung nicht umgehend erfolge (§ 5 Abs. 3 SGB II). Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei er zu der Entscheidung gekommen, den Kläger zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Bei der Ermessensentscheidung seien die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) geprüft worden. Keine der dort genannten Ausnahmen liege vor. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne nach Prüfung und Abwägung mit den Gründen der UnbilligkeitsV nicht auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente verzichtet werden. Daher sei der Kläger verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres auch eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Dagegen legte der Kläger am 22. Januar 2015 Widerspruch ein und verwies auf lebenslange finanzielle Nachteile. Eine später eingereichte Rentenauskunft vom 18. Mai 2015 wies eine Regelaltersrente in Höhe von 996,68 Euro (brutto) beginnend ab dem 1. September 2017 aus. Die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte sei bei dem Kläger ab dem 1. März 2015 mit einer Minderung um 9 Prozent möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2015 als unbegründet zurück. Die Aufforderung stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Der Kläger sei vorliegend nach § 5 Abs. 3 SGB II iVm § 12a SGB II verpflichtet, die vorzeitige geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall nach der UnbilligkeitsV liege nicht vor, insbesondere könne der Kläger die Regelaltersrente erst ab dem 1. September 2017 und damit nicht in nächster Zukunft in Anspruch nehmen. Auch andere Ausnahmefälle seien nicht ersichtlich. Überdies werde durch die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente auch kein Dauerbezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) verursacht. Die geminderte Altersrente betrüge nach der Berechnung des Beklagten 819,45 Euro netto. Hiermit könne der Kläger seinen eigenen Bedarf vollständig decken. Auf den Bedarf der Ehefrau sei nicht abzustellen. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geregelte Bedarfsanteilsmethode gebe es im SGB XII nicht, sodass der Kläger nicht nach dem SGB XII hilfebedürftig werde. Im Ergebnis sei kein Grund erkennbar, warum im vorliegenden Fall von dem gesetzlichen Willen abgewichen werden solle. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juni 2015 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) (Aktenzeichen: S 16 AS 2199/15).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 stellte der Beklagte ersatzweise für den Kläger einen Antrag auf vorzeitige Altersrente bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Dieser forderte den Kläger zur Mitwirkung auf.
Einen eigenen Rentenantrag stellte der Kläger erst am 9. Mai 2017 mit Wirkung zum 1. September 2017. Die Knappschaft-Bahn-See bewilligte dem Kläger auf diesen Antrag hin mit Bescheid vom 26. Juni 2017 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1008,76 Euro (netto) mit Rentenbeginn ab dem 1. September 2017, woraufhin der Kläger seine Klage gegen den Beklagten bezüglich der Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, am 2. August 2017 zurücknahm. Ab dem 1. September 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab.
Gegen den Rentenbescheid vom 26. Juni 2017 legte der Beklagte am 19. Juli 2017 bei der Knappschaft-Bahn-See Widerspruch ein und verwies auf den bereits am 12. Juni 2015 ersatzweise für den Kläger gestellten Antrag auf vorzeitige Altersrente. Dem Widerspruch des Beklagten half die Knappschaft-Bahn-See ab und bewilligte nunmehr dem Kläger mit Rentenbescheid vom 28. Juli 2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Juni 2015. Den Beklagten forderte sie zur Bezifferung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2017 auf. Die laufende Rentenzahlung nahm sie ab dem 1. September 2017 in Höhe von 927,47 Euro (netto) auf. Der Kläger stellte 2018 einen Überprüfungsantrag bezüglich des Rentenbescheides vom 28. Juli 2017, welchen die Knappschaft-Bahn-See ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Rentenversicherungsträger zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger vor dem SG Klage (S 20 R 468/20); das Verfahren ruht (Beschluss vom 15. November 2021).
Bei dem Beklagten stellte der Kläger am 28. August 2018 einen Überprüfungsantrag zum Bescheid zur Aufforderung zur Rentenantragstellung vom 7. Januar 2015 im Sinne von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), welchen der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2018 mit der Begründung ablehnte, die Rücknahme könne nach § 44 Abs. 4 SGB X nur für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen und der zu überprüfende Zeitraum liege außerhalb dieser Frist. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 4. September 2018 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass der Bescheid erst mit Klagerücknahme bestandskräftig geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nichts vorgebracht worden sei, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könne, und es gäbe auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung falsch wäre.
Am 1. Oktober 2018 hat der Kläger beim SG Klage gegen den Bescheid vom 28. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger, abschlagsbehafteter Altersrente wegen § 6 Satz 1 UnbilligkeitsV unbillig sei und nicht hätte erfolgen dürfen. Der Betrag von 70 Prozent der zu erwartenden Regelaltersrente (§ 6 Satz 2 UnbilligkeitsV) sei vorliegend geringer als der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau, welcher insgesamt 732,00 Euro betragen habe.
Der Beklagte hat eingewandt, dass dem Kläger im Jahr 2017 (Januar bis August) aufgrund des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes keine Leistungen nach dem SGB II vorenthalten worden seien. Seit September 2017 erfolge die laufende Rentenzahlung und der Kläger sei nicht mehr im Leistungsbezug. Die Rente sei bestandskräftig bewilligt, die Aufforderung zur Rentenantragstellung habe sich erledigt. Zudem sei auch auf Grundlage der Vergleichsberechnung des § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV keine Unbilligkeit anzunehmen, da 70 Prozent der damaligen Regelaltersrente einen Betrag von 697,68 Euro ergeben würden und dieser den individuellen Bedarf des Klägers von durchschnittlich 430,17 Euro übersteige.
Mit Urteil vom 15. April 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren zu einer vorzeitigen Altersrente noch nicht abgeschlossen sei. Deshalb habe sich die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 7. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 aufzuheben, da diese Bescheide rechtmäßig seien. Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Rentenantragstellung sei § 12a Satz 1 SGB II. Der Mangel der Anhörung sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger sei zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente verpflichtet, denn diese sei erforderlich, weil sie zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führe. Insoweit sei nur auf ihn selbst und nicht auf seine Ehefrau abzustellen. Ein Ausnahmetatbestand nach der UnbilligkeitsV in der bis Dezember 2016 geltenden Fassung liege nicht vor. Weder verliere der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch habe er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder werde eine solche zeitnah aufnehmen. Er könne auch nicht in naher Zukunft, d.h. in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten Altersrente ohne Abschläge beziehen. Der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene § 6 UnbilligkeitsV sei nicht anzuwenden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Den Widerspruchsbescheid habe der Beklagte vorliegend am 3. Juni 2015 erlassen. Der Beklagte habe überdies sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessenserwägungen habe er mitgeteilt. Relevante Ermessensgesichtspunkte könnten von vornherein nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen würden, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen sei. Anhaltspunkte für solche atypische Umstände seien aber nicht zu erkennen gewesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Mai 2021 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 10. Juni 2021 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass im Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 das Recht unrichtig angewandt worden sei, weshalb der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente sei rechtswidrig, weil diese nicht zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich gewesen sei. Nach § 6 Satz 1 UnbilligkeitsV sei die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII würden. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV lägen vor. Diese Regelung sei zwar erst mit Wirkung vom 1. Januar 2017 eingefügt worden. Gleichwohl sei nach der allgemeinen Regelung in § 1 UnbilligkeitsV davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im konkreten Fall des Klägers unbillig sei. Das Tatbestandsmerkmal Unbilligkeit wäre ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der bis Dezember 2016 geltenden Fassung sei überhaupt nicht geregelt gewesen, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente unbillig sein könnte, wenn der Betroffene dadurch lebenslang hilfebedürftig sein würde. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Rechtslage im Verlauf des Verfahrens geändert habe. Bei der im Rahmen des § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV vorzunehmenden Vergleichsberechnung sei nicht nur auf den Bedarf des Klägers, sondern auch auf den Bedarf der Ehefrau abzustellen. Eine Verminderung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit würde nicht eintreten, wenn der Kläger anstelle von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen müsste, wodurch er angesichts der ohnehin schon beengten finanziellen Verhältnisse überdies auch nicht in der Lage wäre, angemessen zum Familieneinkommen beizutragen und seine Ehefrau angemessen zu unterhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 15. April 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem Kläger sei eine Altersrente bestandskräftig bewilligt worden. Hierzu sei nur ein Überprüfungsverfahren anhängig, in dem lediglich der Rentenbeginn mit der Folge einer geminderten oder ungeminderten Rente streitig sein könne, die Rentenbewilligung an sich jedoch nicht. Die Rechtmäßigkeit der Rentenantragstellung durch den Beklagten könne dort nur inzident zu prüfen sein. Zudem sei die streitige Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig. Änderungen der Rechts- und Sachlage nach Erlass des Verwaltungsaktes fielen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 44 SGB X. Eine Rückwirkung komme der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 6 UnbilligkeitsV nicht zu. Überdies sei allein auf den maßgebenden Bedarf der leistungsberechtigten Person abzustellen. Letztlich seien durch den Aufforderungsbescheid auch keine Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X vorenthalten worden. § 44 Abs. 2 SGB X (Ermessennorm) greife mangels rechtswidrigen Verwaltungsaktes auch nicht ein.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
II.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat erachtet die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthafte Klage gegen die mit Bescheid vom 28. August 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 erfolgten Ablehnung einer Rücknahme des Aufforderungsbescheides vom 7. Januar 2015 (dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015) nicht aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51 Rn. 16a; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 24/10 R – juris Rn. 10). Die ersatzweise Antragstellung durch den Beklagten infolge der Aufforderung führte zur rückwirkenden Bewilligung einer vorzeitigen geminderten Altersrente ab dem 1. Juni 2015. Einen eigenen Antrag auf (abschlagsfreie) Regelaltersrente hatte der Kläger erst mit Wirkung zum 1. September 2017 gestellt. Bezogen hat der Kläger die Altersrente ab September 2017; der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II beginnt ex nunc (Jüttner in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, April 2022, zu § 7 Absatz 4 Satz 1, Rn. 95a). Zwar hat der Kläger den abgeänderten Rentenbescheid vom 28. Juli 2017 bestandskräftig werden lassen. Dies führt in der Regel zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtung der Aufforderung zur Beantragung der Rente (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 225/12 B – juris Rn. 5; BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 3/15 R – juris Rn. 13; BSG, Beschluss vom 11. März 2020 – B 4 AS 35/20 B – juris Rn. 3). Rentenbeginn und die damit aufgrund des geringeren Zugangsfaktors untrennbar verbundene Rentenhöhe können aber in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüft werden, welches der Kläger noch betreibt. Voraussetzung für eine rechtswirksame Rentenantragstellung durch den Beklagten für den Kläger bereits mit Wirkung zum 1. Juni 2015 ist eine wirksame Aufforderung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Ein Rentenantrag ist für den Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) maßgeblich und konstitutiv. Ob der vom Beklagten für den Kläger gestellte Antrag auch nach bestandskräftiger Rentenbewilligung noch beseitigt werden kann, ist rentenrechtlich nicht abschließend geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 43/94 – juris Rn. 23; Kador in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 19. Mai 2022, § 99 Rn. 40). Das Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger wegen des dortigen Überprüfungsantrags ruht derzeit aufgrund des hiesigen Berufungsverfahrens. Damit kann jedenfalls nicht unzweifelhaft ausgeschlossen werden, dass eine Aufhebung der Aufforderung zur Rentenantragstellung aufgrund des nicht abgeschlossenen Rentenverfahrens eine abschlagsfreie Gewährung einer Altersrente und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung des Klägers zur Folge haben könnte.
Einer Beiladung der Knappschaft-Bahn-See bedurfte es nicht. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung nach § 12a SGB II ist der Rentenversicherungsträger nicht notwendig nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG beizuladen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R – juris Rn. 13). Diese Entscheidung ist nur eine Vorfrage für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Rentenantrag.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 28. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Aufforderung zur Rentenantragstellung.
Dahinstehen kann, ob als Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder – mangels Vorenthaltens von Leistungen – die Ermessensvorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X (jeweils iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) einschlägig ist (für § 44 Abs. 2 SGB X und eine Ermessensreduktion auf Null: LSG B., Urteil vom 13. Juli 2001 – L 10 AL 211/99 – juris Rn. 29). Jedenfalls bedarf es eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Der Aufforderungsbescheid vom 7. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 war jedoch rechtmäßig.
Für die Bewertung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 44 SGB X ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes maßgeblich. Änderungen der Rechts- oder Sachlage nach Erlass des Verwaltungsakts, die zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts mit Wirkung ex nunc führen, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 44 SGB X. Anderes gilt für Fälle mit einer rückwirkenden Rechts- oder Sachlageänderung, die zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc führt (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 23. Februar 2022, § 44 Rn. 46). Richtet sich das Begehren auf Aufhebung einer Aufforderung zur Rentenantragstellung, ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R – juris Rn. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 4 AS 647/18 – juris Rn. 57), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 zu sehen.
Die auch für eine Aufforderung zur Rentenantragstellung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist durch das mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 abgeschlossene Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, in dem sich der Kläger umfassend zu allen entscheidungserheblichen Umständen äußern konnte (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Aufforderung zur Antragstellung war hinreichend bestimmt. Unzweideutig wurde im Bescheid vom 7. Januar 2015 ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet sei, ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, zu deren Antragstellung er aufgefordert werde. Die ihm für die Antragstellung gesetzte Frist bis zum 24. Januar 2015 bietet keinen Anlass für rechtliche Bedenken.
Rechtsgrundlage für eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist § 12a SGB II iVm § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden muss. Die SGB II-Leistungsträger werden ermächtigt, Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorzeitigen Rente aufzufordern, und – sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen – selbst den Antrag zu stellen.
Die Voraussetzungen des § 12a SGB II lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 vor.
Als Voraussetzung für eine Verpflichtung nach § 12a SGB II ist zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist und ob hierfür eine Antragstellung erforderlich ist. Der Kläger war mangels einsetzbaren Einkommens und Vermögens hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II), konnte ausweislich der Rentenauskunft mit Vollendung seines 63. Lebensjahres – und damit bereits ab dem 1. März 2015 – vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit beseitigen. Insoweit ist nur auf ihn und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen (so ausdrücklich unter Verweis auf das Regelungsgefüge des § 12a SGB II: BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rn. 32). Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R – juris Rn. 15 ff). Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehört grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen. Dies gilt trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (niedrigerer Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI für die gesamte Rentenbezugsdauer aufgrund § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI; vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R – juris Rn. 14). Der Kläger scheidet mit dem Rentenbezug aus dem System des SGB II aus. Eine Antragstellung durch den Kläger war erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II ausnahmsweise ausgeschlossen ist und ob die nach § 12a SGB II den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht besteht.
Der Ausnahmeregelung des § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 428 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – unterfällt der Kläger nicht, weil er nicht vor dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr beendet hatte.
Der Kläger war auch nicht von der Verpflichtung, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, befreit, weil diese Inanspruchnahme unbillig gewesen wäre. Die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, regelt die UnbilligkeitsV abschließend (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rn. 23). Es liegt keiner der in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Tatbestände vor. Ein Arbeitslosengeldanspruch bestand nicht (vgl. § 2 UnbilligkeitsV). Aufgrund des Zeitraums von über zwei Jahren war keine Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente „in nächster Zukunft“ möglich (vgl. § 3 UnbilligkeitsV). Der Kläger war weder erwerbstätig (§ 4 UnbilligkeitsV) noch stand eine solche Tätigkeit bevor (§ 5 UnbilligkeitsV).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Unbilligkeit auch nicht aus § 6 UnbilligkeitsV. Danach ist die Inanspruchnahme zur vorzeitigen Rentenantragstellung unbillig, wenn der Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Satz 2). Diese Regelung findet vorliegend aber keine Anwendung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015) noch nicht galt. Sie ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R – juris Rn. 25). Im Übrigen wären entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen des – hier nicht anwendbaren – § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV (nF) nicht erfüllt. § 6 UnbilligkeitsV stellt allein auf „den Leistungsberechtigten“ ab. Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ist ein Individualanspruch ohne Einkommensverteilung nach der Bedarfsanteilsmethode. Die Berechnung ist von der Bruttoregelaltersrente vorzunehmen, da der pauschalierte Betrag von 70 Prozent dieser Rente bereits den Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Abschläge enthält (vgl. Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand: 19. September 2016, S. 7). Das ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 697,68 Euro ausgehend von dem in der Rentenauskunft vom 18. Mai 2015 ausgewiesenen Betrag (die tatsächlich gewährte Regelaltersrente war noch höher). Ausschließlich in dem Monat der Einmalbeschaffung der Heizbrennstoffe hätte der Kläger – und zwar rückblickend – mit 70 Prozent der Regelaltersrente seinen individuellen Bedarf nicht decken können (Bedarf im Juni 2015: 776,50 Euro, vgl. Änderungsbescheid vom 5. Juni 2015). Ansonsten lag der Bedarf bei max. 432,62 Euro bzw. (unter Berücksichtigung der Heizbrennstoffe) durchschnittlich 430,17 Euro im Bewilligungszeitraum 2015, also bei Weitem unter der Grenze. Auf zufällig im Prüfmonat anfallende Bedarfsspitzen wegen Bevorratung von Brennstoffen kommt es aber nicht an.
Sein Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (zur erforderlichen Ermessensausübung bereits bei Aufforderung zur Antragstellung: BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris Rn. 27). Der Beklagte hat sein Entschließungsermessen erkannt und eine Abwägung vorgenommen. Die Höhe der Nettorente hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ermittelt und in die Ermessensentscheidung einfließen lassen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können überdies nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür dürften bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand iS der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 19. August 2015, a.a.O., juris Rn. 29). Eine von dem Kläger geltend gemachte drohende dauerhafte Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ist nicht relevant. Ein atypischer Fall liegt nicht deshalb vor, weil die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten unter Umständen nicht bedarfsdeckend ist und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden müssten (BSG, Urteil vom 19. August 2015, a.a.O., juris Rn. 41). Auch die durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen waren dem Gesetzgeber bekannt und können nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 R – juris Rn. 27). Die Ehefrau des Klägers unterfiel als erwerbsfähige Person weiterhin dem Grunde nach dem System des SGB II und insbesondere den dortigen Freibetrags- und Vermögensschutzregelungen (vgl. zu diesem erweiterten Gesichtspunkt im Rahmen der Härtefallprüfung: Geiger in LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 12a Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.