L 13 AS 3802/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 886/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3802/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

§ 67 Abs. 1, 3 SGB II, wonach für ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeiträume § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten, ist nicht im Fall eines Umzugs anzuwenden, sondern hier verbleibt es bei der Anwendung des § 22 Abs. 4 SGB II.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung über die Beträge von jeweils 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 € im Mai 2021 und jeweils 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.


Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2021.

Die Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Sie wohnten zunächst in B und bezogen vom Jobcenter B1 seit 1. August 2020 Leistungen nach dem SGB II. Ihre damals anfallenden Kosten der Unterkunft (KdU) i.H. v. insgesamt 650 € wurden dabei vollständig übernommen.
Zum 1. Februar 2021 zogen die Kläger zu 1) und 2) in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2) schwanger. Für ihre Mietwohnung im K in B2, zu der laut Mietvertrag zwei Stellplätze gehören, beträgt die monatliche Grundmiete 710 € zuzüglich einer Stellplatzmiete i.H.v. 40 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 250 €. entrichten. Eine Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten wurde vom Beklagten nicht erteilt.
Die Kläger zu 1) und 2) hatten bereits am 20. Januar 2021 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II beantragt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 und berücksichtigte dabei nur die seiner Ansicht nach angemessenen monatlichen KdU i.H.v. insgesamt 598,06 €. Den hiergegen von den Klägern eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2021 zurück.

Dagegen haben die Kläger am 16. März 2021 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und am 29. März 2021 gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt (S 22 AS 1018/21 ER). Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat das SG den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Klägerin für die Zeit vom 1. April bis 31.Juli 2021 – längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 9. Februar 2021 – die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren. Daraufhin hat der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 16. April 2021 in Ausführung des Beschlusses vom 14. April 2021 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU ab April 2021 (in Höhe von 960 € monatlich) bewilligt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg (L 13 AS 1326/21 ER-B) zunächst mit Beschluss vom 30. April 2021 die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 14. April 2021 ausgesetzt. Daraufhin hat der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 4. Mai 2021 ab Juni 2021 KdU in Höhe von insgesamt 777,96 € (Bruttokaltmiete 675,40 € + Heizkosten 102,56 €) bewilligt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat das LSG den Beschluss des SG vom 14. April 2021 mangels Anordnungsgrundes aufgehoben und den Eilantrag der Kläger abgelehnt.
Am 17. Mai 2021 brachte die Klägerin zu 2) ihren Sohn H, den Kläger zu 3), zur Welt. Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2021 den Kläger zu 3.) in die Bedarfsgemeinschaft auf und bewilligte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 21. Juli 2021 unter unveränderter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft.
Hiergegen legte der Kläger zu 3) vertreten durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2021 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger zu 3) am 5. August 2021 Klage zum SG erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 21 AS 2415/21 geführt wurde und mit Beschluss des SG vom 13. Oktober 2021 mit dem Verfahren S 22 AS 886/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde.
Die Kläger haben vorgebracht, ihnen stünden gemäß § 67 Abs.3 S.1 SGB II die tatsächlichen KdU zu. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II seien erfüllt. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe nicht entgegen, dass zuvor ein Umzug stattgefunden habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB III finde wegen des vorangegangenen Umzugs keine Anwendung, da sie sich ausschließlich auf § 22 Abs.1 SGB II, nicht aber auf § 22 Abs.2-10 SGB II beziehe. Bei Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezugs in einen anderen Vergleichsraum umzögen und beim neu zuständigen Jobcenter einen „Neuantrag“ stellten, würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur bis zur Höhe der Zusicherung bzw. der angemessenen Beträge berücksichtigt. Da die Kläger über keine Zusicherung verfügten, könnten bei ihnen nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat das SG den Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. April 2021, 4. Mai 2021 und 5. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 und den Bescheid vom 5. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2021 abgeändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 1.000 € zu bewilligen. Den Klägern stünden für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31.Juli 2021 ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.000 € zu. Sie seien leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, sie seien insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch <SGB II> i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil sie den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könnten.
Nach § 22 Abs.1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehörten auch Stellplatzkosten, wenn – wie hier – Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses seien und die Gesamtmiete angemessen sei (BSG, Urteil v. 19.5.2021, B 14 AS 39/20 R). Die Kläger seien nach dem vorliegenden Mietvertrag KdU in Höhe von monatlich 1.000 € ausgesetzt.
Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Nettokaltmiete i.H.v. 710 €, Stellplatzkosten i.H.v. 40 € und einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 250 €.
Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs.1 SGB II sei durch das im Zuge der Corona-Pandemie am 27. März 2020 in Kraft getretene sog. Sozialschutzpaket vorübergehend ausgesetzt worden. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 10. März 2021 sei §  22 Abs. 1 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2021 begännen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gälten. Dabei sei es ohne Belang, ob die Hilfebedürftigkeit oder der Umzug auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. § 67 SGB II sei nicht auf diejenigen Leistungsbezieher beschränkt, die direkt von der Corona-Pandemie betroffen seien. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage sei nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei auch nicht auf Erst- bzw. Neuanträge begrenzt, sondern erfasse auch die in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 beginnenden Weiterbewilligungszeiträume. Dies ergebe sich bereits aus § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II, der eine Sonderregelung nach bereits erfolgtem Kostensenkungsverfahren und damit für eine Fallkonstellation enthalte, die nur bei einer Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen auftreten könne (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 29. September 2020, L 11 AS 508/20 B ER). Bei § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II handele sich um eine unwiderlegbare Fiktion. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift (tatsächliche Unterkunftskosten als angemessene KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II) erfolge im Rahmen des § 67 Abs. 3 SGB II auch keine Begrenzung auf den bei Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts nach der BSG-Rechtsprechung zugrunde zu legenden Hilfsmaßstab (Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – zzgl. eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10 %; vgl. Harich, BeckOK Sozialrecht, § 67 SGB II Rn 5). Die hier maßgeblichenen Bewilligungsbescheide seien in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 ergangen, sodass den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum, bei denen es sich um die ersten sechs Monate im Sinne des § 67 Abs.3 S.1 SGB II handele, ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zustehe. Gegen die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 (gemeint: 1. Februar bis 31. Juli 2021) spreche auch nicht, dass die Kläger erst kürzlich umgezogen seien und über keine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II verfügten. Dem Gesetzeswortlaut des § 67 Abs.3 SGB II oder den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass diese Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten solle (LSG Baden- Württemberg, Beschluss v. 11. März 2021- L 9 AS 233/21 ER-B, Rn. 9 - justus). Gesetzeszweck des § 67 Abs. 3 SGB II sei, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S.25). Komme es jedoch - wie im vorliegenden Fall - nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits, sei die aktuell bewohnte Wohnung bedroht. Diese Bedrohung solle nach § 67 Abs. 3 SGB II zumindest vorübergehend, nämlich für die ersten sechs Monate eines in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 beginnenden Bewilligungszeitraums vermieden werden. Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer vom Wortlaut und von der Gesetzgebungsgeschichte des § 67 SGB II nicht gedeckten restriktiven Auslegung seien nicht ersichtlich (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, § 67 Abs.3 S.1 SGB II verweise lediglich auf § 22 Abs.1 SGB II und nicht auf die Absätze 2-10 dieser Vorschrift, so dass die Regelungen über die Zusicherung weiterhin Anwendung fänden und bei deren Fehlen weiterhin nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien. Im Gegenteil ergebe sich aus §  67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass für einen Zeitraum von sechs Monaten die tatsächlichen KdU als angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen seien. Diese vorübergehend, nämlich für die ersten sechs Monate eines zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 beginnenden Bewilligungszeitraums als angemessen anzusehenden KdU dürften im zeitlichen Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 SGB II auch der Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II zugrunde zu legen sein. Ansonsten würde im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II der Wille des Gesetzgebers konterkariert, die Deckelung der KdU auf die Angemessenheitsgrenze vorübergehend auszusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Die Rückausnahme des §  67 Abs. 3 Satz 3 SGB II greife hier nicht, denn im vorangegangenen Zeitraum seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen worden.

Gegen das ihm am 3. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Dezember 2021 Berufung beim LSG eingelegt. Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch im Verfahren vor dem LSG (L 3 AS 1326/21 ER-B) verwiesen. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung finde die Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II im vorliegenden Falle keine Anwendung. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt sei die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SBG II nicht durch das im Zuge der Corona-Pandemie erlassene Sozialschutzpaket vorübergehend außer Kraft gesetzt gewesen. Vielmehr seien die Regelungen des §  22 Abs. 4 SGB II zu beachten gewesen, da u.a. diese durch § 67 Abs. 3 SGB II gerade nicht vorübergehend außer Kraft gesetzt worden seien. Der Beklagte hat hierzu auch auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 (L 9 AS 153/20 B ER) Bezug genommen. Es dürfte vorliegend unstreitig sein, dass die Kläger zum 1. Februar 2021 ohne vorherige Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II durch den Beklagten in die hier betreffende Wohnung umgezogen seien. Somit seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits ab dem 1. Februar 2021 auf die angemessenen Beträge zu begrenzen gewesen. Es habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, die Aussetzung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftsbedarfen gemäß § 67 Abs. 3 SGB II auch auf Fälle zu erstrecken, bei denen nach einem selbst veranlassten und auch nicht notwendigen Umzug höhere, nicht angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
                        die Berufung zurückzuweisen.

Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergebe sich aus § 67 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II sei schon dem Wortlaut nach einschlägig. Danach sei § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten. Nur dann, wenn im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden, gelte Satz 1 des § 67 Abs. 3 SGB II nicht. Der hier streitgegenständliche Bewilligungszeitraum beginne zum 1. Februar 2021. Der Bewilligungszeitraum liege daher nach § 67 Abs. 1 SGB II im Anwendungszeitraum des § 67 Abs. 3 SGB II. Im vorangegangenen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Februar 2021 seien die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung der Kläger in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden, so dass die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II dem Wortlaut nach erfüllt sei. § 67 Abs. 3 SGB II sei auch nicht entgegen dem Wortlaut einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur dann Anwendung finde, wenn es sich um die gleiche Wohnung handele. Auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift geböten eine solche einschränkende Anwendung nicht, denn wie das SG zutreffend entschieden habe, handele es sich um eine Schutzvorschrift, die zumindest vorübergehend, nämlich für die ersten 6 Monate eines in der Zeit vom 1. März 2020 bis (jetzt 31. März 2022) beginnenden Bewilligungszeitraums, die Bedrohung der Wohnung verhindern solle. Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Rechtsauffassung, führe § 22 Abs. 4 SGB II (selbst dann, wenn der Umzug nicht im Zeitraum 1. März 2020 bis 31.März 2022 erfolge) nicht dazu, dass allein wegen einer fehlenden Zusicherung nur die angemessenen Aufwendungen von Leistungsträger zu tragen wären. § 22 Abs. 4 SGB II habe lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Ob die tatsächlichen oder die „angemessenen“ Aufwendungen berücksichtigt würden, ergebe sich ausschließlich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § 67 Abs. 3 SGB II gälten aber die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen.

Der Beklagte hat sich zuletzt bereit erklärt, die vom Senat für angemessen erachteten KdU (in den Monaten Februar bis April 2021 652,65 €, im Mai 738,94 € und in den Monaten Juni und Juli 2021 in Höhe von 781,71 €) zu gewähren; eine vergleichsweise Einigung insoweit haben die Kläger abgelehnt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist begründet.

Das SG hat den Beklagten zu Unrecht unter Abänderung des Be
scheides vom 9. Februar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. April 2021, 4. Mai 2021 und 5. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2021 und des Bescheides vom 5. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2021 verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 1.000 € zu bewilligen und sich hierbei auf §§ 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II gestützt.

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren lediglich die von den Klägern begehrte Gewährung von höheren KdU. Die Beschränkung auf die KdU ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG möglich (vgl. z.B. Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R).

Die Kläger zu 1.) und zu 2.), die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II leben, waren im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II und hatten einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Satz 1), sind erwerbsfähig (Satz 2), haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Satz 4) und sind hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil sie den - hier streitgegenständlichen - Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen decken können. Der Kläger zu 3.), der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II seit seiner Geburt ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hat als nichterwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfen den – hier streitgegenständlichen - Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (Satz 2). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (Satz 4).

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.  Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Satz 2).

Gemäß § 67 Abs. 1 SGB II (in den hier maßgebenden Fassungen vom 9. Dezember 2020 und 10. März 2021) werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 bzw. 31. Dezember 2021 beginnen (zwischenzeitlich verlängert bis 31. März 2022 durch die Fassung vom 22. November 2021), nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist (Satz 2). Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (Satz 3).

Im vorliegenden Fall kann eine Übernahme der KdU für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 nicht auf §§ 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II gestützt werden.
Mit § 67 SGB II sollen nur die explizit genannten Vorschriften modifiziert bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II verweist ausschließlich auf § 22 Abs. 1 (Satz 1) SGB II und nicht auf 
§ 22 Abs. 4 SGB II. Diese allgemeine Regelung zur Kostenregulierung für Neuanmietungen im Leistungsbezug ist damit nicht coronabedingt suspendiert. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II bestimmt keine erzwingbare Verpflichtung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einholung einer Zusicherung, sondern eine Obliegenheit. Zweck der Regelung ist eine Prüfung der Kostenangemessenheit durch den Grundsicherungsträger und die Sicherheit, dass diese Kosten übernommen werden. Die Kläger haben kein förmliches Zusicherungsverfahren durchgeführt. Das Fehlen einer Zusicherung nach Abs. 4 führt nicht dazu, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft ungedeckt bleiben. Die Prüfung der Angemessenheit einer neuen Wohnung erfolgt nach den Grundregeln des Abs. 1, auch wenn – wie hier – ein Zusicherungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Rechtsfolge einer unterbliebenen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II ist, dass vom Grundsicherungsträger nur die im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, das heißt, die unangemessenen Kosten für die neue Unterkunft werden selbst für die Übergangsfrist von sechs Monaten nicht übernommen. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass für Neuanmietungen auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle vorgesehen ist und damit ein anderes Regelungskonzept gilt als bei bewohntem Wohnraum. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2022 – L 6 AS 28/22 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 – L 9 AS 662/20 B ER – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2021 – L 18 AS 984/21 B ER –, Schifferdecker, NZS 2021, 274; Knickrehm in: Gagel, Stand 6/2021, Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021 – L 9 AS 233/21 ER-B, LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2022 - L 4 AS 40/22 B ER).
Auch wenn die isolierte Betrachtung des Wortlauts von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf den ersten Blick darauf hindeutet, dass die Fiktion der Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S.d. 
§ 22 Abs. 1 SGB II generell und damit auch bei neu angemieteten Wohnungen gilt, ist § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II aus Gründen der gesetzlichen Binnensystematik im Zusammenhang mit Satz 3 zu lesen. Die Fiktion der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht in laufenden Leistungsfällen, in denen die KdU bereits während des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das angemessene Maß abgesenkt waren. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass die Betroffenen bereits vor der Corona-Pandemie wussten, dass sie sich um günstigeren Wohnraum bemühen mussten. Die Leistungsberechtigten waren also bereits auf eine Überbrückung der „Leistungslücke“ eingestellt, so dass eine Erweiterung der Schonfrist nicht als erforderlich angesehen wurde (vgl. Knickrehm in: Gagel, Stand 6/2021, Rn. 33). Auch im Übrigen sollen die coronabedingten Sonderschriften nicht dazu führen, dass ein Jobcenter Grundsicherungsleistungen sehenden Auges zu Unrecht weitergewährt (vgl. Groth in: jurisPR-SozR 7/2020 Rn. 1; derselbe in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage, Stand: 2020, § 67 Rn. 43.1). Die Situation von Hilfebedürftigen, die nach einem dafür auch während der Pandemie vorgesehenen Zusicherungsverfahren wissen, dass die (in Aussicht genommene) Wohnung unangemessen teuer ist, ist vergleichbar mit derjenigen von Betroffenen, die aufgrund der realisierten Kostensenkungsmaßnahmen wissen, dass ihre Wohnung zu teuer ist. In beiden Fällen ist es auch für sie erkennbar erforderlich, eine kostenangemessene Wohnung zu suchen.
Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 67 SGB II, der vor dem Hintergrund der Situation, die zu den Regelungen des Sozialschutzpaketes geführt hat, zu ermitteln ist. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die aktuell bewohnte Wohnung auch dann bedroht sei, wenn es nach einem während der Pandemie tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen komme und eine restriktive Auslegung sich nicht dem Gesetzestext entnehmen lasse (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 – L 11 AS 508/20 B ER –, Rn. 32 – juris und Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER – Rn. 38, juris) überzeugt das nicht. Denn in keinem Fall wäre die Wohnung auf Dauer oder gar nur über sechs Monate hinaus erhaltenswert und –fähig. Eine in diesem Sinne allein wortlautbezogene Auslegung würde in Umzugsfällen einen offenkundigen Fehlanreiz setzen und zwar entgegen der Systematik der Norm im Übrigen. Sehenden Auges in eine offensichtlich zu teure Wohnung einzuziehen, um dann nach einem bürokratischen Kostensenkungsverfahren nach sechs Monaten einen weiteren Umzug wiederum in eine nur gegebenenfalls vorübergehend als fiktiv angemessen angesehene Wohnung durchzuführen, widerspräche der niedergelegten gesetzlichen Zielsetzung und stünde letztlich auch nicht im Interesse der Betroffenen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.).
Soweit vom LSG Baden-Württemberg argumentiert wird, dass § 67 Abs. 3 SGB II den §  22 Abs. 1 SGB II insgesamt, und damit auch Satz 2 modifiziere (vgl. Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O.), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gar nicht an die Angemessenheit der KdU anknüpft (so auch Schifferdecker, NZS 2021, 274) und §  22 Abs. 1 Satz 2 SGB II darüber hinaus – wie hier – bei einem Umzug über die Gebietsgrenzen des kommunalen Trägers hinaus ohnehin nicht anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2020 – B 4 AS 60/09 R).
Auch aus dem Schweigen des Gesetzgebers bei der Verlängerung der Maßnahmen zu denkbaren Sonderregelungen für Umzugsfälle ist nicht abzuleiten, dass die unbegrenzte Kostenübernahme auch für Neuanmietungen gilt (a.A.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021 – L 9 AS 233/21 ER-B –, Rn. 12, juris), denn es ist nicht erkennbar, dass dieses auf alle Leistungsbezieher bezogen insgesamt nur relativ wenige Fälle betreffende Problem überhaupt gesehen und bewertet worden ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.).

Es verbleibt damit bei der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 SGB II, wonach für den Fall der fehlenden Zusicherung – wie hier – lediglich die angemessenen Kosten übernommen werden können.
Diese belaufen sich im vorliegenden Fall, da es an einem schlüssigen Konzept fehlt und deshalb auf die Werte der Tabelle (Anlage 1) zu § 12 des Wohngeldgesetztes (WGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R m.w.N. - juris) und bezüglich der Heizkosten auf den im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichten bundesweiten Heizspiegel zurückzugreifen ist (wobei bei den Heizkosten als Obergrenze das Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche [in Quadratmetern] anzusetzen ist, vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R m.w.N.), auf einen Betrag in Höhe von 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, in Höhe von 738,94 € im Mai 2021 und in Höhe von 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021.
Bezüglich der Kaltmiete (inklusive der kalten Nebenkosten) ist von den Werten der Anlage 1 zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % auszugehen (für die Zeit vor der Geburt des Klägers zu 3.) in den Monaten Februar bis April 2021 [2 Haushaltsmitglieder, Mietenstufe III] 516 €+ 51,60 € = 567,60 €, ab 17. Mai 2021 [3 Haushaltsmietglieder, Mietenstufe III] 614 € + 61,40 € = 675,40 € [anteilig für 15 Tage und 16 Tage anteilig aus 567,60 € = 640,42 €) und für die Heizkosten von den Werten des bundesweiten Heizspiegels 2020 für Erdgas (bis zur Geburt des Klägers zu 3.) ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 60 m² für zwei Personen 85,05  € und ab der Geburt des Klägers zu 3. bei einer angemessenen Wohnfläche von 75 m² 106,31 € bzw. im Mai 2021 anteilig 98,52 €).

Aus diesen Gründen war der Berufung des Beklagten stattzugeben, soweit er für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Gewährung von KdU verurteilt worden ist, die über Beträge von monatlich 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 € im Mai 2021 und 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021 hinausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


Die Revision war zuzulassen, da die hier streitige Frage, ob § 67 Abs. 3 SGB II auch für den Fall eines Umzugs während der Corona-Pandemie (innerhalb des in § 67 Abs. 1 SGB II geregelten Zeitraums) gilt, grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.




 

Rechtskraft
Aus
Saved