L 5 BA 2231/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 BA 2682/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 2231/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur selbstständigen Tätigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen Zahnarzt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

 



Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger.

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Die Beigeladene ist gelernte Zahnarzthelferin. Sie gründete 2009 die Firma „W - Zahnärztliche Abrechnung", unter der sie diverse Serviceleistungen für Zahnarztpraxen anbietet (siehe hierzu www.W.de). Die Beigeladene hat 2009 ein entsprechendes Gewerbe bei der Stadt I angemeldet. Sie übernimmt seit 28.08.2016 für den Kläger und mindestens zwei weitere Zahnarztpraxen Praxisverwaltungstätigkeiten. Zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt sie über ein Auto, einen PC, einen Drucker, ein Mobiltelefon und die Abrechnungshilfe Daisy. Die Beigeladene arbeitet an einem Tag pro Woche zwischen einer und fünf Stunden für den Kläger. Die Tätigkeit fand bis Ende 2019 entweder in der Praxis des Klägers oder über einen Fernzugriff auf den Praxiscomputer vom Büro in der Privatwohnung der Beigeladenen aus statt. Seit Anfang 2020 führt die Beigeladene die Tätigkeiten ausschließlich in ihrem Büro in ihrer Privatwohnung durch. Sie stellt dem Kläger ihre Tätigkeit jeweils monatlich aufgeschlüsselt nach geleisteten Zeitstunden zu einem Stundenhonorar von 45 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung.

Am 21.06.2018 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Kläger. Sie beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Zu ihrer Tätigkeit gab sie an, dass sie die zahnärztliche Abrechnung vorbereite, auf Richtigkeit überprüfe und bis zum Versand fertigstelle. Ebenso stehe sie dem Praxisinhaber sowie den Mitarbeiterinnen bei Qualitätsmanagement- und Abrechnungsfragen zur Verfügung. Eine Kontrolle ihrer Arbeit erfolge durch den Auftraggeber nicht, da hierfür das notwendige Abrechnungsfachwissen fehle. Hin und wieder schule sie Mitarbeiter des Klägers in Abrechnungsfragen. Der Vertrag sei mündlich geschlossen worden. Eine Laufzeit sei nicht vereinbart worden. Das Verhältnis könne jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Sie arbeite nicht mit anderen Mitarbeitern des Klägers zusammen. Im Team würden keine Aufgaben wahrgenommen. Sie selbst sei anderen gegenüber nicht weisungsbefugt und erhalte selbst keine Weisungen. Der Kläger übersende ihr lediglich eine wöchentliche Auflistung der Patientennamen, aus der sich ergebe, welche Patienten eine Planung erhalten sollen oder bei wem eine Arbeit eingegliedert werde. Sie habe keine eigenen Mitarbeiter. Bei Verhinderung bestehe die Möglichkeit, eine Ersatzkraft zu stellen, was bislang aber nicht praktiziert worden sei. Die Arbeit bleibe im Zweifel liegen. In der Praxis übernehme dann niemand ihre Tätigkeit. Sie selbst sei nicht verpflichtet, Arbeitskräfte in der Praxis zu vertreten. Im Gegensatz zu ihr trügen die festangestellten Mitarbeiter Teambekleidung, hätten feste Arbeitszeiten, Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und müssten an Teambesprechungen teilnehmen. Sie verfüge über einen eigenen Internetauftritt und gestalte ihre Preise auf Stundenbasis frei.

Der Kläger gab auf Nachfrage der Beklagten zur Tätigkeit der Beigeladenen an, dass es lediglich eine mündliche Abmachung gebe. Die Beigeladene kontrolliere die Abrechnung in seiner Praxis auf Richtigkeit, erstelle Heil- und Kostenpläne und rechne diese ab. Außerdem schule sie ihn und seine angestellten Mitarbeiterinnen in Abrechnungsangelegenheiten und unterstütze sie bei Fragen im Qualitätsmanagement. Die Beigeladene werde darüber informiert, welche Zahnersatzarbeiten eingegliedert worden seien und für welche Patienten Planungen zu erstellen seien. Im Übrigen sei keine Einweisung erfolgt. Die Beigeladene arbeite nach Bedarf, entweder über einen VPN-Zugriff aus ihrem Büro oder in seiner Praxis. Sie benötige zur Leistungserfüllung den Zugriff auf den Praxiscomputer, da interne Daten verarbeitet würden. Die Beigeladene werde durch niemanden vertreten. Bei längerem Ausfall könne sie eine Ersatzkraft selbst wählen. An Teambesprechungen nehme sie nicht teil. Mit seinen Mitarbeitern arbeite sie nicht zusammen. Sie übergebe an sie nur die überstellten Unterlagen zum Ausdrucken und Versenden. Die Beigeladene sei nicht weisungsbefugt und erhalte auch keine Weisungen. Er kontrolliere ihre Tätigkeit nicht. In seiner Praxis habe sie, wenn sie dort anwesend sei, einen Arbeitsplatz am Computer. 

Nach Durchführung einer Anhörung des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.01.2019 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im Bereich zahnärztliche Abrechnung beim Kläger seit dem 28.08.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und seit 28.08.2016 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene arbeite überwiegend in der Praxis des Klägers, da für viele Aufgaben der Zugriff auf den Praxiscomputer erforderlich sei. Der Kläger stelle der Beigeladenen in seiner Praxis einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Beigeladene sei an die Geschäftszeiten der Praxis gebunden. Zudem sei die persönliche Leistungserbringung die Regel. Allein die Möglichkeit, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Schließlich trage die Beigeladene angesichts der Zahlung einer festen Stundenvergütung kein Unternehmerrisiko.

Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene erhoben hiergegen Widerspruch.

Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, die Beigeladene arbeite entweder in seiner Praxis oder in ihrem eigenen Büro. Die Ausführung der Tätigkeit in seinen Betriebsräumen erfolge aufgrund einer besseren Internetverbindung und ergebe sich somit aus der Natur der Sache, weshalb dies kein taugliches Abgrenzungskriterium für eine abhängige Beschäftigung darstelle. Er mache der Beigeladenen keinerlei Vorgaben zur Arbeitszeit oder Anwesenheit. Insbesondere sei die Beigeladene nicht an die Geschäftszeiten der Praxis gebunden. Sie sei völlig weisungsfrei tätig und es finde keinerlei Kontrolle ihrer Tätigkeit statt. Sie sei nicht in seine Arbeitsorganisation eingebunden. Kein anderer Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers verrichte die Tätigkeiten der Beigeladenen. Die Beigeladene sei weder in Dienstpläne eingetragen noch nehme sie an Teambesprechungen bei. Sie trage auch keine Praxiskleidung. Zudem trage die Beigeladene ein Unternehmerrisiko, weil sie stets nur eine Vergütung für geleistete Tätigkeiten erhalte und somit der Gesamtverdienst vom zeitlichen Umfang ihres Einsatzes abhänge. Sie sei auch nicht zu einer höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern könne ihre Tätigkeit durch Dritte erbringen lassen. Schließlich sei sie unternehmerisch am Markt tätig und habe neben mehreren Auftraggebern auch einen eigenen Internetauftritt und eigene Betriebsräume.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen legte die Beigeladene dar, es sei ein Stundenhonorar vereinbart, dessen Höhe sie vorgegeben habe. Sie sei nicht verpflichtet, zu bestimmten Arbeitszeiten tätig zu werden oder anwesend zu sein. Auch sei nicht vorgegeben, dass sie in der Praxis tätig werde. Es erfolge auch keine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Praxis. Sie nehme für die Praxis auch keine Telefonate entgegen und habe auch weder eine Durchwahlnummer noch eine Praxis-Email-Adresse. Soweit die Vergütung nach tatsächlich geleisteten Stunden erfolge, spreche dies gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Außerdem bilde sie sich auf eigene Rechnung fort; insoweit legte die Beigeladene für das Jahr 2014 Rechnungen für Fortbildungen in Höhe von 1.051,80 €, für das Jahr 2016 in Höhe von 435,00 €, für das Jahr 2017 in Höhe von 1.058,51 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 1.308,47 €, jeweils brutto vor.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheiden vom 01.08.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus der Möglichkeit, frei über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen entscheiden zu können, könne regelmäßig nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Weiter werde die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, sondern es erfolge eine Bezahlung nach einem festen Stundensatz von 45 €. Zudem setze die Beigeladene im Wesentlichen die eigene Arbeitskraft ein. Die Beigeladene sei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in die Gesamtorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Das fachliche Letztentscheidungsrecht obliege allein dem Auftraggeber. Die Arbeitszeit sei faktisch durch auftragsbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers und Fälligkeitstermine begrenzt. Weder die Tatsache, dass die Beigeladene die Tätigkeiten vom eigenen Büro ausüben könne, noch, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig sei, lasse den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit zu. Schließlich spreche allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, wenn die persönliche Leistungserbringung wie hier die Regel sei.

Hiergegen haben der Kläger und die Beigeladene am 12.08.2019 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das Parallelverfahren der Beigeladenen ist beim SG unter dem Aktenzeichen S 10 BA 2848/19 anhängig.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger betont, die Beigeladene unterhalte eine eigene Betriebsstätte. Sie arbeite nicht überwiegend in seinen Praxisräumen. Sie unterliege hinsichtlich Art, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit keinerlei Direktionsrecht seinerseits. Ferner trage die Beigeladene ein Unternehmerrisiko, weil der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss sei, d.h. kein Mindesteinkommen garantiert sei. Ein Vergütungsanspruch bestehe schließlich nur, wenn die Beigeladene auch tätig werde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spreche aber gerade gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Das vereinbarte Honorar der Beigeladenen liege zudem deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Er habe keine Rechtsmacht, die Beigeladene zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Schließlich habe die Beigeladene weder einen Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Vertiefend hat sie dargelegt, wenn sich aus der Natur der Sache überwiegende Merkmale für eine abhängige Beschäftigung ergäben, weise dies darauf hin, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung und die vom Auftraggeber gewünschte Sicherstellung bestimmter Regeln hinsichtlich der Art und Weise der Leistungsausführung für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Weiter seien flexible Arbeitszeitregelungen seit längerem auch in Arbeitsverhältnissen üblich, was aber nichts an der funktionsgerechten Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Klägers ändere. Dasselbe gelte für die Durchführung der Arbeiten in Heimarbeit, bei der die Beschäftigten den digitalen Weisungen des Arbeitgebers unterlägen.

Mit Beschluss vom 03.12.2019 hat das SG Frau W zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 19.06.2020 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2019 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für den Kläger seit 28.08.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Unter Abwägung aller Umstände gelange das SG zu der Überzeugung, dass die Beigeladene seit 28.08.2016 eine selbständige Tätigkeit für den Kläger ausübe und nicht der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen unterliege.

Aufgrund des Vorbringens des Klägers und der Beigeladenen im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Beigeladene seit dem 28.08.2016 aufgrund mündlich geschlossenen, für beide Seiten jederzeit kündbaren Vertrages verpflichtet sei, für den Kläger Praxismanagementtätigkeiten zu erbringen, insbesondere Abrechnungen durchzuführen sowie Kostenpläne und Rechnungen zu erstellen. Als Ort der Dienstleistung sei die Praxis des Klägers vereinbart, wobei die Beigeladene frei sei, abweichend davon auch zu Hause tätig zu werden, was sie seit Anfang 2020 stets praktiziere. Dort nutze die Beigeladene das Praxisabrechnungsprogramm des Klägers. Die Beigeladene sei verpflichtet, ihre Tätigkeit in dem zeitlichen Umfang zu erbringen, der für die vereinbarten Aufgaben erforderlich sei. Der Kläger und die Beigeladene seien dabei davon ausgegangen, dass in der Regel ein Tag pro Woche zwischen einer und fünf Stunden erforderlich seien. Über die zeitliche Lage der Tätigkeit entscheide die Beigeladene frei. Sie unterrichte den Kläger vorab über ihre Anwesenheit sowie über etwaige Verhinderung oder Krankheit. Die Beigeladene arbeite mit den Angestellten des Klägers nicht zusammen. Der Kläger erteile der Beigeladenen keine Weisungen. Der Kläger sei verpflichtet, der Beigeladenen ihre Tätigkeit mit einem Stundenlohn von 45 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Ein Vergütungsanspruch bestehe nur für tatsächlich geleistete Stunden; insbesondere würden Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht vergütet.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sei das SG unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene für den Kläger seit 28.08.2016 nicht abhängig beschäftigt sei. Insbesondere bestehe weder ein Weisungsrecht des Klägers, noch sei die Beigeladene in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Dabei sei darauf abzustellen, ob der Kläger im Verhältnis zur Beigeladenen über diesbezügliche Rechtsmacht verfüge (unter Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2016 - L 4 KR 1612/15 -, in juris Rn. 84). Dies entspreche insbesondere der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischem, nicht rechtlich gebundenem und daher jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten betont werde (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, in juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R -, in juris Rn. 25). Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestehe nicht. Dies gelte zum einen in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liege nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliege und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen könne (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05. 2015 - L 11 R 4586/12 -, in juris Rn. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris Rn. 32). Dies sei hier nicht der Fall, denn die Beigeladene sei hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit frei. Der Kläger sei nicht befugt, der Beigeladenen insoweit Vorgaben zu machen; solche Vorgaben erfolgten auch tatsächlich nicht. Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestehe ebenfalls nicht. Dabei könne dahinstehen, ob die Beigeladene in bestimmtem Umfang verpflichtet sei, in der Praxis des Klägers tätig zu werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, beruhe dies nicht auf einem Direktionsrecht des Klägers, sondern auf einer entsprechenden Vereinbarung des Klägers mit der Beigeladenen. Der Umstand, dass die Tätigkeit jedenfalls bis Anfang 2020 überwiegend in der Praxis des Klägers ausgeübt worden sei, sage im Übrigen nichts über ein Weisungsrecht aus. Es sei ein rein äußerer Umstand, der für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unergiebig sei. Auch das BSG habe darauf hingewiesen, dass die bloße Anwesenheit eines Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages als lediglich äußerer Umstand für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation des Auftraggebers rechtfertige (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R -, in juris Rn. 33). Gleiches gelte für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R -, in juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R -, in juris Rn. 37). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stünden oder die dieser zur Verfügung stelle, sei bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen ohnehin nicht unüblich, sondern werde etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Es könne daher dahinstehen, ob die Beigeladene auf Computern des Klägers arbeite oder (stets oder teilweise) ihren eigenen Laptop verwende. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers bestehe auch nicht in personeller Hinsicht. Die Beigeladene verrichte ihre Tätigkeit ohne Zusammenarbeit mit den Beschäftigten des Klägers, sei insofern also autark. Der Kläger sei auch nicht berechtigt, der Beigeladenen andere als die ursprünglich vereinbarten Tätigkeiten zuzuweisen. Auch in fachlicher Hinsicht bestehe kein Weisungsrecht. Weder biete der mündliche Vertrag für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage, noch lasse sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen auf das Bestehen eines solchen Weisungsrechts schließen. Schließlich fehle es dem Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an der spezifischen Fachkenntnis im Abrechnungswesen, um der Beigeladenen überhaupt fachliche Weisungen erteilen zu können. Ob die Beigeladene zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sei, könne dahinstehen, denn dies wäre kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Zwar sei ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeute aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führe (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - L 4 R 4979/15 -, in juris Rn. 43 und Urteil vom 15.04.2016 - L 4 KR 1612/15 -, in juris Rn. 91). Vielmehr könne auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten habe. Diese Norm gelte für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1). Auch die Vergütungsregelung spreche für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene habe einen Vergütungsanspruch gegen den Kläger in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spreche gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -, in juris Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris Rn. 34). Es sei im Übrigen eine gerade im Bereich der - stets in Form selbständiger Tätigkeit - durchgeführten Werkverträge neben einer Festpreis- bzw. Pauschalpreisvereinbarung typische Vergütungsmodalität. Ein Entlohnungsanspruch von Arbeitnehmern entstehe hingegen bereits dann, wenn sie ihre Arbeitskraft anböten, und nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber diese auch annehme und es zur tatsächlichen Arbeitsausführung komme. Der Arbeitgeber käme anderenfalls in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Entlohnungsanspruch fortbestehe (§§ 293, 615 BGB; vgl. dazu etwa Geisler, in: jurisPK-BGB, Band 2, 7. Aufl. 2014, § 293 Rn. 40 ff.). Dass die Vergütung nicht von einem bestimmten Erfolg abhängig sei, spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Soweit dies die Beklagte annehme, übersehe sie, dass eine selbständige Tätigkeit nicht nur in Form von Werkverträgen, sondern selbstverständlich auch in Form von Dienstverträgen erfolgen könne. Der Abschluss eines Dienstvertrages könne daher kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - L 4 R 4979/15 -, in juris Rn. 45; anders LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2016 - L 1 KR 118/14 -, in juris Rn. 20).

Liege damit – so das SG weiter – bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers nicht vor, könne anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2016 – L 4 KR 1612/15 -, in juris Rn. 93). Dies gelte auch für die Frage, ob die Beigeladene ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten sei, trage, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei nicht schlechthin entscheidend (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 16.08. 2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris Rn. 10 m.w.N.). Unabhängig davon ließen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses des Klägers und der Beigeladenen ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr ließen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn. 29). Selbständige trügen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss sei; das gelte namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 -, in juris Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 -, in juris Rn. 72). Ein Mindesteinkommen sei der Beigeladenen nicht garantiert, denn ihre Vergütung hänge davon ab, dass sie tatsächlich tätig werde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spreche gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris Rn. 34).  Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel sei keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 – in juris Rn. 23). Dies gelte schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 3/12 R -, in juris Rn. 25). Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch, dass die Beigeladene neben dem Kläger weitere Auftraggeber, nämlich weitere Zahnarztpraxen, für die sie gleichgelagerte Tätigkeiten erbringe, sowie weitere Praxen, in denen sie Schulungen durchführe, habe. Zwar sei für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spreche der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt, weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziere oder gar aufhebe. Hiervon seien übrigens auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (abgedruckt in NZA 2000, 190 ff.) ausgegangen, wo ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber als ein Merkmal klassifiziert werde, das bei der Abwägung „ein sehr starkes Gewicht" für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit habe (Anlage 2, Ziffer 3.2., NZA 2000, 190 [197]). Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche auch, dass die Beigeladene keinen bezahlten Urlaub erhalten habe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -, in juris Rn. 25). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handele es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten sei. Selbständigen räume das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), sodass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei. Der Beigeladenen werde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt. Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -, in juris Rn. 26). Auch bei der Entgeltfortzahlung handele es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räume das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Falle die Beigeladene krankheitsbedingt aus und unterbleibe deshalb die versprochene Arbeitsleistung, habe sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhalte sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen seien konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollten. Insofern gelte zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen könne, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führten. In einem solchen Fall würden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend sei hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13 -, in juris Rn. 35), die belege, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden sei; keiner der Beteiligten habe behauptet, die Beigeladene habe solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber dem Kläger geltend gemacht.

Gegen das ihr am 25.06.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.07.2020 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus, im vorliegenden Fall existiere lediglich eine mündliche Vereinbarung über die Erbringung von Abrechnungsleistungen und die Erstellung von Heil- und Kostenplänen u.a. nach Bedarf, deren Konkretisierung es im Einzelnen bedürfe. Auch wenn die Beigeladene fachlich kompetent sei und autark arbeiten könne, unterscheide sich ihre zu erbringende Leistung nicht wesentlich von der einer Rechnungsassistentin o.Ä. Das Urteil des SG orientiere sich stark an dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.07.2016 (L 4 R 4979/15). Dagegen könne unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.10.2016 (L 1 KR 118/14) argumentiert werden, dass die Beigeladene auch im hiesigen Fall nicht als private/privatärztliche Abrechnungsstelle fungiere und dem Kläger lediglich Entwürfe ihrer Abrechnungen und Pläne vorlege. Die Beigeladene lege diese dem Kläger zur Zeichnung vor, der das Letztentscheidungsrecht innehabe. Dieser hafte letztendlich auch für deren Richtigkeit. Die Beigeladene könne als Erfüllungsgehilfin des Klägers angesehen werden, der bestimmte Arbeiten lediglich delegiere und „outgesourct" habe. Auch trage die Beigeladene kein gravierendes unternehmerisches Risiko.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.06.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 18.06.2021 erörtert. Der Kläger hat insoweit noch ausgeführt, dass die Daten, auf die die Beigeladene zugreife, mit Zustimmung der Patienten verarbeitet würden. Insoweit würden die Patienten über einen Anamnesebogen über die Datenverarbeitung aufgeklärt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.



Entscheidungsgründe

I. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit im Bereich zahnärztliche Abrechnung als abhängig Beschäftigte seit 28.08.2016 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterliegt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV; in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.11.2009, BGBl. I S. 3710). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte hat als zuständige Behörde entschieden. Der Kläger und die Beigeladene haben sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 08.06.2011 - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -, beide n.v.).

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt. Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, a.a.O.). Die Beklagte ist diesen Anforderungen mit ihrem Bescheid vom 04.01.2019 gerecht geworden. Sie hat die von der Beigeladenen für den Kläger ausgeübte Tätigkeit mit „im Bereich zahnärztliche Abrechnung“ hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch – gemäß der damals geltenden Rechtslage – nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass für die Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 ist jedoch materiell rechtswidrig.

a) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

b) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist das SG zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit im Bereich zahnärztliche Abrechnung für den Kläger seit 28.08.2016 nicht abhängig beschäftigt ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit verweist der Senat auf die Feststellungen des SG im angefochtenen Urteil; der Senat macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des SG zu eigen und sieht insoweit von einer eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beigeladene sich jährlich auf eigene Kosten in Höhe von rund 1.000,- € fortbildet, ein auf eigene Kosten angeschafftes Abrechnungsprogramm („Daisy“), das sie auf eigene Kosten aktualisiert, benutzt und mit eigener Homepage am Markt werbend auftritt. Außerdem haben die Patienten des Klägers einer praxisexternen Datenverarbeitung zugestimmt.

Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Tatsache, dass der Kläger die von der Beigeladenen erstellten Abrechnungen und auch die Heil- und Kostenpläne unterschreibt und bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. (über den Versicherten) der Krankenkasse einreicht, für eine Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb des Klägers und ein fachliches Weisungsrecht des Klägers sprechen könnte. Das Verhältnis zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Kläger, wonach dieser als Vertragszahnarzt die Honorare mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnet (§ 23 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) und den Heil- und Kostenplan aufstellt und denselben über den Versicherten der Krankenkasse vorlegt (Anlage 6 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte), hat aber – wie im Leistungserbingungsrecht hinsichtlich der Physiotherapeuten und auch Logopäden – keine übergeordnete Wirkung bezogen auf die sozialversicherungsrechtliche und beitragsrechtliche Rechtslage im Hinblick auf die hier konkret tätig gewordene Beigeladene bei der Erstellung der Abrechnung und des Heil- und Kostenplans (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 - L 4 BA 3707/20 - und vom 30.11.2021 -  L 11 BA 4123/20 -, alle in juris). Es ist ein allenfalls schwaches Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Maßgeblich sind hier die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen sprechenden Indizien, die darin zu sehen sind, dass die Beigeladene frei ihre Arbeitszeit und den Arbeitsort bestimmen kann, nicht mit den Angestellten des Klägers in der Praxis zusammenarbeitet und von diesen auch nicht vertreten wird, vielmehr die Möglichkeit hat, selbst eine Ersatzkraft zu stellen und dass sie werbend am Markt als selbständige Unternehmerin auftritt und auch mehrere Auftraggeber hat. Besonderes Gewicht kommt insoweit insbesondere aber auch der Tatsache zu, dass die Beigeladene ein Unternehmerrisiko trägt. Sie verfügt über eine eigene Betriebsstätte und hat neben den laufenden Kosten in Höhe von rund 200,- € jährlich für das Abrechnungsprogramm Daisy Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die sich regelhaft auf über 1.000,- € jährlich belaufen. Darüber hinaus hat sie den Preis für die von ihr verrichtete Tätigkeit festgelegt, der mit 45,- €/Stunde im Jahr 2018 deutlich über dem Stundensatz für eine abhängig beschäftigte Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis lag. Nicht zuletzt trägt die Beigeladene auch dadurch ein Unternehmerrisiko, weil ihr kein Mindesteinkommen garantiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).   

Auch der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beklagte macht im Berufungsverfahren insbesondere geltend, der Sachverhalt sei mit demjenigen im Verfahren L 1 KR 118/14 vor dem LSG Berlin-Brandenburg vergleichbar. Das LSG Berlin-Brandenburg hatte der dortigen Berufung der Beklagten stattgegeben und letztlich deren Entscheidung bestätigt, dass die Tätigkeit der dortigen Beigeladenen im Bereich von Abrechnungen von zahnärztlichen Leistungen in der Zahnarztpraxis der dortigen Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Urteil vom 29.01.2016, in juris). Die Beklagte verkennt jedoch, dass dem dortigen Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, weswegen im Rahmen der Indizienabwägung dort eine andere Entscheidung zu treffen war. Die dortige Beigeladene war lediglich als Praxisvertretung für eine festangestellte Mitarbeiterin der Klägerin eingesprungen und hat zum Ende ihrer dortigen Tätigkeit lediglich noch das Mahnwesen der Praxis betreut. Eine solche Konstellation war vorliegend zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr hat der Kläger nach Neugründung seiner Praxis die zahnärztliche Abrechnung direkt an die Beigeladene vergeben. Im Übrigen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg, dass sich die Tätigkeit der dortigen Beigeladenen in der praktischen Umsetzung aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem dortigen Senat als in den Praxisbetrieb integriert dargestellt hat. Im Gegensatz zum hiesigen Sachverhalt, war die dortige Beigeladene aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, ihre Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin auszuüben. Im hiesigen Verfahren wurde die Beigeladene – unabhängig davon, dass sie ohnehin auch in ihren eigenen Büroräumen arbeiten kann und dies auch seit 2020 überwiegend tut – demgegenüber ausdrücklich ermächtigt, Patientendaten des Klägers zu verarbeiten. Der Kläger hat insoweit im Rahmen des von der Berichterstatterin des Senats durchgeführten Erörterungstermins am 18.06.2021 ausdrücklich erklärt, seine Patienten über einen Anamnesebogen über die Datenverarbeitung durch Dritte aufzuklären. Daraus kann gerade keine faktische Einordnung der Beigeladenen in den Praxisbetrieb abgeleitet werden. Vielmehr wird dadurch gerade die Abrechnung durch eine nicht zum Praxisbetrieb gehörende Person nach außen offengelegt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat. 

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

V. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € (BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -, in juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11 -, in juris Rn. 66).


 

Rechtskraft
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