Verzugsschäden sind im Rahmen des Insolvenzgeldes nicht mitversichert. Daran ändert es nichts, wenn solche Ausgleichsansprüche für verspätete Lohnzahlungen arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld für die Monate Januar bis März 2015 von der Beklagten.
Der Kläger war als professioneller Basketballspieler (Lizenzspieler) für die 2. Basketball-Bundesliga, die Junge Liga GmbH (DJL) bei dem Basketball Club M. e. V. (Arbeitgeber) zweckbefristet ab dem 27. September 2014 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Vertrag frühestens am 8. März 2015 endet und im Fall einer Teilnahme im Play-Off oder -Down Modus bis zum letzten Pflichtspiel verlängert wird. Als Vergütung sollte der Kläger ein Netto-Gehalt in Höhe von 1.400 € monatlich für den Zeitraum 27. September 2014 bis 31. März 2015 erhalten (§ 6 des Arbeitsvertrages). Das Gehalt war am ersten eines Monats für den vergangenen Monat fällig. In § 6 Ziffer 1. letzter Absatz ist Folgendes geregelt: „Der Bundesligist trägt die Verantwortung für den rechtzeitigen Zahlungseingang. Bei Verzug des Zahlungseingangs erhält der Spieler ab dem 3. Werktag eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20,00 € je weiterem verstrichenen Werktag ohne Zahlungseingang in der darauffolgenden Gehaltsabrechnung.“ Daneben erhielt der Kläger noch als geldwerten Vorteil das Nutzungsrecht für eine möblierte Wohnung und ein Kfz incl. Versicherung, Steuern sowie Instandhaltungskosten. In § 11 des Vertrages ist eine umfassende Ausschlussklausel vereinbart. Danach sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.
Am 29. Juni 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, er wolle Insolvenzgeld beantragen, wünsche jedoch vor Einsendung des ausgefüllten Formulars Rechtsberatung durch die Mitarbeiter der Beklagten. In seinem schriftlichen Antrag auf Insolvenzgeld gab der Kläger an, dass über das Vermögen seines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren laufe (Amtsgericht M. 340 IN 232/15), welches am 12. Mai 2015 beantragt worden sei. Ihm sei das Insolvenzereignis seit dem 28. Juni 2015 bekannt. Es sei ihm erstmalig Mitte Dezember 2014 kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden. Seit dem 1. November 2014 stehe er auch parallel in einem Arbeitsverhältnis bei „A.“ mit einem Entgelt von ca. 1.350 € monatlich. In der Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld gab der Kläger an, im Zeitraum 27. September 2014 bis 22. März 2015 ca. 2.200 € brutto monatlich verdient zu haben. Es seien ihm 5.500 € gezahlt worden und 7.163,55 € stünden noch aus. Diese schlüsselte er weiter auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage „Offene Beträge Stand 08.07.2015“ zu dem Insolvenzgeldantrag verwiesen. Hierin enthalten waren ein weiterer Betrag von 3.440 € (172 x 20 €) für Ausgleichszahlungen wegen Zahlungsverzuges („Aufschlag/Werktag“) und 600 € Play-Off-Bonus.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. In der Insolvenzgeldbescheinigung für den Kläger gab der Insolvenzverwalter an, dass für den Monat Februar 2015 noch ein Nettoentgelt in Höhe von 1.137 € (1.400 € abzüglich gezahlter 263 €) und für März 2015 noch ein solches in Höhe von 2.000 € (1.400 € + 600 € - Play-Off-Bonus) nicht gezahlt worden seien. Für Januar 2015 seien dem Kläger die geschuldeten 1.400 € (netto) gezahlt worden.
Mit Bescheid vom 3. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 3.137,00 €. Hiergegen legte der Kläger am 27. November 2015 Widerspruch ein und begehrte ein höheres Insolvenzgeld. Es seien Zahlungen aus Januar 2015 auf offene Forderungen aus Dezember 2014 anzurechnen. Zum anderen sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung wegen Zahlungsverzuges nicht berücksichtigt worden. Es sei vereinbart worden, dass pro Tag des Lohnzahlungsverzuges weitere 20 € Gehalt zu zahlen seien. Solche Ausgleichszahlungen seien als Lohnzahlung zu behandeln und abzurechnen. Auch wenn die Zahlung Entschädigungscharakter habe, sei sie zu berücksichtigen. Auch Entschädigungen, z. B. für nicht gewährten Urlaub, seien Einkommen. Die zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei unproblematisch, weil die Ausgleichszahlungen für einen bestimmten Zeitraum angefallen seien. In einem weiteren Berechnungsbogen errechnete der Kläger eine offene Gehaltszahlung in Höhe von 5.703,54 €. Hierbei führte einerseits die vom Arbeitgeber geschuldeten Beträge aus den Monaten September bis Februar 2015 u. a. für ein Bett (79,90 €), den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Zahlungsverzuges in der Zeit von Dezember 2014 bis April 2015 in Höhe von 3.880 € (194 x 20 €), eine anteilige Gehaltszahlung für März 2015 (22/31) und auf der anderen Seite gezahlte Beträge in Form von Barzahlungen und Überweisungen von Dritten (C) auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage „Offene Beträge Stand 13.01.2016“ zum klägerischen Schriftsatz im Verwaltungsverfahren vom 13. Januar 2016 verwiesen (Bl. 46-47 VA). Die Beklagte wies auf Widersprüche zwischen den beiden Aufstellungen und in Bezug auf das Enddatum der Beschäftigung hin, worauf der Kläger nicht reagierte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die tägliche Ausgleichszahlung von 20 € wegen des Lohnverzuges lasse sich zeitlich nicht dem Insolvenzgeldzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2015 zuordnen. Entscheidend sei, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei, d. h. der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 5. April 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Er könne bestimmte Nachweise nicht erbringen, dies müsse anderweitig ermittelt werden. Die Leistung von 20 € sei als Ausgleichszahlung zu werten und wie eine Abfindung als Lohnzahlung zu behandeln. Es bestehe eine weitgehende Akzessorietät des Insolvenzgeldanspruchs zum Arbeitsentgeltanspruch. Zum weiteren Beleg hat der Kläger Kontoauszüge seines Girokontos bei der P-Bank für den Zeitraum vom 19. November 2014 bis zum 8. April 2015 vorgelegt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift mit den Kontoauszügen verwiesen (Bl. 12-36 GA). Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass es für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate zusteht, nicht auf die Fälligkeit ankomme, sondern darauf, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei. Das erarbeitete Entgelt sei nicht nur der erarbeitete Lohn. Die Bezüge müssten sich nur aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Bezogen auf die Ausgleichszahlungen wegen Verzugs gehe er für den Insolvenzgeldzeitraum von einer Gehaltssumme von 1.800 € aus. Arbeitsrechtlich sei eine Zahlung stets auf die älteste Schuld anzurechnen, unabhängig davon, ob der Schuldner eine Bestimmung getroffen hat oder nicht. Er hat beantragt, ihm unter Abänderung des angegriffenen Bescheides der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides höhere als bisher gewährte Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht zu erkennen, ob und ggf. in welcher Höhe aus früheren Monaten noch Zahlungsrückstände bestanden hätten, die auszugleichen gewesen wären. Der Kläger hätte die bereits im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Fragen beantworten und konkret darlegen müssen, welche Beträge ihm warum zustehen sollen. Eine Sachaufklärung könne auf der Grundlage des unkonkreten Vortrages durch das Gericht nicht erfolgen. Die Ausgleichszahlung sei nicht insolvenzgeldfähig. Es handele sich nicht um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern um eine „pauschalisierte Regelung zum Verzugsschaden“, die aufgrund der Privatautonomie an Stelle der gesetzlichen Vorschriften gelten soll.
Gegen das ihm am 19. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am Montag, dem 21. Januar 2019 Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht die Ausgleichszahlung nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehörten alle Geld- und Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die geleistete Arbeit zu beanspruchen habe. Dabei zähle alles was der Leistungsbezieher „während seiner Zeit“ arbeitsvertraglich erworben habe, zur Berechnung des Insolvenzausfallgeldes und alles, was er aufgrund der Beendigung „verdient“ habe, nicht dazu. Entscheidend sei, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei. Das SG habe erst in der mündlichen Verhandlung begonnen zu ermitteln. Insoweit hätte der Kläger nicht mehr alle Antworten parat gehabt und hätte Unterlagen einsehen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu befinden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Berichterstatter hat den Kläger auf Unklarheiten und Widersprüche in seinen Angaben zu Barzahlungen und einer Überweisung hingewiesen. Ein bereits anberaumter Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden, nachdem dieser erklärt hatte, hierzu keine verlässlichen Angaben mehr tätigen zu können; relevante Unterlagen seien auch nicht vorhanden. Die möglichen Konsequenzen zu seinen Lasten nehme er hin, seine Anhörung wäre nicht ergiebig.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Senat hat die Prozessakten des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
II.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Die Beteiligten sind dazu angehört worden.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert 750 € übersteigt. Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2015. Nach seiner Aufstellung vom 13. Januar 2016 hat er noch offene Gehaltszahlungen in Höhe von 5.703,54 €, aber nur 3.137 € Insolvenzgeld erhalten. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere am Montag, dem 21. Januar 2019 form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Insolvenzgeld, als von der Beklagten bewilligt.
Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch hat die Beklagte zu Recht bejaht. Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers ist am 31. Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2015, so dass die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses Januar bis März 2015 waren, für die noch Entgeltansprüche offenstanden.
Für diesen Insolvenzgeldzeitraum stehen dem Kläger aber keine höheren Ansprüche auf Insolvenzgeld zu, als der ihm in Höhe von 3.137 € gewährte Betrag. Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis in diesem Sinne sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 8. September 2010 – B 11 AL 34/09 R – juris Rn. 14 m. w. N.). Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis können nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft sind, dass eine Erstreckung der Sicherung auf den Ersatzanspruch gerechtfertigt ist (vgl. BSG. a. a. O. Rn. 19). So können auch Aufwendungen, die für die eigene Person des Arbeitnehmers bestimmt sind und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag stehen, erfasst sein. Schadensersatzansprüche, die an die Stelle nicht gezahlten Arbeitsentgelts treten, werden wie die sie ersetzenden Arbeitsentgeltsansprüche behandelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 12/08 R – juris Rn. 12).
Zutreffend haben die Beklagte und das SG die Ausgleichszahlungen für verspätete Lohnzahlung nach § 6 Ziff. 1 letzter Absatz des Arbeitsvertrages unter Beachtung dieser Kriterien nicht als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis angesehen.
Bei diesen Ansprüchen handelt sich weder um Schadensersatzansprüche, die an die Stelle von nicht gezahltem Entgelt treten, wie etwa der Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs. Zutreffend hat das SG bereits ausgeführt, dass es sich um eine pauschalierte Regelung des Verzugsschadens handelt, die an die Stelle der gesetzlichen Regelungen zum Verzugsschaden treten sollte. Solche Verzugsschäden sind jedoch im Rahmen des Insolvenzgelds nicht mitversichert. Das Bundessozialgericht hat bereits für das Konkursausfallgeld entschieden, dass Verzugszinsen und Kosten der Geltendmachung des rückständigen Lohns nicht zum mit Insolvenzgeld versicherten Arbeitsentgelt gehören. Die insolvenzgeldrechtliche Absicherung ist auf die Bezüge beschränkt, die Gegenwert für die Arbeitsleistung sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 10 Rar 19/83 – juris Rn. 17, bestätigt durch Urteil vom 15. Dezember 1992 – 10 Rar 2/92 – juris Rn. 15). Diese Wertung ist überzeugend. Diese Ansprüche werden nicht von dem Ziel des Insolvenzgeldes erfasst, den Schutz der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu verbessern. Es handelt sich um eine zusätzliche Zahlung zum vereinbarten Arbeitslohn, nicht eine solche, die an die Stelle von Arbeitsentgelt tritt. Bei einem Lohnausfall im Insolvenzfall tritt ein solcher Verzug der Zahlung regelmäßig auf. Insofern hätten die Arbeitsvertragsparteien durch eine solche Klausel die Möglichkeit, den Insolvenzgeldanspruch des Klägers über das ausgefallene Arbeitsentgelt hinaus zu erhöhen. Allein die privatautonome Entscheidung, den Verzugsschaden arbeitsvertraglich zu verankern, führt noch nicht zu einer so engen Verknüpfung des Anspruchs mit der Erbringung der Arbeitsleistung, dass seine Einbeziehung in das Insolvenzgeld geboten wäre.
Scheidet die Berücksichtigung dieser Forderung aus, macht der Kläger auch kein höheres noch offenstehendes Arbeitsentgelt geltend, als von der Beklagten angenommen. Er hat die Ausgleichszahlung in Höhe von maximal 3.880 € (netto) (z. T. macht er auch 3.440 € geltend oder spricht von einer Ausgleichsforderung in Höhe von 1.800 €) in seine Forderung in Höhe von 5.703,54 € eingerechnet. Ohne diese Forderung macht er noch offene Gehaltszahlungen (netto) in Höhe von maximal 1.823,54 € (5.703,54 € abzüglich 3.880 €) geltend. Setzt man die Forderung für März 2015 mit 1.400 € (statt 993,55 €) an, begehrt er maximal 2.229,99 €. In seiner Aufstellung ist das ihm gezahlte Insolvenzgeld nicht mit enthalten. Die Beklagte hat ihm basierend auf den Angaben des Insolvenzverwalters bereits Insolvenzgeld in Höhe von 3.137 € gezahlt. Es gibt auch keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür, dass noch ein höheres, als das vom Insolvenzverwalter bescheinigte Entgelt offensteht. Es gibt keine objektivierten Angaben von Zahlungszeitpunkten, mit denen dies geprüft werden könnte. Zum Teil können tatsächlich erfolgte Zahlungen nicht mehr zugeordnet werden. Es kann auch nicht genau bestimmt werden, wann welche Barzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten und welche offenen Forderungen damit erfüllt wurden. Die Angaben hierzu differieren zwischen den Aufstellungen des Klägers. Zuletzt hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er dies nicht mehr aufklären könne und dass es hierzu auch keine Unterlagen oder andere Ermittlungsansätze mehr gäbe. Er nehme die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in Kauf, wobei er – wie oben aufgezeigt – im Ergebnis ohnehin selbst keine höhere über den Ausgleichsanspruch wegen Verzuges hinausgehende offenstehende Lohnforderung behauptet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
4. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.