S 13 AS 769/21

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 769/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II scheidet jedenfalls nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Korrektur der vorläufig bewilligten Leistungen über § 48 SGB X aus.

Der Bescheid vom 12. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben.

 

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten.

 

            Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hinsichtlich der Monate Mai bis August und Oktober 2020 streitig.

Die 1975 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der im November 2010 geborenen Klägerin zu 2. Sie waren zusammen mit der im März 2002 geborenen weiteren Tochter der Klägerin zu 1. unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift wohnhaft. Die Töchter der Klägerin zu 1. hielten sich samstags und sonntags beim Vater in E auf.

Die Klägerin zu 1. stellte am 2. April 2020 einen Leistungsantrag. Dabei gab sie – weiland vollständig – als Einkommen ihr Kindergeld für die Klägerin zu 2. in Höhe von 204 € monatlich und Einkommen der Klägerin zu 2. nach dem Gesetz <G> zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen – Unterhaltsvorschussgesetz – in Höhe von 202 € monatlich. Hinsichtlich der Einkünfte aus einer bislang ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie gab sie an, derzeit coronabedingt nicht zu arbeiten. Angaben zum zeitweisen Aufenthalt der Töchter beim Vater machte sie indes nicht.

Mit Bescheid vom 23. April 2020 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen und der anderen Tochter vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 1.254,85 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2020, wobei wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der individuellen Ansprüche, auf Seite (S.) 101 fortfolgende (ff.) des Ausdrucks der elektronischen Akte des Beklagten (E-Akte) verwiesen wird. Hinsichtlich der Vorläufigkeit gab der Beklagte an, dass vorerst kein Einkommen aus der Nebentätigkeit berücksichtigt werde, da diese derzeit nicht ausgeübt werde.

Am 13. Mai 2020 schloss die andere Tochter der Klägerin einen Ausbildungsvertrag ab August 2020. Ab 18. Mai 2020 ging sie im künftigen Ausbildungsbetrieb einer Erwerbstätigkeit nach und erhielt jeweils 450 € brutto=netto im Mai und Juni 2020 ausbezahlt.

Mit E-Mail vom 27. Mai 2020 wies das Jobcenter E den Beklagten darauf hin, dass der Vater die Töchter der Klägerin zu 1. temporär in seine Bedarfsgemeinschaft (BG) aufnehme.

Am 4. Juni 2020 teilte die andere Tochter der Klägerin zu 1. die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung mit. Im Nachgang erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs von ihrer Erwerbstätigkeit im künftigen Ausbildungsbetrieb.

Am 23. Juli 2020 gingen nach Aufforderung durch den Beklagten Einkommensnachweise, Nachweise zum Ausbildungsverhältnis sowie Nachweise zur temporären BG ein.

Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und der anderen Tochter vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 771,14 € monatlich für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2020, wobei wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der individuellen Ansprüche, auf S. 198 ff. E-Akte verwiesen wird. Dabei berücksichtigte er die temporäre BG hinsichtlich der Klägerin zu 2. und die erwartete Ausbildungsvergütung der anderen Tochter der Klägerin zu 1., sodass bei der Klägerin zu 2. kein Leistungsanspruch mehr verblieb.

Im August 2020 erzielte die Klägerin zu 1. Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit in der Gastronomie in Höhe von 380 € brutto=netto. Ihre andere Tochter erhielt im selben Monat Ausbildungsvergütung in Höhe von 830 € brutto/710,15 € netto.

Mit Änderungsbescheid vom 29. September 2020 bewilligte der Beklagte für Oktober 2020 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 375,68 € monatlich, die vollständig auf die Klägerin zu 1. entfielen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf S. 244 ff. E-Akte verwiesen wird. Dabei nahm der Beklagte nach einer Mitteilung der Familienkasse vom selben Tag den Zufluss von Kindergeld für die andere Tochter der Klägerin zu 1. in Höhe von 204 € im Oktober 2020 an.

Mit Bescheid vom Folgetag bewilligte die Familienkasse der Klägerin zu 1. Kindergeld für ihre andere Tochter rückwirkend ab April 2020 in Höhe von 204 € monatlich. Dabei teilte sie mit, dass die Klägerin zu 1. die Nachzahlung für April 2020 in voller Höhe und für die Monate Mai bis September 2020 in Höhe von insgesamt 132,56 € erhalte, nachdem der Beklagte zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen für diesen zweitgenannten Zeitraum insgesamt 887,44 € beanspruche.

Im Oktober 2020 erzielte die Klägerin zu 1. Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit in der Gastronomie in Höhe von 380 € brutto=netto. Ihre andere Tochter erhielt im selben Monat 830 € brutto/667,11 € netto aus Ausbildungsvergütung.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hörte der Beklagte unter anderem (u.a.) die Klägerin zu 1. wegen einer Aufhebung und Erstattung für Mai und Oktober 2020, soweit sie selbst betroffen war, und für die Klägerin zu 2. für die Monate Mai bis August 2020 an. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte auf Folgendes ab: Die andere Tochter der Klägerin zu 1. habe in den Monaten Mai und Juni 2020 die Nebentätigkeit und ab August 2020 die Ausbildung ausgeübt, woraus sie Einkommen erzielt habe. Außerdem sei bekannt geworden, dass sich die Klägerin zu 2. im Wechselmodell bei ihr und dem Kindsvater aufgehalten habe. Die Entscheidung sei daher wegen Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 40 Absatz <Abs.> 2 Nummer <Nr.> 3 SGB II in Verbindung mit <i.V.m.> § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – <SGB III> und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>), der Erzielung von Einkommen (vorgenannte Vorschriften i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) und der Kenntnis beziehungsweise (bzw.) grob fahrlässigen Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall des Anspruchs infolge der Einkommenserzielung (vorgenannte Vorschriften i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) aufzuheben. Hierauf äußerten sich die Klägerinnen nicht.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 hob der Beklagte die Leistungen gegenüber der Klägerin zu 1. in Höhe von 43,32 € für Mai und 2,07 € für Oktober 2021 und gegenüber der Klägerin zu 2. für den Zeitraum Mai bis August 2020 in Höhe von monatlich 64,67 € ganz auf und forderte die Erstattung von 45,39 € bzw. 258,68 €, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 366 ff. E-Akte verwiesen wird. Dabei wiederholte sie ihre Ausführungen aus der Anhörung.

Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 12. März 2021 Widerspruch, den sie insbesondere mit der Regelung des § 67 SGB II und der Unanwendbarkeit des § 48 SGB X begründeten. Hierauf vermerkte der Beklagte in der E-Akte (S. 413), dass die unterlassene Bekanntgabe der temporären BG eigentlich eine Rücknahme nach § 45 SGB X habe nach sich ziehen müssen, der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X geändert werden könne und es einer erneuten Anhörung nicht bedürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums 1. Mai bis 31. August 2020 als unbegründet zurück und führte insbesondere aus: Nur eine rückwirkende Korrektur des prognostizierten Einkommens scheide nach § 67 Abs. 4 SGB II aus. Andere leistungserhebliche Änderungen seien aber möglich, sodass wesentliche Änderungen in den Verhältnissen, die nicht das prognostizierte Einkommen beträfen, auch rückwirkend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu berücksichtigen seien. § 67 Abs. 4 SGB X stelle insofern nur auf das der Vorläufigkeit zugrunde liegende prognostizierte Einkommen ab. Bei einer anderen Änderung der Verhältnisse aus anderen Gründen sei der vorläufige Bewilligungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X auch für die Vergangenheit aufzuheben. Das prognostizierte Einkommen bleibe dabei unangetastet. Möglich sei hingegen eine Anwendung von § 45 SGB X, wenn die vorläufige Bewilligung bereits von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 25. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag und ergänzen: Für die Anwendbarkeit des § 45 SGB X fehle es an der Anhörung. Nun sei die Jahresfrist abgelaufen. Die Vordrucke des Beklagten enthielten zudem keine Abfrage zum Wechselmodell. Die Unterkunftskosten seien nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt worden.

Die Klägerinnen beantragen,

den Bescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und ergänzt: Hier sei gegen die Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen worden und die zusätzliche Einkommenserzielung sei erst mittels Datenabgleichs bekannt geworden. Wären die Veränderungen mitgeteilt worden, hätte er diese sofort berücksichtigen können. Damit sei der Schutzzweck des § 67 Abs. 4 SGB II nicht erfüllt. Sonst stünde ein Leistungsempfänger, der gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoße, besser als derjenige, der diesen nachkomme. Bei der Anhörung komme es nur auf die Rechtsauffassung der Behörde an, möge sie auch falsch sein. Auf § 45 SGB X habe er sich aber auch im Widerspruchsbescheid nicht tragend gestützt. Ein neues Anhörungsverfahren wäre damit nicht erforderlich. Im Übrigen sei schon im Anhörungsverfahren auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X abgestellt worden (grobe Fahrlässigkeit), womit die Tatbestandsmerkmale mit § 45 SGB X identisch seien.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend korrigiert, dass auch der Monat Oktober 2020 vom Widerspruchsbescheid erfasst ist.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die E-Akte und die Gerichtsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags des Beklagten auf Vertagung zur Ermöglichung einer Nachholung der Anhörung der Klägerinnen entscheiden, da der anwaltlich vertretene Beklagte am Ende der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt hat, ohne – auch nach dem Hinweis des Vorsitzenden – am Vertagungsantrag festzuhalten (vergleiche <vgl.> § 227 Absatz 1 i.V.m. § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die zulässige Klage (dazu A.) ist begründet (dazu B.).

A. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021, gegen den sich die Klägerinnen in zulässigerweise mit der Anfechtungsklage wenden.

B. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in eigenen Rechten. Der Beklagte war weder nach § 45 SGB X (dazu I.) noch nach § 48 SGB X (dazu II.) zur Aufhebung der bewilligten Leistungen berechtigt, sodass er auch nicht die Erstattung derselben fordern durfte (dazu III.).

I. Der Beklagte kann die Aufhebung der Bescheide vom 23. April 2020, 3. August 2020 und 29. September 2020 nicht auf § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III stützen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist zwar eröffnet, da es sich um einen anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt handelte (hierzu 1.), doch fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Anhörung (dazu 2.). Der Anhörungsmangel wurde nicht geheilt (dazu 3.) und das Verfahren war auch nicht zur Heilung auszusetzen (u.a. dazu 4.).

1. § 45 SGB X ist anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll, wobei in Abgrenzung zu § 48 SGB X auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 22/10 R – juris Randnummer <Rn.> 16 mit weiteren Nachweisen).

Hier stand bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Bewilligung vom 23. April 2020 fest, dass sich die Töchter der Klägerin zu 1. jedenfalls an den Wochenenden auswärts beim Vater aufhalten werden. Insoweit hat eine Änderung der Verhältnisse nachfolgend nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Beklagte in der Annahme eines anderen Sachverhalts eine rechtswidrige Entscheidung getroffen, sodass die nachträgliche Korrektur jedenfalls hinsichtlich des objektiv unveränderten Sachverhalts nur nach § 45 SGB X erfolgen kann. Da es auf die objektive Sachlage ankommt, ist auch unerheblich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 23. April 2020 von den auswärtigen Aufenthalten der Töchter beim Vater nichts wusste.

2. Ob § 45 SGB X auch im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II einschlägig ist, kann offen bleiben, da die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung insoweit jedenfalls an einem Anhörungsmangel leidet. In der hier nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung stellte der Beklagte lediglich auf eine beabsichtigte Aufhebung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X ab, mithin auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher nachteiliger Änderungen, auf die Erzielung von Einkommen sowie auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über die Minderung bzw. den Wegfall des Anspruchs infolge der Einkommenserzielung. Damit wurde zwar auch auf subjektive Komponenten einer Aufhebungsmöglichkeit rekurriert, dies aber nur insoweit, als es um eine spätere Änderung von Verhältnissen ging. Inwieweit die Klägerin zu 1. vorwerfbar bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat oder aber die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bei Erlass des Bescheids vom 23. April 2020 erkannt hat, wurde hingegen nicht erforscht und den Klägerinnen wurden damit Verteidigungsmöglichkeiten genommen. Es genügt mithin nicht, irgendwelche inneren Tatsachen abzufragen, es muss sich vielmehr um die einschlägigen handeln.

Dem kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass vorläufige Bewilligungen keinen Vertrauensschutz begründen können (hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – BSGE 114, 136 Rn. 15). Zum einen gilt diese Aussage nicht pauschal, sondern im Verhältnis zur endgültigen Festsetzung durch einen abschließenden Bescheid. Zum anderen müssen nach § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III für eine gebundene Aufhebungsentscheidung, die der Beklagte hier mangels Überlegungen zum Ermessen getroffen hat, in jedem Fall die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.

Ein Anhörungsfehler scheidet auch nicht aus, weil von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen ist, mag sie auch falsch sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 RBSGE 112, 221, Rn. 21). Denn der Beklagte hat selbst im Widerspruchsverfahren erkannt, dass sich eine auf die Nichtangabe des auswertigen Aufenthalts der Töchter beim Vater gestützte Aufhebung nur nach § 45 SGB X richten kann. Hiervon ist er auch nicht mehr abgerückt, wie die Nennung dieser Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid belegt.

3. Zu einer Heilung des Anhörungsmangels nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ist es weder im Widerspruchs- (dazu a.) noch im Klageverfahren (dazu b.) gekommen.

a. Die Heilung im Widerspruchsverfahren (hierzu BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 RBSGE 112, 221, Rn. 21) scheitert daran, dass auch der angefochtene Bescheid vom 12. Februar 2021 nicht auf § 45 SGB X abstellte. Auch ansonsten hat der Beklagte nichts zur Nachholung unternommen und ging vielmehr aktenkundig davon aus, es bedürfe keiner weiteren Anhörung.

b. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – BSGE 122, 25 Rn. 20 f.) setzt die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung. Hieran fehlt es ebenso.

4. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Anhörungsmangel auch nicht mehr geheilt werden könnte, da eine Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu besorgen wäre (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – BSGE 122, 25 Rn. 31).

Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Beklagte bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt ließ, dass das Einkommen der Klägerin zu 2. aus Unterhaltsvorschuss in beiden BG nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist und nicht mit dem vollen Betrag nur in der BG mit der Klägerin zu 1. (vgl. BSG vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 RBSGE 104, 48 Rn. 34 f.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 73/20 R – juris Rn. 35). Im Übrigen ergibt sich aus den Unterlagen auch nicht, dass sich die Klägerin zu 2. im Mai 2020 nicht nur an den Wochenenden, sondern in größerem Umfang beim Vater aufhielt. Insoweit genügt nicht der Vergleich mit der Bewilligung in der väterlichen BG durch das Jobcenter E, da diese rechtswidrig begünstigend sein könnte.

Inwieweit die Befriedigung von Erstattungsansprüchen durch die Familienkasse zu berücksichtigen wäre und Berücksichtigung fand, kann ebenfalls offen bleiben.

II. Rechtsgrundlage für die Aufhebung kann auch nicht § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sein. Zwar sperrt § 45 SGB X die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R – BSGE 113, 184 Rn. 26; Steinwedel in BeckOGK, SGB X § 48 Rn. 25, Stand 1. Dezember 2020). § 48 SGB X ist jedoch hier nicht anwendbar (dazu 1.), und zwar auch nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (dazu 2.).

1. Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Jobcenter nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9).

Mit Ablauf des Bewilligungszeitraums zum 31. Oktober 2020 sind hier die Voraussetzungen für eine nur vorläufige Bewilligung entfallen, sodass ein Rückgriff auf § 48 SGB X zur Änderung derselben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr möglich ist.

2. Dass jedenfalls nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von Amts wegen keine rückwirkende Korrektur der vorläufigen Bewilligung nach § 48 SGB X möglich ist, gilt auch unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (Groth in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 67 Rn. 38; wohl auch Harich in BeckOK SozR, SGB II § 67 Rn. 6, Stand 1. Dezember 2022; Köhler in Hauck/Noftz, SGB II K § 67 Rn. 32, Stand Juli 2020; Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 67 Rn. 17; vgl. auch Knickrehm in BeckOGK, SGB II § 67 Rn. 39, Stand 1. Juni 2021, wonach die Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X „zumindest nicht unzweifelhaft“ sei; enger dann aber dieselbe in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Auflage 2021, SGB II § 67 Rn. 22, wonach ausnahmsweise auch das weitere insoweit nach § 41a SGB II vorgesehene Regelungssystem durchbrochen sei; anderer Ansicht Sozialgericht <SG> Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 6. April 2022 – S 13 AS 2141/21 – juris Rn. 21; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2022 – S 37 AS 196/22 – unveröffentlicht; SG Detmold, Urteil vom 17. Januar 2023 – S 35 AS 1024/21 – juris Rn. 27; Geiger/Thie in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 67 Rn. 42; offen gelassen durch Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022 – L 13 AS 1610/22 – juris). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte (dazu b.), dem Normzweck (dazu c.) und der Gesetzessystematik (dazu d.), während der Wortlaut dieser Auslegung nicht entgegensteht (dazu a.).

a. § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II bestimmt i.V.m. Satz 1 in der hier maßgeblichen Fassung des G für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt <BGBl.> I, S. 575), dass im Falle einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II die Jobcenter abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden. Diese durch G zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021 (BGBl. I, S. 335) auf bis zum 31. März 2021 begonnene Bewilligungszeiträume zeitlich begrenzt modifizierte Norm sieht wiederum vor, dass die Jobcenter abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Mithin ist nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II den Jobcentern lediglich untersagt, abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Ob sie stattdessen nach § 48 SGB X agieren können, bleibt offen. Andererseits fehlt auch eine ausdrückliche Regelung zur Anwendbarkeit des § 48 SGB X.

b. Nach den Gesetzesmaterialien zum Sozialschutz-Paket (Entwurf der Regierungsfraktionen, Bundestag Drucksache <BT-Drucks.> 19/18107, S. 26) sollen die Jobcenter von der normalerweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum entlastet werden. Dies spricht für einen Ausschluss der Anwendung von § 48 SGB X jedenfalls nach Abschluss des Bewilligungsabschnitts, da der Entlastungsgedanke nur dann konsequent umgesetzt wird, wenn auch keine Prüfung auf veränderte Verhältnisse nach § 48 SGB X zu erfolgen hat. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben, dass es bei den vorläufig bewilligten Leistungen insbesondere auch dann verbleiben solle, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt hätten. Leistungsberechtigte hätten damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Damit kommt zum Ausdruck, dass zu hohe Bewilligungen jedenfalls wegen geänderter Verhältnisse hingenommen werden.

Die aufgeführten Gründe zur nachträglichen Befristung der Regelung durch das Sozialschutz-Paket III (Entwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 19/26542, S. 18) legen auch nahe, dass ursprünglich keine Prüfung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 SGB X jedenfalls nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts gewollt war. Denn neben Erkenntnissen zur Entbehrlichkeit der Regelung mit Fortschreiten der Pandemie wird moniert, dass sich durch den Verzicht auf die abschließende Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum auch zahlreiche Rechtsfragen zur Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X ergeben hätten, was zu zusätzlichem Arbeitsaufwand der Jobcenter geführt habe, der durch die Regelung eigentlich habe vermieden werden sollen. Es wird mithin nicht der Anwendung des § 48 SGB X das Wort geredet, sondern die Behandlung von Rechtsfragen infolge einer missverstandenen Regelung.

c. Der aus den Gesetzesmaterialien (hierzu oben b.) zu gewinnende Normzweck besteht in der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung eines sicheren Einkommens aus Grundsicherungsleistungen in der Anfangszeit der Pandemie. Dieser Gesetzeszweck spricht ebenso gegen eine Umgehung durch die Anwendung von § 48 SGB X nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts.

Demgegenüber ist die vom Beklagten vorgetragene Benachteiligung des redlichen Leistungsberechtigten, der Änderungen rechtzeitig mitteilt, nicht von der Hand zu weisen. Vor dem Hintergrund des Normzwecks wirft dies indes eher die Frage auf, ob für den begrenzten Wirkzeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht per se von der Anpassung an geänderte Verhältnisse über § 48 SGB X abzusehen ist.

d. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit des § 48 SGB X nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts. Die Regelung des § 41a SGB II und auch die Vorläuferregelung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung i.V.m. § 328 SGB III) ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend ausgelegt worden, dass das Jobcenter nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen hat und sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken darf (hierzu oben 1.). Begründet wird diese Auslegung vordergründig mit der Beseitigung der Zwischenlösung in Form der vorläufigen Entscheidung und der Beseitigung der Unklarheit bei den Betroffenen über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 Rn. 21 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu widersinnig, die Betroffenen während des begrenzten Geltungszeitraums des zu ihren Gunsten erlassenen § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II Aufhebungen nach § 48 SGB X auszusetzen, der sonst – und nach der Rechtsprechung des BSG auch zur Wahrung der Interessen der Betroffenen – unanwendbar wäre.

Soweit in der Literatur vertreten wird, im Falle der Fiktion einer endgültigen Festsetzung nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II könne bei der Änderung von Verhältnissen, die nicht den Grund der Vorläufigkeit betreffen, gemäß § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und auch zulasten der Leistungsbezieher reagiert werden (so Karl in Estelmann, SGB II, § 67 Rn. 55, Stand 1. Mai 2021), ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II eröffnet auch nur die Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung von Amts wegen, die gerade durch § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist.

III. Mangels rechtmäßiger Aufhebung der Bescheide vom 23. April 2020, 3. August 2020 und 29. September 2020 besteht kein Raum für eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da die Beschwer 750 € nicht übersteigt. Die Berufung ist indes wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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