Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
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Umstritten sind die Aufhebung der Bewilligung von Alg II und die Erstattung von insgesamt 42 155,88 Euro für Januar 2005 bis Oktober 2009 wegen des Bezugs einer Rente vom Rentenfonds der Russischen Föderation.
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Die 1947 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie siedelte im Mai 2004 aus Murmansk in Russland, wo sie seit der Vollendung ihres 50. Lebensjahres eine Rente bezog, nach Deutschland über. Im Antrag gegenüber der beigeladenen Stadt, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, gab sie zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, 200 € Bargeld zu besitzen. Zur Frage im Antragsformular nach Renteneinkommen gab sie keine Erklärung ab. Bis Dezember 2004 bezog sie von der Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Von Januar 2005 bis Oktober 2009 erhielt sie vom beklagten Jobcenter ‑ einer gemeinsamen Einrichtung ‑ Alg II. Im Erstantrag vom 22.10.2004 erklärte die Klägerin, sie verfüge über Einkommen aus Sozialhilfe. In den Fortzahlungsanträgen gab sie dem Beklagten gegenüber an, Änderungen in den Einkommensverhältnissen hätten sich nicht ergeben. Im Weiterbewilligungsverfahren für die Zeit ab Mai 2008 verneinte die Klägerin die Frage nach dem Bezug einer "Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall-/Verletztenrente), Betriebsrenten oder Pensionen" ausdrücklich.
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Nach Hinweisen Dritter auf mögliches Einkommen und Vermögen legte die Klägerin im November 2009 Nachweise zum Bezug der russischen Rente vor. Der Beklagte nahm die Leistungsbewilligungen von Januar 2005 bis Oktober 2009 nach Anhörung zurück und forderte die Erstattung der erbrachten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt 42 155,88 Euro; Bescheid vom 16.2.2010; Widerspruchsbescheid vom 31.5.2010). Die Klägerin sei wegen des Bezugs der Rente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil sie zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.
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Das SG hat nach Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.12.2013). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9.3.2017). Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur Rente zurückverwiesen (Urteil vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R). Im wiedereröffneten Verfahren hat das LSG die Berufung (erneut) zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2020). Auch unter Zugrundelegung der weiteren Feststellungen sei die Klägerin nach § 7 Abs 4 SGB II von Anfang an von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da die vom Rentenfonds der Russischen Föderation bezogene Altersarbeitsrente mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei. Dem stünden das niedrigere Renteneintrittsalter in der Russischen Föderation im Allgemeinen bzw infolge einer Beschäftigung nördlich des Polarkreises im Besonderen sowie die im Vergleich niedrigen Rentenzahlbeträge nicht entgegen. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die für die Leistungsbewilligung wesentliche Angabe des Rentenbezugs grob fahrlässig unterlassen habe. Der Aufhebung und Erstattung stehe die Regelung des § 107 SGB X sowie der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 105 Abs 1 SGB X nicht entgegen. Es fehle an der nach § 105 Abs 3 SGB X erforderlichen Kenntnis der Beigeladenen vom Leistungsfall. Die Kenntnis des Jobcenters sei dem Sozialhilfeträger im Erstattungsverhältnis nicht zuzurechnen.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. November 2020 und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung zurückgewiesen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen (Urteile des SG vom 2.12.2013 und des LSG vom 26.11.2020) sowie der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2010, mit dem die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2009 zurückgenommen und die zu erstattenden Leistungen und Beiträge festgesetzt worden sind. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).
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2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligungen ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBI l 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 10 mwN) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
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3. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Bewilligungen von Alg II für den streitbefangenen Zeitraum zu Recht mit der Begründung zurückgenommen, sie seien zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (dazu 4.). Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sie sich nicht berufen (dazu 5.). Der Rücknahme steht auch nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegen (dazu 6.), weil der Beklagte gegen die Beigeladene keinen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X hat (dazu 7.). Rechtmäßig ist der streitgegenständliche Bescheid zuletzt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rückforderung (dazu 8.).
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4. Die Bewilligungen von Alg II sind für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2009 rechtswidrig, weil die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II erfüllte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Nach § 7 Abs 4 SGB II (in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBI l 2954) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBI l 1706) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dies war bei der Klägerin im streitigen Zeitraum der Fall.
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§ 7 Abs 4 SGB II und § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung erstrecken sich auf den Bezug ausländischer Altersrenten. Bei diesen handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 SGB II um Ansprüche nach dem SGB II ausschließende Leistungen, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie eine deutsche Altersrente (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 15 ff; BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15).
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Zu prüfen ist deshalb, ob die ausländische Rente von Funktion und Struktur mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Vergleichbarkeit dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig sind. Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit sind demnach die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 24 mwN; BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15 mwN).
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Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II steht dabei die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 16 mwN; vgl im Zusammenhang mit § 12a SGB II BSG vom 19.8.2015 ‑ B 14 AS 1/15 R ‑ BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 22, 47). Sie sollen von der Förderung zur Integration in den Arbeitsmarkt durch eine steuerfinanzierte Leistung ausgeschlossen sein (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 35). Der Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass bei Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Wer nach § 7 Abs 4 SGB II wegen Altersrentenbezugs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, ist iS des § 21 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und kann bei Hilfebedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des Renteneinkommens beanspruchen (BSG vom 7.12.2017 ‑ B 14 AS 7/17 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 16 mwN; vgl zur Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers im Streit um SGB II-Leistungen BSG vom 3.12.2015 ‑ B 4 AS 44/15 R ‑ BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 13, 36 ff). Ob ein solcher alternativer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegend bestand, kann dahinstehen, weil er nicht Streitgegenstand der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage ist.
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Bei der vorzunehmenden rechtsvergleichenden Qualifizierung der Renten sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich bindend, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht handelt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl BSG vom 18.12.2008 ‑ B 11 AL 32/07 R ‑ BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14; BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 27; BSG vom 30.6.2016 ‑ B 8 SO 3/15 R ‑ BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 22; BSG vom 4.6.2019 ‑ B 3 KR 15/18 R ‑ BSGE 128, 179 = SozR 4-2500 § 50 Nr 3, RdNr 34).
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Die von der Klägerin bezogene russische Altersrente erfüllt nach den bindenden Feststellungen des LSG die Kriterien für eine nach § 7 Abs 4 SGB II zum Ausschluss von Alg II führende Altersrente.
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a) Die Rente wird von dem Rentenfonds der Russischen Föderation als öffentlich-rechtlichem Träger gewährt. Zudem knüpft sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an. Voraussetzung für den Bezug einer russischen Altersarbeitsrente waren nach den Feststellungen des LSG auch unter Berücksichtigung verschiedener Reformen des Rentenrechts stets bestimmte Beschäftigungs- und Wartezeiten sowie das Erreichen des Renteneintrittsalters, das im Regelfall für Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen des 55. Lebensjahres lag. Hiervon bestanden zahlreiche Ausnahmen, die einen früheren Renteneintritt ermöglichten. Von einer dieser Ausnahmen hat auch die Klägerin profitiert, weil sie nördlich des Polarkreises beschäftigt gewesen ist und daher die Altersarbeitsrente früher in Anspruch nehmen konnte. An der Rentenart ändert sich hierdurch nichts. Dass nur der Bezug von Altersrenten nach Erreichen einer für alle Betroffenen einheitlichen Altersgrenze (vergleichbar der Regelaltersgrenze bei der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI) zum Leistungsausschluss führen kann, sieht § 7 Abs 4 SGB II gerade nicht vor. Für den Bezug einer anderen Rente wie zB einer Invaliden- oder Dienstrente ergeben sich nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte.
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b) Des Weiteren erfüllte die russische Rente der Klägerin die Funktion des Lohnersatzes nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption.
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Der für die Vergleichbarkeit wesentliche Zweck dieser Leistung nach ihrer Gesamtkonzeption, den Lebensunterhalt sicherzustellen, ergibt sich aus ihrer Stellung im System der Alterssicherung im Herkunftsstaat. Dies entsprach bereits der arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsprechung des BSG zu § 118 AFG (vgl § 118 Nr 4 AFG vom 25.6.1969, BGBI l 582; hierzu BSG vom 3.11.1976 ‑ 7 RAr 104/75 - BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr 3), an den sich der Wortlaut des § 7 Abs 4 SGB II erkennbar anlehnt, weshalb das BSG an diese Rechtsprechung im SGB II anknüpft (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25 f). Dementsprechend nicht entscheidend ist, ob die Höhe der Leistung ausreicht, um im Aufenthaltsstaat den Lebensunterhalt sicherzustellen (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 25). Unerheblich ist auch, ob sie im Einzelfall ausreichen würde, um den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Die Leistung muss nur ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sein, dass sie den Unterhalt des Berechtigten in der Regel gewährleisten soll (BSG vom 16.5.2012 ‑ B 4 AS 105/11 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 26 mwN; vgl zum AFG nur BSG vom 3.11.1976 ‑ 7 RAr 104/75 - BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr 3, juris RdNr 33; BSG vom 8.7.1993 ‑ 7 RAr 64/92 ‑ BSGE 73, 10 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4, juris RdNr 26).
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Der Lohnersatzfunktion zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts im Alter steht die geringe Rentenhöhe, die erst im Jahr 2007 einen Betrag von umgerechnet 100 Euro im Monat überstieg, nicht entgegen. Den vom LSG nachgeholten Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Rente der Klägerin um ca 25 % höher als die Durchschnittsrente war. Nach den Feststellungen des LSG hat die russische Durchschnittsrente zudem nur wenig (etwa 10 %) über dem Existenzminimum der Rentner gelegen. Die durchschnittliche Rente belief sich danach auf ca 30 % des Durchschnittslohns. Aufgrund des niedrigen Rentenniveaus und des Arbeitskräftemangels ist es häufig vorgekommen, dass Rentenbezieher einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wenn es auch nicht der Regelfall war. Soweit das LSG auf der Grundlage dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, es handele sich bei der von der Klägerin bezogenen Rente um eine (Regel‑)altersrente für Erwerbstätige, die nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt im Alter sicherstellen soll, ist dies nicht zu beanstanden.
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5. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die ihr gegenüber ergangenen Leistungsbewilligungen auf Angaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw unvollständig gemacht hat (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (BSG vom 18.2.2010 ‑ B 14 AS 76/08 R ‑ SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 20; BSG vom 4.4.2017 ‑ B 11 AL 19/16 R ‑ SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41; BSG vom 25.4.2018 ‑ B 14 AS 15/17 R ‑ BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 22). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat (BSG vom 13.7.2006 ‑ B 7a AL 16/05 R ‑ SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14).
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Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass sie sich von der - wegen der Sprachprobleme - hinzugezogenen Hilfsperson nicht alle Fragen in den Antragsformularen vollständig übersetzen ließ, sondern sich auf deren Einschätzung verlassen hat, eine russische Rente müsse nicht angegeben werden. Entscheidend war für das LSG zudem, dass die Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten weder auf eigene Verständnis- oder Verständigungsprobleme hingewiesen noch Nachfragen gestellt hat.
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Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ihre fehlenden Sprachkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt, hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Klägerin war gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare ausreichend sprachkundigen Person (BSG vom 1.7.2010 ‑ B 13 R 77/09 R ‑ SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 33 mwN; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 70; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 19 RdNr 6) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB l, vgl BSG vom 24.4.1997 ‑ 11 RAr 89/96 ‑ juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen. Wenn sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse den Leistungsantrag im Hinblick auf entscheidungserhebliche Angaben "blind" unterschreibt, entschuldigt sie dies nicht (vgl Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 61). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die auf Rat ihrer beim Ausfüllen behilflichen Vertrauensperson erfolgte Angabe einer anderen Leistung ("Eingliederungshilfe") nicht genüge und "stattdessen oder zusätzlich" die Rente mitzuteilen gewesen sei, wendet sie sich nur (erfolglos) gegen die Beweiswürdigung des LSG.
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6. Der Rücknahme der Leistungsbewilligung steht zuletzt nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Gemäß § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (nach §§ 102 ff SGB X) besteht. Folge ist, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die rechtswidrig erfolgten Leistungsbewilligungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht gemäß §§ 44 ff SGB X aufheben darf (vgl BSG vom 29.4.1997 ‑ 8 RKn 29/95 ‑ SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 17, 18; BSG vom 22.5.2002 ‑ B 8 KN 11/00 R ‑ SozR 3-2600 § 93 Nr 12; BSG vom 26.4.2005 ‑ B 5 RJ 36/04 R ‑ SozR 4-1300 § 107 Nr 2; BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 203/10 R ‑ SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 19; BSG vom 8.4.2020 ‑ B 13 R 80/18 B ‑ RdNr 10). Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist dann gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger durchzusetzen. Er hat kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen (BSG vom 29.4.1997 ‑ 8 RKn 29/95 ‑ SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 19). Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden (BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 203/10 R ‑ SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 19 mwN). Der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger vorgehen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Sozialgesetzbuch ‑ Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten ‑ BT‑Drucks 9/95 S 26).
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7. Dem Beklagten steht kein Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene nach §§ 102 ff SGB X zu.
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Von den möglichen Anspruchsgrundlagen nach §§ 102 ff SGB X kommt allein ein Anspruch des Jobcenters als unzuständiger Träger in Betracht (§ 105 SGB X). Insbesondere scheidet ein Anspruch nach § 104 SGB X aus (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers), weil hinsichtlich der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff, 19 ff SGB II einer- und derjenigen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII andererseits kein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII).
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Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorliegend kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X vorliegen. Dem Erstattungsanspruch steht jedenfalls § 105 Abs 3 SGB X entgegen. Gemäß § 105 Abs 3 SGB X (hier idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Hieran fehlt es. Die Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine (positive) Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht (a). Eine Kenntnis des Beklagten von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin kann ihr im Erstattungsverhältnis nicht zugerechnet werden (b).
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a) Die Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine eigene Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht. Für eine solche positive Kenntnis der Leistungspflicht ‑ hier auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (§§ 27 ff SGB XII) ‑ reichen ein Kennenmüssen oder auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus (BVerwG vom 2.6.2005 ‑ 5 C 30.04 ‑ NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11; vgl auch BVerwG vom 15.6.2000 ‑ 5 C 35.99 ‑ ZFSH/SGB 2000, 673, juris RdNr 9, 14; BVerwG vom 31.5.2018 ‑ 5 C 1.17 - BVerwGE 162, 224 RdNr 63). Die Beigeladene hatte keine Kenntnis darüber, dass die Klägerin im Zeitraum Januar 2005 bis Oktober 2009 hilfebedürftig war, ohne dass es auf nähere Feststellungen zu ihrem Vermögen ankommt. Sie wusste jedenfalls nicht von dem Rentenbezug, der aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II einen Anspruch nach dem 3. Kapitel des SGB XII erst eröffnen konnte.
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b) Im Gegensatz zur Beigeladenen hätte das beklagte Jobcenter im Zeitraum ab Januar 2005 Kenntnis von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin, wenn auch nach wie vor nicht vom Bezug der Rente. Ob dies für die nach § 105 Abs 3 SGB X erforderliche Kenntnis von der Leistungspflicht nach dem 3. Kapitel des SGB XII ausreichen würde, kann offenbleiben. Anders als im Leistungsfall ermöglicht es § 105 Abs 3 SGB X nicht, die Kenntnis eines anderen Leistungsträgers zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, weil für die Regelung dann kein Anwendungsbereich verbliebe. Soweit eine solche Zurechnung im Leistungsverhältnis auf der Grundlage von § 16 Abs 2 Satz 2 SGB l und § 18 Abs 2 SGB XII allgemein anerkannt ist (BSG vom 26.8.2008 ‑ B 8/9b SO 18/07 R ‑ SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22 ff; BSG vom 13.2.2014 ‑ B 8 SO 58/13 B ‑ SozR 4-3500 § 25 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 2.12.2014 ‑ B 14 AS 66/13 R ‑ BSGE 117, 303 = SozR 4-4200 § 7 Nr 42, RdNr 25; BSG vom 3.12.2015 ‑ B 4 AS 44/15 R ‑ BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 39), ist dies auf das Erstattungsverhältnis im Rahmen des § 105 Abs 3 SGB X nicht übertragbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG vom 15.6.2000 ‑ 5 C 35.99 ‑ ZFSH/SGB 2000, 673, juris RdNr 14; BVerwG vom 2.6.2005 ‑ 5 C 30.04 ‑ NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11 f; vgl auch BVerwG vom 31.5.2018 ‑ 5 C 1.17 ‑ BVerwGE 162, 224 RdNr 63), der das BSG insoweit folgt.
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Zwar mag zweifelhaft sein, ob die in § 105 Abs 3 SGB X zum Ausdruck kommende Privilegierung der Sozialhilfeträger noch zeitgemäß ist. Sie geht bereits zurück auf das Gesetz vom 4.11.1982 (BGBI l 1450) und diente ausweislich der Gesetzesbegründung seinerzeit ‑ Bedenken des Bundesrats aufgreifend (BT-Drucks 9/95 S 39) ‑ dem Zweck, dass "der bisherige Rechtszustand (§ 5 BSHG) aufrechterhalten wird" (BT-Drucks 9/1753 S 44), also der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz (jetzt § 18 SGB XII) auch im Erstattungsverhältnis wirksam sein sollte. § 105 Abs 3 SGB X blieb seitdem unverändert. Weder trug die Regelung der späteren Änderung des § 5 BSHG ‑ Einfügung des § 5 Abs 2 BSHG (jetzt § 18 Abs 2 SGB XII) durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBI I 1088) ‑ Rechnung noch der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zahlreiche Ausnahmen kennt (grundlegend bereits BVerwG vom 18.5.1995 ‑ 5 C 1.93 ‑ BVerwGE 98, 248, juris RdNr 24; vgl zusammenfassend etwa BSG vom 29.9.2009 ‑ B 8 SO 16/08 R ‑ BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 14; zuletzt zB BSG vom 24.6.2021 ‑ B 7 AY 2/20 R ‑ BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 17 f). Ob insoweit Anlass besteht, § 105 Abs 3 SGB X zu ändern, obliegt indes der Entscheidung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Sinne einer teleologischen Reduktion sind jedenfalls nicht erfüllt (so bereits BVerwG vom 2.6.2005 ‑ 5 C 30.04 ‑ NVwZ 2005, 1196, juris RdNr 11).
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8. Die Erstattungsverpflichtung der Klägerin für die bezogenen SGB II-Leistungen iHv insgesamt 34 307,03 Euro ergibt sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X, die Erstattungspflicht für die erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 7848,85 Euro aus § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III. Ein Forderungserlass (§ 44 SGB II) ist nicht Streitgegenstand (vgl BSG vom 25.4.2018 ‑ B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4‑4200 § 40 Nr 14, RdNr 33).
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